BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 49/06 vom 25. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 25. Oktober 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 bis 5 zu-r374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 41.669,11 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 26 Nr. 8 EGZPO; 247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie ist je-doch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das deliktische Handeln der Mitglieder einer Anwaltssoziet344t wird dieser analog 247 31 BGB zugerechnet. Darunter f344llt die unerlaubte Handlung bei der Behandlung eines Mandats. Dies gilt auch f374r den Fall, dass ein Scheinsozius 2 - 3 - t344tig wird. Haftet danach die Rechtsanwaltssoziet344t, m374ssen auch die einzelnen Sozien mit ihrem Privatverm366gen daf374r einstehen (BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05, ZIP 2007, 1460 bis 1462). Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO. 3 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 13.04.2005 - 3 O 225/03 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 14.02.2006 - 5 U 187/05 -
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