BUNDESGERICHTSHOF HINWEISBESCHLUSS X ZR 49/07 vom 11. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit Nachtr344glicher Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGV 261/2004 Art. 7 Anspr374che auf Ausgleichszahlungen gem344337 Art. 7 EGV 261/2004 k366nnen nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen das ausf374hrende Luftfahrtunter-nehmen geltend gemacht werden. BGH, Hinweis-Beschl. v. 11. M344rz 2008 - X ZR 49/07 - LG Duisburg AG Duisburg (Nach dem Hinweisbeschluss ist die Revision zur374ckgenommen worden.) - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366ning beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 15. M344rz 2007 durch Beschluss zur374ckzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. April 2008 . Gr374nde: I. Der Kl344ger macht aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Anspr374che aus einem Reisevertrag geltend. 1 Der Kl344ger und seine Ehefrau buchten bei der Beklagten f374r die Zeit vom 14. bis 28. April 2005 eine Urlaubsreise auf die Insel Teneriffa. Der R374ckflug sollte 374ber N374rnberg nach Berlin-Tegel erfolgen. Die Ankunft in Berlin war f374r 22:25 Uhr 2 - 3 - vorgesehen. Am Abreisetag wurde dem Kl344ger auf dem Flughafen in Teneriffa mitgeteilt, dass das Flugzeug 374berbucht sei. Das ihm unterbreitete Angebot, nach Bremen zu fliegen und mit seiner Ehefrau von Bremen aus in einem ad344quaten Fahrzeug nach F. weiterzufahren, nahm der Kl344ger an. Mit einem in Bre- men gemieteten Pkw fuhren der Kl344ger und seine Ehefrau nach Berlin, wo sie am 29. April 2005 um 0:45 Uhr und sp344ter in F. eintrafen. 3 Der Kl344ger macht gegen die Beklagte eine Minderung des Reisepreises von 30 % f374r einen Tag in H366he von 27,94 200, Mietwagenkosten in H366he von 164,21 200, Benzinkosten in H366he von 45 200, auf dem Flughafen Bremen angefallene Bewirtungskosten in H366he von 10,60 200 sowie eine Ausgleichszahlung gem344337 Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in H366he von 600 200 geltend. Auf den Ge-samtbetrag in H366he von 847,75 200 zahlte die Beklagte 171 200. Mit seiner Klage verlangt der Kl344ger die Zahlung der Differenz in H366he von 676,75 200. Das Amtsgericht hat der Klage nur in H366he von 76,75 200 stattgegeben. Die zugelassene Berufung des Kl344gers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt, verfolgt der Kl344ger sein Begehren auf Ausgleichszahlung in H366he von 600 200 weiter. 4 II. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (247 552 a ZPO). 5 1. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). 6 - 4 - a) Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, es k366nne dahinstehen, ob die Verweisung auf einen anderen Flug mit abweichender Destination eine Nichtbe-f366rderung oder eine Annullierung i.S. der Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 darstelle oder ob es sich, wie das Amtsgericht angenommen habe, lediglich um eine St366rung im Flugverkehr handele, die keine Ausgleichsanspr374che ausl366se. Jedenfalls seien Anspr374che gem344337 Art. 7 der Verordnung nicht gegen die Beklagte, sondern ausschlie337lich gegen das ausf374hrende Luftfahrtunternehmen zu richten. Die Durchf374hrung des Fluges habe nicht der Beklagten oblegen, sondern der von dieser beauftragten Fluggesellschaft. Die Beklagte als Veranstalterin der vom Kl344ger gebuchten Pauschalreise sei demgegen374ber als Reiseunternehmen i.S. von Art. 2 Buchst. d der Verordnung anzusehen. Unmittelbare Anspr374che ge-gen Reiseunternehmen sehe die Verordnung indessen nicht vor. 7 b) Da das Berufungsgericht die Zur374ckweisung der Berufung allein auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten gest374tzt hat, kann sich ein Zulassungs-grund nur auf die Frage beziehen, ob ein Reiseunternehmen auf Ausgleichszah-lungen gem344337 Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europ344ischen Parla-ments und des Rates 374ber eine gemeinsame Regelung f374r Ausgleichs- und Unter-st374tzungsleistungen f374r Flugg344ste im Fall der Nichtbef366rderung und bei Annullie-rung oder gro337er Versp344tung von Fl374gen (kurz: Verordnung) in Anspruch genom-men werden kann. Dies sieht auch die Revision nicht anders. Ein Zulassungs-grund ist jedoch nicht gegeben. 8 aa) Die als grunds344tzlich angesehene Rechtsfrage ist nicht kl344rungsbed374rf-tig. Anspr374che auf Ausgleichszahlungen gem344337 Art. 7 der Verordnung k366nnen nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen das ausf374hrende Luftfahrt-unternehmen geltend gemacht werden, das gegebenenfalls nach Art. 13 der Ver- 9 - 5 - ordnung Regress nehmen kann (F374hrich, Sonderbeilage MDR 7/2007, S. 4; ders., Reiserecht, 5. Aufl., 247 45 Rdn. 959; Schmid, NJW 2007, 261, 267; Niehuus, Reise-recht, 3. Aufl., 247 16 Rdn. 15; AG Oberhausen RRa 2007, 91, 92 mit Zustimmung F374hrich, RRa 2007, 58; vgl. auch Palandt/Sprau, 67. Aufl., Einf. v. 247 631 Rdn. 17b). Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel sind insoweit auch nicht er-sichtlich, so dass es einer kl344renden Entscheidung des Senats nicht bedarf. 10 (1) Dass nur das ausf374hrende Luftfahrtunternehmen zur Ausgleichszahlung gem344337 Art. 7 verpflichtet ist, ergibt sich zun344chst aus dem Wortlaut der Verord-nung. Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung bestimmen aus-dr374cklich, dass im Fall der Nichtbef366rderung oder Annullierung eines Flugs das ausf374hrende Luftfahrtunternehmen neben Unterst374tzungsleistungen auch Aus-gleichsleistungen gem344337 Art. 7 zu erbringen hat. Reiseunternehmen nennt die Verordnung in diesem Zusammenhang nicht. Nach der Legaldefinition des Art. 2 Buchst. b der Verordnung ist "ausf374hrendes Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtun-ternehmen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder nat374rlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchf374hrt oder durchzuf374h-ren beabsichtigt. Demgegen374ber bezeichnet die Verordnung gem344337 Art. 2 Buchst. d mit "Reiseunternehmen" einen Veranstalter i.S. von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 374ber Pauschalreisen mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen. Nach der Legaldefinition der Verordnung sind mithin Pauschalreiseveranstalter gerade keine ausf374hrenden Luftfahrtunter-nehmen; vielmehr unterscheidet die Verordnung in Art. 2 ausdr374cklich zwischen ausf374hrenden Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen und legt im folgenden nur den ausf374hrenden Luftfahrtunternehmen die Verpflichtung zu Ausgleichszah-lungen auf. - 6 - (2) Dass Anspruchsgegner nur das ausf374hrende Luftfahrtunternehmen ist, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Schutzzweck der Verordnung, wie er in den Er-w344gungsgr374nden beschrieben ist. Danach soll ein hohes Schutzniveau f374r Flug-g344ste sichergestellt und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes in vollem Umfang Rechnung getragen werden (Erw344gungsgrund 1; vgl. Sen.Beschl. v. 17.7.2007 - X ZR 95/06). Die Verordnung ersetzt die Verordnung (EWG) 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 374ber eine gemeinsame Regelung f374r ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbef366rderung im Linienflugverkehr, die bereits Anspr374che gegen Luftfahrtunternehmen regelte, jedoch noch nicht Annullierungen und Versp344tungen umfasste. Mit der Neuregelung beabsichtigte der Verordnungs-geber, die vorhandenen Schutzstandards zu erh366hen und die Gesch344ftst344tigkeit der Luftfahrtunternehmen zu harmonisieren (Erw344gungsgrund 4). Auch sollte der Schutz der Flugg344ste auf den Bedarfsflugverkehr einschlie337lich der Fl374ge bei Pauschalreisen erweitert werden (Erw344gungsgrund 5). Durch die Neuregelung sollte also der Anwendungsbereich der Verordnung gegen374ber der Vorg344ngerver-ordnung erweitert werden, nicht aber der Kreis der Anspruchsgegner. In Erw344-gungsgrund 7 hat der Verordnungsgeber unmissverst344ndlich dargelegt: "Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausf374hrenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchf374hrt oder durchzuf374hren beabsichtigt, 205" Dementsprechend gilt gem344337 Art. 3 Abs. 5 Satz 1 die Verordnung f374r alle ausf374hrenden Luftfahrtunternehmen, die Bef366rderungen f374r Flugg344ste im Sinne der Abs344tze 1 und 2 erbringen. 11 Auch in der Begr374ndung des Rates zum Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 27/2003 vom 18. M344rz 2003 (ABl. C 125 E v. 27.5.2003, S. 63, 70 erster Spie-gelstrich) hei337t es: 12 - 7 - "Der Rat kam 374berein, den Text dadurch zu vereinfachen, dass s344mt-liche Ausgleichs- und Unterst374tzungsverpflichtungen gegen374ber Flugg344sten dem ausf374hrenden Luftfahrtunternehmen auferlegt wer-den, da dieses aufgrund seiner Pr344senz auf den Flugh344fen in der Regel am besten in der Lage ist, diese Verpflichtungen zu erf374llen. Allerdings ist das ausf374hrende Luftfahrtunternehmen berechtigt, nach geltendem Recht Regressanspr374che geltend zu machen; insbeson-dere beschr344nkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des ausf374hrenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem Reiseun-ternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in Vertragsbeziehung steht." Schlie337lich bestimmt Art. 3 Abs. 6 Satz 1, dass die Verordnung die auf-grund der Richtlinie 90/314 EWG 374ber Pauschalreisen bestehenden Fluggastrech-te unber374hrt l344sst. Diese Richtlinie und deren Umsetzung durch die nationalen Gesetzgeber regeln die Rechte des Pauschalreisenden gegen374ber dem Reisever-anstalter. Der von der Verordnung beabsichtigte erweiterte Schutz des Fluggastes einer Pauschalreise soll also auch dadurch erreicht werden, dass die Verordnung dem Fluggast neben der nach nationalem Recht schon bestehenden vertraglichen Haftung des Reiseunternehmens eine gesetzliche Haftung des ausf374hrenden Luft-fahrtunternehmens als eines weiteren Schuldners gew344hrt (zutreffend AG Ober-hausen RRa 2007, 91, 92). 13 Nach allem besteht auch kein Anlass, eine Vorabentscheidung des Ge-richtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften einzuholen. Der Senat hat keine 14 - 8 - Zweifel an der Auslegung des Gemeinschaftsrechts noch daran, dass diese Aus-legung f374r Gerichte anderer Mitgliedstaaten eindeutig ist. bb) Andere Zulassungsgr374nde sind ebenfalls nicht zu erkennen. 15 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 16 17 Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Passivlegitimation der Beklagten verneint, weil sich der Anspruch auf Ausgleichszahlung gem344337 Art. 7 der Verordnung nur gegen das ausf374hrende Luft-fahrtunternehmen richtet, der Beklagten aber nicht die Durchf374hrung des Fluges oblegen hatte. Entgegen der Auffassung der Revision l344sst sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung herleiten, dass das Reiseunternehmen Ausgleichs-leistungen zu erbringen h344tte. Nach dieser Vorschrift wird dann, wenn ein ausf374h-rendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung erf374llt, davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht. Auch insoweit erscheint die Auslegung nicht zweifel-haft. Die Vorschrift greift bereits nach ihrem Wortlaut erst, wenn das ausf374hrende Luftfahrtunternehmen die es gesetzlich aus Art. 7 ff. der Verordnung treffenden Verpflichtungen erf374llt. Erst dann handelt das ausf374hrende Luftfahrtunternehmen mit Wirkung f374r und gegen den Reiseveranstalter, und nicht schon, wie die Revisi-on meint, bei Nichtbef366rderung, Annullierung oder Versp344tung. Dies erlangt etwa Bedeutung, wenn das Luftfahrtunternehmen dem Reisenden den Flugpreis gem344337 Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung erstattet oder - was auch das Berufungsgericht 18 - 9 - angenommen hat - die Ausgleichs-, Unterst374tzungs- und Betreuungsleistungen mangelhaft erbringt. Soweit die Revision weiter geltend macht, jedenfalls seien die in der Ver-ordnung geregelten Anspr374che als pauschalisierter Schadensersatz im Rahmen des Schadensersatzanspruchs gem344337 247 651 f BGB gegen den Reiseveranstalter zu ber374cksichtigen, sind Ausf374hrungen hierzu durch den vorliegenden Fall nicht veranlasst. 19 Melullis Scharen M374hlens Meier-Beck Gr366ning Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 03.05.2006 - 35 C 5083/05 - LG Duisburg, Entscheidung vom 15.03.2007 - 12 S 67/06 -
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