BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 49/07 vom 28. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 28. Februar 2008 beschlossen: Auf die Beschwerde des Kl344gers wird die Revision gegen das Ur-teil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Februar 2007 zugelassen. Auf die Revision des Kl344gers wird das vorbezeichnete Urteil auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 28.847,06 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger beauftragte die beklagten Rechtsanw344lte, f374r ihn Architek-tenhonorar gegen eine Frau S. einzuklagen (LG Trier 5 O 93/99). 1 - 3 - Frau S. rechnete mit Schadensersatzanspr374chen wegen M344ngeln der vom Kl344ger erbrachten Planungs- und 334berwachungsleistungen auf. Am 13. September 2002 schlossen die Parteien des Vorprozesses - der Kl344ger ver-treten durch den jetzigen Beklagten zu 3 - einen Widerrufsvergleich des Inhalts, dass keine gegenseitigen Anspr374che mehr best374nden. Der Beklagte zu 3 wider-rief namens des Kl344gers den Vergleich. Unter dem 8. Oktober 2002 schrieb er an den Kl344ger, der Widerruf sei erforderlich geworden, weil noch keine 304u337e-rung des Haftpflichtversicherers des Kl344gers vorliege. Nachdem der Kl344ger die Korrespondenz mit dem Versicherer 374bernommen habe und ihm, dem Beklag-ten zu 3, noch nicht einmal eine Schadensnummer vorliege, bitte er um Nach-richt, damit die weitere Vorgehensweise besprochen werden k366nne. Am 25. Oktober 2002 schloss der Beklagte zu 3 den widerrufenen Vergleich er-neut, jedoch ohne Widerrufsvorbehalt. Der Haftpflichtversicherer des Kl344gers lehnte jegliche Leistungen ab, weil der Vergleich weder vorab mitgeteilt noch von ihm genehmigt worden sei. Der Kl344ger wirft den Beklagten vor, den Vergleich voreilig ohne die not-wendige Beteiligung des Haftpflichtversicherers geschlossen zu haben. Er ver-langt Schadensersatz in H366he der Honorarforderung von 32.432,78 200 abz374glich der Selbstbeteiligung sowie der Kosten einer Streitverk374ndung, insgesamt 28.847,06 200. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. 2 II. Die Revision ist zul344ssig und begr374ndet, weil das angegriffene Urteil den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Sie 3 - 4 - f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht (247 544 Abs. 7 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Der Kl344ger habe den Vortrag der Beklagten dazu, dass ihr Mandat die Abstimmung mit dem Haftpflichtversiche-rer nicht umfasst habe, nicht widerlegt. Der Beklagte zu 3 habe die ihm auf-grund des Anwaltsvertrages obliegenden Pflichten auch nicht dadurch verletzt, dass er den Vergleich ohne Weisung des Kl344gers geschlossen habe. In erster Instanz sei unstreitig gewesen, dass am 11. Oktober 2002 eine Besprechung zwischen dem Kl344ger und dem Beklagten zu 3 stattgefunden habe, in deren Verlauf der Kl344ger sein Einverst344ndnis mit dem Abschluss des Vergleichs erteilt habe. Soweit der Kl344ger in der Berufungsinstanz bestritten habe, dass es diese Besprechung gegeben habe, handele es sich um neues Vorbringen, das nach 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO pr344kludiert sei. 4 2. Damit hat das Berufungsgericht Teile des entscheidungserheblichen Vorbringens des Kl344gers 374bergangen. 5 a) Der Kl344ger hat in erster Instanz zugestanden (247 288 Abs. 1 ZPO), dass die Besprechung vom 11. Oktober 2002 mit dem Ergebnis, dass der Ver-gleich geschlossen werden sollte, stattgefunden hat. Das im ersten Rechtszug abgelegte gerichtliche Gest344ndnis beh344lt seine Wirksamkeit auch f374r die Beru-fungsinstanz (247 535 ZPO). Ein Widerruf ist nur unter den Voraussetzungen des 247 290 Satz 1 ZPO m366glich, dann also, wenn die Partei beweist, dass das Ge-st344ndnis der Wahrheit nicht entspricht und durch einen Irrtum veranlasst war. Das ist nicht geschehen. 6 - 5 - b) Den erstinstanzlichen Vortrag des Kl344gers dazu, was am 11. Oktober 2002 besprochen worden sein soll, h344tte das Berufungsgericht jedoch vollst344n-dig verwerten m374ssen. Der Kl344ger hat behauptet, der Beklagte zu 3 habe am 11. Oktober 2002 erkl344rt, die Abstimmung mit dem Haftpflichtversicherer zwi-schenzeitlich vorgenommen zu haben. Zum Beweis hat er sich auf den Zeugen R. berufen, der an der Besprechung teilgenommen haben soll. Erg344nzend hat der Kl344ger den Zeugen B. zum Beweise dessen be-nannt, dass der Beklagte zu 3 diesem gegen374ber ausdr374cklich einger344umt ha-be, die Schadensmeldung vers344umt zu haben. Beide Zeugen h344tten geh366rt werden m374ssen. Das Gericht darf nicht neuen Vortrag zur374ckweisen, fr374heren Vortrag aber als durch den neuen Vortrag 374berholt behandeln. Ein solches Ver- fahren findet in Vorschriften des Prozessrechts oder des materiellen Rechts keine St374tze und verst366337t gegen Art. 103 Abs. 1 GG. 7 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Prof. Dr. Gehrlein Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 28.07.2005 - 5 O 546/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.02.2007 - 8 U 1292/05 -
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