BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 49/08 Verk374ndet am: 17. November 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Asendorf, Gr366ning, Dr. Berger und Dr. Grabinski f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 8. Januar 2008 verk374ndete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Inhaber des am 23. September 1999 angemeldeten deutschen Patents 199 45 719 (Streitpatents). Das Streitpatent betrifft einen Hundefutterbeutel und umfasst elf Patentanspr374che, die mit der Nichtigkeitskla-ge insgesamt angegriffen werden. Patentanspruch 1 lautet wie folgt: 1 "Hundefutterbeutel zum Trainieren von Hunden, dadurch ge-kennzeichnet, dass der Beutel (1) eine l344ngliche Form und eine in seiner L344ngsrichtung verlaufende, einen Verschluss aufwei-sende 326ffnung (2) hat und dass an wenigstens einem Ende des Beutels (1) ein Band (6) mit einem Halteknopf (7) angebracht ist." - 3 - Wegen der weiteren auf Anspruch 1 r374ckbezogenen Anspr374che 2 bis 11 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen. 2 Der Kl344ger, der wegen Verletzung des Streitpatents vor dem Landgericht D374sseldorf gerichtlich in Anspruch genommen worden ist, hat mit der Nichtig-keitsklage geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht schutzf344hig sei, da es sich bei diesem nicht um eine technische Erfindung han-dele und er nicht neu sei. Beutel in der Form, Gr366337e und Art, wie in der Patent-schrift beschrieben, seien seit Jahrzehnten bekannt und w374rden in unz344hligen Varianten auf dem Markt angeboten. Hierzu hat der Kl344ger insbesondere auf handels374bliche Beutel zur Aufbewahrung von Stiften, Kameraobjektiven und Toilettenartikeln verwiesen, die dem Gegenstand des Streitpatents 344hnlich sei-en. Dar374ber hinaus hat der Kl344ger eine offenkundige Vorbenutzung des patent-gem344337en Futterbeutels durch einen Lieferanten des Beklagten behauptet. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 3 Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent in vollem Umfang f374r nich-tig erkl344rt. 4 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er beantragt, unter Ab344nderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Hilfsweise verteidigt er Patentanspruch 1 in folgenden Fassungen (Einf374gungen kursiv), wobei sich die nachgeordneten Patentanspr374che jeweils auf die ge344nderte Fas-sung des Patentanspruchs 1 zur374ckbeziehen sollen: 5 Hilfsantrag 1 : 1. Hundefutterbeutel zum Trainieren von Hunden, dadurch gekennzeichnet, dass der Beutel (1) eine l344ngliche Form und eine in seiner L344ngsrichtung verlaufende, einen Ver- - 4 - schluss aufweisende 326ffnung (2) hat und dass an wenigstens einem Ende des Beutels (1) ein Band (6) mit einem Halteknopf (7) angebracht ist, der Beutel (1) im gef374llten Zustand eine im Wesentlichen zylindrische Form mit kreisf366rmigen Endfl344chen (1b) hat und der Verschluss ein Rei337verschluss (3) ist, wobei die 326ffnungsrichtung des Rei337verschlusses (3) von der Anbrin-gungsstelle des Bandes (6) weggerichtet ist, und dass weiterhin der Verschluss einen Klettverschluss (5) umfasst. Hilfsantrag 2 : 1. Hundefutterbeutel zum Trainieren von Hunden, dadurch gekennzeichnet, dass der Beutel (1) eine l344ngliche Form und eine in seiner L344ngsrichtung verlaufende, einen Ver-schluss aufweisende 326ffnung (2) hat und dass an wenigstens einem Ende des Beutels (1) ein Band (6) mit einem Halteknopf (7) angebracht ist, der Beutel (1) im gef374llten Zustand eine im Wesentlichen zylindrische Form mit kreisf366rmigen Endfl344chen (1b) hat und der Verschluss ein Rei337verschluss (3) ist, wobei die 326ffnungsrichtung des Rei337verschlusses (3) von der Anbrin-gungsstelle des Bandes (6) weggerichtet ist, und dass weiterhin der Verschluss einen Klettverschluss (5) umfasst, wobei der Beutel (1) im gef374llten Zustand 374ber seine L344nge einen im We-sentlichen gleich bleibenden Querschnitt hat und sich die 326ff-nung (2) 374ber die gesamte L344nge des Beutels (1) erstreckt. Hilfsantrag 3 : 1. Hundefutterbeutel zum Trainieren von Hunden, dadurch gekennzeichnet, dass der Beutel (1) eine l344ngliche Form und eine in seiner L344ngsrichtung verlaufende, einen Ver-schluss aufweisende 326ffnung (2) hat und dass an wenigstens - 5 - einem Ende des Beutels (1) ein Band (6) mit einem Halteknopf (7) angebracht ist, der Beutel (1) im gef374llten Zustand eine im Wesentlichen zylindrische Form mit kreisf366rmigen Endfl344chen (1b) hat und der Verschluss ein Rei337verschluss (3) ist, wobei die 326ffnungsrichtung des Rei337verschlusses (3) von der Anbrin-gungsstelle des Bandes (6) weggerichtet ist, und dass weiterhin der Verschluss einen Klettverschluss (5) umfasst, wobei der Beutel (1) im gef374llten Zustand 374ber seine L344nge einen im We-sentlichen gleich bleibenden Querschnitt hat und sich die 326ff-nung (2) 374ber die gesamte L344nge des Beutels (1) erstreckt und wobei das Beutelmaterial ein widerstandsf344higes Baumwoll- oder Polyamidfasergewebe ist. Der Kl344ger tritt dem Rechtsmittel entgegen. 6 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Bundespatentgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der Gegen-stand des Streitpatents nicht patentf344hig und das Streitpatent daher f374r nichtig zu erkl344ren ist (247247 22, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). 7 I. 1. Das Streitpatent betrifft einen Hundefutterbeutel zum Trainieren von Hunden. Zur Erl344uterung des Verwendungszwecks des Futterbeutels gibt die Streitpatentschrift eingangs als das wesentliche Ziel des Hundetrainings an, dass der Hund den Willen des Menschen akzeptiere. Hierzu k366nne der Jagdin-stinkt des Tieres genutzt werden, indem dem Hund das Jagen unter der men- 8 - 6 - schlichen F374hrung erlaubt werde, wobei der Mensch die Beute in Form von Fut-ter in einer geeigneten Form zur Verf374gung stelle (Streitpatent, Sp. 1 Tz. 0002). Als Stand der Technik zitiert die Streitpatentschrift eine Trainingsvorrich-tung f374r Hunde nach der US-Patentschrift 5 706 762 in Form eines "Dummies", der in Gestalt eines Vogels einem potentiellen Beutetier nachgebildet ist. Hierzu h344lt die Beschreibung des Streitpatents fest, dass in der US-Patentschrift eine Bef374llung des Dummies mit Futter nicht offenbart ist (Streitpatent, Sp. 1 Tz. 0003). 9 Demgegen374ber bezeichnet es die Streitpatentschrift als Aufgabe der Er-findung, einen Futterbeutel f374r ein Hundetraining zu schaffen, der von dem Hund als Beute betrachtet, angenommen und erjagt werden kann, an dessen Inhalt das Tier aber nicht ohne menschliche Hilfe gelangt. Zudem soll der zur Verf374gung zu stellende Futterbeutel gut handhabbar sein. Insbesondere soll der Beutel gut zu werfen sein und von dem Tier leicht aufgenommen werden k366n-nen, und er soll diese Eigenschaften auch dann behalten, wenn er nur teilweise bef374llt ist (Streitpatent, Sp. 1 Tz. 0004). 10 2. Hierzu soll durch das Streitpatent ein Futterbeutel zum Trainieren von Hunden zur Verf374gung gestellt werden, f374r dessen Ausgestaltung in Patentan-spruch 1 folgende Merkmale vorgeschlagen werden: 11 1. Der Beutel hat eine l344ngliche Form und 2. eine in seiner L344ngsrichtung verlaufende 326ffnung. 2.1 Die 326ffnung weist einen Verschluss auf. 3. An wenigstens einem Ende des Beutels ist ein Band ange-bracht. 3.1 Das Band hat einen Halteknopf. - 7 - Die in dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 enthaltene Charakterisie-rung des patentgem344337en Gegenstands als Beutel f374r Hundefutter und der dort weiter aufgenommene Zusatz "zum Trainieren von Hunden" sind keine unmit-telbaren Merkmale der allein unter Schutz gestellten Vorrichtung, die im Rah-men der Hundeerziehung Anwendung finden kann und durch ihre Gestaltung das Training f374r den Menschen erleichtern soll. Diese Angaben stellen lediglich eine den Patentanspruch einleitende Zweckbestimmung des Beutels dar. Einer Zweckangabe kommt regelm344337ig die Aufgabe zu, den durch das Patent ge-sch374tzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r344umlich-k366rperlichen Merkmale erf374llen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f374r den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist ( BGHZ 112, 140 , 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149 , 151 - Schie337bolzen; Urt. v. 2.12.1980 - X ZR 16/79 , GRUR 1981, 259 , 260 - Heuwerbungsmaschine II; Urt. v. 07.06.2006 - X ZR 105/04, GRUR 2006, 923 Tz. 15 - Luftabscheider f374r Milchsammelanlage; BGH, Urt. v. 28.05.2009 - Xa ZR 140/05, GRUR 2009, 837 Tz. 15 - Bauschalungsst374tze). Dies bedeutet im Streitfall etwa, dass der patentgem344337e Beutel so gestaltet sein muss, dass er zur Aufnahme von Hundefutter geeignet ist, vom Hund wie eine Jagdbeute betrachtet werden kann und sich zum Hundetraining eignet. 12 Nach der Streitpatentbeschreibung ist die Form des Beutels (Merkmal 1) so ausgebildet, dass ein Hund ihn gut aufnehmen kann (Streitpatent, Sp. 1 Tz. 0005). Die verschlie337bare 326ffnung (Merkmale 2, 2.1) dient dazu, dem Tier den Futterinhalt des Beutels dosiert und unter Erhaltung der Beutefunktion ge-gebenenfalls wiederholt zug344nglich zu machen. Das Band mit Halteknopf (Merkmale 3, 3.1) dient dazu, den gef374llten Beutel m374helos eine erhebliche Strecke wegzuschleudern (Streitpatent, Sp. 1 Tz. 0005, 0011 u. 0015). Dar374ber hinaus wird nach Darstellung des Beklagten in der m374ndlichen Verhandlung durch das Band erleichtert, dass der Beutel statt mit einer 374ber den Kopf ausho-lenden Wurfbewegung auch mit seitw344rts bzw. zum Boden gerichteten Arm 13 - 8 - weggeschleudert werden kann; auf diese Weise soll sich vermeiden lassen, dass der Hund nicht reflexartig sofort mit der Wurfbewegung, sondern erst auf gesondertes Kommando losl344uft, um den Beutel zu apportieren. Weitere Ausgestaltungen wie etwa das zur Herstellung des Beutels zu dessen Schutz vor dem Hundebiss zu verwendende Material, f374r das die Streit-patentbeschreibung beispielhaft widerstandsf344higes Baumwoll- oder Polyamid-fasergewebe vorschl344gt (Streitpatent, Sp. 2 Tz. 0012), werden in der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 nicht unter Schutz gestellt. 14 Ein Ausf374hrungsbeispiel des patentgem344337en Futterbeutels illustriert die einzige in der Streitpatentschrift enthaltene und nachstehend verkleinert wie-dergegebene zeichnerische Darstellung: 15 Das Beispiel zeigt dabei eine Ausbildung des Futterbeutels (1) in der be-vorzugten Ausf374hrungsform, wie sie u.a. durch die Unteranspr374che 3, 4, 5, 7 und 9 gekennzeichnet wird, wonach der Beutel eine im wesentlichen zylindri-sche Form mit kreisf366rmigen Endfl344chen (1b) aufweist, die 326ffnung (2) sich 374-ber die gesamte L344nge des Beutels erstreckt und der Verschluss durch einen Rei337verschluss (3) gebildet wird und einen parallel zur Rei337verschluss366ffnung liegenden Klettverschluss (5) umfasst, der dazu dient, eine Verschmutzung o-der Besch344digung des Rei337verschlusses zu vermeiden. Weiter ist bei dieser 16 - 9 - Ausf374hrungsform vorgesehen, dass das Band (6) schlingenf366rmig ausgebildet und an beiden Seiten der Rei337verschluss366ffnung am Ende des Beutels in die Naht (1c) eingen344ht ist, wobei das Band durch zwei Bohrungen (7a) des l344ng-lich ausgebildeten Halteknopfs gef374hrt wird. II. 1. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent f374r nichtig erkl344rt, weil dessen Gegenstand nicht neu sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die offenkundige Vorbenutzung des Hundesfutterbeutels durch die Hundeschule des Zeugen K. mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 erwiesen. Vor dem Zeitrang des Streitpatents sei der Hundefutterbeutel f374r den Zeugen K. bereits in gr366337erer St374ckzahl durch eine Kundin der Hundeschule, die Zeu- gin Kr. , gefertigt worden. Der damit gegen374ber dem Zeitrang des Streitpa- tents pr344existente Futterbeutel sei als Stand der Technik zu betrachten, da er ebenfalls vor der Anmeldung des Streitpatents der 326ffentlichkeit dadurch zu-g344nglich gemacht worden sei, dass der Zeuge K. die Futterbeutel 374ber seine Hundeschule verkauft habe. 17 2. Die Angriffe der Berufung gegen diese Beurteilung bed374rfen keiner Er366rterung. Es kann dahinstehen, ob die Lehre des Streitpatents aufgrund of-fenkundiger Vorbenutzung bereits neuheitssch344dlich getroffen ist. Denn diese Lehre war im Stand der Technik jedenfalls nahegelegt, so dass sie nicht als auf einer erfinderischen T344tigkeit beruhend gelten kann (247 4 Satz 1 PatG). 18 a) Ma337geblicher Durchschnittsfachmann ist, wer 374blicherweise mit ein-schl344gigen Entwicklungsarbeiten auf dem jeweiligen technischen Fachgebiet betraut ist, und nicht der Anwender, Interessent, Abnehmer oder Auftraggeber des beanspruchten Gegenstands, der dem Fachmann allerdings Anregungen geben kann (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., 247 4 Rdn. 126 m.w.N.; Asendorf/Schmidt in Benkard, PatG u. GebrMG, 10. Aufl. 247 4 PatG Rdn. 36; zu Bsp. aus der Rspr. vgl. BGH, Urt. v. 05.11.1964 - Ia ZR 152/63 , GRUR 1965, 19 - 10 - 138 , 141 - Polymerisationsbeschleuniger; Sen.Urt. v. 17.09.2002 - X ZR 1/99; Urt. v. 11.12.2007 - X ZR 57/03; BGH, Urt. v. 18.06.2009 - Xa ZR 138/05 - Fischbissanzeiger). Hier ist Durchschnittsfachmann somit nicht ein Hundetrai-ner. Interessiert sich ein Hundetrainer f374r die Entwicklung eines als Trainings-mittel zu verwendenden Futterbeutels, wird er das hiermit verbundene techni-sche Problem, da sich ein f374r diese Aufgabenstellung ger374steter Spezialisten-kreis ersichtlich nicht herausgebildet hat, an eine ihm im Einzelfall geeignet er-scheinende, technisch versierte Person herantragen. Ohne dass hierzu auf-grund der m374ndlichen Verhandlung genauer eingrenzende Feststellungen ge-troffen werden konnten, ist als ma337geblicher Fachmann im Streitfall deshalb ein Praktiker auf dem Gebiet der Textilverarbeitung anzusehen, der von einem Hundetrainer mit dem zu l366senden technischen Problem vertraut gemacht wor-den ist und der die hierzu von seinem Auftraggeber erhaltenen Vorgaben zu ber374cksichtigen hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2009 - Xa ZR 22/06 - Dreinahtschlauchfolienbeutel). Als Praktiker besitzt er - beispielsweise auf-grund seiner T344tigkeit in einem handwerklichen Gewerbebetrieb - Erfahrungen mit der Entwicklung und Herstellung von Taschen, Beuteln und 344hnlichen Be-h344ltnissen aus Textilien. b) Ein solcher Fachmann hatte ebenso wie sein Auftraggeber, bei dem er sich gegebenenfalls 374ber die spezifischen Bed374rfnisse des Hundetrainings in-formiert, mit den auf dem Markt g344ngigen Beuteln etwa zur Aufbewahrung von Schreibutensilien Vorbilder, die Anlass zur Auffindung gerade der patentgem344-337en L366sung h344tten sein k366nnen. Gegen374ber den gestalterischen Merkmalen der ihm zur Verf374gung stehenden handels374blichen Beutel tritt bei der patent-gem344337en Vorrichtung lediglich ein am Ende des Beutels angebrachtes Band mit Halteknopf hinzu (Merkmalsgruppe 3). 20 - 11 - Ein damit verbundener R374ckgriff auf die ihm bekannte technische Form-gestaltung derartiger Gebrauchsgegenst344nde hat f374r den Fachmann auch na-hegelegen. So waren herk366mmliche Schreibetuis und sog. "Schlamperm344pp-chen", die mit Hundefutter gef374llt worden sind, im Streitfall dem eigenen in der m374ndlichen Verhandlung best344tigten Vorbringen des Beklagten zufolge in des-sen Hundeschule schon vor der Entwicklung des patentgem344337en Futterbeutels als Trainingsvorrichtung f374r Hunde verwendet worden. Auch in der Hundeschule des von dem Kl344ger im erstinstanzlichen Verfahren benannten Zeugen K. hatten mit Hundefutter gef374llte Federmappen nach dem Ergebnis der Beweis-aufnahme vor dem Patentgericht, dem der Beklagte mit seiner Berufung inso-weit nicht entgegengetreten ist, als Simulation einer vom Hund zu erjagenden und zum Hundetrainer zu apportierenden Jagdbeute Verwendung gefunden. Zudem fand sich auch in der Fachliteratur, die f374r den Anwenderkreis von Hun-detrainings-Vorrichtungen einschl344gig ist, der Hinweis, dass zum Training des Apportierens auch mit Hundefutter gef374llte Beutel verwendet werden k366nnten. In dem Buch "Der Wolf im Hundepelz" des Autors G374nther Bloch, das der Kl344-ger in der m374ndlichen Verhandlung vorgelegt hat, ist in der vor Anmeldung des Streitpatents erschienenen zweiten Auflage aus dem Jahr 1998 auf Seite 109 davon die Rede, dass ein Hund bei der Jagdsimulation auf ein Hilfsmittel kon-zentriert werden k366nne, indem etwa ein Tabakbeutel mit "Leckerlies" gef374llt werde. 21 Die offensichtliche Eignung herk366mmlicher Schreibetuis zum Einsatz als Trainingsvorrichtung folgt nicht nur aus deren 344u337erer Formgebung, die ihre Aufnahme durch einen Hund erleichtert, sondern auch aus deren Funktion als verschlie337bare Aufbewahrungsbeh344ltnisse, die - abgesehen von ihren Wurfei-genschaften - s344mtliche Vorgaben des nach der Streitpatentschrift zu l366senden technischen Problems erf374llen. Danach ergeben sich allein aus der unterschied-lichen Zweckbestimmung der handels374blichen zur Aufbewahrung etwa von Stif-ten bekannten Beutel und des zu konstruierenden Futterbeutels als Trainingsin- 22 - 12 - struments keine durchgreifende Zweifel daran, dass der Fachmann den Nutzen l344nglich geformter Schreibetuis als Vorbild zur Entwicklung eines Futterbeutels mit bestimmten Eigenschaften zur Verbesserung einer Vorrichtung der Hunde-erziehung erkennt und als seinen Ausgangspunkt zur L366sung des technischen Problems w344hlt. c) Der aus der einzig zus344tzlichen Merkmalsgruppe 3 sich ergebende Vorteil einer Verbesserung der Wurfeigenschaft des Beutels hat sich als anzu-strebendes Ziel f374r den Fachmann schon aus der in der Patenbeschreibung angef374hrten Problemstellung ergeben, wonach die Vorrichtung zum Trainieren des Apportierens m366glichst weit weg geschleudert werden muss. Gleiches gilt f374r die von dem Beklagten in der m374ndlichen Verhandlung erl344uterte weitere Zweckbestimmung des Bandes, eine Wurfbewegung mit seitw344rts bzw. nach unten gerichtetem Arm zu erleichtern, die beim Hund noch keinen Reflex zum Loslaufen ausl366se. Insoweit bedurfte es lediglich technischen Allgemeinwis-sens, um die prinzipielle Idee zu entwickeln, den bekannten Beutel zweckm344337i-gerweise mit einem Band zu versehen. Bei Zugrundelegung dieser Idee musste sich f374r den Fachmann des Weiteren geradezu aufdr344ngen, am Ende des Ban-des auch einen Halt vorzusehen, der ein Erfassen des Beutels beim Weg-schleudern erleichtert. 23 Eine entsprechende L366sung bei einer Trainingsvorrichtung f374r Hunde ist auch bereits beschrieben gewesen durch die in der Streitpatentschrift als Stand der Technik zitierte US-Patentschrift 5 706 762. Dort ist eine Attrappe ("Dum-my") in Gestalt eines (Wasser-)Vogels, die von den vier Abbildungen der Pa-tentschrift dargestellt wird, mit einer durch ihren K366rper verlaufenden Schnur (18) gezeichnet, die 374ber den Austritt am Schwanzende hinaus verl344ngert ist und damit einen Griff bietet, um die Vorrichtung wegzuschleudern. Bei dieser Ausf374hrungsform ist die Schnur an ihrem Ende zu einem Knoten (28) abgebun-den, der f374r zus344tzlichen Halt beim Wurf sorgen soll. Diese bereits aus der Il- 24 - 13 - lustration der Trainingsvorrichtung zu entnehmende Funktion der am hinteren Ende der Attrappe befindlichen Schnur ist ebenfalls in der Beschreibung der bevorzugten Ausf374hrungsform des US-Patents erl344utert (vgl. Sp. 2 Tz. 54-62; Sp. 3 Tz. 28-31; Sp. 5 Tz. 48-54). Damit war vom Fachmann nur noch eine konstruktive Umsetzung der Idee gefordert, an dem als Vorbild bekannten Beutel ein Band mit einer Halte-vorrichtung anzubringen, f374r die die zweckm344337ige Verwendung eines Knopfes auf der Hand lag. Derartiges verlangte jedoch nur eine Vornahme handwerkli-cher Ma337nahmen, die keine erfinderische T344tigkeit begr374nden (vgl. Busse/Keukenschrijver, aaO Rdn. 135 m.w.N.; Asendorf/Schmidt, aaO Rdn. 63 m.w.N.). 25 3. Die hilfsweise verteidigten Fassungen des Patenanspruchs 1 f374hren zu keiner abweichenden Beurteilung. 26 Nach Hilfsantrag 1 sollen in den Patentanspruch 1 die Merkmale der er-teilten Unteranspr374che 3 und 5 bis 7 aufgenommen werden. Hierbei handelt es sich teils um selbstverst344ndliche, teils um nahe liegende n344here Ausgestaltun-gen der durch den Stand der Technik nahegelegten Lehre nach Patentan-spruch 1; f374r einen eigenst344ndigen erfinderischen Gehalt dieser Ausf374hrungen ist nichts ersichtlich und auch nichts geltend gemacht. So entspricht die aus Unteranspruch 3 entnommene im Wesentlichen zylindrische Form des Beutels mit kreisf366rmigen Endfl344chen der bereits bekannten Formgebung herk366mmli-cher Schreibetuis im gef374llten Zustand. Derartige Beh344ltnisse werden 374blicher-weise auch mit einem Rei337verschluss verschlossen, wie er aus Unteranspruch 5 aufgenommen werden soll. Mit der aus Unteranspruch 6 entnommenen 326ff-nungsrichtung des Rei337verschlusses ist die zweckm344337igere der beiden alterna-tiven 326ffnungsrichtungen gew344hlt worden (Streitpatent, Sp. 2 Tz. 0008). Die aus Unteranspruch 7 entnommene Anbringung eines zus344tzlichen Klettver- 27 - 14 - schlusses zum Schutz des Rei337verschlusses (Streitpatent, Sp. 2 Tz. 0014) er-fordert nur handwerkliche F344higkeiten; die 334berlegung, den Rei337verschluss durch einen diesen 374berdeckenden Verschluss zu sch374tzen, hat sich wegen des Verwendungszwecks des Beh344ltnisses, das Hundebissen standhalten muss, dem Fachmann aufgedr344ngt. Auch in ihrer Kombination weisen die zu-s344tzlichen Merkmale keinen erfinderischen Gehalt auf. Gleiches gilt f374r die mit den Hilfsantr344gen 2 und 3 verteidigte Fassung des Streitpatents. Nach Hilfsantrag 2 soll die vorgenannte Merkmalszusammen-fassung um die Merkmale aus den Unteranspr374chen 2 und 4 erg344nzt werden, wonach der Beutel im gef374llten Zustand 374ber seine L344nge einen im Wesentli-chen gleich bleibenden Querschnitt hat und sich die 326ffnung 374ber die gesamte L344nge des Beutels erstreckt. Hilfsantrag 3 erg344nzt die Merkmalszusammenfas-sung um die genannte der Patentbeschreibung entnommene Materialangabe (Streitpatent, Sp. 2 Tz. 0012). Auch insoweit handelt es sich um triviale Ausf374h-rungen, f374r die dem Fachmann etwa in Gestalt herk366mmlicher Schreibetuis Vorbilder bekannt gewesen sind. 28 4. Die 374brigen erteilten Unteranspr374che betreffen ebenfalls nur n344here Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Patentanspruch 1, die erfinderische Qualit344t nicht erkennen lassen. Eine solche wird von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht. 29 - 15 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. 247 97 Abs.1 ZPO. 30 Scharen Asendorf Gr366ning Berger Grabinski Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.01.2008 - 4 Ni 7/06 -
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