BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 49/09 Verk374ndet am: 29. Juni 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ziehmaschinenzugeinheit II ZPO 247 524 Hat das Patentgericht die Nichtigkeitsklage als unbegr374ndet abgewiesen, kann sich die Beklagte der Berufung des Nichtigkeitskl344gers mit dem Ziel der Abweisung der Klage als unzul344ssig und der Begr374ndung anschlie337en, der Kl344ger sei als Strohmann einer fr374heren Nichtigkeitskl344gerin mit den von ihm erhobenen Einwendungen in gleichem Ma337e ausgeschlossen, wie diese selbst es w344re. PatG 247 4; EP334 Art. 56 a) Hat der Stand der Technik vor dem Priorit344tstag einer neuen Erfindung 374ber lange Zeit stagniert, ist es eine Frage der Umst344nde des Einzelfalls (hier: zu verzeich-nende lange Entwicklungszyklen auf dem betroffenen technischen Gebiet), ob dies darauf hindeutet, dass die neue Erfindung dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war oder nicht. b) Der zum Ingenieur ausgebildete Fachmann bezieht in seine Recherche solchen gattungsfremden Stand der Technik ein, bei dem nach Art der sich dort stellenden Probleme vom Prinzip her L366sungen zu erwarten sind, wie er sie ben366tigt, auch wenn die Anforderungen im Detail durchaus erheblich differieren (hier: Ma337nah-men zur Reibungsverminderung zwischen Maschinenelementen bei Vorrichtungen zum Formen und Komprimieren von Kabeln bzw. Bohrlochwerkzeugen zur Einf374h-rung von Rohrabschnitten in Bohrl366cher hinein einerseits und bei Zugeinheiten zum Ziehen metallischer Zugrohlinge andererseits). BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - X ZR 49/09 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 29. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Rich-ter Gr366ning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann f374r Recht erkannt: Auf die Berufung des Kl344gers wird unter Zur374ckweisung der An-schlussberufung der Beklagten das Urteil des 10. Senats (Juristi-scher Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespa-tentgerichts vom 13. November 2008 abge344ndert. Das Europ344ische Patent 548 723 wird mit Wirkung f374r das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt, soweit es 374ber folgende Patentanspr374che hinausgeht: 1. Ziehmaschinenzugeinheit, die zum kontinuierlichen Transport und Ziehen eines metallischen Zugrohlings dient, mit einem Ziehwerkzeug (14) zur Querschnittsreduzierung des metalli-schen Rohlings stromab des Ziehwerkzeugs zusammenwirkt und zumindest zwei Triebketten (12) mit Zuggliedern aufweist, welche auf derselben Ebene liegen und welche aus einer Mehrzahl von Gliedern (16) bestehen, die Triebketten (12) mit den Ziehgliedern mit lasttragenden Rollen und mit einer star-ren F374hrung (19) zusammenwirken, die Ziehwirkung durch ei-ne Vorw344rtsbewegung der Triebketten (12) mit den Ziehglie-dern sowie durch den gegenseitigen Kontakt erreicht wird, der zwischen den Triebketten (12) mit den Ziehgliedern in ihren gegen374berliegenden Zugabschnitten (15) stattfindet, und die - 3 - Einheit dadurch gekennzeichnet ist, dass die lasttragenden Rollen einer gelenkigen Kette (26), bestehend aus Mitlaufrol-len (17), zugeordnet sind und dass diese in einer Schleife an-geordnete Mitlaufrollen (17) sind, wobei die aus Mitlaufrollen (17) bestehende gelenkige Kette (26) durch Gleiten bewegt werden kann und zwischen der inneren Oberfl344che der Glieder (16) und der starren F374hrung (19) angeordnet ist, und die Ein-heit auch dadurch gekennzeichnet ist, dass der Gliedk366rper (24) in sich und auf seiner Mittellinie eine Gleitfl344che (18) mit einer Breite aufweist, die im Wesentlichen der L344nge einer Mit-laufrolle (17) gleich ist, wobei jede Gleitoberfl344che (18) zu-sammen mit den Gleitoberfl344chen der benachbarten Glieder eine einzige Gleitoberfl344che bilden, die der Gleitoberfl344che der starren F374hrung (19) gegen374berliegt, und weiter dadurch ge-kennzeichnet ist, dass das Glied (16) an den 344u337eren Seiten seitliche Mitlaufrollen (20) besitzt, wobei ein Gliedk366rper (24) mit einem Verbindungs- und Positionierzapfen (25) zusam-menwirkt, der in einer mittleren Lage vorgesehen ist, und wei-ter dadurch gekennzeichnet ist, dass die innen liegende H366he der Sicherungsplatten (23) die N344he der Mittellinie der Mitlauf-rollen (17) erreicht, wogegen die Breite des Gliedk366rpers (24) gr366337er ist als die Gesamtl344nge der Verbindungen der Mitlauf-rollen (17). 2. Ziehmaschinenzugeinheit nach Anspruch 1, bei welcher Si-cherungsplatten (23) zwischen den seitlichen Mitlaufrollen (20) und dem Gliedk366rper (24) vorgesehen sind. - 4 - 3. Ziehmaschinenzugeinheit nach einem der vorgehenden An-spr374che, bei welcher die H366he der seitlichen Zugst374cke (22) gr366337er ist als der Durchmesser der seitlichen Mitlaufrollen (20). 4. Ziehmaschinenzugeinheit nach einem der vorgehenden An-spr374che, bei welcher die Breite der Gleitoberfl344che (18) der starren F374hrung (19) im Wesentlichen gleich der L344nge einer Mitlaufrolle (17) ist. 5. Ziehmaschinenzugeinheit nach einem der vorgehenden An-spr374che, bei welcher die H366he der 344u337eren Verbindungen (28) der Mitlaufrollen (17) gr366337er ist als der Durchmesser der Mit-laufrollen (17). 6. Ziehmaschinenzugeinheit nach einem der vorgehenden An-spr374che, bei welcher die seitlichen starren F374hrungen mit den seitlichen Mitlaufrollen (20) zusammenwirken und eine Breite besitzen, die im Wesentlichen gleich der L344nge der seitlichen Mitlaufrollen (20) ist. 7. Ziehmaschinenzugeinheit nach einem der vorgehenden An-spr374che, bei welcher zumindest die starre F374hrung (19) die Nivelliermittel (30) und Gleitf374hrungen (31) besitzt. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Be-rufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. - 5 - Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl344ger 20 Hunderts-tel und die Beklagte 80 Hundertstel. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 14. Dezember 1992 un-ter Inanspruchnahme der Priorit344t einer italienischen Anmeldung vom 24. Dezember 1991 angemeldeten, auch f374r das Hoheitsgebiet der Bundesre-publik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 548 723 (Streitpatent), das im Einspruchsverfahren ge344ndert wurde. Patentanspr374che 1 und 2 haben in der dort erhaltenen Fassung in der Verfahrenssprache folgenden Wortlaut: "1. Traction unit for a drawing machine, the unit cooperating with a drawing die (14) and comprising at least two drive chains (12) with drawing links lying on the same plane and consisting of a plurality of links (16), the drive chains (12) with drawing links cooperating with load bearing rollers and with a rigid guide (19), the drawing action being obtained by the forward move-ment of the drive chains (12) with drawing links and by the re-ciprocal contact taking place between the drawing chains (12) with drawing links in their opposed drawing segment (15), the unit being characterized in that the load bearing rollers are as-sociated with a linked chain (26) of idler rollers (17) and are idler rollers (17) positioned in a ring, the linked chain (26) of - 6 - idler rollers (17) being able to be moved by sliding and being placed between the inner surface of the links (16) and the rigid guide (19), the unit also being characterised in that the link body (24) comprises within itself and on its centre line a sliding surface (18) having a width substantially equal to the length of an idler roller (17), each sliding surface (18) forming together with the sliding surfaces of the adjacent links one single sliding surface opposite to the sliding surface of the rigid guide (19). 2. Traction unit as in Claim 1, in which the link (16) has at its two outer sides lateral drawing links (22) and, on the inner side of the lateral drawing links (22), lateral idler rollers (20), a link body (24) cooperating with a connecting and positioning pivot (25) being included in an intermediate position." Das Streitpatent wurde von der S. AG, A. (im Folgenden: S. ), die aus ihm in Anspruch genommen wird, mit der Nichtigkeitsklage angegriffen (Bundespatentgericht 3 Ni 12/01). Die Beklagte hat das Streitpatent in jenem Nichtigkeitsverfahren eingeschr344nkt in der Weise verteidigt, dass sie Merkmale des bisherigen Patentanspruchs 2 in den Hauptanspruch aufgenom-men hat. Durch rechtskr344ftiges Urteil vom 17. Dezember 2002 hat das Bundes-patentgericht das Streitpatent dementsprechend und unter Abweisung der wei-ter gehenden Nichtigkeitsklage teilweise f374r nichtig erkl344rt. Patentanspruch 1 hat folgende Fassung erhalten (im Folgenden: Patentanspruch 1; im Nichtig-keitsverfahren vorgenommene Erg344nzung kursiv): 2 "1. Ziehmaschinenzugeinheit zum Transport eines metallischen Zugrohlings, die mit einem Ziehwerkzeug (14) zusammenwirkt - 7 - und zumindest zwei Triebketten (12) mit Zuggliedern aufweist, welche auf derselben Ebene liegen und welche aus einer Mehrzahl von Gliedern (16) bestehen, die Triebketten (12) mit den Ziehgliedern mit lasttragenden Rollen und mit einer starren F374hrung (19) zusammenwirken, die Ziehwirkung durch eine Vorw344rtsbewegung der Triebketten (12) mit den Ziehgliedern sowie durch den gegenseitigen Kontakt erreicht wird, der zwi-schen den Triebketten (12) mit den Ziehgliedern in ihren ge-gen374berliegenden Zugabschnitten (15) stattfindet, und die Ein-heit dadurch gekennzeichnet ist, dass die lasttra-genden Rollen einer gelenkigen Kette (26), bestehend aus Mit-laufrollen (17), zugeordnet sind und dass diese in einer Schlei-fe angeordnete Mitlaufrollen (17) sind, wobei die aus Mitlaufrol-len (17) bestehende gelenkige Kette (26) durch Gleiten bewegt werden kann und zwischen der inneren Oberfl344che der Glie-der (16) und der starren F374hrung (19) angeordnet ist, und die Einheit auch dadurch gekennzeichnet ist, dass der Gliedk366rper (24) in sich und auf seiner Mittellinie eine Gleit-fl344che (18) mit einer Breite aufweist, die im wesentlichen der L344nge einer Mitlaufrolle (17) gleich ist, wobei jede Gleitoberfl344-che (18) zusammen mit den Gleitoberfl344chen der benachbar-ten Glieder eine einzige Gleitoberfl344che bilden, die der Gleit-oberfl344che der starren F374hrung (19) gegen374berliegt, und weiter dadurch gekennzeichnet ist, dass das Glied (16) an den 344u337eren Seiten seitliche Mitlaufrollen (20) besitzt, wo-bei ein Gliedk366rper (24) mit einem Verbindungs- und Positio-nierzapfen (25) zusammenwirkt, der in einer mittleren Lage vorgesehen ist." - 8 - Der Kl344ger ist seit Oktober 2007 als Mitglied des Vorstands f374r den Ma-schinenbereich von S. verantwortlich. Zuvor war er bei diesem Unter- nehmen Gesch344ftsbereichsleiter Maschinenbau mit Prokura. Mit seiner Nichtig-keitsklage hat der Kl344ger geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentf344hig, er sei nicht neu, beruhe jedenfalls aber nicht auf einer er-finderischen T344tigkeit. Daf374r hat er sich auf drei Schriften berufen, die bereits Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 12/01 waren (US-Patentschriften 2 212 132, 2 742 144 und 3 045 886 = NK 10 bis 12). Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass der Klage die Rechtskraft des Urteils vom 17. Dezember 2002 nicht entgegenstehe, sie aber als unbegr374ndet abgewie-sen. 3 Dagegen wendet sich der Kl344ger mit der Berufung, die er zus344tzlich unter anderem auf die amerikanische Patentschrift 4 655 291 (Anlage H 3) st374tzt. Die Beklagte begehrt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels und verteidigt das Streitpatent mit den aus dem Protokoll ersichtlichen Hilfsantr344gen. Sie hat au-337erdem Anschlussberufung eingelegt, mit der sie bek344mpft, dass das Patentge-richt die Klage als zul344ssig erachtet hat, und die der Kl344ger seinerseits f374r unzu-l344ssig erachtet, jedenfalls aber f374r unbegr374ndet h344lt. 4 - 9 - Entscheidungsgr374nde: A. 5 Die Anschlussberufung bleibt ohne Erfolg. 6 I. Den Bedenken des Kl344gers gegen die Zul344ssigkeit dieses Angriffs kann unabh344ngig davon nicht beigetreten werden, dass dem Streitpatent im Berufungsrechtszug nicht ausschlie337lich dieselben Schriften entgegengehalten werden, wie im von S. gef374hrten Vorprozess. Selbst wenn Letzteres der Fall w344re, w344re sein Einwand nicht stichhaltig, die mit der Anschlussberufung insoweit erstrebte Abweisung der Klage als unzul344ssig lasse Raum f374r eine eventuelle neuerliche Klageerhebung nach Behebung der Umst344nde, die der Zul344ssigkeit gegenw344rtig entgegenst374nden, weshalb dieser Angriff hinter der erstinstanzlich bereits erreichten Klageabweisung als unbegr374ndet zur374ckblei-be. Die Beklagte macht mit der Anschlussberufung geltend, der in keinen ei-genen Interessen ber374hrte und von S. von jedem Kostenrisiko freige- stellte Kl344ger habe als Strohmann dieses Unternehmens rechtsmissbr344uchlich Nichtigkeitsklage erhoben. W344re der Kl344ger als Strohmann von S. anzu- sehen, bliebe ihm eine Klageerhebung als solche zwar unbenommen, jedoch w344re er mit dem dem Streitpatent im Vorprozess entgegengehaltenen Stand der Technik genauso ausgeschlossen, wie diese selbst (vgl. Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 3. Aufl. Rdn. 104 m.w.N.), und zwar nicht nur im vorliegenden Prozess, sondern auch in etwaigen zuk374nftigen Auseinanderset- 7 - 10 - zungen. Insoweit st374nde die Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils seiner Klageerhebung entgegen und f374hrte zu deren Abweisung als unzul344ssig. Darin l344ge kein Minus gegen374ber der Abweisung mangels Begr374ndetheit, weil die Beklagte dann den mit der Begr374ndetheitspr374fung verbundenen Risiken gar nicht erst ausgesetzt w344re. Ein Angriff, der, wie im Streitfall, in diesem Sinne darauf zielt, dass der Kl344ger mit bestimmten Entgegenhaltungen dauerhaft aus-geschlossen ist, kann im Nichtigkeitsberufungsverfahren mit der Anschlussbe-rufung gef374hrt werden. Auf die Frage, inwieweit die Beschwer einer beklagten Partei 374berhaupt mit der Begr374ndung verneint werden kann, die - hier erstin-stanzlich erfolgte - Sachabweisung der Klage reiche weiter als das in der Beru-fungsinstanz angestrebte Prozessurteil (vgl. hierzu Z366ller/He337ler, 28. Aufl., Vor 247 511 Rdn. 20) und inwieweit dieser Gesichtspunkt f374r ein Anschlussrechtsmit-tel gilt (vgl. zu dessen Zul344ssigkeit BGH, Urt. v. 31.05.1995 - VIII ZR 267/94, MDR 1996, 522, III der Entscheidungsgr374nde), kommt es in einer solchen Konstellation nicht an. II. In der Sache bleibt die Anschlussberufung ohne Erfolg. Die Ausgestal-tung der Patentnichtigkeitsklage als Popularklage setzt der M366glichkeit, einem Kl344ger den Zutritt zum Nichtigkeitsverfahren aus in seiner Person liegenden Gr374nden zu versagen, von vornherein enge Grenzen. Zul344ssig ist eine solche Klage jedenfalls dann, wenn die M366glichkeit der Inanspruchnahme des Kl344gers aus einem von ihm mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Patent besteht. Die-se M366glichkeit hat das Patentgericht bejaht. Es hat nicht auszuschlie337en ver-mocht, dass der Kl344ger im Hinblick auf seine leitende Funktion bei S. oder bei anderen auf dem Gebiet der Metallziehmaschinen t344tigen Unterneh-men Anspr374chen, die im Zusammenhang mit k374nftigen gewerblichen Bet344ti-gungen stehen, ausgesetzt sein k366nnte. Dies w374rde selbst dann gelten, wenn die Beklagte - wozu sie nach Angaben ihres Vertreters in der m374ndlichen Ver- 8 - 11 - handlung vor dem Patentgericht unter Umst344nden bereit sein soll - auf eine In-anspruchnahme des Kl344gers f366rmlich verzichten sollte. Ein solcher Verzicht k366nnte n344mlich zumindest dessen Inanspruchnahme durch einen etwaigen k374nftigen Erwerber des Streitpatents nicht ohne weiteres verhindern. 9 Die Stichhaltigkeit dieser Erw344gungen vermag die Beklagte nicht zu ent-kr344ften. Sie beruft sich insoweit darauf, eine Haftung des Kl344gers k366nne zum einen in Betracht kommen, wenn er schuldhaft die Verletzung eines Schutz-rechts bei Freigabe bestimmter Produkte in Kauf nehme, wof374r nichts ersichtlich sei. Das mag zwar richtig sein, geht aber insoweit am Kern des Problems vor-bei, als die Zul344ssigkeit der Nichtigkeitsklage nur dann verneint werden kann, wenn lediglich ein theoretisches Risiko f374r eine Inanspruchnahme besteht. Das Patentgericht hat aber insoweit zu Recht ein reales Risiko nicht ausgeschlos-sen. Soweit die Beklagte zum anderen ausf374hrt, einer Haftung des Kl344gers stehe entgegen, dass er bei Herstellung und Vertrieb der im Verletzungspro-zess angegriffenen Ausf374hrungsform nicht Vorstand von S. gewesen sei, 374bersieht sie, dass das Bundespatentgericht auf die M366glichkeit abgestellt hat, dass der Kl344ger im Zusammenhang mit k374nftiger gewerblicher Bet344tigung Anspr374chen ausgesetzt sein k366nnte und ihm die Rechtsschutzm366glichkeit im vorliegenden Prozess deshalb nicht versagt werden kann. 10 - 12 - B. 11 Die Berufung hat in der Sache 374berwiegend Erfolg; das Streitpatent ist lediglich im Umfang der beschr344nkten Verteidigung gem344337 dem 5. Hilfsantrag der Beklagten aufrechtzuerhalten. Soweit es dar374ber hinausgeht, ist es f374r nich-tig zu erkl344ren. 12 I. 1. Das Streitpatent betrifft eine Zugeinheit f374r eine Ziehmaschine zum Einsatz auf dem Gebiet des kontinuierlichen Metallziehens. Bei kontinuierlichen Ziehmitteln wirkt die Zugeinheit, wie in der Streitpatentschrift erl344utert und in der nachfolgend abgebildeten Figur 1 ihrer Zeichnung schematisch illustriert, in der Weise mit einem Ziehwerkzeug (Bezugszeichen 14) zusammen, dass der aus dem Ziehwerkzeug (14) heraustretende Metallrohling (11) zwischen zwei gegen374berliegend angeordnete, nach Art von Raupenketten endlos umlaufende Triebketten (12) geleitet, zwischen den einander gegen374berliegenden Au337en-seiten der Kettenglieder entlang der Zugzone (15) beidseitig ergriffen und durch die Vorw344rtsbewegung der Triebketten bei gleichzeitig senkrecht wirkenden - 13 - Anpresskr344ften (Normalkraft) unter Verringerung seines Querschnitts in die L344nge gezogen wird. Zur Erzeugung des erforderlichen hohen Anpressdrucks - die Streitpatentschrift spricht von einem senkrechten Druck, der Werte von mehr als des Zehnfachen des in die L344ngsrichtung f374r den Ziehvorgang aufzu-bringenden Werts erreicht - wirken die Triebketten mit (starren) F374hrungen zu-sammen, die innerhalb der von den umlaufenden Ketten gebildeten Ovale ent-lang der Zugzone vorgesehen sind (insoweit in Figur 1 nicht abgebildet). H344tten die starren F374hrungen und die umlaufenden Ketten direkten Kon-takt, f374hrte die dann an den Oberfl344chen dieser Bauteile auftretende gro337e Gleitreibung zu erheblichen Abnutzungserscheinungen. Um dies zu vermeiden, sind der Beschreibung zufolge im Stand der Technik verschiedene L366sungen bekannt, die haupts344chlich darauf hinauslaufen, die Gleitreibung durch eine Rollreibung von wesentlich geringerem Wert zu ersetzen. Die Beschreibung er366rtert in diesem Zusammenhang vier Ver366ffentlichungen (US-Patentschriften 2 642 280, 2 797 798 und 3 945 547, japanische Patentanmeldung sho 58-154412), verwirft die dort unterbreiteten Vorschl344ge aber aus den in der Beschreibung dargelegten Gr374nden als nachteilig und will zur Vermeidung die-ser Nachteile ein System schaffen, das gegen nicht koaxiale oder nicht ausge-richtete Belastungen, ungleichm344337ige Abnutzung und M344ngel in Konstruktion, Installierung und Einstellung bei reduziertem Erneuerungs- und Serviceaufwand sehr unempfindlich ist. Dazu schl344gt Patentanspruch 1 in der Fassung des rechtskr344ftigen Urteils des Bundespatentgerichts vom 17. Dezember 2002 eine Ziehmaschinenzugeinheit vor, die (Gliederungspunkte des Bundespatentge-richts in Klammern; Erg344nzungen gem344337 Hilfsantrag 1 kursiv; zus344tzliche Er-g344nzungen gem344337 Hilfsantrag 5 unterstrichen) 13 - 14 - 1. zum kontinuierlichen Transport und Ziehen eines metallischen Zugrohlings (1.1), 2. die mit einem Ziehwerkzeug zur Querschnittsreduzierung des metallischen Rohlings stromab des Ziehwerkzeugs zusammen-wirkt (1.2), 3. zumindest zwei Triebketten (12) mit einer Mehrzahl von Zug-gliedern (16) aufweist (1.3 und 2.2), die 3.1 auf derselben Ebene liegen (2.1), wobei 4. die aus den Ziehgliedern bestehenden Triebketten (4.1 und 4.2) mit 4.1 lasttragenden Rollen und 4.2 mit einer starren F374hrung (19) zusammenwirken, 5. die Ziehwirkung durch eine Vorw344rtsbewegung der Triebket-ten (12) mit den Ziehgliedern sowie durch den gegenseitigen Kontakt, der zwischen den Triebketten (12) mit den Ziehgliedern in ihren gegen374berliegenden Abschnitten (15) stattfindet, er-reicht wird (3) und 6. die lasttragenden Rollen einer gelenkigen Kette (26) zugeordnet sind (5.1), 6.1 die aus Mitlaufrollen besteht, welche in einer Schleife an-geordnet sind (5.1), 6.2 durch Gleiten bewegt werden kann (5.2) und 6.3 zwischen der inneren Oberfl344che der Glieder (16) und der starren F374hrung angeordnet ist (5.3), - 15 - wobei 7. der Gliedk366rper in sich und auf seiner Mittellinie (18) eine Gleit-fl344che aufweist (7.1), 7.1 deren Breite im Wesentlichen der L344nge einer Mitlaufrolle (17) gleich ist (7.2) und 7.2 die innen liegende H366he der Sicherungsplatten (23) die N344he der Mittellinie der Mitlaufrollen (17) erreicht, wogegen die Breite des Gliedk366rpers (24) gr366337er ist als die Gesamt- l344nge der Verbindungen der Mitlaufrollen (17), 8. jede Gleitoberfl344che (18) zusammen mit den Gleitoberfl344chen der benachbarten Glieder eine einzige Gleitoberfl344che bildet (8.1), 8.1 die der Gleitoberfl344che der starren F374hrung gegen374berliegt (8.2) und wobei 9. jedes Glied (16) 9.1 an den 344u337eren Seiten seitliche Mitlaufrollen (20) besitzt (6.1), 9.2 ein Gliedk366rper (24) in einer mittleren Lage vorgesehen ist (6.2) und 9.3 mit einem Verbindungs- und Positionierzapfen zusam-menwirkt (6.3). - 16 - 2. Das Zusammenwirken von Gliedketten, Mitlaufrollen und starren F374h-rungen zeigt die Figur 4 des Streitpatents in schematischem Querschnitt durch die Achse des Verbindungsbolzens eines Triebkettenglieds (25), wobei es sich bei den mit dem Bezugszeichen 119 versehenen Elementen um die in Patent-anspruch 7 genannten seitlichen starren F374hrungen handelt. 14 3. Ma337geblich f374r den Gegenstand von Patentanspruch 1 und das Ver-st344ndnis der von ihm vermittelten technischen Lehre ist die Fassung, die der Anspruch durch das Urteil des Bundespatentgerichts vom 17. Dezember 2002 erhalten hat. Soweit in diese Fassung das zuvor nicht enthaltene Merkmal auf-genommen ist, dass die Ziehmaschinenzugeinheit zum Transport eines metalli-schen Zugrohlings vorgesehen ist, handelt es sich um eine Zweckangabe, die 15 - 17 - nicht mehr als die Eignung der Maschine f374r den genannten Transportzweck festlegt. 16 Die L366sung des Streitpatents f374r das Problem der Reibung zwischen den Triebketten und den starren F374hrungen ergibt sich vornehmlich aus den Merk-malsgruppen 6 bis 8. Das Streitpatent sieht insoweit zwischen den Ketten und den starren F374hrungen lasttragende Mitlaufrollen vor, die zu einer Endloskette (in einer Schleife) zusammengef374gt sind und die in dieser Formation der Bewe-gung der Triebketten - mit im Wesentlichen halber Geschwindigkeit - folgen, wobei sie zwischen den Gleitoberfl344chen der Gliedk366rper und der starren F374h-rungen angeordnet sind (Merkmalsgruppe 7). Gem344337 Unteranspruch 6 in der Fassung des patentgerichtlichen Urteils vom 17. Dezember 2002 (Merkmal 7.2 gem344337 Hauptanspruch in der Fassung des Hilfsantrags 5) sind Sicherungsplatten (23) zwischen den Gliedk366rpern und den seitlichen Mitlaufrollen vorgesehen, die auf der den Gliedk366rpern zuge-wandten Seite der H366he nach die N344he der Mittellinie der Mitlaufrollen (17) er-reichen, wobei die Breite des Gliedk366rpers (24) gr366337er ist, als die Gesamtl344nge der Verbindungen der Mitlaufrollen (17). Durch eine diesen Anweisungen ge-m344337e Ausgestaltung erhalten die lasttragenden Rollen gleichsam seitliche Leit-schienen, was seitlichem Verschieben und damit einhergehendem ungleichm344-337igem Anpressdruck entgegenwirkt. Die Zentrierung der lasttragenden Mitlauf-rollen in ihrem Lauf durch die Zugzone und die m366glichst gleichm344337ige Vertei-lung des Anpressdrucks unterst374tzen die erw374nschte (verformende) Bewegung des Ziehguts allein in Zugrichtung. Alle anderen Bewegungsrichtungen (Verti-kal- bzw. Querverschiebung, Drehbewegungen) sind, wie auch der im Verlet-zungsprozess beauftragte Sachverst344ndige Prof. Dr. S. in seinem schriftli- 17 - 18 - chen Gutachten 374berzeugend dargelegt hat, einem ungest366rten Produktions-prozess abtr344glich. 18 Der vom Streitpatent erstrebten Vermeidung nicht koaxialer und nicht ausgerichteter Bewegungen dienen vor allem auch die Anweisungen in der Merkmalsgruppe 9 (Merkmalsgruppe 6 im Urteil des Patentgerichts). Soweit es deren Verst344ndnis, namentlich des Merkmals 9.2 betrifft, tritt der Senat der Aus-legung des Bundespatentgerichts bei. Es hat bez374glich dieser aus dem ur-spr374nglichen Patentanspruch 2 stammenden Merkmalsgruppe, deren Wortlaut ("205link body (24) cooperating with a connecting and positioning pivot (25) being included in an intermediate position) der Kl344ger f374r auslegungsbed374rftig h344lt, angenommen, dass sich das Merkmalselement "intermediate position" ("mittlere Lage") auf die Position der Gliedk366rper (mittig) auf der Achse des Verbindungs- und Positionierzapfens bezieht. Allein dieses Verst344ndnis wird den technisch-funktionalen Bedingungen gerecht, denen die Zugeinheit f374r eine erfolgreichen Einsatz zu gen374gen hat (voriger Absatz am Ende). Um diesen Anforderungen zu gen374gen, dr344ngt sich aus fachm344nnischer Sicht ein Verst344ndnis dieser An-weisung auf, die Zugglieder so auszugestalten, dass sie, bezogen auf eine mit-tig durch das Ziehgut f374hrend gedachte Vertikalachse, in horizontaler Richtung spiegelsymmetrisch gebaut sind. Unter diesen Voraussetzungen ist der Glied-k366rper zwangsl344ufig mittig zwischen den auf den Positionierzapfen aufgesteck-ten seitlichen Mitlaufrollen anzuordnen, um beim Betrieb der Einheit, bei dem die Antriebskettenr344der in diese Mitlaufrollen eingreifen, eine Vorw344rtsbewe-gung exakt in Zugrichtung zu unterst374tzen. In Anbetracht der technischen Er-fordernisse eines optimalen Kettenzugs liegt es hingegen fern, das Merkmals-element "mittlere Lage" dem Positionierzapfen zuzuordnen und auf dessen H366-henlage zwischen den zentralen Mitlaufrollen und dem Ziehwerkzeug (14) oder auf seine Lage zwischen der starren F374hrung (19) und der (344u337eren) Oberfl344- - 19 - che (21) der Gliedk366rper zu beziehen, wie die Berufung es in der Anlage H 1 illustriert und in der Berufungsbegr374ndung ausf374hrt. Eine technische Sinnhaftig-keit erschlie337t sich bei diesem Verst344ndnis nicht und daf374r fehlt es, wie die Be-rufung selbst auch nicht verkennt, an jeglichen Anhaltspunkten in der Beschrei-bung. Deshalb ist der Hinweis auf den Wortlaut des Anspruchs in der Verfah-renssprache ebenso wenig stichhaltig, wie derjenige auf die im Senatsurteil vom 17. April 2007 enthaltene Merkmalsgliederung, die im 334brigen vom dorti-gen Berufungsgericht stammt (BGHZ 172, 88 Tz. 8) und in diesem Punkt f374r die dort zu treffende Entscheidung nicht erheblich war. Wegen des Verst344ndnisses von Patentanspruch 1 im 334brigen wird auf das zwischen den Parteien ergangene Senatsurteil vom 17. April 2007 Bezug genommen (BGHZ 172, 88 Tz. 16 ff. - Ziehmaschinenzugeinheit I). 19 II. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist nicht patentf344hig (Art. 138 Abs. 1 lit. a EP334; Art. II 247 6 Nr. 1 IntPat334bkG). Er ist zwar, was der Kl344ger in der m374ndlichen Verhandlung nicht infrage gestellt hat, neu (Art. 54 Abs. 1 EP334); sein Gegenstand war dem Fachmann aber durch den Stand der Technik nahe-gelegt (Art. 56, 138 Abs. 1 lit. a EP334; Art. II 247 6 Nr. 1 IntPat334bkG). 20 1. Das Bundespatentgericht hat die Patentf344higkeit der von Patentan-spruch 1 vermittelten Lehre im Wesentlichen an der Merkmalsgruppe 9 festge-macht und sich dabei im Kernn auf folgende Erw344gungen gest374tzt: 21 Soweit der Gegenstand des amerikanischen Patents 2 212 132 seitliche Mitlaufrollen erkennen lasse (vgl. Figur 2, Bezugszeichen 39), seien diese se-parat vom zentralen Bereich der Gliedk366rper (38) angeordnet und eigens La-schen und Bolzen zugeordnet, wobei letztere durch die Laschen hindurchtr344ten 22 - 20 - und die Mitlaufrollen drehbar tr374gen. Dagegen sehe das Streitpatent f374r jedes Glied einen einzigen Verbindungs- und Positionierzapfen (25) vor, der durch den Gliedk366rper hindurch gef374hrt werde und auf den daneben die seitlichen Mitlaufrollen aufgesteckt w374rden. Damit verlasse das Streitpatent den in der genannten Schrift und im 334brigen auch den in der US-Patentschrift 3 045 886 vorgezeichneten L366sungsweg, wonach jede seitlich au337en vorgesehene Mit-laufrolle auf einem eigenen F374hrungszapfen bzw. -bolzen getragen wird. 2. Diese Beurteilung sch366pft den Erkenntnisgehalt des dem Fachmann zur Verf374gung stehenden, in das Verfahren eingef374hrten schriftlichen Stands der Technik nicht aus. Dieser belegt, dass der Gegenstand von Patentan-spruch 1 L366sungsprinzipien folgt, die sich sowohl im gattungsgem344337en, wie auch im gattungsfremdem, aber vom Fachmann gleichwohl ber374cksichtigten Stand der Technik finden, so dass Patentanspruch 1 nicht als auf einer erfinde-rischen T344tigkeit beruhend gelten kann. 23 a) Der einschl344gige Fachmann, ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit einigen Jahren Berufserfahrung auf dem Gebiet der Ziehma-schinen, der zum Priorit344tszeitpunkt nach M366glichkeiten suchte, das Zusam-menwirken der Zugketten und der starren F374hrungen hinsichtlich der Reibungs-problematik, der koaxialen Ausrichtung und der Abnutzung servicefreundlich zu verbessern, fand bei seinen Recherchen die auch in der Streitpatentschrift ab-gehandelte amerikanische Patentschrift 2 797 798 vor, die mit einem Raupen-materialvorschub f374r Rundstahl gattungsgem344337en Stand der Technik darstellt. Die nachfolgend abgebildete Figur 5 zeigt einen vertikalen Schnitt durch das Zugwerkzeug: 24 - 21 - Der Raupenvorschub sieht als Zugketten Doppelrollenketten (24, 24'; 26, 26') vor, die, wie beim Streitpatent, einander gegen374berliegend angeordnet sind und synchron gegeneinander laufen und die zwischen den Innengliedern Vor-schubbl366cke (30) tragen. Diese weisen an ihrer Au337enseite Nuten (32) auf, um 25 - 22 - Rundstahl zu erfassen und durch den Raupenvorschub zu f374hren (Sp. 3 Z. 67 ff.). Diese Doppelrollenketten kommen im Aufbau den Gliedern der Trieb-kette des Streitpatents prinzipiell gleich. Die Vorschubbl366cke entsprechen deren zentral angeordneten Gliedk366rpern (24), w344hrend die beidseitig daneben ange-ordneten Rollen sowohl funktional als auch von der r344umlichen Anordnung her den seitlichen Mitlaufrollen des Streitpatents vergleichbar sind. Wie beim Streit-patent greifen in diese Rollen Zwillings-Antriebskettenr344der ein, mit denen der Vorschub bewerkstelligt wird (vgl. Figur 6 Bezugszeichen 16 und 20). W344hrend an der Ausgestaltung dieser Vorrichtungselemente aus fachm344nnischer Sicht nichts Wesentliches auszusetzen sein mochte, erschien das Problem der Rei-bungsverminderung zwischen den Vorschubbl366cken und den starren F374hrun-gen in dieser Schrift nicht zur fachm344nnischen Zufriedenheit gel366st. Danach ist im Oval der unteren Raupenkette eine Abst374tzung (Kettenspur) vorgesehen, die funktional den starren F374hrungen des Streitpatents entspricht und die eine Nut (124) enth344lt, in die von Lastbolzen (126) getragene Rollen bzw. Wal-zen (102) eingelegt sind, gegen die sich die Kette auf ihrer Innenseite abst374tzt. Die Abst374tzung der oberen Umlaufkette unterscheidet sich davon nur insoweit, als die Nut f374r die Rollen dort batterieweise segmentiert ist und die Segmente insgesamt eine Vielzahl von Rollen (202) tragen, die funktional den Rollen (102) der unteren Abst374tzung entsprechen (vgl. zu den Modalit344ten Beschreibung Sp. 5 Z. 36 ff.). Bei dieser L366sung besteht der Streitpatentschrift zufolge die Ge-fahr, dass sich das System festfrisst; nach der Beurteilung des im Verletzungs-prozess beauftragten Sachverst344ndigen Prof. Dr. S. sind jedenfalls die W344lzlager zu klein und eine ungleichm344337ige Abnutzung der Walzen zu erwar-ten. b) Eine Alternativl366sung zur Reibungsverminderung konnte der Fach-mann der amerikanischen Patentschrift 2 742 144 (NK 11) entnehmen, die sich 26 - 23 - auf eine Maschine f374r das Ziehen von Material, insbesondere von massivem Material wie Draht oder hohlem Rohrmaterial bezieht (Sp. 2 Z. 4 ff.). Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht der Beklagten und wie beim Streitpatent um eine Maschine f374r kontinuierliches Ziehen. Als diskontinuierlich mag allen-falls - wie dieses Problem beim Streitpatent gel366st ist, ist dessen Beschreibung nicht zu entnehmen - die Art und Weise aufgefasst werden, auf die der Ziehpro-zess durch Erfassen der aus dem Ziehwerkzeug austretenden Materialspitze mittels Spannhaken eingeleitet wird; ist dieses Material erst einmal zwischen den Umlaufketten eingespannt, wird es dagegen kontinuierlich gezogen (Sp. 7 Z. 4 f.). aa) Zur Verminderung der Reibung zwischen Umlaufketten und starren F374hrungen unter Anpressdruck bedient sich die Schrift einer Anordnung von geh344rteten Rollen (32), die innerhalb jedes Kettenovals zu einer Kette (31) ver-bunden werden k366nnen (Sp. 2 Z. 50 ff.). Damit die Segmente der Triebket-ten (26) den erforderlichen Druck auf das Ziehgut aus374ben k366nnen, st374tzen sie sich gegen die geh344rteten Rollen ab, die ihrerseits gegen F374hrungen (33) lau-fen, welche im Inneren jedes der beiden Ovale der Zugketten vorgesehen sind, wodurch Druck von den F374hrungen auf die Rollen und schlie337lich auf die Ketten 374bertragen wird (Sp. 2 Z. 57 ff.). In der Figur 1 sieht der Fachmann angedeutet, dass die Ketten (31) im Innern der Triebkettenuml344ufe ebenfalls endlos (in Schleifen) um die Antriebsr344der gef374hrt werden. Die Schrift offenbart ihm somit eine L366sung, die prinzipiell derjenigen in der Merkmalsgruppe 6 entspricht. 27 bb) Der Ansicht der Beklagten, der Fachmann h344tte zur Priorit344tszeit eine Schrift wie die amerikanische Patentschrift 2 742 144 schon deshalb nicht zura-te gezogen, weil er sich von einem so alten Dokument - das auf eine Anmel-dung aus dem Jahre 1949 zur374ckgehende Patent ist 1956 erteilt worden - keine 28 - 24 - Anregungen f374r eine Weiterentwicklung versprach - kann nicht beigetreten wer-den. Hat der Stand der Technik vor dem Priorit344tstag einer neuen Erfindung 374ber lange Zeit stagniert, ist es eine Frage der Umst344nde des Einzelfalls, die umfassend zu w374rdigen sind, ob dies darauf hindeutet, dass die neue Erfindung dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war oder nicht. Im Streitfall st374tzen diese Umst344nde die Annahme einer erfinderischen T344tigkeit nicht. Der Kl344ger hat vorgetragen, dass sich die Entwicklungszyklen auf dem hier betroffenen technischen Gebiet 374ber sehr lange Zeitr344ume erstrecken. Die-ses Vorbringen, dem die Beklagte nicht widersprochen hat, findet seine Best344ti-gung in den Ver366ffentlichungsdaten der Schriften, die in der Streitpatentschrift als relevanter Stand der Technik referiert sind. Es handelt sich dabei um drei amerikanische Patentschriften aus den Jahren 1953 (US 2 642 280; angemel-det 1945), 1957 (US 2 797 798, angemeldet 1952) und 1976 (US 3 945 547, angemeldet 1974), was best344tigt, dass es sich vorliegend um ein technisches Gebiet handelt, auf dem sich die Weiterentwicklung nur z366gerlich vollzogen hat. c) Der Fachmann musste, nachdem er sich mit der L366sung der amerika-nischen Patentschrift 2 742 144 vertraut gemacht hatte, nur den aus der ameri-kanischen Patentschrift 2 797 798 bekannten Antrieb mit Doppelrollenketten f374r Zwillings-Antriebsr344der und streitpatent344hnlichen Vorschubbl366cken gedanklich-konstruktiv von der dort gezeigten L366sung station344r gelagerter reibungsvermin-dernder Rollen trennen und diesen Antrieb stattdessen mit den umlaufenden, reibungsvermindernden Rollenketten der erstgenannten amerikanischen Schrift verkn374pfen. Daf374r musste der Fachmann keine erfinderische T344tigkeit aufbrin-gen. Eine auf Doppelantriebsr344dern basierende Zugeinheit f374r die Reibungs-verminderung mit einer Rollenkette zu koppeln, wie sie in der amerikanischen Patentschrift 2 742 144 gezeigt ist, ist f374r den Fachmann das Ergebnis nahelie-gender technisch-konstruktiver 334berlegungen, weil eine solche Rollenkette sich 29 - 25 - daf374r anbietet, in den Antriebs- und Arbeitsablauf einer so konstruierten Zug-einheit integriert zu werden. 30 d) Es kommt hinzu, dass dem Fachmann entsprechende Rollenketten-L366sungen in Verbindung mit Doppel-Antriebskettenr344dern in weiteren Schriften, deren Auswertung von ihm zu erwarten war, begegneten. 31 aa) Gem344337 der amerikanischen Patentschrift 2 212 132 (NK 10), die ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Formen und Komprimieren von Kabeln betrifft, werden die aus einer Ziehform heraustretenden Kabel, 344hnlich wie bei der Zugeinheit des Streitpatents, zwischen gegen374berliegend angeordnete, in einem Oval laufende Endlosketten gef374hrt und von diesen Ketten unter vertika-lem Anpressdruck kontinuierlich weitertransportiert, wobei mit dem dabei durchgef374hrten Verformungsvorgang allerdings kein zus344tzliches L344ngsziehen der Kabel unter Querschnittsverringerung verbunden ist. Wie aus Figur 2 der Schrift ersichtlich und auf S. 1 re. Spalte Z. 5 ff. der Beschreibung ausgef374hrt, sieht diese Konstruktion Kettenr344derpaare (25, 26; 30, 31) vor, 374ber die Ketten laufen, deren Glieder f374r das Erfassen, Formen und Transportieren der Kabel Tragelemente (38) und Formbl366cke (Gesenkbl366cke, 44) aufweisen, die mitein-ander verbunden werden. Im Innern der beiden Ovale dieser Zugketten verlau-fen ebenfalls oval gef374hrte Rollenketten (40) i. S. der Merkmalsgruppe 6 des Streitpatents, gegen deren Rollen (41) sich die Tragelemente der Zugglieder abst374tzen, w344hrend die Rollen ihrerseits gegen F374hrungsschienen laufen, die prinzipiell den starren F374hrungen des Streitpatents entsprechen. bb) Gem344337 der amerikanischen Patentschrift 4 655 291 (H 3, Patenter-teilung 1987), die ein Bohrlochwerkzeug zur Einf374hrung von durch Muffen mit-einander zu verbindenden Rohrabschnitten in Bohrl366cher hinein und aus sol-chen heraus betrifft, wird der Rohrstrang (26) zwischen zwei einander gegen374- 32 - 26 - berliegenden, endlos umlaufenden Antriebsketten (28, 28 a) gef374hrt. Die nach-folgend abgebildete (um 90 Grad gedrehte) Figur 3 der Schrift zeigt im Querschnitt, wie ein Rohr patentgem344337 von Kettengliedern, die ein dem Gliedk366rper (24) des Streitpatents entsprechendes Mittelteil und seitlich - 27 - daneben angeordnete Rollen (Lager 29, vgl. Beschreibung, 334bers. S. 36) auf-weisen, erfasst wird. Der erforderliche Anpressdruck der Ketten zum Halten des Rohres wird 374ber paarweise innerhalb der Antriebskettenovale angeordnete obere und untere Druckbalken (71, 72; 74, 75) erzeugt, die funktional den star-ren F374hrungen des Streitpatents entsprechen, Anpressdruck aber entsprechend der Gesamtkonstruktion und den spezifischen Anforderungen der Vorrichtung nur abschnittsweise aufbringen. Um den Umfang eines jeden Druckbalkens wird je eine aus Laschen und Bolzen zusammengesetzte Rollenkette gef374hrt, die aus Rollen (64, 64a) bestehen, welche der Reibungsverminderung dienen, wenn die Antriebsketten durch die Druckbalken gegeneinander gepresst wer-den. Diese L366sung entspricht sowohl hinsichtlich der Gestaltung der Kettenglie-der den Ziehglieder der Triebketten als auch hinsichtlich der Rollen 64 den in einer Schleife gef374hrten lasttragenden Rollen des Streitpatents. e) Auch wenn diese Schriften gattungsfremden Stand der Technik betref-fen, bezog der auf eine Verbesserung von Ziehmaschinenzugeinheiten am Prio-rit344tstag bedachte Fachmann sie in seine 334berlegungen ein. Nach seiner Aus-bildung und Qualifikation ist von ihm eine systematische Vorgehensweise zu erwarten, die sich nicht auf die Recherche des unmittelbar gattungsgem344337en Stands der Technik beschr344nkt, sondern darin solchen gattungsfremden Stand der Technik einbezieht, bei dem nach Art der sich dort stellenden Probleme vom Prinzip her L366sungen zu erwarten sind, wie er sie ben366tigt, auch wenn die Anforderungen im Detail durchaus erheblich differieren k366nnen. Das findet sei-ne Best344tigung darin, dass in der noch zu er366rternden amerikanischen Patent-schrift 3 045 886 betreffend das Verschwei337en von Schienenstr344ngen unter anderem die sich mit der Verformung von Kabeln befassende US-Patentschrift 2 212 132 und die sich auf das Ziehen von Material beziehende amerikanische Schrift 2 742 144 erw344hnt werden. 33 - 28 - Die amerikanische Patentschrift 2 212 132 ber374cksichtigt der Fachmann deshalb, weil dort in 334bereinstimmung mit dem Streitpatent Material kontinuier-lich in eine Richtung zu transportieren und dabei senkrecht zur Bewegungsrich-tung unter Anpressdruck zu setzen ist und dabei - wie beim Streitpatent - das Problem der Reibung zwischen den dem Transport und den der Erzeugung von Anpressdruck dienenden Mitteln zu l366sen ist. Dass beim Metallziehen ein viel h366herer Anpressdruck aufgebracht werden muss, als etwa bei der in dieser Schrift gelehrten Kabelumformung, f374hrt nicht dazu, dass der Fachmann dieses Dokument gar nicht erst einer n344heren Auswertung unterzieht. Vielmehr pr374ft er, ob sich die dort gefundene L366sung prinzipiell f374r eine 334bertragung auf das eigene Problemfeld eignet, was augenscheinlich der Fall ist, weil sich zylind-risch geformte Rollk366rper grunds344tzlich als ein Mittel eignen, um das Problem der Reibung zwischen Vorrichtungsteilen zu l366sen, die, wie Zugketten und star-re F374hrungen gegeneinander unter Anpressdruck laufen sollen. Entsprechend verh344lt es sich in Bezug auf die amerikanische Patentschrift 4 655 291. Dass im gattungsgem344337en wie gattungsfremden Stand der Technik zu Ketten zusam-mengef374gte zylindrische Rollen eingesetzt werden, belegt, dass das Streitpa-tent ein L366sungsprinzip anwendet, das im Stand der Technik bereits sparten-374bergreifend als Probleml366sung erkannt und dementsprechend nahegelegt war. 34 3. Keinen Bestand hat Patentanspruch 1 auch in der Fassung der Hilfs-antr344ge 1 bis 4. 35 a) Hilfsantrag 1 pr344zisiert lediglich die in den Merkmalen 1 und 2 der obi-gen Merkmalsgliederung (B I 1, dort kursiv) enthaltenen Zweck- und Wirkungs-angaben, ohne dass darin zus344tzliche Ansatzpunkte f374r eine erfinderische T344-tigkeit zutage tr344ten. 36 - 29 - b) Hilfsantrag 2 erg344nzt den Hauptantrag 374ber die gem344337 Hilfsantrag 1 hinzugef374gten Merkmalselemente hinaus um diejenigen des bisherigen Unter-anspruchs 7, wonach die seitlichen starren F374hrungen mit den seitlichen Mit-laufrollen zusammenwirken und deren Breite im Wesentlichen der L344nge der seitlichen Mitlaufrollen entspricht. F374r den Gegenstand dieses Hilfsantrags gab die amerikanische Patentschrift 3 045 886 eine Anregung, so dass diese Aus-gestaltung ebenfalls nicht als auf einer erfinderischen T344tigkeit beruhend gelten kann. 37 Diese Schrift beschreibt eine Vorrichtung zum Verschwei337en von Schie-nenstr344ngen auf eine L344nge bis zu einer Viertelmeile, bei der die zu verschwei-337enden Schienenabschnitte zwischen einem unteren Antriebs- und einem obe-ren Andr374cklaufband (660, 661), die mit endlos umlaufenden Ketten (682, 683; 709, 710) fest verbunden sind, hindurchgef374hrt werden. Wie aus der nachfol-gend abgebildeten vertikalen Schnittzeichnung durch eine entsprechende Vor-richtung ersichtlich, 38 - 30 - wird das Antriebslaufband an seitlich angebrachten Rollen 682 und 683 von Ketten gef374hrt, die auf der Oberseite der horizontalen Winkelarme 692 und 693 ablaufen. In der Breite und Allgemeinheit, in der Unteranspruch 7 von "starren F374hrungen" spricht, stellen die Elemente 692 und 693 der Schrift ebenfalls sol-che F374hrungen dar, so dass sich das diesem Anspruch zugrunde liegende L366-sungsprinzip f374r den Fachmann aus dieser Entgegenhaltung ergab. Die in der dortigen Figur 2 gezeigten F374hrungen m366gen zwar hinsichtlich ihrer Abmes-sungen im Verh344ltnis zur Breite der Mitlaufrollen nicht den zus344tzlichen Voraus-setzungen von Hilfsantrag 2 gen374gen; sie entsprechend auszugestalten erfor-derte indes nicht mehr als handwerkliches K366nnen. 39 c) Nicht patentf344hig ist des Weiteren der Hauptanspruch gem344337 Hilfsan-trag 3, bei dem Patentanspruch 1 um die Merkmale von Hilfsantrag 1 sowie Un-teranspruch 2 erg344nzt ist, der zwischen den seitlichen Mitlaufrollen und dem Gliedk366rper Sicherungsplatten vorsieht. Bei diesen Platten handelt es sich um - 31 - eine technische Erg344nzung, welche die Gliedk366rper in sinnvoller, aber nahelie-gender Weise, vergleichbar Unterlegscheiben, die beim Verspannen von Fl344-chen mit Schrauben zwischen diese und die Muttern gelegt werden, von den seitlichen Mitlaufrollen trennen. 40 d) Hilfsantrag 4 erg344nzt Patentanspruch 1 kumulativ um die Merkmale al-ler vorgehenden Hilfsantr344ge. Die Summe dieser Merkmale verleiht Patentan-spruch 1 keinen zus344tzlichen Gehalt, der dessen Patentf344higkeit begr374ndete. 4. Dagegen erweist sich die Ausgestaltung nach Hilfsantrag 5, die den Hauptanspruch um die Merkmale des Hilfsantrags 1 und des Unteranspruchs 6 erg344nzt, als patentf344hig. Die aus dem Stand der Technik nicht herzuleitende besondere Ausgestaltung der Sicherungsplatten (23; vgl. oben B I 3, 3. Abs.) unterst374tzt, dass das Ziehgut exakt und ausschlie337lich in Zugrichtung bewegt wird. Wie auch der Kl344ger in der m374ndlichen Verhandlung einger344umt hat, kann insoweit nicht die Wertung getroffen werden, dass diese Ausgestaltung dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war. 41 - 32 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. 247 92 Abs. 1 ZPO. 42 Scharen Gr366ning Berger Grabinski Richter am Bundesgerichtshof Hoffmann ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Scharen Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.11.2008 - 10 Ni 30/07 (EU) -
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