BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 49/09 vom 3. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richter in Lohmann und d en Richter Dr. Fischer am 3. November 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Februar 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 94.921,74 festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil sie keinen Zulassung s- grund aufdeckt. 1 . Auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Schadensu r- sächlichkeit einer nach Vert ragsschluss begangenen Pflichtverletzung des A n- walts, der trotz Nachfrage der Mandanten diese nicht über die Höhe der v o- raussichtlichen Gebühren aufklärt, kommt es nicht an. Aufgrund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts ist davon auszug ehen, dass Rechtsanwalt F . seine Hinweispflichten schon vor 1 2 3 - 3 - Vertragsschluss verletzt hat. Für ihn war erkennbar, dass die Beklagten Wert darauf legten, vor Abschluss eines rechtsverbindlichen Anwaltsvertrages über die Höhe der voraussichtlichen Kosten informiert zu werden. Sofern - wie das Berufungsgericht annimmt - ein rechtsverbindlicher Anwaltsvertrag trotz Fe h- lens der von den Beklagten gewünschten Einigung über die Höhe des Honorars überhaupt zustande gekommen ist, hätte Rechtsanwalt F . vor Übe r- nahme des Mandats den Beklagten die von diesen gewünschte Auskunft über die Höhe des Honorars - sei es als Kostenvoranschlag, sei es in anderer Form - erteilen müssen, weil er deren vorheriges Aufklärungsbedürfnis erkannt hatte (BGH, Urtei l vom 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 348 6 , 3487; vom 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, WM 2007, 1390 Rn. 8, 10). Er durfte die erforderl i- che Auskunftserteilung nicht auf einen Zeitpunkt nach Vertragsschluss ve r- schieben, weil er damit den Zweck der gewünsc hten Auskunft vereitelte. 2 . Ein Verstoß gegen das Willkürverbot l iegt nicht vor. Das Berufungsg e- richt hatte den an den Kläger abgetretenen Anspruch und die Aufrechnung nach der Zurückverweisung umfassend zu prüfen. 4 - 4 - 3 . Von einer weiteren Begründun g wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 28.04.2004 - 26 O 21806/03 - OLG München, Entscheidung vom 11.02.2009 - 3 U 3253/04 - 5
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