BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 49/11 vom 2 2 . Mai 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22 . Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richterin Mühlens und die Ric h- ter Gröning, Dr. Bac her und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Be klagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Obe rlandesgerichts München vom 24. März 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Streitwert wird auf 5.000 festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu ve r- werfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforde r- lich, 20.000 1. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gege n die Verurteilung zur Auskunft oder zur Rechnungslegung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Bemessung der Beschwer abgesehen von etwaigen Geheimhaltungsinteressen, die im Streitfall keine Rolle spielen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des zuerkan n- ten Anspruchs erfordert (BGH, Bes chlüsse vom 22 . März 2010 II ZR 7 5/09, NJW - RR 2010, 786 Rn. 2; vom 29. Juni 2010 X ZR 51/09, GRUR 2010, 1035 Rn. 4 Wert der Beschwer ; vom 9. Februar 2012 III ZB 55/11 , ZEV 2012, 270 Rn. 7 mwN; vom 22. Februar 2012 III ZR 301/11, NJW - RR 2012, 888 Rn. 5). I nnerhalb der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher nicht nur das Vorliegen von Zulassungsgründen vorgetra gen , sondern auch d argelegt werden, dass die Beschwer den Betrag von 2 1 2 - 3 - (BGH, Beschlü ss e vom 27. Juni 2002 V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721 ; vom 23 . Oktober 2002 IV ZR 154/02, NJW - RR 2003, 159; vom 17. Juli 2003 XI ZR 93/0 2, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Darlegungen 1; Krüger in Münc h- Komm . ZPO, 4. Aufl . , § 544 Rn. 4; Ball in Musielak, ZPO, 10. Aufl . , § 544 Rn. 20a; Ackermann in Prütting/ Gehrlein, ZPO, 4. Aufl . , § 544 Rn. 7). Geht es wie hier um einen unbezifferten Antrag , ist der Wert der Beschwer glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 VI ZR 118/02, NJW 2002, 3180; Ackermann , aaO Rn. 8), sofern sich nicht aus den Umständen des ko n- kreten Falles ohne weiteres ergibt, dass die Wertgrenze überschritten wird (BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2007 1 BvR 191/06, NJW RR 2007, 862) . 2. D ie Begrü ndung der Nichtzulassungsbeschwerde enthält keine Ang a- ben zum Wert der Beschwer. Ihr lassen sich auch keine hinreichenden Anhalt s- punkte dafür entnehmen, dass die Erfüllung des Rechnungslegungsanspruchs einen Aufwand der Beklagten an Zeit und Kosten erforde rlich machte, der den Betrag von 20.000 D ie Verurteilung bezieht sich zwar auf einen Zei traum von mehr eren Jahren, doch wird Rechnungslegung lediglich für ein Produkt geschuldet . Die als Anlage ZV - AG 4 im Zwangsvollstreckungsverfahr en vorgele gte Auskunft, die die Beklagte nach der Einleitung von Vollstreckung s- maßnahmen aufgrund des Urteils erster Instanz übermittelt hat und die sie nach ihrer auch im weiteren Zwangsvollstreckungsverfahren vertretenen Auffassung als ausreichend angesehen hat, e nthält lediglich einfache, t abellarische Z u- sammenstellungen. Es erscheint ausgeschlossen, dass deren Erstellung einen Aufwand verursacht hat , der den Betrag von 20.000 . In dem Schriftsatz, mit dem diese Anlage übermittelt wurde, ist z udem erläutert, dass in den Jahren ab 1998 lediglich ein Abnehmer be liefert wurde. 3 - 4 - 3. Der Vortrag der Beklagten zur Höhe der Beschwer im Schriftsatz vom 19. April 2013 kann ni cht berücksichtigt werden, weil er nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Ni chtzulassungsbeschwerde erfolgt ist; er hätte im Übrigen auch nicht zu einer anderen Entscheidung geführt. Meier - Beck Mühlens Gröning Bacher Deichfuß Vorinstanzen: LG Mün chen I, Entscheidung vom 09.04.2009 - 7 O 24960/07 - OLG München, Entscheidung vom 24.03.2011 - 6 U 3039/09 - 4
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