BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 49/11 Verkündet am: 15. Mai 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Die Anfechtung der Vaterschaft durch den sog. biologischen Vater nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht im Fall einer nicht erklärten Einwilligung des rechtlichen V a- ters im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch dem Samenspender offen. BGH, Urteil vo m 15. Mai 2013 - XII ZR 49/11 - OLG Köln AG Köln - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2013 durch d en Vorsitzende n Richter D ose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schill ing und Dr. Nedden - Boeger für Recht erkannt: Die Revision gegen das U rteil des 14. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Mai 2011 wird zurückgewi e- sen. Die Beklagte n tragen die für die Revisionsinstanz angefallenen Gerichtskoste n und außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hä l fte und ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten um die Anfechtung und die Feststellung der Vate r- schaft für den am 21. Juli 2008 geboren en B eklagte n zu 2 (im Folgenden: das Kind). Das Kind w ar mit tels einer Samenspende gezeugt worden , welche der Kläger der Mutter in einem Gefäß übergeben hatte und von dieser selbst eing e- führt worden war. Der Kläger lebt ebenso wie die Mutter in einer gleichgeschlech tlichen Partnerschaft. Nachdem eine vom Kläger im Januar 2009 erklärte Anerkennung der Vaterschaft mangels Zustimmung der Mutter nicht wirksam geworden war, erkannte im März 2009 der Beklagte zu 1 mit Zustimmung der Mutter die Vate r- 1 2 - 3 - schaft an. Der Kläger ha t mit der im August 2009 eingereichten Klage die V a- terschaft des Beklagten zu 1 angefochten und die Feststellung seiner eigenen Vaterschaft beantragt . Zwischen den Parteien ist streitig, ob mit der Mutter und den jeweiligen Lebenspartnern vereinbart war , d ass d er Kläger die väterliche Verantwortung für das Kind habe übernehmen sollen oder ob von vornherein beabsichtigt war, dass das Kind von der Lebensp artnerin der Mutter als Stie f- kind adoptiert werden soll te . Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- gers hat das Berufungsgericht nach Einholung eines Abstammungsgutachtens festgestellt, dass nicht der Beklagte zu 1, sondern der Kläger der Vater des Kindes ist. Dagegen haben die Beklagten die zugelassene Revision eingelegt. Sie erstr eben die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis 31. August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10). 3 4 5 - 4 - I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei verfassungskonformer Auslegung dies er Vorschrift ein Anfechtungsrecht bezüglich der Vaterschaft des Beklagten zu 1 zu. Nach der vom Kläger abgegebenen eidesstattlichen Versicherung habe dieser der Mutter wiederholt Samen zur Verfügung gestellt, damit die Mutter diesen in der Hof f- nung, schwa nger zu werden, einführen sollte. Dadurch sei die Voraussetzung einer Versicherung , der Mutter in der Empfängniszeit " beigewohnt " zu haben, erfüllt. Das Merkmal des Beiwohnens diene in erster Linie der Eingrenzung der Anfechtungsberechtigten auf diejenig en, die als biologische Väter in Betracht kämen. Dies sei bei der vorliegenden " Samenübertragung " ebenso der Fall wie bei unmittelbarem Geschlechtsverkehr. Auch im Rahmen der Vaterschaftsve r- mutung des § 1600 d Abs. 2 BGB stünden beide Fälle gleich. Allerdi ngs solle nach der B egründung der B eschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages neben der Anfechtung " ins Blaue hinein " zugleich ve r- hindert werden, dass ein samenspendender Dritter ein Anfechtungsrecht erha l- te. Auch habe der Bundesger ichtshof in einem obiter dictum angemerkt, dass der bloße Samenspender nicht zur Anfechtung berechtigt sei, weil es regelm ä- ßig nicht zutreffe, dass er der Mutter beigewohnt habe. Auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht s vom 9. April 2003 dürfe die A n- fechtung indessen im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, weil sonst das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht des biologischen Vaters verletzt w ü rde. Soweit es dem Willen des Gesetzgebers entsprochen habe, den Same n- spen der vom Anfechtungsrecht auszuschließen, sei davon auszugehen, dass 6 7 8 - 5 - hierbei nur der " herkömmliche " Samenspender im Blickpunkt gestanden habe, der an einem den Regeln der Ärzteschaft entsprechenden Verfahren teilnehme, bei dem durch möglichst weitgehende Ve reinbarungen und weitgehende An o- nymisierung von vornherein die väterliche Verantwortung des Spenders ausg e- schlossen und diejenige des sozialen Vaters begründet werde. Das erkläre sich daraus, dass verfassungsrechtliche Bedenken verneint worden seien, weil die erklärte Bereitschaft zur Teilnahme an einer Samenspende als konkludenter Verzicht auf d ie rechtliche Vaterschaft und damit auf ein entsprechendes A n- fechtungsrecht zu deuten sei. Gleiches erschließe sich auch aus der Regelung in § 1600 Abs. 5 BGB. I m vorliegenden Fall seien dagegen keine rechtlich verbindlichen A b- sprachen getroffen worden. Vielmehr sei dem Kläger von der Mutter die Ina n- spruchnahme auf Unterhalt in Aussicht gestellt worden, wenn er nicht von der Durchsetzung von Vaterrechten absehe. Das Anfechtungsrecht allein von der Art der Samenübertragung abhä n- gig zu machen, werde dem grundrechtlich geschützten Elternrecht des Klägers nicht gerecht. Wie auch ein Vergleich mit der homologen Insemination zeige, dürfe d as Elternrecht des biologisch en Vaters insoweit nicht allein vom Willen der Mutter abhängen, was durch die Rechtsprechung des Bundesverfassung s- gericht s zur gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Väter bestätigt werde. Der Ausschluss des Anfechtungsrechts des Samenspenders s ei unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bedeutung seines Elternrechts nur haltbar, wenn die Samenspende von vornherein in einem Verfahren abg e- geben werde, in dem der Spender im Rahmen des rechtlich Zulässigen auf V a- terrechte und pflichten ver zichte bzw. von diesen entbunden werde. 9 1 0 - 6 - Im vorliegenden Fall liege auch nach dem Vortrag der Beklagten keine sozial - familiäre Beziehung vor. Unstreitig bestehe zwischen dem Beklagten zu 1 und der Mutter lediglich eine kollegiale freundschaftliche Bezi ehung und m a- che die Mutter keinen Hehl daraus, dass jener sozusagen als " Sperrvater " au s- gewählt worden sei, damit die Stiefkind - Adoption durch ihre Partnerin nicht e r- schwert oder unmöglich werde. Die sozial - familiäre Beziehung des Kindes mit der Partnerin der Mutter spiele für den Ausschluss des Anfechtungsrechts hi n- gegen keine Rolle. Das s eine solche Beziehung zwischen dem Kläger und dem Kind bestehe, sei nicht erforderlich , sondern vom Bundesverfassungsgericht nur als zusätzliches Argument für die Anfecht ungsmöglichkeit des biologischen Vaters angeführt worden. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist der Mann, der an Eides statt vers i- chert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu h a- ben, zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt. a) Inhalt der im vorliegenden Fall vom Kläger abgegebenen eidesstattl i- chen Versicherung ist allerdings n ur , dass er der Mutter Sperma zum Zweck der Befruchtung zur Verfügung gestellt habe. Der Wortlaut der Vor schrift schließt eine Erstreckun g auf die Samenspende nicht aus . Vielmehr gebieten s owohl Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung als auch ihre Stellung im System des Abstammungsrechts eine Anwendung der Vorschrift auch auf eine ohne Geschlechtsverkehr mögliche genetische Vate r- schaft des An fechtenden , wenn der Zeugung des Kindes keine auf die (au s- 11 12 13 14 15 - 7 - schließliche) Vaterschaft eines Dritten als Wunschvater gerichtete Vereinbarung im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB vor aus gegangen ist (sog. konsentierte heter o- loge Insemination) . Die s wird nicht zuletzt durch verfassungsrechtliche Erw ä- gungen gestützt . b) Der vorliegende Fall einer Samenspende, welche nicht aufgrund einer auf die ausschließliche rechtliche Vaterstellung eines anderen Mannes gericht e- t en Abrede erf olgt ist , ist von einer Anfechtung nicht ausgenommen. aa ) § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen vom 23. April 2004 (BGBl. I 2004, 598) einge führt worden . M it der gesetzlichen Neuregelung hat der Gesetzgeber einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht s vom 9. April 2003 ( FamRZ 200 3, 816) Rechnung getragen , durch die § 1600 BGB in seiner vorausgegangenen Fassung für tei l- weise verfassungswidr ig erklärt worden war. Der leibliche, aber nicht rechtliche Vater ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht s als solcher zwar noch nicht Träger des Elter n- rechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Grundrechtsnorm schützt den leiblichen Vate r aber in seinem Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einz u- nehmen (BVerfG FamRZ 2003, 816; FamRZ 2008, 2257). Auch dieser Schutz vermittelt noch kein Recht, in jedem Fall vorrangig vor dem rechtlichen Vater die Vaterstellung eingeräumt zu erh alten. Der Gesetzgeber kann den Intere s- sen des Kindes und seiner rechtlichen Eltern am Erhalt eines durch Art. 6 Abs. 1 GG bestehenden sozialen Familienverbandes den Vorrang einräumen. Dagegen ist dem leiblichen Vater jedoch von Verfassungs wegen die Mögli c h- keit zu eröffnen, die rechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz einer familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern 16 17 18 - 8 - nicht entgegensteht und festgestellt wird, dass er der leibliche Vater des Kindes ist ( BVerfG FamRZ 2003, 816, 818). Nach dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung war das Anfechtungsrecht noch an die Glaubhaftmachung der Beiwohnung g e- knüpft. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollte die Glaubhaftmachung (nur) der " Schlüssigkeitspr üfung " dienen. Die Glaubhaftmachung sollte " insb e- sondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes von Mutter, Kind und rech t- lichem Vater als - wenn auch kleine - formelle Hürde eine Anfechtung ' ins Blaue ' hinein " verhindern (BT - Drucks. 15/2253 S. 10). Der E ntwurfstext wurde im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens nur insoweit geändert, als auf Vorschlag des Rechtsausschusses die Glaubhaftmachung durch die eidesstattliche Vers i- cherung ersetzt wurde . Die vom Berufungsgericht berücksichtigte weitere Begründung des Rechtsausschusses, dass durch die Bezugnahme der eidesstattlichen Vers i- cherung auf die Beiwohnung zugleich verhindert werde, dass ein samenspe n- dender Dritter als " biologischer Vater " ein Anfechtungsrecht erhalte, hat im G e- setz estext keinen Niederschlag gefunden. Denn die Beiwohnung selbst ist nicht Voraussetzung eines erfolgreichen Anfechtungsantrags. Die Begründetheit der Anfechtungsklage hängt vielmehr nach § 1600 Abs. 2 BGB allein von der leibl i- chen Abstammung ab , während die Beiwohnung lediglich Geg enstand der e i- desstattlichen Versicherung sein muss . Dementsprechend ging auch die En t- wurfsbegründung wie ausgeführt - davon aus, dass es sich bei der Vorausse t- zung lediglich um eine ( " kleine " ) formelle Hürde handele, die eine Anfechtung " ins Blaue " hine in verhindern solle. W enn hingegen wie im vorliegenden Fall - die genetische Vaterschaft von den Beteiligten nicht bezweifelt wird , kann d a- von nicht die Rede sein . 19 20 - 9 - Auf die Frage, ob die vom Rechtsausschuss des Bundestages geäußerte Vorstellung von der - darüber möglicherweise hinausgehenden - Wirkungsweise der Vorschrift den für die Gesetzesanw e ndung verbindlichen Willen des G e- setzgebers repräsentier en kann (vgl. auch die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, ni cht rechtlichen Vaters BT - Drucks. 17/12163 S. 14 ) , kommt es hier nicht entscheidend an. Denn aus den weiteren Erwägungen des Rechtsausschusses ergibt sich, dass diese sich auf den Fall der Einwilligung eines Wunschvaters in die Zeugung mittels Same n- spende im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB (konsentierte heterologe Inseminat i- on) bezogen, welche im vorliegenden Fall unstreitig nicht vorl iegt . Der Bunde s- rat hatte abweichend vom Regierungsentwurf für den Fall der künstlichen B e- fruchtung mittels einer Samenspende ei ne eigenständige Ausschlussvorschrift vorgeschlagen. Diese sollte aber in einer Ergänzung von § 1600 Abs. 4 (heute: Abs. 5) BGB bestehen und neben der Vaterschaftsanfechtung durch den (rech t- lichen) Vater und die Mutter auch die des samenspendenden Dritten ausschli e- ßen (BT - Drucks. 15/2253 S. 15) , was n ach der Begründung des Rechtsau s- schusses nicht mehr erforderlich war . Dementsprechend sah der Rechtsau s- schuss im Hinblick auf das (etwaige) Elternrecht des leiblichen Vaters nach Art. 6 Abs. 2 GG keine Bedenken gegen eine Versagung der Anfechtungsb e- fugnis, weil dessen erklärte Bereitschaft zur Teilnahme an einer Samenspende als konkludenter Verzicht auf die rechtliche Vaterschaft und auf ein entspr e- chendes Anfechtungsrecht zu deuten sei (BT - Drucks. 15/2942 S. 9) . D ie vom Rechtsausschuss angestellten Erwägungen beziehen sich d amit auf den Fall des § 1600 Abs. 5 BGB , der zum Ausschluss der Anfechtung durch den (rech t- lichen) Vater oder die Mutter führt . Nur diese Konstellation ist dadurch geken n- zeichnet, dass mit de r Mutter, dem Wunschvater und dem samenspendenden Dritten alle an der Zeugung des Kindes Beteiligten übereinstimmend von einer (noch zu begründenden) rechtlichen Vaterschaft des Wunschvaters ausgehen. 21 - 10 - Bei dieser Form des Zusammenwirkens beschränkt sich der Samenspender auf die Hergabe des Spermas , während er die Übernahme elterlicher Verantwo r- tung dem Wunschv ater über lassen und selbst regelmäßig im Rahmen des rechtlich Zulässigen (oder darüber hinaus) anonym bleiben will . Nur in der genannten Konstellat ion kann schließlich entsprechend den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen des Rechtsausschusses davon ausgegangen werden, dass der Samenspender durch seine Mitwirkung konkludent auf sein e rechtliche Vaterschaft und sein Anfecht ungsrecht verzichtet. Ist dies nicht der Fall und soll sogar seine Rolle bei der Zeugung - wie im vorliegenden Verfahren unstreitig ist - dem Kind später offengelegt werden, so steht er dem leiblichen Vater nach einer homologen I n- semination näher als dem b loßen Samenspender im Fall des § 1600 Abs. 5 BGB. Im einen wie im anderen Fall bezweckt die nur als " formelle Hürde " b e- trachtete Voraussetzung des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB, die unabhängig von der Richtigkeit der eidesstattliche n Versicherung erfüllt wäre, n icht de n Ausschluss des leiblichen Vaters von der Anfechtung und schließt dessen Anfechtungsrecht folglich nicht aus. Wenn mit der Samenspende - anders als im Fall von § 1600 Abs. 5 BGB - kein Verzicht auf die (spätere) Begründung des Elternrechts verb unden ist , muss dem Samenspender aufgrund seiner genetischen Vaterschaft somit schon aus verfassungsrechtlichen Erwägungen wenigstens der Zugang zur E l- ternschaft grundsätzlich möglich sein . bb ) Ein Zugang des Samenspenders zur Vaterschaft entspricht au ße r- halb der konsentierten heterologen Insemination auch im Übrigen der System a- tik des Abstammungsrechts. Die konsentierte heterologe Insemination zeichnet sich im Gegensatz zur bloße n Anerkennung de r Vaterschaft dadurch aus, dass 22 23 24 - 11 - bereits die Zeugung des Ki ndes auf einer entsprechenden Abrede der Beteili g- ten beruht und das Kind damit - wie es bei der medizinisch assistierten heter o- logen Insemination aufgrund der medizinrechtlichen Vorschriften (vgl. Rütz H e- terologe Insemination - Die rechtliche Stellung des Samenspenders 2008 S. 75 ff. ) besonders deutlich wird - der Abrede der Beteiligten letztlich seine Existenz verdankt (vgl. Wanitzek Rechtliche Elternschaft bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung 2002 S. 254) . D ieser Umstand rechtfertigt es des Weitere n , das Anfechtungsrecht des Samenspenders im Fall des § 1600 Abs. 5 BGB - über den Wortlaut des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB hinausgehend - selbst dann ausz u- schließen, wenn d er Anfechtende eine genügende eidesstattliche Versicherung abg egeben hat und zwischen d em rechtlichen (Wunsch - ) Vater und dem Kind keine sozial - familiäre Beziehung mehr besteht. Mangelt es dagegen an einem in die künstliche Befruchtung einwillige n- den Wunschvater, kann ohne weiteres eine Feststellung des Samenspenders als Vater nach § 1600 d BGB erfolgen. Zu einem entsprechenden Antrag waren nach dem hier noch geltenden § 1600 e Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB nicht nur das Kind und die Mutter befugt, sondern auch der Samenspender selbst als (angeblicher) leiblicher Vater. Dasselbe gilt auch für das sei t 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht im Hinblick auf den Antrag nach § 171 FamFG (vgl. Löhnig FamRZ 2009, 1798, 1799; Prütting/Helms/Stößer FamFG 2. Aufl. § 171 Rn. 7). Dementsprechend ist auch d er Bestand der Vaterschaft eines noch nicht in die kü nstliche Zeugung einwilligenden und erst aufgrund später en Entschlusses die Vaterschaft a nerkennenden Mannes vom Gesetz nicht besonders gesichert. Denn sowohl der Anerkennende als auch die Mutter können die Vaterschaft (innerhalb der Anfechtungsfrist) anfe chten. Der Ausschluss der Anfechtung nach § 1600 Abs. 5 BGB greift mangels Einwilligung des Mannes in die künstl i- che Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten nicht ein. Damit fehlt es zugleich an einer Rechtfertigung, einen solchen Samenspender von de r A n- 25 - 12 - fec h tung auszuschließen. Fehl t es zudem an einer sozial - familiäre n Beziehung zwischen dem Anerkennenden und dem Kind , so muss auch dem Samenspe n- der die Anfechtung der Vaterschaft möglich sein. In diesem Sinne eingeschränkt sind auch die - die damal ige Entsche i- dung nicht tragenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 26. Januar 2005 ( FamRZ 2005, 612, 614) zu verstehen, die sich ausdrücklich auf den bloßen Samenspender beziehen. Soweit die Aus führungen einen darüber hinausg e- henden Inhalt haben , hält der Senat daran nicht fest. 2. Dass die Mutter und ihre Lebenspartnerin eine Stiefkindadoption a n- streben, ist schließlich unabhängig von de m zwischen den Parteien streitigen Umstand , ob der Kläger ursprünglich mit diesem Vorhaben einverstanden war, für d ie Vaterschaftsanfechtung als alleinigen Gegenstand des vorliegenden Ve r- fahrens nicht ausschlaggebend. Ob die Lebenspartnerin der Mutter das Elternrecht erlangen kann, ist o h- nedies nicht im vorliegenden Anfechtungsverfahren, sondern nur im Rahmen einer S tiefkindadoption nach § 9 Abs. 7 LPartG zu entscheiden . Vor der Adopt i- on ist der Lebenspartner des Elternteil s nach der Rechtsprechung des Bunde s- verfassungsgerichts selbst dann nicht Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, wenn er mit diesem u nd dessen Kind in einer sozial - familiären B e- ziehung lebt. Das bis zur Adoption allein bestehende soziale Elternverhältnis zum Kind des Lebenspartners begründet keine verfassungsrechtliche Elter n- schaft (BVerfG FamRZ 2013, 521, 524). Auch die zwischen den Pa rteien stre i- tige Frage, ob der Kläger vor der Zeugung mit ein er späteren Adoption durch die Lebenspartnerin einverstanden war , wäre somit erst im Adoptionsverfahren zu prüfen und dort im Rahmen der Kindeswohldienlichkeit zu berücksichtigen. 26 27 28 - 13 - D as von der Revision angeführte Recht auf Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG, das auch der Lebenspartnerin der Mutter zustehe, ist für den vorliegenden Streitgegenstand nicht erheblich. Denn durch die Anfechtung der Vaterschaft wird in die bestehende soziale Familie nicht unmittelbar eingegriffen. Vielmehr handelt es sich hierbei um ein Statusverfahren, welches ausschließlich die rechtliche Elternstellung im Hinblick auf die Person des Vaters betrifft. Daher stellt nach § 1600 Abs. 2 BGB allein eine sozial - familiäre Beziehu ng zum rech t- lichen Vater ein Hindernis für die Anfechtung dar. Sich aus der Statusänderung ergebende mittelbare Folgen wie etwa eine mögliche Beteiligung am Sorg e- recht oder die Regelung des Umgangs zwischen Vater und Kind sind unter vo r- rangiger Berücksicht igung des Kindeswohls in besonderen Verfahren zu klären. D ie Anerkennung der Vaterschaft durch einen die ( soziale ) Elternschaft nicht anstrebenden Dritten ist demnach jedenfalls kein legitimes Mittel, um eine Adoption zu erleichtern, indem der an einer Elternschaft in Wirklichkeit nicht interessierte rechtliche Vater in die Adoption nach § 9 Abs. 7 LPartG , § 1747 BGB einwilligt . Ein solches Vorgehen würde nicht nur die G rundlage für die im Adoptionsverfahren anzustellende Beurteilung durch das Familieng ericht verfä l- schen, sondern auch einen Missbrauch des durch die Anerkennung erworb e- nen Elternrechts darstellen, das allein zu de m Zweck eingesetzt würde, de n dauerhaften Ausschluss des leiblichen Vaters von der Elternstellung zu erre i- chen (vgl. auch EGMR F amRZ 2004, 1456 sowie BVerfG FamRZ 2004, 1857). Einen solchen Rechtsmissbrauch zu unterbinden und dem leiblichen Vater de n Zugang zur Elternstellung zu ermöglichen, entspricht schließlich der Zielsetzung der in § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB eingeräumten Vatersch aftsanfechtung. 29 30 - 14 - 3. Im Ergebnis steht demnach das Anfechtungsrecht nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch dem Samenspender zu, wenn kein Fall des § 1600 Abs. 5 BGB vorliegt. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 11.08.2010 - 315 F 226/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.05.2011 - 14 UF 160/10 - 31
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