BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 49/11 Verkündet am: 9. April 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 18. Februar 2013 eingereicht werden konnten, durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch übe r die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht auf Rückabwicklung von Beteiligungen an der V . 3 GmbH & Co. KG (im Folgenden: V 3) sowie der V . 4 GmbH & Co. KG (im Folgenden: V 4) in Anspruch. Ein Herr M . (im Folgenden: Zedent) zeichnete jeweils nach vorh eriger Beratung durch den Mitarbeiter H . der Beklagten am 20 . Januar 2004 eine Beteiligung an V 3 im N ennwert von 25.000 Agio in Höhe von 1.250 4 im Nennwert von 70.000 1 2 - 3 - Nach dem Inhalt beider Verkaufsprospekte sollten 8,9% der Zeichnung s- s umme und außerdem das Agio in Höhe von 5% zur Eigenkapitalvermittlung (V 3) bzw. zur Eigenkapitalvermittlung, Platzierungsgarantie und Finanzi e- rungsvermittlung (V 4) durch die V . AG (im Folgenden: V. AG) verwendet werde n. Die V. AG durfte laut beider Prospekte ihre Rechte und Pflichten aus der Vertriebsvereinbarung auf Dritte übertragen. Die Beklagte erhielt für den Vertrieb der Anteile an V 3 Provisionen in Höhe von 8,25% der Zeichnungssumme und für den Vertrieb der Ant eile an V 4 Provisionen in Höhe von 8,45% bis 8,72% der Zeichnungssumme, ohne dass dies dem Zedenten in den Beratungsgesprächen offengelegt wurde. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage unter Berufung auf mehrere Aufkl ä- rungs - und Beratungsfehler, Zug um Z ug gegen Übertragung der Rechte aus den Beteiligungen, Rückzahlung des investierten Kapitals in Höhe von insg e- samt 64.400 20. Januar 2004 (V 3) bzw. 30. November 2004 (V 4). Ferner begehrt die Kl ä- gerin die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz jedes weiteren Schadens des Zedenten verpflichtet ist, sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten. Schließlich verlangt die Klägerin von der Beklagten Ersatz vorg e- richtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.226,01 den Zahlungsanträgen im Wesentlichen stattgegeben. Entgang enen Gewinn hat es jedoch nicht zugesprochen, sondern nur Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jewei ligen Basiszinssatz ab 22. Ju li 2008. Der Antrag auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellungsanträge sind ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsg e- richt, unter Zurückweisung im Übrigen, entgangenen Gewinn in Höhe von 2% p.a. vo m 20. Januar 2004 bis 22. Juli 2008 sowie vorgerichtliche Rechtsa n- waltskosten in Höhe von 1.880,20 t. Den Feststellungsanträgen hat das Berufungsgericht hinsichtlich steuerlicher Nachteile des Zedenten teilweise stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. 3 4 - 4 - Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die Bekl agte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt, soweit zum Nachteil der Beklagte n entschieden worden ist. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund der zwischen der Beklagten und dem Zedenten zustande g e- kommenen Beratungsve rträge habe die Beklagte den Zedenten darauf hinwe i- sen müssen, dass sie für die Vermittlung der Beteiligungen des Zedenten von den Fondsgesellschaften Rückvergütungen in Höhe von 8,25% (V 3) bzw. mi n- destens 8,45% (V 4) erhalte. Hierbei handele es sich um a ufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Aus den Fondsprospekten werde, ungeachtet des unzureichenden Vortrags der B e- klagten zum Zeitpunkt der Übergabe, nicht hinreichend deutlich, dass die B e- klagte eine Verg ütung erhalte. Jedenfalls werde keine Größenordnung der Pr o- visionen angegeben, die die Beklagte erhalte. Das vermutete Verschulden habe die Beklagte nicht entkräften können. Im Zeitpunkt der Beratungsgespräche habe es keine Rechtsprechung gegeben, die es d er Beklagten erlaubt hätte, die hinter dem Rücken des Anlegers erlangten Rückvergütungen nicht zu offenb a- ren. 5 6 7 8 - 5 - Die Zeichnung der Anlagen beruhe auch auf der unterlassenen Aufkl ä- rung über die Rückvergütungen. Stehe eine Aufklärungspflichtverletzung fest, s treite für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Der Au f- klärungspflichtige müsse deshalb beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in a l- len Punkten stand. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre aus dem - nicht mehr im Streit stehenden - Beratung s- vertrag nach den Grundsätzen des Bond - Urteils (Senatsurteil vom 6. J uli 1993 XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128) folgende Pflicht, den Zedenten über die ihr zufließende Provision in Höhe von 8,25% (V 3) bzw. mindestens 8,45% (V 4) des Zeichnungskapitals aufzuklären, schuldhaft verletzt hat. Nach der ständigen Rechtsprech ung des Senats ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückverg ü- tung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind - regelmäßi g u m- satzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisi o- nen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Prov i- sionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an di e beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entst e- hen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an d er 9 10 11 12 - 6 - Em p fehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 20 ff. und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 17). Bei den von der Beklagten empfangenen Provisione n handelte es sich, wie der Senat für die Parallelfonds V 3 und V 4 bereits mehrfach entschieden hat, um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Senatsrechtspr e- chung (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 26 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 18). Wie der Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls schon mehrfach entschieden hat, konnte eine ordnungsgemäße Aufklärung des Zedenten über diese Rückvergütungen durch die Übergabe der stre itgegenständlichen Fondsprospekte nicht erfolgen, weil die Beklagte in diesen nicht als Empfäng e- rin der dort jeweils ausgewiesenen Provisionen genannt ist (Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 27 und Senatsurteil vom 8. Mai 201 2 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 22 mwN). Schließlich hat das Berufungsgericht rechts - und verfahrensfehlerfrei ein Verschulden der Beklagten angenommen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 4 ff. und vom 19. Juli 2011 XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 10 ff. sowie Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 25, jeweils mwN). 2. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung jedoch nicht stand, soweit das Berufungsgericht die Ka usalität der Aufklärungspflichtverle t- zung für den Erwerb der Fondsbeteiligungen durch den Zedenten bejaht hat. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Beklagte die Darlegungs - und Beweislast für ihre Behauptung trägt, der Zedent hätte die Beteiligungen auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütu n- gen erworben. 13 14 15 16 - 7 - Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, bewei s- pflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflich t- gemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs - und Berat ungsfehler eines Anlageberaters, insbe - sondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wu r- den. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkeh r fü h- rende widerlegliche Vermutung ( Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262 /10, BGHZ 193, 159 Rn. 28 ff. mwN). Das Berufungsgericht hat des Weiteren im Ergebnis zutreffend ang e- nommen, dass von dieser Beweislastumkehr nicht nur dann auszugehen ist, wenn der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Han d- lungsalternative gehabt hätte. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat (Se natsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 30 ff. mwN), ist das A b- stellen auf das Fehlen eines solchen Entscheidungskonflikts mit dem Schut z- zweck der Beweislastumkehr nicht vereinbar. Die Beweislastumkehr greift vie l- mehr bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein. b) Die Revision rügt allerdings - wie der Senat nach Erlass des Ber u- fungsurteils zu einem Parallelfall entsc hieden hat (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 37 ff.) - zu Recht, dass das Berufungsg e- richt den Vortrag der Beklagte n, ihr Provisionsinteresse habe keinen Einfluss auf die Anlageentscheidungen des Zedenten gehabt, insgesamt als unbeach t- lich angesehen und angebotene Beweise nicht erhoben hat. aa) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten auf V ernehmung des Zedenten als Zeugen für ihre Behauptung, dass die Ante i- 17 18 19 20 - 8 - le, die sie aus den in den Prospekten ausgewiesenen Vertriebsprovisionen e r- halten hat, für die Anlageentscheidungen ohne Bedeutung gewesen sei, unb e- rücksichtigt gelassen. Dem Vortrag d er Beklagten lässt sich noch ein hinreichender Bezug zur Person des Zedenten entnehmen. Dem Beklagtenvortrag ist die Behauptung zu entnehmen, der Zedent hätte die Anlagen auch bei Kenntnis von Rückver - gütungen erworben. Damit wird die entscheidungserheblic he Tatsache - Fehlen der haftungsbegründenden Kausalität zwische n Pflichtverletzung und Sch a- den - unmittelbar selbst zum Gegenstand des Beweisantrags gemacht. Stellte sich der Sachvortrag in der Beweisaufnahme als richtig heraus, stünde die fe h- lende Kausal ität der Pflichtverletzungen ohne weiteres fest. Weitere Einzelhe i- ten oder Erläuterungen sind zur Substantiierung des Beweisantrags daher grundsätzlich nicht erforderlich (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 39 mwN). Es liegt auch kein unzulässiger Ausforschungsbeweis vor. Ein solcher ist nur dann anzunehmen, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufs tellt (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 40 mwN). Die Beklagte hat Anhalt s- punkte vorgetragen, die nach ihrer Auffassung zumindest in der Gesamtschau dafür sprechen, dass der Zedent auch in Kenntnis der Rückvergütungen die Betei ligungen gezeichnet hätte. Hierzu gehört das behauptete Anlageziel des Zedenten, dass es ihm allein auf die Steuerersparnis und allenfalls noch Rend i- techancen und das Sicherungskonzept der Schuldübernahme ankam (vgl. S e- natsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 26 2/10, BGHZ 193, 159 Rn. 41). bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch den von der Bekla g- ten vorgetragenen Hilfstatsachen (Indizien) keine Bedeutung beigemessen (vgl. 21 22 23 - 9 - hierzu Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 42 ff. mwN). Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht dem unter Zeugenbeweis g e- stellten Vortrag der Beklagten zum Motiv des Zedenten, sich an V 3 und V 4 zu beteiligen (Steuerersparnis bzw. allenfalls noch Renditechancen und das Sich e- rungskonzept), nicht nach gegangen. Zwar steht der Umstand, dass ein Anleger eine steueroptimierte Anlage wünscht, für sich gesehen der Kausalitätsvermutung nicht entgegen. Ist die vom Anleger gewünschte Steuerersparnis aber nur mit dem empfohlenen Produkt oder anderen Kapitala nlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen, kann das den Schluss darauf zulassen, dass an die Bank geflossene Rückve r- gütungen für die Anlageentscheidung unmaßgeb lich waren (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 53 mwN). Dem Vortrag der Beklagten kann entnommen werden, dass sie behau p- tet, dem Zedenten sei es vordringlich um die mit V 3 und V 4 zu erzielende Steuerersparnis gegangen, die alternativ nur mit Produkten zu erzielen gew e- sen sei, bei denen vergleichbare Rückve rgütungen gezahlt worden seien. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zu Unrecht nicht gewürdigt und den ins o- weit angetretenen Beweis durch Vernehmung des Beraters H . als Ze u- gen unbeachtet gelassen. III. Das Berufungsurteil ist deshalb au fzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 24 25 26 27 - 10 - 1. Das Berufungsgericht wird den Zedenten als Zeugen zu de r Behau p- tung der Beklagten, dass der Anteil, den sie aus den in den Prospekten ausg e- wiesenen Vertriebsprovisionen erhalten hat, für die Anlageentscheidungen o h- ne Bedeutung war, zu vernehmen haben. Gegebenenfalls wird es die Behau p- tung der Beklagten zu würd igen haben, dem Zedenten sei es allein um die mit V 3 und V 4 zu erzielende Steuerersparnis gegangen, die alternativ nur mit Produkten zu erzielen gewesen sei, bei denen vergleichbare Rückvergütungen gezahlt worden seien. Gegebenenfalls wird es dazu den Ze ugen H . und gegebenenfalls den Zedenten zu vernehmen haben (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 42 ff.). 2. Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung die Kausal i- tätsvermutung in Bezug auf versc hwiegene Rückvergütungen als widerlegt ansehen , wird es einer Haftung der Beklagten wegen falscher Darstellung der Kapitalgarantie nachzugehen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 13 ff. sowie Henning, WM 2012, 15 3 ff. mwN). Sollte das Berufungsgericht insoweit eine Aufklärungspflichtverletzung bejahen, dürfte die Widerlegung der dann eingreifenden Kausalitätsvermutung bereits nach dem Vortrag der Beklagten, dem Zedenten sei es auch auf das Sicherungskonzept der Sc huldübernahme angekommen, ausscheiden. 3. Entgangenen Gewinn hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Bete i- ligung an V 4 - offensichtlich versehentlich - bereits ab 20. Januar 2004 zue r- kannt, obwohl der Zed ent die Beteiligung erst am 21. Dezember 2004 gezeic h- net hat. 4. Bezüglich der Feststellungsanträge hinsichtlich weiterer Schäden aus den Beteiligungen weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass eine mögliche Ersatzpflicht der Beklagten nicht jene steuerlichen Nachteile umfasst, die aus der Einko mmensbesteuerung der Ersatzleistung resultieren, sofern diese Nac h- teile im Rahmen der Bemessung der Ersatzleistung aufgrund pauschalisiere n- 28 29 30 31 - 11 - der Betrachtungsweise der steuerlichen Vor - und Nachteile berücksichtigt we r- den (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 8 f. und vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 40). Die Festste l- lungsanträge können entsprechend ausgelegt werden. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass aus den Feststellungsantr ä- gen und dem Tenor des Beru fungsgerichts nicht eindeutig hervorgeht, dass die Klägerin aus abgetretenem Recht (und nicht als Prozessstandschafterin) gegen die Beklagte vorgeht. 5. Bezüglich der nur vorsorglichen Revisionsangriffe gegen die vom B e- rufungsgericht zuerkannten vorgeri chtlichen Rechtsanwaltskosten weist der Senat auf Folgendes hin: Die Revision hat keinen Erfolg mit ihrem Einwand, es bestehe allenfalls Anspruch auf Ersatz einer Gebühr gemäß Nr. 2302 VV RVG, weil es sich bei dem vorgerichtlichen Schreib en des Klägerve rtreters vom 16. Juni 2008 um ein vorformuliertes Massenschreiben gehandelt habe. Bei dem Anspruchsschre i- ben handelt es sich offensichtlich nicht um ein solches " einfacher Art " (vgl. Jungbauer in Bischof, RVG, 5. Aufl., Nr. 2302 VV Rn. 6; Hartmann, Kosteng e- setze, 42. Aufl., VV 2302 Rn. 3 mwN). Im Übrigen kommt es nicht nur auf die tatsächlich entfaltete Tätigkeit des Rechtsanwalts, sondern maßgeblich auf Art und Umfang des erteilten Mandats an (BGH, Urteil vom 23. Juni 1983 - III ZR 157/82, NJW 1983, 2451, 2452 zu § 120 Abs. 1 BRAGO). Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass das Anspruchsschreiben auch auf einem Mandat zur gerichtlichen Forderungsdurchsetzung beruhen könnte und in diesem Fall durch die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG abgegolten wäre (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 RVG; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., VV 2300, 2301 Rn. 6; Onderka/Wahlen in Schneider/Wolf, AnwK RVG, 6. Aufl., VV Vorb. 2.3 Rn. 12 f. mwN). Ob auch 32 33 34 35 - 12 - eine Verfahrensgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstande n ist, hängt wiederum von Art und Umfang des vom Zedenten erteilten Mandats ab, wozu die Klägerin bislang noch nicht ausreichend vorgetragen hat. Ein nur bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Ge bühr aus Nr. 2300 VV RVG, entgegen der Auffassung der Revision, alle r- dings nic ht entgegen (BGH, Urteil vom 1. Oktobe r 1968 - VI ZR 159/67, NJW 1968, 2334, 2335; OLG Celle, JurBüro 2008, 319; OLG Hamm, NJW - RR 2006, 242; Jungbauer in Bischof, RVG, 5. Aufl., Vorbemerkung 2.3 VV Rn. 27; Schons in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., 2300 VV Rn. 18; a.A. OLG München, WM 2010, 1622, 1623; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., VV 2300 Rn. 3). Der Revision ist des Weiteren zuzugeben, dass ein Schädiger nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur jene durch das Sch a- densereignis verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen hat, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erfo rderlich und zweckmä ßig waren (BGH, Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 5 und vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 446, jeweils mwN). Ist der Schuldner bekanntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend, sind die dadurch veru r- sachten Kosten nicht zweckmäßig (vgl. OLG Celle, JurBüro 2008, 319; OLG Hamm, NJW - RR 2006, 242, 243; OLG München, WM 2010, 1622, 1623). In s o- weit kommt es allerdings auf die (Gesamt - )Umstände des Einzelfalls an, deren Würdigung dem Tatrichter obliegt (vgl. Senatsur teil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 70). 6. Die Revision rügt schließlich zu Recht, dass bei der Entscheidun g über die Kosten des ersten Rechtszugs die Klagerücknahme in erheblicher 36 37 - 13 - Höhe (35.350,00 st (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - III ZR 208/94, NJW - RR 1996, 256). Joeres Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.03.2010 - 2 - 21 O 190/08 - OLG Fr ankfurt/Main, Entscheidung vom 15.12.2010 - 19 U 107/10 -
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