BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 49/12 Verkündet am: 17. Juli 2013 Leßmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1601; BAföG §§ 25, 36, 37 a) Ist bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung in der Form von Vorausleistu n- gen die Höhe des von den Eltern des in der Ausbildung befindlichen unterhaltsb e- rechtigten Kindes einzusetzenden Einkommens streitig, so hat das Familiengericht die Rechtmäßigk eit der von der zuständigen Behörde durchgeführten Einko m- mensermittlung in vollem Umfang zu überprüfen (im Anschluss an Senatsurteil vom 10. November 1999 - XII ZR 303/97 - FamRZ 2000, 640). b) Steht bei der Einkommensermittlung die Anerkennung eines Härtefre ibetrages im Ermessen der Behörde, so hat das Familiengericht auch zu überprüfen, ob nur die Anerkennung des Freibetrages ermessensfehlerfrei ist, und diesen ggf. abwe i- chend vom ergangenen Bewilligungsbescheid in seine Berechnung einzubezi e- hen. - 2 - c) Der Unte rhaltspflichtige ist für eine Begrenzung des Anspruchsübergangs darl e- gungs - und beweispflichtig. Soweit es ihm nicht gelingt, die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung hinsichtlich des Härtefreibetrages darzulegen, ist von der Rechtmäßigkeit der be hördlichen Bewilligung und dem darin zugrunde gele g- ten einsetzbaren Elterneinkommen auszugehen. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - XII ZR 49/12 - OLG Celle AG Nienburg - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 7. Juli 2013 durch d en Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Weber - Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 4. April 2012 wird verworfen, soweit es den Zeitraum von Mai 2004 bis September 2004 betrifft. Im Übrigen wird das vorbenannte Urteil auf die Revision des Kl ä- gers aufgehoben und der Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung u nd Entscheidung, auch über die Ko s- ten des Revision sverfahrens, an das Oberlandesgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand : Die Parteien streiten um Volljährigen unterhalt aus übergegangenem Recht. Der 1982 geborene Sohn des Beklagten K . b ezog in der Zeit von Febr u ar bis Dezember 2004 als Student der Universität Oldenburg vom klagenden Land Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförd e- rungsgesetz , die zum Teil als Vorausleistungen e r bracht wurden. Der 1938 geborene Beklagte bezieht ein Ruhegehalt sowie eine Rente. Er hat zwei weitere S öhne , von denen sich einer (geboren 1985) bis Juni 2004 in der allgemeinen Schulausbildung befand . Der Beklagte ist wiederve r heiratet. Seine Ehefrau studierte seit Oktober 2004 an der Universität Greif s wald und bezog seit dem Leistungen der Ausbildungsförderung. Sie wohnte am Studienort in einer vom Beklagten zu diesem Zweck erworbenen Eigentum s wohnung. Die geschiedene Ehefrau des Beklagten und Mutter des Sohnes K . war für den Volljäh rige n unterhalt nicht leistungsfähig. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von in s- gesamt 2.306,97 das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, hinsichtlich der Zeiträume v on Februar 2004 bis März 2004 (richtig: bis April 2004) und Oktober 2004 bis D e- zember 2004 aber nur als zu r zeit unbegründet. Der Kläger erstrebt m it der Revision die Wiederherstellung des amtsg e- richtlichen Urteils. 1 2 3 4 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe : Die Revision i st nur eingeschränkt zulässig. Soweit sie zulässig ist, hat sie Erfolg. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis 31. August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vg l. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10). A. D as Berufungsgericht hat d ie Revision nur eingeschränkt zugelassen. Zwar ist die Zulassung der Revision im Ausspruch de s angefochtenen Urteils ohne Einschränkungen erf olgt. A us den Urteilsgründen ergibt sich aber , dass die Revision nur wegen der " Ausübung und Überprüfung des verwaltungsb e- hördlichen Ermessens im Kontext eines Forderungsübergangs bei Ausbi l- dungsunterhaltsansprüchen " zugelassen worden ist. Auch wenn es sic h hie r bei um eine Rechtsfrage handelt, be schränkt sich diese auf einen Teil des Streitg e- genstandes und lässt daher eine Begrenzung der Zulassung en t sprechend den E rwägungen des Berufungsgerichts zu. Die Zulassungsfrage betrifft nur die Zeiträume Februar bi s April 2004 (dass im Urteil s tenor als erster Zeitraum nur Februar bis März 2004 angegeben ist, beruht auf einem offenbaren Schreibve r- sehen) und Oktober bis Dezember 2004, weil es nur insoweit auf die Frage des Anspruchsübergangs angekommen ist. Im Übrigen ist die Revision mangels Zulassung unzulässig. 7 8 9 - 6 - B. Soweit die Revision zulässig ist, ist si e auch begründet. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der Beklagte für die Monate Februar bis April 2004 zwar unt erhaltsrechtlich leistungsfähig. D ie Vorausse t- zungen eines Forderungsübergangs nach § 37 Abs. 1 BAföG könnten hingegen nicht festgestellt werden. Die Begrenzung des Anspruchsübergangs durch das anz u rechnende Einkommen der Eltern sei vom Familiengericht unabhängig von der Entscheidung der V erwaltungsbehörde zu prüfen. Das gelte auch, wenn zuvor verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzungen zwischen der Verwa l- tungsbehörde und dem Auszubildenden stattgefunden hätten. D er Unterhalt s- pflichtige sei nicht am Verfahren beteiligt und mithin auch nich t an die Recht s- kraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gebunden. Im vorli e genden Fall sei ( für den Zei t raum Februar bis April 2004) ein Freibetrag für die Ehefrau des Beklagten nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 BAföG aF zu Unrecht nicht b e rücksichtigt worde n , was aber letztlich dahinstehen könne, weil der Beklagte sich zuläss i- gerweise auf die Berücksichtigung eines sogenannten H ärtefreib e trag s nach § 25 Abs. 6 BAföG berufe. Hierbei handele es sich um eine laufende Pfändung der Versorgungsbezüge über monatlic h 386,02 aufgrund eines Titels über Kindesunterhalt , die zu Unrecht auch nach Aufhebung des Titels aufrechterha l- ten ge blieb en und erst 2011 aufgehoben w o rde n sei . Dass der B e klagte dies geltend machen könne, ergebe sich daraus, dass er insoweit im Verwa ltung s- verfahren ein eigenes Antragsrecht habe. Der unbestimmte Rechtsbegriff der unbilligen Härte unterliege - ähnlich dem insoweit vergleic h baren Fall des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII - uneingeschränkt der familiengerichtlichen Übe r- 10 11 - 7 - prüfung. Er sei hie r erfüllt, weil dem Beklagten der B etrag tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden habe und ihm nach mehrjährigen erfolglosen Bemühu n- gen nicht vorzuwerfen sei, dass er keine frühere Aufhebung der Pfändung b e- wirkt habe. Indessen sei der Behörde - im Unte r sc hied zu § 94 Abs. 3 SGB XII - ein Ermessen eingeräumt. Ein solches stehe dem Familiengericht nicht zu. Ebenso wenig sei das Familiengericht rechtlich in der Lage, die zuständige B e- hörde zur Ausübung ihres Ermessens zu verpflichten oder dessen Ausübung zu ü berprüfen. Das müsse dem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren vorbeha l- ten bleiben. Von einer bestandskräftigen und rechtlich bindenden Entsche i dung könne vorerst nicht ausgegangen werden. Auf der Grundlage der anson s ten nicht zu beanstandenden Berechnu ng des Klägers verbliebe in jedem Fall ein vom B e klagten zu zahlender Betrag, mit dem er zum Unterhalt seines Sohnes beiz u tragen habe. Da sich der Umfang des Anspruchsübergangs wegen der abz u wartenden Ermessensentscheidung derzeit nicht abschließend festst ellen lasse, sei auch eine Teilentscheidung nicht möglich. Da die Ermessensen t- scheidung noch nachgeholt werden könne, sei die Klage nur als derzeit unb e- gründet abzuweisen. Das Gleiche gelte auch für den Zeitraum von Oktober bis Deze m ber 2004. II. Das h ält rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. 1. Das Berufungsgericht ist bezüglich der im Revisionsve r fahren noch zu überprüfenden Zeiträume davon ausgegangen, dass der B e klagte im Umfang der geltend gemachten Beträge nach § 1603 Abs. 1 B GB unterhaltsrechtlich leistungsfähig war, was für die Revision günstig ist . 12 13 - 8 - 2. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG geht der Unterhaltsanspruch, den der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht gegen s eine Eltern hat, mit der Zahlung bis zur Höhe der g e leisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Au s zubildenden das Einkommen der Eltern nach dem Bundesausbildungs - förderungsgesetz anz u rechnen ist. a) Der Anspruchsüberg ang wird nicht nur durch den Betrag der geleist e- ten Aufwendungen und den nach bürgerlichem Recht geschuldeten U n terhalt begrenzt, sondern auch durch das nach den Vorschriften des Bundesausbi l- dungs förderungsgesetzes anzurechnende Einkommen der Eltern. Hins ichtlich der letztgenannten Einschränkung, auf die es im Revision sverfa h ren allein noch ankommt, handelt es sich zwar um die nach öffentlichem Recht zu beurteilende Frage der Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids . Diese ist aber im Zivi l- prozess um den k raft Gesetzes übergegangenen Unterhalt im Hi n blick auf die Anrechnung des Einkommens der Eltern vom Familiengericht in vollem Umfang zu überprüfen (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1999 - XII ZR 303/97 - FamRZ 2000, 640, 641 ; Ramsauer/Stallbaum/Sternal B AföG 4. Aufl. § 37 Rn. 7 mwN ; Schepers BAföG § 37 Rn. 2) . Die Frage, ob die aus übergegangenem Recht in Anspruch genommenen Eltern auch einwenden können, die Bewill i- gung der Ausbildungsförderung als solche sei aus anderen Gründen n icht rechtmäßig gewesen , braucht nicht beantwortet zu werden (vgl. Ramsa u- er/Stallbaum/Sternal BAföG 4. Aufl. § 37 Rn. 9 mwN). Dass das anzurechnende Einkommen der Eltern auch vom Familieng e- richt zu überprüfen ist, folgt bereits daraus, dass dieses gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BAfö G die Obergrenze des Anspruchsübergangs bildet . Das steht damit im Einklang, dass der unterhaltspflichtige Elternteil an dem Verwaltungsverfa h- ren jedenfalls grundsätzlich nicht beteiligt ist und er daher an den ergangenen 14 15 16 - 9 - Ve r waltungsakt nicht im Sinne eine r Tatbestandswirkung (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. November 1992 - XII ZR 164/91 - FamRZ 1993, 417 , 420 mwN) g e- bunden ist . Ob der Elternteil über seine Anhörung nach § 36 BAföG hinaus im Verwaltungsverfahren überhaupt einen eigenen Antrag auf Gewährung d es Freibetrags ste l len kann (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal BAföG 4. Aufl. § 25 Rn. 28) und welche Folgen sich daraus für d en Umfang der Bestandskraft e r- geben können , braucht hier nicht ent schieden zu werden. Denn eine entspr e- chende Beteil i gung des Beklag ten am Verwaltungsverfahren ist im vorliegenden Fall vom B e rufungsgericht nicht festgestellt worden. b) Das Berufungsgericht ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass das Familiengericht in eigener Verantwortung zu überprüfen hat, ob nach § 25 Abs. 6 BAföG ein weiterer Einkommen steil zur Vermeidung unbilliger Hä r- ten anrechnungsfrei bleiben muss . Dass es bei der im streitbefangenen Zei t- raum und darüber hinaus fortwährenden Pfändung vom Vorliegen einer unbill i- gen Härte ausgegangen ist, wird von der Rev ision nicht angegriffen und ist aus Rechtsgründen nicht zu b e anstanden. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch in seiner Au f- fassung, dass eine Prüfung - derzeit - deswegen nicht möglich sei, weil es sich bei § 25 Abs. 6 BAföG um eine Erm essensvorschrift handelt und d as Familie n- gericht das Ermessen weder ausüben noch überprüfen könne . Wie bereits oben ausgeführt worden ist, hat das Familiengericht die H ö- he des auf den Förderungsb edarf des Auszubildenden anzurechnende n Ei n- kommen s de r u n terhaltspflichtigen Eltern in vollem Umfang zu überprüfen , weil dadurch der Anspruchsübergang auf das Land als Leistungsträger begrenzt wird . Da der Bewilligungsbescheid ebenso wie eine diesen bestätigende En t- scheidung des Verwaltungsgerichts keine Bindung swirkung für den unterhalt s- 17 18 19 - 10 - pflicht i gen Elternteil entfalte t , bleibt es diesem unbenommen, im zivilrechtlichen Verfahren die Richtigkeit der Einkommensanrechnung in Frage zu ste l len. Dass es sich bei § 25 Abs. 6 BAföG um eine Ermessensvorschrift ha n- delt , steht dem nicht entg e gen . Das Berufungsgericht hat a llerdings zutreffend hervorgehoben, dass für das Familiengericht kein Raum für eine eigene Erme s- sensausübung besteht . Dadurch unte r scheidet sich die Prüfung indessen nicht von der entsprechenden Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren , in we l- chem das Verwaltungsgericht ebenfalls kein eigenes Ermessen ausüben kann. Das hindert es aber nicht, dass das Familiengericht - wie das Verwaltungsg e- richt - die Entscheidung der Behörde auf Ermessensfehler und damit auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann und muss . Würde es sich etwa an einen b e- standskräftigen Bewilligungsbescheid für gebunden halten , so würde de m U n- terhaltspflichtige n dadurch der Einwand abgeschnitten, dass der Bewilligung s- bescheid bei einer Er messensreduzierung auf Null deshalb rechtswi d rig sei, weil dieser von einem überhöhten anrechenbaren Einkommen ausg e gangen sei . Ebenso wenig kann aber eine Klage (bzw. ein Antrag) des Landes , wie das B e rufungsgericht meint, als derzeit unbegründet abgewies en werden, weil von eine r bestandskräftig und rechtlich bindenden Entscheidung noch nicht ausg e- gangen werden könne. D enn d ass der Bewilligungsbescheid bestand s kräftig ist, ist nicht V o raussetzung des Anspruchsübergang s . § 37 Abs. 1 BAföG stellt für den Ans pruchsübergang insoweit nur auf die Zahlung der Ausbildung s förderung ab . Für die Qualifizierung der Ausbildungsförderung als Vorausleistung im Si n- ne von § 36 BAföG genügt es , dass der betreffende Bescheid wir k sam ist. Die Bestandskraft ist hierfür nicht er forderlich . D emnach widerspr icht die Auffa s- sung des Berufungsgerichts auch seinem eigenen - zutreffenden - Ausgang s- punkt, dass der Unterhaltspflichtige selbst im Fall der Bestandskraft an den B e- willigungsbescheid nicht gebunden ist , sondern die Einkommensa nrechnung in Zweifel zi e hen kann . 20 - 11 - Da somit die Bestandskraft des Bewilligungsbescheids nicht Vorausse t- zung des gesetzlichen Anspruchsübergangs ist, war es dem Berufung s gericht verwehrt, die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen. III. Das angefoc htene Urteil ist demnach im Umfang der zulässigerweise eingelegten Revision aufzuheben. Der Senat ist an einer abschließenden S a- chentscheidung gehindert, weil hierfür - wie aus dem Berufungsurteil hervo r- geht - weitere Ta t sachenfeststellungen notwendig sind . Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Gelangt das Berufungsgericht aufgrund seiner erneuten Prüfung zu dem Ergebnis, dass allein die Anerkennung des sog. Härtefreibetrags ermessensfehlerfrei ist, so hat es diesen bei seiner Ber echnung zu berücksichtigen. Für die Begrenzung des Anspruchsübergangs d arlegungs - und beweisbelastet ist der Beklagte als U n- terhaltspflichtiger . Soweit es diesem nicht gelingt , die Voraussetzungen für eine 21 22 23 - 12 - Ermessensreduzierung hinsichtlich des geltend gemachten Härtefreib e trages darzulegen , ist von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Bewilligung und dem darin zugrunde gelegten einsetzbaren Elterneinkommen ausz u gehen. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Günter Vorinstanzen: A G Nienburg, Entscheidung vom 26.11.2008 - 8 F 368/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 04.04.2012 - 19 UF 232/08 -
Full & Egal Universal Law Academy