BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 49/12 Verkündet am: 25. April 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 166 Abs. 2; ZPO § 1032 Ab s. 1 Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherungsg e bers ist an eine vom Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffene Schiedsverei n- barung gebunden, wenn er die Forderung des Sicherungsnehmers nach § 166 Abs. 2 I n- sO einzieht. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 49/12 - OLG Naumburg LG Dessau - Roßlau - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 25. April 2013 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Pro f. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. Februar 2012 im Ko s- tenpunkt sowie insoweit aufgehoben, al s zum Nachteil der Bekla g- ten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: De r Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juli 2009 eröffneten Insolvenzve r- fahren über das Vermögen der W . GmbH & Co. KG ( fortan: Schuldn e- rin). Mit Vertrag vom 28. Oktober 2008 kaufte die Beklagte bei der Pflanze n- schutz W . - B . e. Kfr. (fortan: P . ) Getreide. Dem Ver trag la gen die " Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel " zugrun de , die einen verlängerten Eigentumsvorbehalt sowie eine Schiedsgerichtsvereinbarung en t- halten . Aufgrund dieser Bedingungen hatte die P . die gegen die Beklagte gerichtete Forderung an die Vorlieferanten abzutreten. In der Folgezeit brachte 1 - 3 - d ie Inhaberin der P . das Einzelunterneh men in die Schuldnerin ein, wobei die Wirksamkeit dieses (nicht näher beschriebenen) Rechtsgeschäfts strei tig ist . Das Getreide wurde im März 2009 geliefert . Der Kläger verlangt Bezahlung des Kaufpreises für das gelieferte Getre i- de . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Abweisung der Kla ge im Übrigen e- lassenen Revision will die Beklagt e die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Wie sich aus den vom Gericht be i- gezogenen Handelsregisterakten ergebe, sei die Schuldnerin Rechtsnachfolg e- rin der P . durch deren Einbring ung in die Schuldnerin geworden. Damit sei sie Vertragspartei. Die Schieds klausel stehe der Klage nicht entgegen, weil der Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwertung einer sicherungsabgetretenen Forderung nach § 166 Abs. 2 InsO nicht an sie gebunden sei. Auch die " Ei n- heitsbedingungen " eröffneten überdies den Weg zu den ordentlichen Gerichten, 2 3 4 - 4 - weil die Beklagte bis zur Erhebung der Klage keine Einwände gegen die Ford e- rung erhoben habe. Gemäß § 166 Abs. 2 InsO sei der Kläger zur Einziehung der sicherungsabge tretenen Forderung berechtigt. Die Forderung in Höhe von 62.591,44 Hilfsaufrechnung erloschen. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1 . Wäre die Schuldnerin, wie das Berufungsgericht nach Einsicht in die Handel sregisterakten angenommen hat, Rechtsnachfolgerin der P . in Bezug auf die Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag vom 28. Oktober 2010 g e- worden, wäre die Klage unzulässig (§ 1032 Abs. 1 ZPO) . a) Nach den " Einheitsbedingungen im deutschen Getreideh andel " , we l- che in den Vertrag einbezogen worden waren , werden alle Streitigkeiten aus den betroffenen Verträgen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch einen bei einer Deutschen Getreide - und Produktbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) eingerich teten Schiedsgericht entschieden. Die Beklagte hat die Einrede des Schiedsvertrages erhoben. b) Der Insolvenzverwalter ist an die Schiedsabreden des Insolven z- schuldners gebunden, wenn er vertragliche Rechte geltend macht (RGZ 137, 109, 111; BGH , Urteil vom 28. Februar 1957 - VII ZR 204/56, BGHZ 24, 15, 18 ; Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZB 88/07, BGHZ 179, 304 Rn. 11; Wagner, KTS 2010, 39, 41 f ). Die Schiedsvereinbarung ist weder ein gegenseitiger Ve r- 5 6 7 8 - 5 - trag ( § 103 InsO ) noch ein Auftrag ( § 114 InsO ) . Der Verwalter kann daher w e- der die Erfüllung ablehnen, noch erlischt der Schiedsvertrag durch die Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 20. November 2003 - III ZB 24/03, ZIn sO 2004, 88 ). Die Schiedsabrede gilt auch im Feststellung s- rechtsst reit (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009, aaO ; Wagner, aaO, S. 44 f ). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gilt dieser Grundsatz auch dann, wenn der Verwalter gemäß § 166 Abs. 2 InsO eine zur Sicherheit abg e- tretene Forderung einzieht . Schiedsab reden aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfassen zwar nicht solche Rechte des Verwalters, die sich nicht unmittel bar aus dem vom S chuldner geschlossenen Vertrag ergeben, sondern auf der Insolv enzordnung beruhen. Dazu gehört insbesonder e die I n- solvenzanfechtung (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1956 - IV ZR 137/56, NJW 1956, 1920, 1921; Beschluss vom 17. Januar 2008 - III ZB 11/07, ZIP 2008, 478 Rn. 17; vom 30. Juni 2011 - III ZB 59/10, NZI 2011, 634 Rn. 14 ). D er Rüc k- gewähranspruch aus Insol venzanfechtung (§ 143 Abs. 1 InsO) folgt nicht aus dem anfecht bar geschlossenen Vertrag , sondern aus einem selbständigen, der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenen Recht des Insolvenzverwalters (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008, aaO; Wagner/Braem, K TS 2009, 242, 245) . Der Schuldner ist an dem materiellen Streitverhältnis der Insolvenza n- fec h tungsansprüche nicht beteiligt; er kann nicht über sie disponieren (Berger, ZInsO 2009, 1033, 1037 ; Wagner, KTS 2010, 39, 48 ). Um derartige Rechte geht es h ier jedoch nicht. Nach § 166 Abs. 2 InsO darf der Verwalter Forderungen einziehen oder verwerten, welche der Schul d- ner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat . Nur dieses Einziehung s- recht ist dem Verwalter von der Insolvenzordnung besonders verliehen. Es geht 9 10 - 6 - insoweit über die allgemeine Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis des Verwa l- ters gemäß § 80 Abs. 1 InsO hinaus, als es nicht eigene Forderungen des Schuldners erfasst, sondern auch solche Forderungen, welche der Schuldner vor der Eröffnung sicherhe itshalber abgetreten hat. Der Schuldner selbst hätte dieses Einzie hungsrecht nicht. Auf die einzuziehende Forderung als solche , welche der Schiedsabrede unterliegt, wirkt sich das besondere Einziehung s- recht des Verwalters gemäß § 166 Abs. 2 InsO jedoch nic ht aus. Eingezogen wird die vom Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete und sicherungshalber abgetretene Forderung . Der Sicherungsnehmer als der Einzelrechtsnachfolger des Schuldners (§ 398 Satz 2 BGB) hätte sich gemäß § 404 BGB die Schiedsabrede entgegenhalten lassen müssen, wenn er ve r- sucht hätte, die abgetretene Forderung vor der Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens bei den ordentlichen Gerichten einzuklagen ( vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1978 - III ZR 99/76, BGHZ 71, 162, 165 f; vom 2 . Oktober 1997 - III ZR 2/96, NJW 1998, 371). Gleiches gilt für den Verwalter, der gemäß § 166 Abs. 2 InsO anstelle des Sicherungsnehmers die Forderung einzieht. Ebenso wie der Sich e- rungsnehmer hat er die vom Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens wirksam geschaffene Rechtslage insoweit hinzunehmen. c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte nicht nach § 1 Abs. 2 der " Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel " g e- hindert, sich auf die Schiedsabrede zu berufen. Nach dieser Bestimmung bleibt dem Gläubiger das Recht vorbehalten, solche Forderungen, gegen die bis zum Tage der Klageerhebung kein Einwand geltend gemacht wurde, vor den o r- dentlichen Gerichten einzuklagen. Das Berufungsgericht hat für entscheidend gehalten, dass der Akte nicht zu entnehmen sei, weshalb die Beklagte die Fo r- derung nicht habe bezahlen wollen, und dass die Beklagte auf die letzte Ma h- nung des Klägers vom 19. August 2010 nicht geantwortet habe. Dass die V o- 11 - 7 - raussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes g egeben seien, hatte der ins o- weit darlegungs - und beweispflichtige Kläger in den Tatsacheninstanzen jedoch selbst nicht behauptet. Die " Einheitsbedingungen " waren zu den Akten gereicht worden; der Vorschrift des § 1 Abs. 2 hatte jed och keine der Parteien ei ne streit entscheidende Bedeutung beigemessen. Angesichts dessen hätte das B e- rufungsgericht gemäß § 139 Abs. 2 ZPO einen rechtlichen Hinweis ertei len und den Parteien Gelegenheit zur Äußerung geben müssen. Das ist nicht gesch e- hen (§ 139 Abs. 4 ZPO). In der Begrün dung ihrer Revision legt die Beklagte dar , sie habe den Kläger bereits mit Schreiben vom 21. April 2009 auf die Fo r- derungen der Lieferanten der P . hinge wiesen , die von ihr ebenfalls Beza h- lung der streitgegenständlichen Lieferungen verlang t hätte n . Im Tatbestand des Berufungsurteils wird als unstreitig dargestellt, dass die Beklagte die Zahlung an den Kläger abgelehnt hat, nachdem die Lieferanten sich auf den vereinba r- ten verlängerten Eigentumsvorbehalt berufen hätten. 2 . A uf die Rechtsfragen , welche sich im Zusammenhang mit der Schiedsabrede stellen, kommt es überdies nicht an. Die Revision rügt mit R echt, dass das Berufungsgericht die Beklagte aufgrund eines Antrags veru r- teilt hat, den der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr gestellt hat (§ 528 Satz 2 ZPO) . a ) Nach § 528 Satz 2 ZPO darf das Urteil des ersten Rechtszuges nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt worden ist. Wie das erstinstanzliche Gericht (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist auch das Berufung s- gericht an die Anträge der Parteien gebunden. Die Vorschrift ist insbesondere dann verletzt, wenn dem Kläger ein Anspruch zuerkannt wird, den er nicht ode r nicht mehr geltend macht (BGH, Urteil vom 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684; MünchKomm - ZPO/ Musielak, 4. Aufl., § 308 Rn. 5; Prü t- 12 13 - 8 - ting/Gehrlein/Thole, ZPO, 4. Aufl., § 308 Rn. 5). D er dem Gericht vom Kläger vorgegeb ene Streitgegenstand bestimmt sich nach dem Klageantrag, in we l- chem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Re chtsfolge konkretisier t, und dem Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus welchem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5; Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, NZI 2008, 685 Rn. 9; vom 29. Septembe r 2011 - IX ZB 106/11, NJW 2011, 3653 Rn. 11 ) . b ) Der Kläger hatte seine Klage in erster Instanz mit dem Vertrag vom 28. Oktober 2008 zwis chen der P . und der Beklagten begründet und dazu vorgetragen, die Schuldnerin sei durch Einbringung des E inzel unternehmens Rechtsnachfolge rin der P . geworden. Hilfsweise hat er die Klage auf konkl u- dente Verträge gestützt, welche mit Annahme der Getreidelieferungen unmitte l- bar zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zustande gekommen sei en ; hilfsweise hat er hierzu die Ansicht vertreten, der Anspruch der Schuldnerin fo l- ge aus ungerechtfertigter Bereicherung. Das Landgericht hat die Klage abg e- wiesen, weil die tatsächlichen Voraussetzungen einer Sacheinlage, die alle n- falls Grundlage einer Rechtsnachfolge sein kö nne, nicht näher dargelegt wo r- den sei en . Ein konkludenter Vertrag unmittelbar zwischen der Schuldnerin und der Beklagten sei nicht zustande gekommen, weil das Getreide aufgrund des Vertrages zwischen der P . und der Schuldnerin geliefert worden sei. Die B e- r u fung sbegründung des Klägers be fasst sich mit der Frage eines Vertrag s- schlusses zwischen der Schuldnerin und der Beklagten , hilfsweise mit den V o- raussetzungen eines Anspruchs auf ungerechtfertigter Bereicherung . Auf die in erster Instanz noch behauptete Rechtsnachfolge geht sie hingegen mit keinem Wort ein. In einem späteren Schriftsatz heißt es ausdrücklich: 14 - 9 - " Da einiges für die Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages gem äß § 139 BGB aufgrund der unterlassenen notariellen Beurkundung spricht, hat d er Insolvenzverwalter über das Vermögen der P . den Anspruch gegen die B e- klagte im Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht Mannheim geltend g e- macht. Durch den Grundsatz des sichersten Weges war zudem die (Rück - ) A b- tretung des dort geltend gemachten Anspr uchs vom Kläger an den Insolven z- verwalter der P . geboten. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist dies jedoch ohne Belang. Hier ist davon auszugehen, dass eine Rechtsnachfolge nicht stattgefunden hat. " Den durch das landgerichtliche Urteil aberkannte n Anspruch aus dem Vertrag vom 28. Oktober 2010 hat der Klä ger in der Berufungsinstanz danach nicht weiter verfolgt. Das Berufungsgericht durfte ihn nicht zuerkennen. III. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO ). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB geprüft und bejaht werden könnten. IV. Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird nunmehr den vom Kläger in 15 16 17 18 - 10 - der Berufungsinstanz noch verfolgten proz essualen Anspruch zu prüfen haben. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass der Berufungskläger die Berufung nach dem Ablauf der Begründungsf rist (§ 520 Abs. 2 ZPO) nur insoweit noch erweitern kann, als die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe di e A n- tragserweiterung decken ( vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 6/99, NJW 2001, 146; Beschluss vom 9. November 2004 - VIII ZB 36/04, NJW - RR 2005, 714, 715 ; vom 14. Mai 2009 - I ZR 98/06, BGHZ 181, 98 Rn. 16). Kayser Gehrlein Vill Lohman n Fischer Vorinstanzen: LG Dessau - Roßlau, Entscheidung vom 09.09.2011 - 2 O 781/10 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 01.02.2012 - 5 U 198/11 -
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