BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 49/12 vom 21 . Ja nuar 2013 in der Patentnichtigkeitssache Hier nur: Akteneinsichtsgesuch - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21 . Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski , Dr. Ba cher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster beschlossen: Der E . , B . , wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahren s (5 Ni 5 9/10 (EP )), ein schließlich der Erteilungsak te des Deutschen Patent - und Marken - amtes 60 0 18 608 und der Akten des vorliegenden Berufungsverfahrens (X ZR 49/12) , gewährt. Von der Akteneinsicht ist die Anlage D 25 ( " AVENANT AU CONTRAT D E POOL DE RECHERCHE ET DE DEVELOPPEMENT DES TECHNIQUES INDUSTRIE LLES DU VITRAGE DU 1 9.12.91 " ) ausge - nommen, mit Ausnahme des Artikels 13 dieser Anlage ( " PROPRIETE INDUSTRIELLE - BREVETS NOUVEAUX " ), der der Akteneinsicht unter - liegt. Gründe: I. Die E . hat um Einsicht in die Akten des vorli egenden Nichtigkeitsverfahrens gebeten. Die Beklagte widerspricht dem Gesuch mit der Begründung, dass die Akten vertrauliche Informationen und Verträge der Beklagten enthielten, die nur für die Rechtsverteidigung in dem 1 - 3 - vorliegenden Verfahren vorgelegt wor den seien, nicht aber der Allgemeinheit zugänglich sein dürften. Das gelte insbesondere für die im Verfahren des ersten Re chtszuges vorgelegten Anlagen D23, D24 und D 25. Zudem würden in der Berufungs begründung und ihren Anlagen sowie der darauf bezugnehmen den Berufungserwiderung der Klägerin interne Vorgänge angesprochen und offen gelegt, die vertrauliche Informationen über konzerninterne Betriebsabläufe der Beklagten enthielten, die Dritten nicht zugänglich sein dürften. Auch sei ihr, der Beklagten, die E . nicht bekannt und es sei auch nicht ersichtlich, für wen diese tätig werde. Sie, die Beklagte, habe ein erhebliches Interesse daran, die Gefahr zu vermeiden, dass vertrauliche Informationen und Informationen zur Rechtsbeständigk eit des angegriffenen Patents Hintermännern zukämen, die dieses für weitere Nichtig - keits angriffe nutzten könnten. II. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist mit der im Ausspruch genannten Einschränkung stattzugeben (§ 99 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 PatG) . Die Beklagte ist eingetragene Inhab erin des europäischen Patents 1 240 041 (Streitpatent s ), das auf die gleichfalls von dieser angemeldete inter - nationale Patentanmeldung PCT/FR2000/003656 zurückgeht. Das Streitpatent nimmt die Priorität der deutschen Voranmeldung 199 61 706 vom 21. Dezem - ber 1999 in Anspruch, als deren Anmelderin die S . , ein Tochterunternehmen der Beklagten, eingetragen ist. Das Patentgericht hat das Streitpatent im beantragten Umfang fü r nichtig erklärt. Zur Begründung hat es unter Beru fung auf Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜ bk G, Art. 139 Abs. 2, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54 EPÜ i.V.m. § 3 Abs. 2 PatG ausgeführt, dass die ältere nachveröffentlichte deutsche Patent - 2 3 4 5 - 4 - anmeldung das St reitpatent neuheitsschädlich vorwegnehme, nachdem die In - anspruchnahme der Priorität aus dieser Schutzrechtsanmeldung nicht wirksam sei. Dem tritt die Beklagte in ihrer Berufung u.a. mit der Begründung ent - gegen, dass das Prioritätsrecht aus der deutsche n Voranmeldung noch vor Einreichung der PCT - Anmeldung, auf welche das Streitpatent zurückgeht, von der Anmelderin S . auf die Beklagte übertragen worden sei, damit diese bei der Anmeldung des Streit - patents die P riorität aus der deutschen Voranmeldung wirksam in Anspruch nehmen konnte. Dazu trägt die Beklagte umfangreich vor und beruft sich zum Nachweis ihres Vorbringens insbesondere auch auf die bereits erstinstanzlich vorge legten Anlagen D23, D24, Artikel 13 der Anlage D 25 sowie auf weitere mit der Berufungsbegründung eingereichte Anlagen. Danach besteht kein dem Antrag auf Akteneinsicht entgegenstehendes beachtliches schutzwürdiges Interesse der Beklagten. Ein solches kann zwar zugunsten eines Verfahrensbetei ligten gegeben sein, wenn durch die Akten - einsicht geheim haltungsbedürftige Betriebsinterna bekannt werden können (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1971 - X ZR 1/69, GRUR 1972, 331 Akteneinsicht IX; Beschluss vo m 4. Mai 2004 - X ZR 189/03). O b die Beklagt e danach ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung ihres Vorbringens und der von ihnen vorgelegten Anlagen hinreichend begründet hat , kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist im vorliegenden Fall das Interesse der Öffentlichkeit vorrangig, sich d arüber zu informieren, ob das Streitpatent die Priorität aus der deutschen Voranmeldung wirksam in Anspruch nimmt, weil wie die Beklagte geltend macht und die Klägerin bestreitet - vor Anmeldung des Streitpatents das Recht auf Inanspruchnahme der deutsch en Voran - meldung wirksam von deren Anmelderin auf die Beklagte übertragen wurde. 6 7 - 5 - Dass der Öffentlichkeit dabei auch Betriebsinterna der Beklagten zur Kenntnis gelangen und die Beklagte insoweit ein Geheimhaltungsbedürfnis geltend macht, muss demgegenüber z urücktreten. Die Öffentlichkeit kann insoweit auch nicht auf das Register verwiesen werden, dem lediglich der Umstand entnommen werden kann, dass Anmelder der Voranmeldung und der PCT - Anmeldung, auf die das Streitpatent zurückgeht, unterschiedliche Persone n sind, nämlich einerseits die S . und andererseits die Beklagte. Denn daraus ergeben sich keine Informationen zur Frage der Wirksamkeit der Übertragung des Rechts auf Inan spruch nahme der Voranmeldung auf die B eklagte. Von der Akteneinsicht auszunehmen ist allerdings der als Anlage D 25 vorgelegte Poolvertrag mit Ausnahme der Regelung in Artikel 13, weil sich die Beklagte in ihrem Vorbringen bislang nur auf diese Regelung b ezogen hat, so dass auch nur insoweit ein vorrangiges öffentliches Informationsinteresse zu bejahen ist. Im Übrigen erfordert die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens weder die Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses sei tens des Antragstellers noch die Darlegung, fü r wen um Akteneinsicht nachgesucht wird 8 9 - 6 - (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - X ZR 133/06, GRUR 2007 , 133 Ak - teneinsicht XVII). Der Gewährung von Einsicht in die Akten des vorliegenden Nichtigkeitsberufungsverfahrens steht daher auch nicht entgegen, d ass die Antragstellerin und deren Auftraggeber der Beklagten unbekannt sind. Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.02.2012 - 5 Ni 59/10 (EP) -
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