BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 49/13 Verkündet am: 7. November 2013 Kluckow Justizangestellte als Urk undsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 133 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 286 C, F Tilgt der Schuldner Sozialversicherungsbeiträge über einen Zeitraum von zehn M o- naten jeweils mit einer Verspätung von drei bis vier Wochen, kann das Ta t gericht zu der Würdigung gelangen, dass der Sozialversicherungsträger allein aus diesem U m- stand nicht auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schli e ßen musste. BGH, Urteil vom 7 . November 2013 - IX ZR 49/13 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Rich terin Lohmann und den Richter Dr. Fischer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Koblenz vom 31. Januar 2013 wird auf Kosten des Kl ä- gers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 26. Februar 2007 über das Vermögen der A . GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin) am 1. Mai 2007 eröffneten Insolvenzverfahren. Die Schuldnerin entrichtete im Zeitraum von Februar bis Dezem ber 2006 von ihr geschuldete Sozialversicherungsbeiträge in Höhe eines Gesamtbetr a- ges von 15.320,91 zwischenzeitlich angefallener Säumniszuschläge und Mahngebühren in einer Größenordnung von monatli ch r un d 1.300 ohne dass Zahlungsrückstände verblieben, jeweils etwa drei bis vier Wochen nach Fälligkeit statt. 1 2 - 3 - Der Kläger verlangt unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung Erstattung sämtlicher Zahlungen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewi e- sen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl ä- ger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Deck ungsanfechtung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO) scheide für die Monate November und Dezember 2006 aus, weil nicht festgestellt werden könne, dass der Beklagten die Za h- lungsunfähigkeit der Schuldnerin positiv bekannt gewesen sei. Zwar stelle die Nichtabführ ung von Sozialversicherungsbeiträgen ein starkes Indiz gegen eine bloße Zahlungsunwilligkeit und für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dar. Der Kläger könne indes mangels sonstiger Beweisanzeichen einzig auf eine insg e- samt zehn Monate andauernde verzöge rte Zahlung der fälligen Sozialversich e- rungsbeiträge um regelmäßig drei bis vier Wochen abheben. Die Zahlungen seien nicht unter dem Druck der Androhung der Zwangsvollstreckung erfolgt. Die Beklagte habe keine Kenntnis vom Zahlungsverhalten der Schuldnerin g e- genüber anderen Gläubigern gehabt. Die bloße Zahlungsverzögerung deute nicht zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hin, sondern lege 3 4 5 - 4 - eine bloße Zahlungsstockung nahe. Aus diesen Erwägungen greife auch eine Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) nicht durch. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. 1. Soweit das Berufungsgericht eine Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) für die von der Schuldnerin im Zeitraum von Februar bis Oktober 2006 bewirkten Zahlungen abgele hnt hat, ist seine Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. a) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus o bjektiven Tatsachen hergeleitet werden. S o- weit dabei Rechtsbegriffe wie Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlo s- sen werden. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche T atsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine G e- samtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzunge n der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - I X ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. 9; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 20; vom 10. Januar 2013 6 7 8 - 5 - - IX ZR 28/12, NZI 2013, 253 Rn. 27). Dabei beschränkt sich die revisionsrech t- liche Kontroll e darauf , ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseina n- dergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, VersR 2013, 1045 Rn. 13 ). b) Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 17). Erkennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so ist er infolge der damit verbundenen Schlussfolgerung, dass Leistungen aus dessen Vermö gen die Befriedigung s- möglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verz ö- gern, über den Benachteiligungsvorsatz unterrichtet (BGH, aaO Rn. 20). c) Nach diesen Maßstäben konnte das Berufungsgericht, ohne Festste l- lungen zur Zahl ungsunfähigkeit der Schuldnerin und ihrem Benachteiligung s- vorsatz treffen zu müssen, davon ausgehen, dass die Beklagte einen etwaigen Benachteiligungsvorsatz mangels Wissen s um die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin jedenfalls nicht erkannt hatte. aa ) Im Insolvenzanfechtungsprozess ist die Erstellung einer Liquiditätsb i- lanz nicht erforderlich, wenn auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht beza h- len konnte. Hat der Schuld ner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 9 10 11 - 6 - - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 20). Kennt der Gläubiger die Zahlungseinste l- lung, ist aufgrund dieser gesetzlichen Vermutung auch seine Kenntnis der Za h- lungsunfähigkeit anzunehmen. Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/07, WM 200 9, 2229 Rn. 10) die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen (§ 130 Abs. 2 InsO). Dies ist anzunehmen, wenn der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstä n- de kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewer tung die Zahlungsunf ä- higkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63 Rn. 13). bb) Das Berufungsgericht ist, ohne dass dies revisionsrechtlich zu bea n- standen ist, zu der möglichen tatrichterlichen Würdigung gela ngt, dass der B e- klagten aufgrund der ihr bekannten Umstände ein eindeutiges Urteil dahin, dass die Schuldnerin die Zahlungen eingestellt hatte, nicht möglich war (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 201/08, WM 2009, 2322 Rn. 13). (1) Die Ke nntnis der Beklagten von der Liquiditätslage der Schuldnerin beschränkte sich auf den Umstand, dass diese über eine Dauer von zehn M o- naten die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge jeweils um drei bis vier Wochen verspätet gezahlt hatte. Zwar bildet die Nichtbegleichung von Sozia l- versicherungsbeiträgen infolge ihrer Strafbewehrtheit (§ 266a StGB) ein B e- weisanzeichen, das den Schluss auf eine Zahlungseinstellung gestatten kann (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 15 mwN; vom 25 . Oktober 2012 - IX ZR 117/11, WM 2012, 2251 Rn. 30). In Fällen einer verspäteten Zahlung wird angenommen, dass erst eine mehrmonatige Nichta b- führung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Zahlungseinstellung umfassend glaubhaft macht (BGH, Urteil vom 20. N ovember 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 12 13 - 7 - 149, 178, 187; vom 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, WM 2003, 1776, 1778; vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 6; Beschluss vom 24. April 2008 - II ZR 51/07, ZInsO 2008, 1019 Rn. 2). Eine solche Gestaltung war vo r- liegend nicht gegeben, weil die Sozialversicherungsbeiträge lediglich mit einer Verzögerung von jeweils drei bis vier Wochen beglichen wurden. (2) Das Beweisanzeichen ist überdies auch deshalb als nicht sehr schwerwiegend zu gewichten, weil die Zahlu ngsrückstände angesichts von B e- trägen zwischen 1.300 e- schäftsbetriebs der Schuldnerin und ihre von dem Kläger mitgeteilten Gesam t- r- reichten. Auch wenn die Schuldnerin zu r Tilgung der Rückstände eine Frist von drei bis vier Wochen benötigte und damit den für eine Kreditbeschaffung eröf f- neten Zeitraum überschritten hatte, konnte aus Sicht der Beklagten wegen der geringen Höhe der Verbindlichkeiten eine nur geringfügige Liqu iditätslücke vo r- liegen (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2001, aaO S. 187; vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 142; vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 43; vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 12; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09, WM 2012, 1401 Rn. 32). Der Beklagten musste sich, weil die Beitragsforderungen einschließlich der Säu m- niszuschläge und Mahngebühren vollständig erfüllt wurden, auch nicht zwi n- gend der Schluss aufdrängen, dass Verbindlichkeiten anderer Gläubiger unb e- glichen blieben. Da der Beklagten weitere auf eine Zahlungseinstellung hinde u- tende Beweisanzeichen nicht geläufig waren (vgl. BGH, Urteil vom 30 . Juni 2011, aaO Rn. 18), konnte das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung zu der Bewertu ng gelangen, dass sie die Zahlungsunfähigkeit und damit der Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht erkannt hatte. 14 - 8 - (3) Eine Kenntnis der Beklagten von einer etwaigen (drohenden) Za h- lungsunfähigkeit der Schuldnerin oder von Umständen, die zwingen d auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit hätten schließen lassen (§ 130 Abs. 2, § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO), ergibt sich aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ebenfalls nicht. Für die Beklagte waren auch unter Berücksicht i- gung ihrer eigenen , verspätet beglichenen Forderungen keine tragfähigen A n- haltspunkte ersichtlich, dass sich die Schuldnerin in existenziellen wirtschaftl i- chen Schwierigkeiten befand. Von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuldnerin hatte sie keine Kenntnis; insbesond ere wusste sie nicht, dass die Schuldnerin auch anderen Gläubigern gegenüber Schulden hatte, die nicht pünktlich beglichen wurden ( vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 113/10, WM 2013, 1361 Rn. 10). 2. Aus den vorstehenden Erwägungen scheidet für die Monate Nove m- ber und Dezember 2006 eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO aus. Infolge unveränderter tatsächlicher Gegebenheiten kann auch für den Fo l- gezeitraum nicht festgestellt werden, das s die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu den Zahlungszeitpunkten erkannt hat (§ 130 Abs. 2 InsO). 15 16 - 9 - III. Da sich die angefochtene Entscheidung als zutreffend erweist, ist die Revision gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 19.03.2012 - 4 O 185/11 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 31.01.2013 - 1 U 430/12 - 17
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