ECLI:DE:BGH:2016:110516BIXZR49.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 49/16 vom 11 . Mai 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Rich ter Dr. Schoppmeyer a m 11 . Mai 2016 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt. Gründe: Nach § 78b ZPO ist auf Antrag ein Notanwalt beizuordnen, wenn die Pa r- tei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte findet. Die antragstellende Partei hat nachzuweisen, dass sie zuvor alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat , um selbst einen Anwalt zu finden . Daran fehlt es hier. 1 . Hatte die Partei - wie hier - bereits einen Rechtsanwalt beauftragt, der das Mandat sodann niedergelegt hat , hat sie nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nich t von ihr verschuldet worden ist (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen; vom 27. November 2014 - III ZR 211/14, MDR 2015, 540 Rn. 2). Warum der zunächst beauftragte Rechtsanwalt V . das Mandat niedergelegt h at, ergibt sich aus dem Antrag der Beklagten jedoch nicht. 1 2 - 3 - 2 . Rechtsanwalt V . hat überdies die Mandatsniederl egung bereits mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 angezeigt . Die Beklagte hat einige Schreiben von hier zugelassenen Rechtsa nwältinnen und Rechtsanwälten vo r- gelegt, aus denen sich ergibt, dass ihnen das Mandat zwischen dem 21. und dem 26. April 2016 angetragen worden ist, also erst kurz vor Ablauf der bis zum 29. April 2016 verlä ngerten Begründungsfrist . In drei der fünf vorgel egten Schreiben heißt es, das Mandat könne aus zeitlichen Gründen nicht überno m- men werden. Warum die Beklagte so lange zugewartet hat, erläutert sie ebe n- falls nicht. Rechtsanwalt W . hat mit Schreiben vom 25. April 2016 die Übernahme des Mandats nicht abgelehnt, sondern um Übersendung der vor - instanzlichen Urteile und des Niederlegungsschreibens von Rechtsanwalt V . gebeten. In ihrem weiteren Schriftsatz vom 6. Mai 2016 verweist die Beklagte auf weitere Ablehnungsschreiben. Sie meint, die beim Bundesgerichtshof zugela s- senen Anwälte übernähmen grundsätzlich kein Mandat, wenn ein anderer A n- walt das Mandat zuvor niedergelegt habe. Dies trifft jedoch so nicht zu. Nur eine der angeschriebenen Kanzleien hat die Absage so begründet . Die Rechtsa n- wälte K . haben aus zeitlichen Gründen abgelehnt; im dritten vorgelegten Ablehnungsschreiben fehlt eine Begründung ganz. Die Beklagte hätte sich rechtzeitig um einen neuen Prozessbevollmächtigten kü m- mern müssen , nachdem Rechtsanwalt V . das Mandat niedergelegt hatte . Unabhängig hiervon kommt - wie ausgeführt - die Beiordnung eines 3 4 - 4 - Notan walts nur dann in Betracht , wenn die antragstellende Partei die Niederl e- gung des Mandats nicht vers chuldet hat. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidu ng vom 01.06.2015 - 4 O 1345/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.12.2015 - 6 U 120/15 -
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