ECLI:DE:BGH:2017:210217UXZR49.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 49/16 Verkündet am: 21. Februar 2017 Hartmann Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 651c, 651d; BGB - InfoV § 6 Abs. 2 N r. 7, Abs. 4 Satz 1 Hat der Reiseveranstalter den Reisenden nicht ordnungsgemäß auf seine O b- liegenheit hingewiesen, ihm einen Reisemangel anzuzeigen, wird vermutet, dass der Reisende die Mangelanzeige nicht schuldhaft versäumt hat (Fortfü h- rung von BGH, Urt eil vom 12. Juni 2007 X ZR 87/06, NJW 2007, 2549). BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - X ZR 49/16 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Ric hter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landg e- richts Düsseldorf vom 8. April 2016 wird auf Kosten der Beklagten zur ückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin für sich und se i- ne Lebensgefährtin sowie deren zwei Kinder eine Reise in die Türkei vom 30. Juli bis 13. August 2014 zum Preis von 4.022 Euro . Am Urlaubsort wurden die Reisenden nicht wie gebucht in einem von der Beklagten als " Familienzi m- mer im Wohngebäude mit separatem Schlafzimmer (teilweise mit Schlafsofa) " beschriebenen Zimmer, sondern in einem mit einem Doppelbett, einem Einze l- bett und einem ausziehbare n Sessel ausgestatteten Zimmer ohne Trenntür zwischen den Schlafbereichen untergebracht. Die Reisenden beanstandeten die Ausstattung des ihnen zugewiesenen Zimmers und den Zustand des dazu gehörenden Badezimmers gegenüber der Reiseleitung am 9. August 2014 . Am 10. August 2014 konnten sie in ein Familienzimmer umziehen. 1 - 3 - Auf die vom Kläger mit Schreiben vom 17. August 2014 und 4. September 2014 verlangte Minderung des Reisepreises zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 500 Euro, den der Kläger als Tei lzahlung auf den ge l- tend gemachten Anspruch a kzeptierte. Aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Lebensgefährtin macht er wegen der nicht vertragsgerechten Au s- stattung des ersten Zimmers und des Zustandes des dazu gehörenden Bad e- zimmers sowie wegen M ängeln des Familienzimmers und der Hotelanlage eine Minderung des Reisepreises in Höhe von weiteren 1.080,07 Euro sowie die E r- stattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 112,75 Euro ge l- tend. Die dem Kläger übermittelte zweiseitige Reisebe stätigung enthielt in der Fußzeile jeder Seite folgenden Text: " Die Reisebedingungen wurden anerkannt und sind Vertragsinhalt. W e- Ziff. 12 und 14 der Reisebedingungen hingewiesen. Unsere Reis elei s- tungen unterliegen gem. § 25 UStG der Margenbesteuerung. Es wird keine MWSt auf Reiseleistungen ausgewiesen. Es gilt eine 'S onderreg e- lung für Reisebüros ' " Unmittelbar im Anschluss hieran waren in der gleichen Schrifttype und größe die Adresse de r Beklagten, die Kontaktdaten des Kundenservice und der Reisebüro - Hotline sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer, die Ha n- delsregisternummer und die Namen der Geschäftsführer der Beklagten abg e- druckt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- gers hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger wegen der nicht vertragsgerechten Ausstattung des zunächst bewohnten Doppelzimmers, 2 3 4 5 - 4 - Schimmelbefalls in den Badezimmern des Doppelzimmers und des später b e- zogenen Familienzimme rs sowie wegen eines schadhaften Pools 683,69 Euro nebst Zinsen zu zahlen und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe nebst Zinsen zu erstatten. Hinsichtlich weiterer Bea n- standungen des Klägers blieb die Berufung erfolglos. Mit ihrer vom Berufung s- gericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abwe i- sung der Klage weiter. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht ha t zur Begründung, soweit für den Revision s- rechtszug von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Der Reisepreis sei wegen des den Reisenden zunächst zugewiesenen, nicht vertragsgerechten Doppelzimmers und der weiteren geltend gemachten Mängel des zu diesem Zimmer gehörenden Badezimmers, des Badezimmers des später zur Verfügung gestellten Familienzimmers sowie des Pools um in s- gesamt 1.183,69 Euro gemindert, so dass dem Kläger nach Abzug der von der Beklagten bereits gezahlten 500 Euro noch ein Rückzahlungsan spruch in Höhe von 863,69 Euro zustehe. Die Minderung des Reisepreises sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger die Mängel erst am 9. August 2014 angezeigt habe. Zwar sei im Streitfall eine Mangelanzeige an sich nicht entbehrlich gewesen. Denn a us dem Umstand, dass ein Mitarbeiter der Hotelrezeption, bei der sich der Kläger am Ankunftstag wegen des nicht vertragsgerechten Zimmers beschwert habe, d a- 6 7 8 9 - 5 - rauf verwiesen habe, ein Familienzimmer mit Verbindungstür stehe nicht zur Verfügung, könne nicht au f eine fehlende Abhilfemöglichkeit oder - bereitschaft der Beklagten geschlossen werden. Jedoch gereiche es dem Kläger nicht zum Verschulden, dass er die Reisemängel nicht früher angezeigt habe. Denn die Beklagte habe ihre Pflicht verletzt, den Kläger in de r gesetzlich vorgeschrieb e- nen Form über seine Obliegenheit zur Mangelanzeige zu unterrichten. Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an die Hinweispflicht auf die Ausschlussfrist nach § 651g Abs. 2 BGB auch für die Pfli cht maßgeblich , den Reisenden auf die Obliegenheit zur Mangelanzeige nach § 651d BGB hinzuweisen. Danach müsse - s oweit der Reiseveranstalter seine Informationspflichten durch eine Verweisung auf einen von ihm herau s- gegebenen Reiseprospekt erfülle - in der Reisebestätigung die entsprechende Fundstelle im Prospekt angegeben und dem Reisenden der Prospekt ausg e- händigt worden sein. Außerdem müsse der Hinweis deutlich und bei durc h- schnittlicher Aufmerksamkeit des Kunden ohne weiteres erkennbar sein. Verle t- ze de r Reiseveranstalter seine Hinweispflicht, bestehe eine widerlegliche Ve r- mutung dafür, dass die Säumnis des Reisenden entschuldigt sei. Im Streitfall könne die zwischen den Parteien streitige Frage, ob dem Kläger der Prospekt tatsächl ich übergeben worden se i, dahin gestellt bleiben, da die Angaben in der Reisebestätigung weder inhaltlich noch ihrer Form nach den für die Hinwei s- pflicht geltenden Anforderungen genügt en. Sie enthielten weder einen Hinweis auf die Fundstelle der in Bezug genommenen Allgemeinen Ge schäftsbedingu n- gen im Prospekt noch seien sie für den Kunden ohne weiteres erkennbar, da sie in schwer lesbar em Kleindruck ge halten und überdies am Fuß des Dok u- ments versteckt seie n . D a die Beklagte somit ihre Hinweispflicht nicht erfüllt habe, be steh e die widerleg liche Vermutung, dass der Kläger die Obliegenheit zur Mangelanzeige nicht gekannt und diese daher nicht schuldhaft unterlassen habe. Die Beklagte habe diese Vermutung nicht widerlegt. Sie werde auch nicht - 6 - dadurch widerlegt, d ass der Kläger die Män gel am 9. August 2014 angezeigt habe. Die Beklagte habe sich mit der Rückzahlung des Reisepreises in Verzug befunden, so dass der Kläger auch Anspruch auf Erstattung der außergerichtl i- chen Rechtsanwaltskosten in der geltend machten Höhe nebst Verzugszin sen habe. II. Dies hält der Überprüfung im Revisionsverfahren stand. Das Ber u- fungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Reisepreis auch für die vor dem 9. August 2014 aufgetretenen Reisemängel gemindert ist, weil der Kläger es im Hinblick darauf, d ass die Beklagte ihn nicht in der vorgeschriebenen Form über seine Obliegenheit zur Mangelanzeige unterrichtet hat, nicht schuldhaft unterlassen hat, diese Mängel zu einem früheren Zeitpunkt anzuzeigen. 1. Nach § 651c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalte r verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnl i- chen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ist die R eise in diesem Sinne mangelhaft, mindert sich gemäß § 651d Abs. 1 BGB für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB. Das Landgericht hat festgestellt, dass das den Reisenden zunächst zur Verfügung gestellte Zimmer nicht die nach dem Vertrag zugesagte Ausstattung aufwies, die Badezimmer der beiden von den Reisenden bewohnten Zimmer von Schimmel befallen und verschmutzt waren und die abgelösten Fliesen im Pool zu Schnittverletzungen führen konnten. Darin liegt, wie die Beklagte nicht in Abrede stellt, ein Reisemangel. Die Bemessung des Minderungsbetrags lässt 10 11 12 13 - 7 - keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegri f- fen. 2. Die Minderung des Reisepreises tritt nach § 651d Abs. 2 BGB nicht ein, soweit es der Re isende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Klägers zutreffend verneint, weil die Beklagte ihn pflichtwidrig nicht ordnungsgemäß auf seine Obliegenheit zur Mangelanzeige hingewiesen hatte. a) Nach de r Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird , wenn der Reiseveranstalter seine Pflicht zum Hinweis auf die in § 651g Abs. 1 BGB no r- mierte Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Re i- severtrag nicht erfüllt hat, widerleglich v ermut et , dass die Fristversäumung des Reisenden entschuldigt ist (BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 X ZR 87/06, NJW 2007, 2549 = RRa 2007, 215). D as Berufungsgericht hat zu Recht en t- schieden, dass d ies entsprechend für die Pflicht des Reisever anstalters gilt , den Re isenden auf seine Obliegenheit nach § 651d Abs. 2 BGB zur Anzeige aufg e- tretene r Reisemängel hinzuweis en. aa) Nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB - InfoV und nach § 651a Abs. 3 BGB muss die Reisebestätigung, die der Reiseveranstalter dem Reisenden bei oder u n- verzügl ich nach Vertragsschluss auszuhändigen hat (§ 6 Abs. 1 BGB - InfoV), unter anderem Angaben über die Obliegenheit des Reisenden enthalten , dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen . D ie Angabe n in der Reisebestätigung be schränken sich d em gegenüber auf einen Hinweis auf die Existenz von Obliegenheiten des Kunden bei Reis e- mängeln , ohne diese näher zu erläutern und ent spre chen damit nicht den A n- forderungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB - InfoV. 14 15 16 17 - 8 - bb) Zwar kann der Reiseveranstalter nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB - InfoV seine Verpflichtungen nach Absatz 2 dieser Bestimmung auch dadurch erfüllen, dass er auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen Angaben verweist, die den Anford e- rungen nach Abs atz 2 entsprechen. Das Berufungsgericht hat aber zutreffend angenommen, dass die Beklagte auch nicht auf diese Art ihre Pflicht zum Hi n- weis auf die Ausschlussfrist erfüllt hat. (1) Es fehlt schon an einer inhaltlich ausreichenden Verweisung auf den Pros pekt. Dafür genügt nicht ein allgemeiner Hinweis auf die entsprechende Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveransta l- ters, wie er in der dem Kläger übermittelten Reisebestätigung enthalten war. Eine Verweisung im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB - InfoV, welche die ko m- plette Information über die Obliegenheit zur Mangelanzeige nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB - InfoV ersetzt, muss neben dem Hinweis auf die Existenz von Obli e- genheiten bei Leistungsmängeln deren Fundstelle im Prospekt enthalten (vgl . BGH, NJW 2007, 2549, 2551 zum Hinweis auf die Ausschlussfrist nach § 651g Abs. 1 BGB). Diesen Anforderungen ist hier nicht genügt. Ob wie die Beklagte geltend macht - die Angabe der genauen Fundstelle der einschlägigen Allg e- meinen Geschäftsbedingungen im Prospekt entbehrlich sein kann, wenn der Reiseveranstalter nicht nur pauschal auf diese Bedingungen verweist, sondern wie im Streitfall ausdrücklich die Nummer der betreffenden Regelung in den Reisebedingungen nennt, kann dabei offen bleiben. Denn j edenfalls muss der Reisende darauf hingewiesen werden, dass er die in Bezug genommenen Be - stimmungen der Reisebedingungen in dem Prospekt des Reiseveranstalters findet. (2) U nabhängig v on ihrem Inhalt entsprach die Verweisung wie das B e- rufungsgericht zutreffend angenommen hat - auch ihrer Form nach nicht den 18 19 20 - 9 - maßgeblichen Anforderungen. Ein Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingu n- gen muss hinreichend deutlich und bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Kunden ohne weiteres erkennbar sein ( BGH, NJW 20 07, 2549, 2552) . D ie Ve r- weis ung auf die Reisebedingungen der Beklagten ist in einer im Vergleich zum sonstigen Text der Reisebestätigung deutlich kleineren Schrift größe gedruckt und von den weiteren Angaben zu der Beklagten in den Fußzeilen des Dok u- ments , die keinen Bezug zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben , weder durch das Schriftbild noch sonst optisch abge setzt. Aufgrund d iese r A n- ordnung von Angaben unterschiedlicher Art und Bedeutung in der Fußzeile und de s Kleindruck s tritt die Verweisung in den Hintergrund und ist für den Kunden nicht ohne weiteres als bedeutsame Information über die für den von ihm abg e- schlossenen Reisevertrag geltende n Allgemeinen Geschäftsb edingungen e r- kennbar . Soweit die Beklagte geltend macht, der Kunde werde in der Reis eb e- stätigung ausdrücklich aufgefordert, die darin enthaltenen Angaben besonders sorgfältig zu prüfen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Mit dieser Pr ü- fung soll der Reisende laut Reisebestätigung etwaige Abweichungen zu seiner Buchung feststellen . D amit bezieht sich die Aufforderung zur Prüfung erkennbar lediglich auf die die konkrete Buchung betreffenden Daten, wie die Namen der Reisenden, die Reisezeiten und die gewählte Unterkunft. Diese Angaben sind auf der Reisebestätigung besonders dadurch herv orgehoben, dass sie in ein em mit " Rechnung und Bestätigung " überschriebenen Kasten enthalten sind. Auch dies trägt dazu bei, dass die außerhalb dieses Kastens befindliche Verweisung auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht als solche erkennbar ist. (3) In Anbetracht de ssen konnte das Berufungsgericht die zwischen den Parteien streitige Frage offen lassen , ob - wie von § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB - InfoV gefordert - die Beklagte dem Kläger ein en ihre Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen enthaltenden Prospekt zur Verfügung gestellt hat. 2 1 - 10 - b) Wegen des un zureichenden Hinweises der Beklagten auf die Obli e- genheit zur Mangelanzeige kann der Kläger auch für die vor dem 9. August 2014 aufgetretenen Reisemängel eine Minderung des Reisepreises verlangen , weil er es ohne Verschulden unterlassen hat , die Mängel früher a n- zuzeigen . Eine schuldhafte Unterlassung der Obliegenheit zur Mangelanzeige nach § 651d Abs. 2 BGB scheidet aus, wenn der Reisende die Obliegenheit nicht kannte und auch nicht kennen musste. Dies wird zugu nsten des Reisenden w i- derleglich vermutet , wenn er - wie hier - vom Reiseveranstalter nicht ordnung s- gemäß auf die Obliegenheit hingewiesen worden ist. Diese Vermutung folgt aus der in § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB - InfoV und § 651a Abs. 3 BGB zum Ausdruck ko m- menden Wertung des Gesetzgebers, dass die Reisenden in der Regel nicht wissen, dass das Unterlassen einer Mangelanzeige zum Ausschluss von Mi n- derungsansprüchen führen kann, und deshalb zu ihrem Schutz der Belehrung darüber bedürfen. Die Annahme des Berufungsge richt s, die Vermutung werde nicht dadurch widerlegt, dass der Kläger die Mängel am 9. August 2014 angezeigt habe , wi rd von der Revision nicht angegriffen und ist auch nicht zu beansta n- den. c) Im Hinblick auf die Weigerung der Beklagten, den Reisepreis i n Höhe der Minderung zu erstatten, hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden, dass der Kläger ferner die ihm zur vorgerichtlichen Geltendmachung der Klag e- forderung entstandenen Anwaltskosten in der beantragten Höhe sowie die g e- setzlichen Verzugszinsen beanspruchen kann (§§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB). 22 23 24 25 - 11 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Richter am Bundesgerichtshof Gröning kann infolge Urlaubsab - wesenheit nicht unterschreiben. Meier - Beck Meier - Beck Grabinski Hoffmann Kober - Dehm Vo rinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2015 - 291c C 1/15 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.04.2016 - 22 S 311/15 - 26
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