BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 492/07 vom 10. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 13. September 2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Oktober 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Beschwerdeverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die teilweise R374ckzahlung zweier Darle-hen nach deren fristloser K374ndigung durch die klagende Sparkasse. Die seit den 50er Jahren bestehende Gesch344ftsbeziehung der S. OHG, sp344ter GmbH & Co. KG (nachfol- 1 - 3 - gend: Schuldnerin) zur Kl344gerin war seit 2002 gest366rt. Dies f374hrte am 14. Januar 2003 zu einer fristlosen K374ndigung aller bestehenden Kredite durch die Kl344gerin mit der Begr374ndung, dass sich die wirtschaftliche Si-tuation der Schuldnerin verschlechtert habe und deren Verm366gensver-h344ltnisse gef344hrdet seien. Am 4. November 2003 erkl344rte sich die Kl344ge-rin jedoch bereit, die Zusammenarbeit fortzusetzen, und schloss nach der Umfirmierung der Schuldnerin am 6. Juli 2004 mit dieser einen Kon-tokorrentkreditvertrag, einen Wechseldiskontkreditvertrag und zwei Til-gungsdarlehensvertr344ge, in die jeweils die Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen der Kl344gerin (nachfolgend: AGB Sparkassen) einbezogen wur-den. Als Sicherheiten wurden Grundschulden und pers366nliche B374rgschaf-ten der Eltern des Gesch344ftsf374hrers der Schuldnerin vereinbart. Am 5. Oktober 2004 lies die Kl344gerin eine interne Bilanzbeurteilung erstellen, die zum Ergebnis kam, dass die Schuldnerin nicht in der Lage sei, ihre Zinsverpflichtungen aus ihren Ertr344gen zu finanzieren; ihre Verm366gens- und Finanzlage sowie ihre Rentabilit344t seien unzureichend. In der Folge kam es zu pers366nlichen Auseinandersetzungen des Vorstandes der Kl344-gerin mit dem Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin. Mit Schreiben vom 25. Juli 2005, das der Kl344gerin am 12. September 2005 zuging, teilte dieser der Kl344gerin mit, dass er die Stellung eines Insolvenzantrages wegen Zahlungsunf344higkeit sorgf344ltig pr374fen werde, wenn die Kl344gerin nicht kurzfristig auf 30% ihrer Forderungen verzichte. Die Kl344gerin k374n-digte daraufhin am 15. September 2005 die Gesch344ftsverbindung fristlos, stellte s344mtliche Kredite f344llig und bezifferte die offenen Salden mit ins-gesamt 793.692,45 200. Die Kl344gerin hat zun344chst die Schuldnerin im Wege einer Teilklage auf Zahlung in H366he von 200.000 200 in Anspruch genommen. Das Land- 2 - 4 - gericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abge-wiesen, die Revision nicht zugelassen und seine Entscheidung im We-sentlichen damit begr374ndet, dass die Kl344gerin ihr Zahlungsbegehren nicht auf die K374ndigung vom 15. September 2005 st374tzen k366nne, denn ein wichtiger Grund hierf374r habe nicht vorgelegen. Eine wesentliche Ver-schlechterung der Verm366gensverh344ltnisse der Schuldnerin sei nicht hin-reichend dargetan. Die Kl344gerin hat Nichtzulassungsbeschwerde einge-legt. W344hrend des Beschwerdeverfahrens wurde am 1. Mai 2008 374ber das Verm366gen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren er366ffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Kl344gerin hat Forderungen in H366he von 624.413,05 200 zur Tabelle angemeldet; der Beklagte hat die-se bestritten. Die Kl344gerin erstrebt nunmehr die Feststellung der Teilfor-derung von 200.0000 200 zur Tabelle. 3 II. Die Revision ist nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da das angegriffene Ur-teil den Anspruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senatsbeschl374sse vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 f. und vom 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03, BGHReport 2005, 939 f.). Aus demselben Grunde ist das angefochtene Urteil gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ck-zuverweisen. 4 - 5 - 5 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich das Recht der Kl344gerin zu einer fristlosen K374ndigung ihres Kredit-engagements aus Nr. 26 Abs. 2 ABG Sparkassen in Verbindung mit 247247 314, 490 BGB ergibt. Danach setzt die fristlose K374ndigung einer Ge-sch344ftsbeziehung einen wichtigen Grund voraus, aufgrund dessen dem K374ndigenden die Fortsetzung der Gesch344ftsbeziehung nicht zugemutet werden kann, wobei die berechtigten Belange des Darlehensnehmers zu ber374cksichtigen sind. F374r eine Sparkasse ist ein solcher wichtiger Grund gegeben, wenn die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen durch den Darlehensnehmer oder die Durchsetzbarkeit der Anspr374che der Sparkas-se auch unter Verwertung etwaiger Sicherheiten gef344hrdet ist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn eine wesentliche Verschlechterung oder erhebliche Gef344hrdung der Verm366gensverh344ltnisse des Darlehensneh-mers oder in der Werthaltigkeit der f374r das Darlehen gestellten Sicherhei-ten eintritt, insbesondere, wenn der Kunde die Zahlungen einstellt oder erkl344rt, sie einstellen zu wollen. In der unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunf344higkeit des Darlehensnehmers kann selbst dann ein wichti-ger Grund zur fristlosen K374ndigung eines Darlehens liegen, wenn die 334berschuldung nicht festgestellt ist (BGH, Beschl374sse vom 26. September 1985 - III ZR 213/84, WM 1985, 1493 und vom 21. September 1989 - III ZR 287/88, NJW-RR 1990, 110, 111; Senat, Ur-teil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 50/02, WM 2003, 1416). 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde r374gt jedoch zu Recht, dass das Berufungsurteil den Anspruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r verletzt hat, soweit es hier die Voraussetzungen einer fristlosen K374ndigung ver-neint hat. 6 - 6 - 7 a) Die tatrichterliche Entscheidung der Frage, ob ein die fristlose K374ndigung rechtfertigender wichtiger Grund besteht, unterliegt nur ein-geschr344nkter revisionsrechtlicher Nachpr374fung (Senat, BGHZ 154, 146, 153; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1994 - II ZR 9/94, WM 1995, 709, 710). Diese ist im Wesentlichen darauf beschr344nkt, ob das Berufungsge-richt den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revision ger374gte Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob es den Tatsachenstoff vollst344ndig gew374rdigt hat (Senat, BGHZ aaO; BGH, Urteil vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99, WM 2001, 1031, 1032). Dieser 334berpr374fung h344lt das Berufungsurteil nicht stand, weil das Berufungsge-richt den von der Kl344gerin vorgetragenen Tatsachenstoff zum Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht vollst344ndig gew374rdigt und dadurch deren Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt hat. b) Artikel 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, Ausf374hrungen und Antr344ge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Er-w344gung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Geh366rs soll als Prozess-grundrecht sicherstellen, dass gerichtliche Entscheidungen frei von Ver-fahrensfehlern ergehen, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtber374cksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In die-sem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grunds344t-zen der Zivilprozessordnung die Ber374cksichtigung erheblichen Vorbrin-gens und der Beweisantr344ge. Zwar gew344hrt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass ein Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gr374n-den des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unbe-r374cksichtigt l344sst. Die Nichtber374cksichtigung eines als erheblich angese-henen Vortrages bzw. Beweisangebots verst366337t aber dann gegen 8 - 7 - Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine St374tze mehr findet (BVerfGE 50, 32, 36; 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69, 141, 144). 9 c) Nach diesen Ma337st344ben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Die Kl344gerin hat mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2006 das ihr am 12. Septem-ber 2005 zugegangene Schreiben des Gesch344ftsf374hrers der Schuldnerin vom 25. Juli 2005 vorgelegt, in dem dieser f374r den Fall, dass die Kl344gerin nicht kurzfristig auf 30% ihrer Forderungen verzichtet, angedroht hat, pr374fen zu wollen, ob die Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin erkl344rt und ein Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden m374sse. Die Kl344gerin hat diese Drohung mit einer Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin ausdr374cklich als Beleg daf374r vorgetragen, dass sich deren wirtschaftliche Situation seit der Kreditgew344hrung im Juli 2004 erheblich verschlechtert habe, was die Kl344gerin zur K374ndigung vom 15. September 2005 veranlasst habe. Diesen Vortrag hat die Kl344gerin in ihren Schrift-s344tzen vom 24. Juli 2007 und vom 17. August 2007 wiederholt. d) Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht beanstandet, l344sst das angefochtene Urteil nicht erkennen, dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen der Kl344gerin sowie den von ihr angetretenen Urkun-denbeweis zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen hat. Das Berufungsgericht stellt vielmehr wiederholt darauf ab, dass die Kl344gerin eine wesentliche Verschlechterung in den Verm366gensverh344ltnissen der Schuldnerin oder in der Werthaltigkeit der von ihr gestellten Sicherheiten auch im zweiten Rechtszug nicht dargetan habe. Das Schreiben der Schuldnerin vom 25. Juli 2005 ist jedoch durchaus geeignet, die Ein-sch344tzung der Kl344gerin, dass sich die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin nachhaltig verschlechtert habe, zu rechtfertigen. Dies ergibt 10 - 8 - sich nicht nur aus dem Umstand, dass der Gesch344ftsf374hrer dort von einer "sehr angespannten Liquidit344tslage" spricht, sondern auch daraus, dass er von der Kl344gerin einen kurzfristigen Verzicht auf 30% ihrer Forderun-gen verlangt und zugleich beansprucht, dass die Kl344gerin bis zum 30. November 2005 keinerlei Zwangsma337nahmen gegen die Schuldnerin betreiben solle. F374r den Fall, dass die Kl344gerin bis zum 15. September 2005 dieses Angebot nicht annehme, k374ndigt der Gesch344ftsf374hrer an, "sorgf344ltig pr374fen" zu m374ssen, "ob beim zust344ndigen Amtsgericht die Zahlungsunf344higkeit zu erkl344ren ist und ein entsprechender Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden m374sste". Soweit die Beschwerdeerwiderung demgegen374ber geltend macht, dass die Insol-venzandrohung nur unter "psychologisch-taktischen Gesichtspunkten" in den Raum gestellt worden sei, um die Bitte um einen Forderungsnach-lass zu unterst374tzen, und erkennbar nicht ernst gemeint gewesen sei, erscheint dies keineswegs so selbstverst344ndlich, dass es eines Einge-hens auf den Vortrag der Kl344gerin durch das Berufungsgericht nicht be-durft h344tte. 3. Das 334bergehen dieses Vortrages und der Beweisantritte der f374r das Vorliegen eines wichtigen K374ndigungsgrundes beweisbelasteten Kl344gerin verletzt deren Anspruch auf rechtliches Geh366r in entschei-dungserheblicher Weise, denn das Berufungsurteil beruht auf dieser Ver-letzung. Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts schon dann erf374llt, wenn nicht ausgeschlossen wer-den kann, dass das Berufungsgericht bei Ber374cksichtigung des 374bergan-genen Vorbringens anders entschieden h344tte (BVerfGE 7, 95, 99; 60, 247, 250; 62, 392, 396; 89, 381, 392 f.). Die Geh366rsverletzung f374hrt nach 247 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Zulassung der Revision, weil die 11 - 9 - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (BGHZ 154, 288, 296 f.), und rechtfertigt ge-m344337 247 544 Abs. 7 ZPO die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zur374ckverweisung der Sache. 12 4. Das Berufungsgericht wird nunmehr das Vorliegen eines wichti-gen K374ndigungsgrundes unter Ber374cksichtigung des bislang 374bergange-nen Sachvortrages der Kl344gerin erneut zu w374rdigen haben. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 13.12.2006 - 2 O 87/06 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 13.09.2007 - 15 U 19/07 -
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