BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 498/00 vom24. Oktober 2002in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 24. Oktober 2002beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenatsdes Kammergerichts vom 15. Dezember 1999 wird nicht ange-nommen.Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 41.566,48 (81.296,97 DM) festgesetzt.Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revisionim Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).Die formularmäßige Erstreckung der bürgschaftsrechtlichen Haftung aufdie künftigen Beitragsschulden ist als überraschende Klausel gemäß § 3AGBG nicht wirksam geworden. Das angefochtene Urteil steht insoweit mit denaus BGHZ 126, 174, 177 ff; 130, 19, 24 ff ersichtlichen Grundsätzen derhöchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang. Zu einem weitergehenden,gem. § 826 BGB erstattungsfähigen Schaden hat die Klägerin in den Tatsa-cheninstanzen nichts Konkretes vorgetragen. Im übrigen ist die Entscheidungdes Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.KirchhofFischerRaebelKayserBergmann
Full & Egal Universal Law Academy