BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 498/07 vom 29. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Oldenburg vom 27. September 2007 wird zur374ckgewie-sen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisions-gerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzul344s-sig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt, 247 26 Nr. 8 EGZPO. Die Kl344ger hatten den Wert des Feststellungsan-trags zu Ziffer 6., hinsichtlich dessen das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, in ihrer Klageschrift mit 10% der Vorausdarlehenssumme, also mit 9.458,90 200 angegeben. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein h366herer Wert angemessen ist. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtfertigt auch der Umstand, dass das Berufungsgericht von einem Gesamtstreitwert von - 3 - 210.000 200 ausgegangen ist und hiervon ausgehend eine Kostenquote von 10% zu Lasten der Beklagten angesetzt hat, kein anderes Ergebnis. Abweichend von der Wertfest-setzung des Berufungsgerichts, an die der Senat nicht ge-bunden ist (BGH, Beschl374sse vom 9. Mai 2007 - IV ZR 98/06, Umdruck, Tz. 5 m.w.N. und vom 13. Oktober 2004 - XII ZR 110/02, NJW-RR 2005, 224), bemisst sich der Ge-samtstreitwert in erster Linie nach der H366he des Vorausdar-lehensbetrags von 94.589 200, da die Kl344ger begehren, so ge-stellt zu werden, als h344tten sie das Gesch344ft nicht get344tigt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 203/06, Umdruck S. 2), zuz374glich eines Aufschlags von 10% f374r den Feststellungsantrag zu Ziffer 6., der den weiterge-henden Schaden betrifft. Den weiteren Antr344gen kommt kein gesonderter Mehrwert zu. - 4 - Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kl344ger 90% und die Beklagten 10% (247 97 Abs. 1, 247 100 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 104.047,90 200. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 19.12.2006 - 7 O 3822/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.09.2007 - 8 U 7/07 -
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