BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 5/00 Verkündet am: 23. Januar 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a uf die mndliche Verhandlung vom 23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Ric h - ter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 25. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe e i - nes Betrages von 65.442,44 DM nebst 6,5 % Zinsen aus 62.515 DM seit 31. Oktober 1997 und 9 % Zinsen aus 2.927,44 DM seit 14. November 1997 abgewiesen und die Ber u - fung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dsseldorf vom 21. Dezember 1998 insoweit zurckgewiesen worden ist. Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch ber die Kosten des Rev i - sionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Vertrag vom 21./22. Januar 1991 vermietete die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die T. GmbH, der Beklagten eine Pat i - enten -TV -An lage fr die Dauer von 10 Jahren. Daneben schlossen die Mie t - vertragsparteien einen entgeltlichen Instandhaltungs- und Wartungsvertrag mit gleicher Laufzeit. - 3 - 1993 trat die Klgerin mit Zustimmung der Beklagten anstelle der T. GmbH in die Vertrge ein. Am 27. Juni 1995 bertrug die Klgerin die der Beklagten geschuldeten Instandhaltungsarbeiten auf die Firma P. GmbH. Mit Beschluß vom 11. Dezember 1996 lehnte das Amtsgericht die Eröf f - nung des Konkursverfahrens ber das Vermögen der Klgerin mangels Masse ab. Am 28. Mai 1997 wurde die Klgerin von Amts wegen gemß § 2 LöschG im Handelsregister gelöscht. Mit einem an Rechtsanwalt Dr. F. , den die Beklagte als Liqu i - dator der Klgerin ansah, gerichteten Schreiben vom 6. Juni 1997 kndigte die Beklagte, die die Entgeltzahlungen fr die Vertrge bereits ab Juni 1995 eing e - stellt hatte, die Vertrge fristlos unter Hinweis auf den Beschluß des Amtsg e - richts vom 11. Dezember 1996. Die Klgerin widersprach der Kndigung der Beklagten und erklrte mit Schreiben vom 20. Oktober 1997 ihrerseits die fristlose Kndigung wegen Zahlungsverzugs, berließ der Beklagten aber auf deren Wunsch die Anlage noch ein Jahr zur weiteren Benutzung. In einem Vorprozeß war die Beklagte durch rechtskrftiges Urteil des Landgerichts vom 28. Oktober 1997 verurteilt worden, an den damaligen Kl - ger, den Kaufmann Gerhard K., an den die Klgerin die Mietzinsansprche abgetreten hatte, einen Betrag von insgesamt 54.830,16 DM fr die Zeit von September 1995 bis Juni 1997 zu zahlen. Sein weitergehender Antrag, festz u - stellen, daß die fristlose Kndigung der Beklagten vom 6. Juni 1997 das Mie t - verhltnis zwischen der Beklagten und der T. GmbH vom 21. Januar 1991 nicht beendet habe, war abgewiesen worden. In einem weit e - ren Vorprozeß hatte das Landgericht Dsseldorf am 23. Dezember 1997 die - 4 - Beklagte verurteilt, an die damalige Klgerin, Firma M. GmbH, 18.371,75 DM fr durchgefhrte Wartungsarbeiten zu zahlen. Deren weiteren Antrag, festzustellen, daû der Instandhaltungsvertrag ungekndigt fortbestehe, hat die Firma P. GmbH wegen der von der Firma T. erklrten fristlosen Kndigung fr erledigt erklrt. Das Landgericht hat die Feststellung der Erledigung mit der Begrndung abgelehnt, daû der Festste l - lungsantrag wegen der Wirksamkeit der auûerordentlichen Kndigung seitens der Beklagten von Anfang an unbegrndet gewesen sei. Das Oberlandesg e - richt hat die Berufung der Firma P. GmbH mit Urteil vom 15. Oktober 1998 zurckgewiesen. Im vorliegenden Verfahren, in dem die Klgerin wegen unberechtigter Beendigung des Mietvertrages 62.515 DM und wegen unberechtigter Beend i - gung des Instandhaltungsvertrages 22.411,03 DM Schadensersatz geltend gemacht hat, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klgerin blieb ohne Erfolg. Dagegen wendet sich die Klgerin mit der Revision, mit der sie ihre Ansprche fr die Zeit ab November 1997 in Hhe eines Betr a - ges von 65.442,44 DM (62.515 DM + 2.927, 44 DM) nebst Zinsen weiter ve r - folgt. Entscheidungsgrnde: Die Revision der Klgerin fhrt zur Aufhebung des angefochtenen U r - teils und zur Zurckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. - 5 - 1. Das Oberlandesgericht hat ausgefhrt, es knne dahinstehen, ob die in den rechtskrftig entschiedenen Vorprozessen getroffene Feststellung, die Kndigung der Beklagten vom 6. Juni 1997 sei wirksam, fr den vorliegenden Rechtsstreit Rechtskraftwirkung entfalte. Jedenfalls sei die auûerordentliche Kndigung der Beklagten wirksam. In der Rechtsprechung sei anerkannt, daû ein Mietverhltnis fristlos gekndigt werden knne, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Der Beklagten sei die Fortsetzung des Mietverhltnisses unzumutbar gewesen. Dabei knne offenbleiben, ob, wie das Landgericht gemeint habe, der Beklagten ber einen Zeitraum von fast eineinhalb Jahren kein Ansprec h - partner mehr zur Verfgung gestanden habe. Der am 17. November 1993 von der Klgerin gestellte Konkursantrag sei mit Beschluû des Amtsgerichts D s - seldorf vom 11. Dezember 1996 mangels Masse abgewiesen worden. Die Kl - gerin sei damit als zahlungsunfhig anzusehen gewesen. Darber hinaus sei sie am 3. Februar 1997 von Amts wegen aufgelst und am 28. Mai 1997 von Amts wegen im Handelsregister gelscht worden. Die Beklagte habe sich nicht darauf einlassen mssen, die langfristigen Vertrge mit der vermgenslosen Klgerin, deren Existenzdauer nicht abzusehen gewesen sei, fortzusetzen, weil eine verlûliche Aussicht auf eine dauerhafte weitere Nutzung des Mietgege n - standes bis zum regulren Vertragsende nicht gegeben gewesen sei. Dies gelte um so mehr, als sich die Klgerin selbst nicht mehr in der Lage gesehen habe, ihren Instandhaltungsverpflichtungen weiter nachzukommen. Daû die Klgerin ihre Wartungspflichten auf die P. GmbH bertr a - gen habe und diese in der Folgezeit die erforderlichen Dienstleistungen bea n - standungsfrei erbracht habe, stehe nicht entgegen. Entscheidend sei vielmehr, daû aus der damaligen Sicht der Beklagten angesichts der nachteilig ver n - derten Verhltnisse in der Sphre der Klgerin eine Gefhrdung dieser Rechte jedenfalls nicht habe ausgeschlossen werden knnen. Ohne Einfluû auf das - 6 - Bestehen eines Kndigungsrechts der Beklagten sei es gewesen, daû die Parteien die Weiternutzung der streitgegenstndlichen Fernsehanlage bis zum 30. Juni 1998 vereinbart htten. Eine vertraglich bindende Fortsetzung des Mietverhltnisses habe die Beklagte abgelehnt. Schlieûlich habe die Beklagte ihr Kndigungsrecht auch nicht dadurch verwirkt, daû sie erst ein halbes Jahr nach Ablehnung des Konkursantrages gekndigt habe. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hlt einer rechtlichen Nac h - prfung nicht stand. Die auûerordentlichen Kndigungen der beiden Vertrge sind unwirksam. a) Durch die Urteile des Landgerichts Dsseldorf vom 28. Oktober 1997 und des Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 15. Oktober 1998 ist ber die Wirksamkeit der auûerordentlichen Kndigungen nicht rechtskrftig gegen die Klgerin entschieden worden. Die Klgerin war an diesen Verfahren nicht b e - teiligt. Ein Fall der Rechtskrafterstreckung auf Dritte liegt nicht vor. b) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daû ein befristeter Mietvertrag auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 554 a BGB a.F. gekndigt werden kann, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist. Das ist der Fall, wenn infolge des Verhaltens des anderen Vertragsteils die Durchfhrung des Vertrages wegen der Zerstrung der das Schuldverhltnis tragenden Vertrauensgrundlagen derart gefhrdet ist, daû sie dem Kndige n - den auch bei Anlegung eines strengen Maûstabes nicht mehr zuzumuten ist. Grundlage fr dieses Kndigungsrecht ist § 242 BGB (BGH, Urteil vom 21. D e - zember 1977 - VIII ZR 119/76 - WM 1978, 271, 273; vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1995 - XII ZR 185/93 - ZMR 1996, 309, 312 m.w.N.). - 7 - Der Begriff "wichtiger Grund" ist ein Rechtsbegriff. Die fr seine Fes t - stellung ntige Wrdigung aller Umstnde obliegt dem Tatrichter. Das Revis i - onsgericht hat aber sowohl die richtige Anwendung des Rechtsbegriffs als auch die Frage nachzuprfen, ob alle fr die Entscheidung wesentlichen U m - stnde bercksichtigt sind (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1977, aaO). Das Oberlandesgericht hat die Wirksamkeit der auûerordentlichen K n - digung allein deshalb bejaht, weil der von der Klgerin gestellte Konkursantrag mangels Masse abgelehnt worden, die Klgerin daraufhin von Amts wegen im Handelsregister wegen Vermgenslosigkeit gelscht worden ist und damit aus damaliger Sicht der Beklagten eine Gefhrdung ihrer Rechte nicht ausg e - schlossen werden konnte. Damit hat das Oberlandesgericht zu geringe Anfo r - derungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes gestellt und den gebot e - nen strengen Maûstab fr die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung nicht ausreichend beachtet. aa) Bei Vermgensverfall einer Mietvertragspartei gewhrt das Gesetz dem Vertragspartner grundstzlich kein Recht, sich vom Vertrag zu lsen. Die Rechtsfolgen aus der enttuschten Erwartung der Mietvertragsparteien, die Vermgensverhltnisse des Vertragsgegners wrden sich nach Abschluû des Mietvertrages nicht wesentlich verschlechtern, sind ausschlieûlich in § 321 BGB a.F. geregelt. Danach kann der aus dem Mietvertrag Vorleistungspflicht i - ge seine Leistung so lange zurckhalten, bis die Gegenleistung bewirkt ist, wenn sie durch eine nach Mietvertragsabschluû eintretende wesentliche Ve r - mgensverschlechterung gefhrdet ist. Weitergehende Rechte stehen ihm nicht zu (Bub in Bub/Treier Handbuch der Geschfts - und Wohnraummiete, 3. Aufl. II. Rdn. 631). Nach al tem Recht blieb der Konkurs des Vermieters ohne Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Mietvertrages, sofern das Mietobjekt - 8 - dem Mieter bei Konkurserffnung bereits berlassen war (§ 21 Abs. 1 KO; Staudinger/Emmerich BGB, 13. Bearb. §§ 535, 536 Rdn. 168). Die Ansprche des Mieters waren Masseverbindlichkeiten (Belz in Bub/Treier, aaO, Kap. VII B Rdn. 171). Lediglich bei Konkurs des Mieters hatten beide Vertragsparteien nach § 19 KO ein auûerordentliches - befristetes - Kndigungsrecht (Staudi n - ger/Emmerich aaO Rdn. 169, dort auch zum Kndigungsrecht des Konkursve r - walters). Auch bei Erffnung des Insolvenzverfahrens ber das Vermgen des Vermieters nach neuem Recht besteht das Mietverhltnis fort (§ 108 InsO). Ein Sonderkndigungsrecht fr den Mieter gibt es nicht (Schmidt, Futterer/Blank Mietrecht 7. Aufl. § 564 BGB Rdn. 123). bb) Wird die Konkurserffnung ber das Vermgen des Vermieters mangels Masse abgelehnt, so besteht kein Anlaû, dem Mieter allein deshalb ein auûerordentliches Kndigungsrecht zu gewhren. Zwar ist die GmbH mit der Ablehnung der Konkurserffnung aufgelst (§ 1 LschG; seit 1. Januar 1999: § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG; vgl. Keidel/Winkler FGG 14. Aufl. § 141 a Rdn. 2). Dies ist aber ohne Einfluû auf den Bestand der Gesellschaft. Aus einer werbenden Gesellschaft wird lediglich eine in Abwicklung befindliche (Lu t - ter/Hommel-hoff GmbHG 15. Aufl. § 60 Rdn. 9). Auch die Lschung der GmbH wegen Vermgenslosigkeit nach § 2 LschG (seit 1. Januar 1999: § 141 a FGG, § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG) hat keine rechtsge staltende Wirkung in dem Sinne, daû sie die GmbH endgltig erlschen lût. Stellt sich nach der L - schung heraus, daû die GmbH doch noch Vermgen hat, wird nunmehr eine Abwicklung durchgefhrt. Die GmbH kann in diesem Stadium weiter am Rechtsverkehr teilnehmen (BGHZ 48, 303, 307; Rowedder -Rasner GmbHG 3. Aufl. Anh. nach § 60 Rdn. 18). Erfllt sie ihre mietvertraglichen Verpflichtu n - gen, so ist die Fortsetzung des Mietverhltnisses fr den Mieter nicht unzumu t - bar. Erfllt sie ihre Verpflichtungen nicht mehr, so kann der Mieter sein geset z - - 9 - liches Kndigungsrecht aus § 542 BGB a.F. ausben und ist auf ein auûero r - dentliches Kndigungsrecht nach § 242 BGB nicht angewiesen. Wegen ihrer Rechte aus dem Mietvertrag mit der Beklagten war die Kl - gerin nicht vermgenslos und bestand deshalb trotz Lschung im Handelsreg i - ster weiter. cc) Eine Gefhrdung der Rechte der Beklagten, die das Berufungsg e - richt aus der damaligen Sicht der Beklagten fr nicht ausgeschlossen erachtet hat, rechtfertigt die auf § 242 BGB gesttzte Kndig ung nicht. Nach den Fes t - stellungen des Oberlandesgerichts waren die Gerte seit langem der Mieterin berlassen und wurden von dieser ohne Schwierigkeiten genutzt. Zwar konnte die Klgerin die Wartungspflichten nicht mehr selbst erfllen. Sie hat aber di e - se Aufgabe auf ein anderes Unternehmen bertragen, das die Instandsetzung nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ohne Bea n - standungen durchgefhrt hat. Nach dem Vertrag war die Vermieterin nicht ve r - pflichtet, die Wartungsaufgaben selbst durchzufhren, sondern durfte die A r - beiten auf einen Dritten bertragen (Ziff. 9 des Instandhaltungsvertrages), ohne daû dazu die Zustimmung der Beklagten erforderlich war. Nach § 8.4 des Mie t - vertrages hatte die Beklagte das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kndigen, wenn die Klgerin trotz schriftlicher Nachfristsetzung mit der Erf l - lung aus diesem sowie dem Instandhaltungsvertrag in Verzug geriet. Statt der Kndigung konnte die Beklagte auch ein Zurckbehaltungsrecht (§§ 273, 320 BGB) geltend machen, wenn die Klgerin ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfllte. Damit war die Gefahr gering, daû die Beklagte wegen der fina n - ziellen Situation der Klgerin einen Schaden erlitt. dd) Letztlich empfand die Beklagte die Gefhrdung ihrer Rechte selbst nicht als unzumutbar. Obwohl der Konkursantrag am 12. Dezember 1996 ma n - - 10 - gels Masse abgelehnt worden war, erklrte sie die Kndigung erst am 6. Juni 1997. Nach ihrer Kndigung bat sie die Klgerin darum, die Gerte weiter b e - nutzen zu drfen und benutzte sie ber ein Jahr lang weiter. Ob, wie das Landgericht annahm, auf seiten der Klgerin ber einen Zeitraum von einei n - halb Jahren tatschlich und rechtlich kein Ansprechpartner zur Verfgung stand, kann offenbleiben, da die Beklagte keinen Anlaû gesehen hat, ihre a u - ûerordentliche Kndigung auch auf diesen Punkt zu sttzen. Im brigen trug die Beklagte zur schlechten finanziellen Situation der Klgerin auch bei, indem sie die Forderungen der Klgerin in Hhe von 54.830,16 DM (Mietzins fr September 1995 bis Juni 1997) nicht bezahlte und die Sicherungsnehmerin, der die Klgerin die Forderung abgetreten hatte, hierber erst einen Titel e r - wirken muûte. c) Die von der Beklagten erklrte auûerordentliche Kndigung des I n - standhaltungsvertrages war ebenfalls unwirksam. Das Berufungsgericht hat die auûerordentliche Kndigung als wirksam angesehen, ohne seine Auffassung nher zu begrnden. Wie beim Mietvertrag handelt es sich bei dem Instan d - haltungsvertrag um ein Dauerschuldverhltnis, das aus wichtigem Grund g e - kndigt werden kann (vgl. BGHZ 41, 104, 108; Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. Einleitung vor § 241 Rdn. 17). Aus den unter 3. angefhrten Erwgungen war der Beklagten auch die Fortsetzung des Instandhaltungsvertrages zumutbar. Dies gilt um so mehr, als die Klgerin die Instandhaltung nicht selbst durchf h - ren muûte, sondern aufgrund der Vereinbarung mit der Beklagten einem Dri t - ten berlassen durfte. 3. Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begrndung kann das Urteil nicht bestehenbleiben. Der Senat ist auch nicht in der Lage, abschli e - ûend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). - 11 - Es steht nicht fest, ob Rechtsanwalt Dr. F. fr die Klgerin ve r - tretungsberechtigt war. Ausweislich des Handelsregisters war er bis 31. Dezember 1996 als Notgeschftsfhrer bestellt. Am 28. Mai 1997 wurde die Klgerin von Amts wegen im Handelsregister gelscht. Ab diesem Zeitpunkt waren zu ihrer Vertretung nur die Liquidatoren befugt, die das Gericht gemû § 2 Abs. 3 LschG ernannt hat (BGH, Urteil vom 18. April 1985 - WM 1985, 870, 871). Die Bestellung von Rechtsanwalt H. zum Nachtragsliqu i - dator erfolgte erst am 27. Mai 1998. Die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt Dr. F. war nicht nur fr die Entgegennahme der Kndigung, sondern auch dafr von Bedeutung, ob er seinerseits fr die Klgerin kndigen konnte. Ohne Vertretungsbefugnis lge auch in der Klageerhebung keine wirksame Kndigung. Sie wre erst mit der Genehmigung durch den Liquidator wirksam geworden. Die Wirksamkeit der Kndigung der Klgerin ist wesentlich fr das En t - stehen von Mietersatzansprchen. Vor der Kndigung hatte die Klgerin weiter den Mietzinsanspruch. Ob aber Mietzins - oder Mietzinsersatzansprche b e - standen, kann fr die Aktivlegitimation der Klgerin von Bedeutung sein, weil die Klgerin ihre "Ansprche auf Zahlung von Miete" an den Glubiger K. abgetreten hatte. Es muû deshalb geklrt werden, ob von dieser Abtretung auch Mietzinsersatzansprche umfaût sind. Dazu bedarf es einer Auslegung der Abtretungsvereinbarung. Der Senat ist ferner nicht in der Lage, die Sch a - denshhe zu klren, gleichgltig, ob sich diese nach Ziff. 8.5 des Mietvertrages oder nach allgemeinen Grundstzen richtet. Auch dazu sind weitere Festste l - lungen zu treffen, weshalb das Urteil aufzuheben und die Sache an das Obe r - landesgericht zurckzuverweisen war. Hahne Gerber Wagenitz - 12 - Fuchs Vézina
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