BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 500/11 Verkündet am: 13. November 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs . 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl Cb UKlaG § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Die im Preis - und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Besti m mung über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto ist im Verkehr mit Ve r- brauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwir k sam, wenn hiernach - der Kunde bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein Pfä n- dungsschutzkonto ein über der für das Girokonto zuvor vereinbarten Kontofü h- rungsgebühr liegendes Entgelt zu zahlen hat oder - das Kreditinstitut bei der Neueinrichtung eines Pfändungsschutzkontos ein Entgelt verlangt, das über der Kontoführungsgebühr für ein Neukunden übl i cherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt. BGH, Urteil vom 13 . November 2012 - XI ZR 500/11 - OLG Nürnberg LG Nürnberg - Fürth - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grü neberg, Maihold und Pamp s owie die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. November 2011 wird auf i h- re Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger, ein ei ngetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Ve r- braucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Sparkasse bietet in ihrem Preis - und Leistungsve r- zeichnis im Abschnitt "Persönliche Konte n (Lohn - , Geha lts - , Rentenkonto )" ve r- schiede ne Preismodelle für Privat kont en an. Das Preis - und Leistungsverzeic h- nis enthält insoweit in Ziffer 1.6 fo lgende Klausel : " P - Konto (Pfändungsschutzkonto) Gr undpreis monatlich 10,00 EUR Restliche Preise analog Giro - Ideal " 1 - 3 - D er Grundpreis für das in Bezug genommene Preis mo dell " Giro - Ideal " beträgt 3 monatlich; für einzelne Geschäftsvorfälle werden zusätzliche Po - stenpreise erhoben. Für das Preis modell " Giro - Balance " verlangt die Beklagte als monatlichen Grundpreis 10 , s ofern der Kunde ein Durchschnittsgutha ben von 1.250 pro Monat unter schreitet; b ei Überschreitung d ies es Guthabens wird der Kunde vom Grundpreis freigestellt. Eine zusätzliche Ver gütung fällt beim Preis modell " Giro - Balance " nur für den Ausfüllservice für Eil - und telefon i- sche Überweisun gen an. Letzteres gilt auch für das Preis m odell " Giro - Live " , dessen Grund preis sich auf 3 monatlich beläuf t. Der Kläger wendet sich gegen die im Preis - und Leistungsverzeichnis ausge wiesene Kontoführungsgebühr für das Pf ändungsschutzkonto. Er ist der Ansicht, die Klausel sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG nimmt er die Beklagte darauf in Anspruch, in ihrem Preis - und Leistungsverzeichnis die Ve r- wendung dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Zudem verlangt er, ihm gemäß § 7 UKlaG die Befugnis zur B e- kanntmachung der Urteilsformel zuzusprechen. Die Klage ist in beid en Vorinstanzen erfolgreich gewes en. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabwe i- sungs begehren weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg. 2 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BeckRS 2012, 10222 veröffen t- licht ist, hat zur Begründung seiner Entsch eidung im Wesentlichen ausgeführt: D ie beanstandete Regelung im Preis - und Leistungsverzeichnis der B e- klagten sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam . Die Befu g- nis des Klägers zur Veröffentlichung der Urteils formel folge aus § 7 UKlaG. Die streitige Klausel sei nicht gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrol le entz o- g en. Ausgehend von den Grundsätzen der höc hstrichterlichen Rechtsprechung zur Überprüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sei das Argument der B e- k lagten hinfällig, das Pfändungsschutzkonto stelle ein eigenständiges Kont o- modell dar, bei dem die Ausgestaltung des dafür verlangten Entgelts der Übe r- prüfung entzogen sei. Bereits das Landgericht habe zudem eine Abweichung der angegriffenen Klausel von der gesetzlichen Regelung sowie eine damit verbundene, gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten im Sinne von § 307 Abs. 1 und 2 BGB zutreffend bejaht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgericht shofs verstieße n Klauseln in Allgeme i- nen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein E ntgelt gefordert werde, gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Die Einrichtung eines Pfändungsschut zk ontos auf Verlangen des Kunden sei ebenfalls als eine so l- che Tätigkeit zu qualifizieren, für die kein Entgelt verlangt werden dürfe. Denn hiermit genüge die Be klagte letztlich nur - vor sorglich - ihrer Pflicht als Drit t- schuldner in , zugunsten des Schuldne rs bestimmte Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Die Beklagte nehme also genau die Tätigkeiten vor, die sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs bereits vor Einführung von § 850k 6 7 8 - 5 - Abs. 7 ZPO habe erbringen müssen , ohne ihren Kunden dafür ein zusätzl iches Entgelt in Rechnung stellen zu dürfen. Letzten Endes en tbinde die Einrichtung eines Pfändungsschutzk on tos die Beklagte sogar von der Notwendigkeit , in j e- dem Pfändungsfall nochmals zu überprüfen, bis zu welcher Höhe das Guthaben des Schuldners pfändun gsfrei sei. Nicht nur für den Schuldner, sondern auch für die Beklagte als Drittschuldner in werde somit die Auszahlung von Beträ gen aus dem Pfändungsschutzk onto erleichter t. Wenn die Beklagte für ein Pfä n- dungsschutzk on to einen gegenüber dem Modell "Giro - Id eal" höheren Preis in Rechnung stelle, sei das nichts anderes als die Erhebung ein es zusä tzlichen Entgelt s für ein als Pfändungsschutzk onto geführtes Konto "Giro - Ideal". Das aber sei nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unzulässig. Hiergegen spreche auch nicht de r Wortlaut von § 850k Abs. 6 Satz 3 ZPO, wonach das Entgelt des Krediti nstituts für die Führung des Pfändung s- schutzk ontos mit den dort geschützten Beträgen verrechnet werden dürfe. E in als Pfändungsschutzk onto ausgestaltetes Girokon to müsse die Beklag te ni cht völ lig entgeltfrei führen. Sie dürfe daher den für das Konto "Giro - Ideal" festg e- legten Preis verlangen. § 850k Abs. 6 Satz 3 ZPO enthalte in diesem Zusa m- menhang nur die Klarstellung, dass der Gesetz geber das Pfändungsschutzk o n- to hinsichtlich der Gebühr enpflicht nicht gegenüber dem üblichen Girokonto h a- be besser stellen wollen. Der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts decke sich im Übrigen mit den Ausführungen des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages in dessen Beschluss empfehlung zu § 850k Abs. 7 ZPO, die vom Gesetzgeber übernommen worden sei. 9 - 6 - II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist . 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 1 , 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG einen Anspruc h auf Unterlassung der weiteren Verwendung der ang e- griffenen Klausel . a) Entgegen der Ansicht der Revision ist d a s Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die beanstandete Klausel nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unter liegt . a a) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Recht s- vorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart we r- den. Darunter fallen nach ständiger R echtsprechung des Bundesgerichtshofs weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche , die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleis tung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Hat die Reg elung hingegen kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand, die dem Kunden auf rechtsg e- schäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflic h- ten oder für Täti gkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig. Solche (Preis - )Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der AGB - Kontrolle entzogen ( Sen atsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187 , 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 19 , vom 8. Mai 2012 - XI ZR 61/11, WM 2012, 1189 Rn. 36 und vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, WM 2012, 1383 Rn. 10 , für BGHZ vorgesehen , 10 11 12 13 - 7 - jeweils mwN). Diese Unterscheidung gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk ent halten ist, das - wie hier das Preis - und Leistungsve r- zeich nis der Beklagten - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Senats urteil vom 18. Mai 199 9 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383; Bunte, AGB - Banken und Sonderbedingun gen, 3. Aufl., AGB - Banken Rn. 281; Pamp in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB - Recht, 5. Auf l., Klausel n B 53). b b) Danach hat das Berufungsgericht die angegriffene Entgeltklausel zu Rec ht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet. (1 ) Ob eine Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine ko n- trollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 mwN). Das vom Ber u- fungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Klauselverständnis unte r- liegt dabei nach § 545 Abs. 1 ZPO in der gemäß Art. 29 Nr. 14a, Art. 111 Abs. 1 Satz 1, Art. 112 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiens a- chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. De - zember 2008 (BGBl. I S. 2586 - FGG - Reformgesetz) seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachpr ü- fung. Zwar sind Allgemeine Geschäftsbedi ngungen keine Rechtsnormen, so dass ihre Auslegung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Wie der Geset z- geber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck gebrach t hat (BT - Drucks. 16/9733, S. 302), sind Allgemeine Geschäftsbedingungen aber wie re visible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung bes teht (BGH, Urteile vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 und vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, WM 14 15 - 8 - 2011, 2146 Rn. 20; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 305c Rn. 20; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 546 Rn. 6). Allgemeine Geschäftsb edingungen sind ausgehend von den Verstän d- nismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel ei n- heitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Ve r- tragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Ve r- kehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 und vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21; jeweils mwN) . Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei solche Ausl e- gungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (S enatsurteil vom 7. De - zember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29). (2 ) Gemessen hieran erweist sich das Verständnis der beanstandeten Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede durch das Be rufungsgericht als richtig. Es entspricht auch der nahezu e inhelligen , zu vergleichbaren Entgeltr e- gelunge n ergangenen Rechtspre chung der Instanz gerichte (KG Berlin, WM 2012, 267 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 24. Mai 2012 - 8 U 132/12, juris Rn. 22 ff.; OLG Frankfurt/Main , WM 2012, 1908 ff.; WM 2012, 1911, 1912 ff.; OLG Bamberg, Urteil vom 2. Mai 2012 - 3 U 237/11, S. 6, n .v.; OLG Bremen, Urteil vom 23. März 2012 - 2 U 130/11, juris Rn. 28 ff.; OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1915 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 27. Mai 2011 - 10 U 5/11, S. 5 ff., n.v.; LG Bamberg, Urtei l vom 22. Februar 2011 - 1 O 445/10, juris Rn. 18 ff.; LG Erfurt, Urteil vom 14. Januar 2011 - 9 O 1772/10, juris Rn. 21 ff.; LG Halle, ZVI 2011, 35 f.; LG Leipzig, ZVI 2011, 73, 74; aA LG Frankfurt/Main, ZVI 2012, 32, 33 ff.; ZIP 2012, 114, 115 f.) sowie der überwiegenden Auffa s- 16 17 - 9 - sung im Schrifttum (Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 16, 18 f., 24; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 11. Aufl., Spez. AGB - Werke Teil 4 (2) Banken (Kreditinstitute) Rn. 51; Graf von Westphalen, NJW 201 2, 2243, 2244 f.; Lapp/Salamon in jurisPK - BGB, 6. Aufl., § 307 Rn. 120.2; Strube in Bank rechtstag 2010, S. 115, 125; wohl auch Fölsch/Janca, ZRP 2007, 253, 254; aA Sudergat, Kontopfändung und P - Konto, 2. Aufl., Rn. 998 ff.; ders., ZVI 2012, 35 f.; Homann, ZVI 2010, 405, 411). Die streitig e Klausel regelt weder den Preis für die Führung eines Pfändungsschutzkontos als vertragliche Haupt leistungspflicht der Beklagten (a ) noch ein Entgelt für eine gesondert ve r- gütungsfähige Sonder leistung (b ). Die insoweit vo n der Revision gegen die En t- scheidung des Berufungsgerichts erhobenen Einwände greifen nicht durch. (a ) D ie angegriffene Klausel enthält keine kontrollfreie Vereinbarung über den Preis für die Führung d es Pfändungsschutzkontos als von der Beklagten zu erbringende r vertraglicher Hauptleistung . Das Pfändungsschutzkonto stellt en t- gegen der Ansicht der Revision weder eine besondere (neue) Kontoart bzw. ein eigenständi ges Kontomodell mit gegenüber dem zugrundeliegenden Girove r- trag selbständigen Hauptleistung s pflichten (so aber Sudergat, Kontopfändung und P - Konto, 2. Aufl., Rn. 998h , 998 i ) noch ein "aliud" gegenüber dem Giroko n- to (so LG Frankfurt/Main , ZVI 2012, 32, 34) dar . Es ist vielmehr ein herkömml i- ches Girokonto, das gemäß § 850k Abs. 7 ZPO durch eine - den Girovertrag ergänzende - Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und dem K unden " als Pfändungsschutzkonto geführt " wird ( OLG Frankf urt/Main , WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1913; OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1916; OLG Naumburg, Urteil vom 27. Ma i 2011 - 10 U 5/11, S. 7, n.v.; OLG Bamberg, Urteil vom 2. Mai 2012 - 3 U 237/11, S. 6 f., n.v.; LG Bamberg, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 O 445/10, juris Rn. 21 ; vgl. auch Schmale nbach in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl. , § 675f Rn. 15). D abei liegt in der Vereinbarung über die Führung des (Giro - ) Kontos als Pfändungs schutzkonto insbesondere nicht ihrerseits der 18 - 10 - Ab schluss eines selb ständigen , vom schon bestehenden oder neu abzuschli e- ßenden Girove rtrag zu trennenden Zahlungsdiensterahmenvertrags im Sinne von § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB mit besonde ren Hauptleistungspflichten (OLG Frank furt/Main , WM 2012, 1908 f. ; WM 2012, 1911, 1913; OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1916 ; aA LG Frankfurt/Main , ZVI 2012, 32, 33 f.; ZIP 2012, 114, 115; jurisPK - BGB/Schwi ntowski, 6. Auf l., § 675f Rn. 5 ). Dieser Annahme ste hen der klare Wortlaut des Gesetzes , der Regelungszusamme n- hang der für das Pfändungsschutzkonto gelt enden Vorschriften so wie Sinn und Zweck eines Pfändungsschutzkontos entgegen. ( a a) Das in § 850k ZPO näher geregelte Pfändungsschutzkonto ist durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707), in Kraft getreten am 1. Juli 2010, eingeführt worden. Danach wird g e- mäß § 850k Abs. 7 Satz 1 ZPO "in einem der Führung eines Girokontos z u- g r- einbart, dass " das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt " wird. Gemäß § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO kann der Kunde jederzeit verlangen, dass das Kredi t- institut " sein Girokonto als Pfänd ungsschutzkonto führt" . Nach dem - e in - deutigen - Wortlaut dieser Bestimmungen findet das Pfändungsschutzkonto seine Grundlage daher lediglich in eine r die Art und Weise der Kontoführung betreffenden Zusatz abrede zu dem Girovertrag über das vorhandene oder neu einzurich tende Girokonto (Grothe in Zwangsvollstreckung aktuell, 2010, § 1 Rn. 18; Sudergat, ZVI 2010, 445, 448 f.; ders., Kontopfändung und P - Konto, 2. Aufl., Rn. 431). Das gilt insbesondere auch für die Umwandlung eines schon bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkon to, durch die nur die bish e- rige Kontoführung des Girokontos entsprechend den gesetzlichen Vorga ben in § 850k ZPO geändert wird (LG Erfurt, Urteil vom 14. Januar 2011 - 9 O 1772/10, juris Rn. 21; aA Sudergat, Kontopfändung und P - Kon to, 2. Aufl., Rn. 998h). Der gesetzliche Pfändungsschutz wir d danach insgesamt als eine 19 - 11 - Zusatzleistung bereitgestellt, die auf dem über das schon bestehende oder neu eingerichtete Girokonto abgeschlossenen Girovertrag - als dem Zahlungsdien - sterahmenvertra g im Sinne v on § 675f Abs. 2 BGB (vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 675f Rn. 22; Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Ban k- rechts - Handbuch, 4. Aufl., § 47 Rn. 25) - aufbaut (OLG Frankfurt/Main , WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1913). (b b) Diese die Kontoführung betreffende Zusatzleistung ist k eine vertra g- liche Hauptleistung der Beklagten. (aa a) Mittels des Pfändungsschutzkontos soll ei n automati scher gesetzl i- cher Basispfändungsschutz gewährleistet werden (Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 850 k Rn. 2). Die Einrichtung von Pfändungsschutzkonten bezweckt, dem von Pfändungen betroffenen Kun den ohne aufwändiges gerichtliches Verfahren die Geldmittel zu si chern, die er zur Sicherung seine s existenziellen Lebensbedarf s benötigt (Gesetzesbegründung de r Bundesregierung, BT - Dr uck s. 16/7615, S. 13, 14). Wird das Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet, kann daher der Kunde hierüber in Höhe der aktuellen monatlichen Pfändung s- freigrenzen für Arbeitseinkommen frei verfüg en (§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO ); a nders als nach bisher geltendem Recht (§ 850k Abs. 1 ZPO in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung) bedarf es keines Freigabebeschlusses des Vollstreckungsgerichts mehr, um das Girokonto trotz eingehender Kontopfä n- dungen nutzen zu können. Das Kred itinstitut hat den Freibetrag von sich aus aufzustocken und den höheren Freibetrag ohne Entscheidung des Vollstr e- ckungsgerichts zu beachten, wenn der Kunde durch entsprechende Beschein i- gungen einen höheren Bedarf nachweist (§ 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO ). Kann der Kunde den erforderlichen Nachweis nicht eindeutig erbringen, hat das Vollstreckungsgericht, wie auch in anderen Sonderfällen, auf Antrag des Ku n- den über die richtige Berechnung des Fr eibetrages zu entscheiden (§ 850k 20 21 - 12 - Abs. 4 und Abs. 5 Satz 4 ZP O). In einem Monat nicht verbrauchte Beträge muss das Kreditinstitut in den folgenden Kalendermonat übertragen (§ 850k Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 ZPO). In Höhe des so errechneten Freibetr a- ges ist dem Kunden die Tei lnahme am bargeldlosen Zahlungs verkeh r - wie bei einem herkömmlichen Giro konto - im Rahmen des vertraglich Vereinbarten, sei es durch Barabhebungen, Überweisungen, Lastschriften oder Einzugsermäc h- tigungen, uneingeschränkt möglich (§ 850k Abs. 5 Satz 1 ZPO). ( b b b ) Der Leistungsinhalt eines Pfändu ngsschutzkontos deckt sich d a- nach grundsätzlich mit den Leistungen, die ein Kreditinstitut aufgrund des Gir o- vertrages bei der Führung eines herkömmlichen Girokontos erbringt. Hinzu kommt lediglich, dass das Kreditinstitut die jeweiligen Pfändungsfrei beträge entsprechend den Vorga ben des § 850k ZPO zu berücksichtigen hat und diese bei der Ausführung von Zahlungsaufträgen sowie bei der Verrechnung eigener Forderungen beachten muss (vgl. § 850k Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 3 ZPO; BT - Dr uck s. 16/7615, S. 13). Diese Beson derheit rechtfertigt es indes sen nicht , die Einrichtung und Führung eines Pfändungsschutzkon tos als vertragl i- che Hauptleistungs pflicht des Kreditinstituts anzusehen. Hauptleistungspflichten sind nach allgemeinen Grundsätzen nur die fü r die Eigenart des jeweiligen Schuldverhältnis ses prägenden Bestimmungen, die für die Einordnung in die verschiedenen Typen der Schuldverhältnisse en t- scheidend sind (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 241 Rn. 5; Staudin ger/ Olzen, BGB, Neube abeitung 2 009 , § 241 Rn. 146). Bestimmungen, die die se Hauptleistungspflicht verändern, ausgestalten oder modifizieren, gehören d a- gegen nicht zur eigentlichen Leistungsbeschreibung (BGH, Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 184/94, BGHZ 130, 150 , 156 mwN). Hiermit verbunden e Tätigke i- ten stellen vielmehr auf die Hauptleistungspflicht bezogene bloße Nebenlei s- tungspflichten dar, die der Vorbereitung, der ordnungsgemäßen Durchführung 22 23 - 13 - und der Sicherung der Hauptleistung dienen und diese ergänzen (vgl. Palandt/ Grüneberg, aaO; Sta udinger/Olzen, aaO Rn. 151). B ei einem Zahlungsdiensterahmenvertrag wie dem Girovertrag sind Hauptleistungspflichten regelmäßig die vom Geldinstitut als Zahlungsdienstlei s- ter zu erbringenden Zahlungsdienste (vgl. § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB ) , insb e- sondere die Führung des laufenden Kontos und die Ausführung der Zahlung s- vorgänge ( Pa landt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 675f Rn. 7) . Demgegenüber hat § 850k ZPO, der die Ausführung einzelner Zahlungsdienste beschränkt und die Verrechnung von Forderungen regelt, keinen selb ständigen leistungsbeschre i- benden Charakter. Die Vorschrift modifi ziert und erweitert lediglich die Kont o- führung als Hauptleistungspflicht des Geldinstituts aus dem bestehenden oder neu abzuschließen den Giro vertrag (OLG Frankf urt/Main , WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1913). Damit verbunden sind laufende Kontroll - , Disp o- sitio ns - und Überwachungstätigkeiten in Bezug auf das vorhandene bzw. neu einzurichtende (Giro - )Konto. Diese Tätigkeiten stellen aber für sich gesehen keine Zahlungsdienste im Sinne der §§ 675c ff. BGB und daher vor allem keine zahlung s dienstevertraglichen Hauptleistungspflichten des Krediti nstituts dar (vgl. LG Bamber g, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 O 445/10, juris Rn. 21). V ielmehr h andelt es sich um Nebenleistungen, die mit dem hinzutretenden Pfändungs schutz notwen dig einhergehen und im Rahmen der Führung des G i- rokonto s zu erbringen sind (vgl. OLG Nau mburg, Urteil vom 27. Mai 2011 - 10 U 5/11, S. 7, n.v.; OLG Frank furt/Main , WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1913). (b ) Die streitige Klausel enthält ferner keine kontrollfreie Abrede über das Entgelt für eine zusätzliche, rechtlich nicht geregelte Sonderleistung der Bekla g- ten . Vielmehr wälzt die Beklagte hiermit Kosten für Tätigkeiten auf ihre Kunden ab, zu deren Erbringung s ie gesetzlich verpflichtet ist. 24 25 - 14 - (a a ) Die Beklagte erfüllt, wie das Berufungsgericht zu Recht angeno m- men hat, durch die Führung eines Girokontos a ls Pfändungsschutzkonto eine ihr durch § 850k Abs. 7 ZPO auferlegte gesetzliche Pflicht . ( a a a ) Da s gilt z unächst für die Umwandlung eines bestehenden Giroko n- tos in ein Pfändungs schutz konto. Nac h § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO kann ein Kunde, der bereits ein Girokonto unterhält , jederzeit verlangen, dass das Kredi t- institut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto füh rt. Hierdurch hat der G e- setzgeber den Zugang zum gesetzlichen Pfändungsschutz abgesichert, der nach vollständigem Auslaufen des herkömmlichen Kontopfänd ungsschutzes seit dem 1. Januar 2012 ausschließlich durch die Einrichtung eines Girokontos als Pfändungs schutzkonto gewährt wird (vgl. § 850l ZPO aF; Art. 1 Nr. 8, Art. 7, 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes, BGBl. I 2009, S. 1707). Der Annahme einer gesetz lichen Verpflichtung der Beklagten zur Fü h- rung des Pfändungsschutz kontos st eht dabei - anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nach § 850k Abs. 7 Satz 1 ZPO eine vorherige vertragliche Vere inbarung v o raussetzt (OLG Frank furt/Main , WM 2012, 1908, 190 9; WM 2012, 1911, 1914; O LG Naumburg, Urteil vom 27. Mai 2011 - 10 U 5/11, S. 8, n.v.; aA Grothe in Zwangsvollstr e- ckung aktuell, 2010, § 1 Rn. 71 ff.; Goebel, Kontopfändung, 20 10, § 2 Rn. 592). Die Revisions erwiderung weist zutreffend darauf hin, dass eine gesetzliche Verpflichtun g nicht nur vorliegt, wenn der gesetzliche n Reg e lung unmittelba r rechtsgestaltende Wirkung zukomm t. Vielmehr ist eine solche Verpflichtung auch dann anzunehmen, wenn der Norm adressat - kraft gesetzlicher Anor d- nung - auf Verlangen eines anderen zum Abschlus s einer privatrechtlichen Ve r- ein barung verpflichtet ist. So liegt der Fall hier. Der Gesetzgeber hat § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO als durchsetzbaren Rechtsanspruch des Kunden ausgesta l- 26 27 28 - 15 - tet, wobei hier dahin stehen kann, ob dieser Anspruch vom Kreditinstitu t ve r- gleichbar einem Kontrahierungszwang zu erfül len ist (Bau m- bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 850k Rn. 81; Goebel, aaO Rn. 496; Fölsch/Janca, ZRP 2007, 253, 254; Sudergat, ZVI 2010, 445, 44 9) oder das Umwandlungsverlangen sich als einseitiges Gestaltungsrecht des Kunden darstellt (Ahrens in Prütting/Gehrlein , ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 22). Denn jedenfalls umfasst § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO nach sein em eindeutigen Wort laut sowie dem schuldnerschützenden Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ni cht nur die U m wandlung eines bestehen den Girokontos in ein Pfändungs schutzkonto, sonder n auch die Rechtspflicht, das derart umgewa n- delte Konto als Pfändungs schutzkonto zu führen, solange der Zahlungsdien - sterahmenvertrag über das Girokonto ungekündigt fort besteht (KG Berlin, WM 2012, 267, 268). (b b b ) Ein Kr editinstitut ist aber auch im Fall e der Neue röffn ung eines G i- rokontos, das im selben Geschäftsgang sogleich als Pfändungsschutzkonto eingerichtet wird, gesetzlich verpflichtet, dieses als Pfändungsschu tzko nto zu führen ( OLG Düsseldorf, Hinweis beschluss vom 16. März 2012 - 6 U 114/11, S. 4 f., n.v.; LG Erfu rt, Urteil vom 14. Januar 2011 - 9 O 1772/10, juris Rn. 25). Dabei spiel t es im Streitfall keine entscheidende Rolle , dass die Beklagte au f- g rund des K ontrahierungszwanges nach § 5 Abs. 2 B aySpkO auf Verlangen de s Kun den ein Girokonto auf Guthabenbasis einrich ten muss . Die gesetzlichen Vorgaben des § 850k ZPO und damit insbesondere die aus § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO folgende Rechtspflicht, das Girokonto au f Verlangen des Kunden als Pfänd ungsschutz konto zu führen , gelten bei der Kontoeröffnung unabhängig von einem etwaigen Kontrahierungszwang der Sparkassen nach landesrechtl i- chen Vorschriften . Selbst wenn das Kreditinstitut ein Girokonto für den Kunden ohne derartig e Rechtspflicht eröffnet und hierbei zugleich die Füh rung des neu eingerichteten K ontos als Pfändungs schutzkonto vereinbar t, macht das aus der 29 - 16 - Be reit stellung des gesetzlichen Pfändungs schutzes als solcher keine rechtlich nicht geregelte, gesondert vergütungsfähige Zusatzleistung (vgl. LG Erfurt, U r- teil vom 14. Januar 2011 - 9 O 1772/10, juris Rn. 25). Vielmehr erfüllt das Kr e- ditinstitut auch in diesem Falle mit der Führung d es Pfändungsschutzkontos die ihm durch § 850k Abs. 7 ZPO im Rahmen der Dasei nsvorsorge gesetzlich z u- gewiesen e Pflicht. (bb ) Der Einordnung der Führung d es Pfändungsschutzkontos als Erfü l- lung einer gesetzlichen Pflicht des Kreditinstituts steht, anders als die Revision meint (ebenso Goebel, Kontopfändung, 2010, § 2 Rn. 592), nic ht entgegen , dass ein Pfändungsschutzkonto grundsätzlich auch nur vorsorglich, also una b- hängig davon eingerichtet werden kann, ob im Einzelfall eine Kontop fändung bereits erfolgt ist oder überhaupt droht . Bei der insoweit gebotenen generalisi e- renden und ty pisierenden Be trac htung (vgl. BG H, Urteil vom 28. Oktober 1999 - IX ZR 364/97, WM 2000, 64, 65) ist ausschlaggebend , dass ein Kunde jede n- falls im Regelfall die Einrichtung und Führung eines Pfändungsschutzko n tos gerade deshalb verlangen wird, weil er sich hierdurch die Möglichkeit der Ina n- spruch nahme des gesetzlichen Pfändungs schutzes sichern will (vgl. auch Sudergat, Kontopfändung und P - Konto, 2. Aufl., Rn. 1000 , wonach das mit e i- ner Kontopfändung belegte Pfändungsschutzkonto in der Praxis der Regelfall s ein werde). (c ) Die von der Revision verfochtene Einordnung der Klausel als kontrol l- freie Preishauptabrede ist auch nicht deshalb gebo ten, weil an dernfalls - bei Wegfa ll der streitigen Bestimmung - eine Preisvereinbarung für die Kontofü h- rung gänzlich fe hlte. Eine kontrollfähige Preisneben abrede setzt zwar denknotwendig das Vorhandensein eine r Preis hauptabre de voraus. Diese fehlt jedoch vorliegend 30 31 32 - 17 - b ei Einordnung der beanstandeten Klausel als Preisneben abrede nicht (OLG Bam berg, Urteil vom 2. Mai 2012 - 3 U 237/11, S. 6, n.v.; LG Erfu rt, Urteil vom 14. Januar 2011 - 9 O 1772/10, juris Rn. 21, 24; aA Sudergat, Kontopfändung und P - Konto, 2. Aufl., Rn. 998d, 998k; Homann, ZVI 2010, 405, 411). (aa ) Wird ein vorhanden es Girokonto in ein Pfändungs schutzkon to u m- gewandelt, richten sic h die Hauptleistungspflichten - wie dargelegt (siehe oben II. 1. a) bb) (2) (a) (bb) (bbb)) - nach dem in Gestalt des Girovertrages best e- henden Zahlungsdienste rahmenver trag zwischen dem Kreditinstitut und dem Kontoinhaber. Dabei gilt die bisherige Entgelt abrede nach § 675f Abs. 4 S atz 1 BGB fort (OLG Frankfurt/Main , WM 2012, 1911, 1913; Ahrens, NJW - Spezial 2011, 85 ; Zimmermann/Zipf, ZVI 2011, 37 f.). Preishauptabrede bei der U m- wandlung eines Girokontos in ein Pfändungs schutzkonto ist daher die Verei n- barung über den Preis für das bereits bestehende Girokonto (OLG Bamberg, Ur teil vom 2. Mai 2012 - 3 U 237/11, S. 6, n.v.; LG Erfu rt, Urteil vom 14. Januar 2011 - 9 O 1772/10, juris Rn. 21, 24). (bb) Wird ein Girokonto neu eröffnet u nd dabei sogleich als Pfändu ng s- schutzkonto eingerichtet, fehlt es ebenfalls nicht an einer vertraglichen Preisr e- gelung, die bei Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel gemäß § 306 Abs. 1, Abs. 2 BGB an de ren Stelle treten könnte . Der Preis bestimmt sich in diesem Falle ebenso wie die Hauptleistungspflichten des Kreditinstituts nach dem Za h- lungsdiensterahmenvertrag , der dem neu eröffnet en Gi rokonto zugrunde liegt. E ntscheidet ein Kunde sich für die Neueröffn ung eines Giroko ntos , das im se l- ben Geschäftsgang s ogleich als Pfändungsschutzkonto eingerichtet wird, so erhält er nämlich im Ergebnis nichts an der e s als das gewünschte - um die Pfändungsschutzfunktion ergänzte - Giro konto (vgl. OLG B amberg, Urteil vom 2. Mai 2012 - 3 U 237/11, S. 6 f.). 33 34 - 18 - (a aa ) So fern d as P fändungsschutzkonto - wie hier - auf der Grund lage eines im Preis - und Leist ungsverzeichnis in Bezug genommenen konkreten Preismodells mit vergleichbarem Leistungsinhalt ge führt und abgerechnet wird (im Streitfall: "Giro - Ideal") , gilt gemäß § 675 Abs. 4 Satz 1 BGB in Verbindung mit Nr. 17 Abs. 1 Satz 2 AGB - Sparkassen (bzw. Nr. 12 Abs. 1 Satz 2 AGB - Banken) der Preis für dieses Bezugs modell als vereinbart . Das ist hier der Preis für das M odell " Giro - Ideal " mit einem Grundpreis von 3 und den im Einzelnen vorgesehenen zusätzlichen Postenpreisen. ( bb b) Enthält das Preis - und Leistungsverzeichnis demgegenüber hi n- sichtlich des Pfändungsschutzkontos kein e eindeutig e Bezugnahme auf ein konkret es, vom Kreditinstitut für Girokonten angebotenes Preismodell , so gilt gem äß Nr. 17 Abs. 3 AGB - Sparkassen (bzw. Nr . 12 Abs. 1 Satz 3 AGB - Banken) in Verbindung mit §§ 612, 632 BGB die übliche Vergütung für ein Gir o- konto mit vergl eichbarem Leistungsinhalt still schweigend als vereinbart ( allg. hierzu Bunte, AGB - Banken und S onderentgel te, 3. Aufl., AGB - Banken Rn. 285). A uf den Zahlungsdiensterahmenvertrag als einen Geschäftsbe sorgung s- vertrag mit werk - und dienstvertraglichem Charakter (vgl. § 675c Abs. 1 BGB; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 675f Rn. 1) finden die allgemei nen Vorschri f- ten der §§ 612, 632 BGB entsprechende Anwendung (Palandt/Sprau, aaO Rn. 18; Erman/Graf von Westphalen, BGB, 13. Aufl., § 675f Rn. 43; Münch - KommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675f Rn. 48). § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB lässt e i- ne stillschweigende Vereinba rung über den Preis der vertragliche n Haupt lei s- tung zu (vgl. Münch KommBGB/Casper, aaO). Welche Vergütung für die Ina n- spruchnahme der Kontoführung als vertragliche Hauptleistung üblich ist, b e- stimmt sich dabei nach allgemeinen Grundsätzen. Maßgebend ist dan ach, we l- che Vergütung für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen an dem betreffenden 35 36 37 - 19 - Ort nach einer festen Übung gewöhnlich gewährt zu werden pflegt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 1989 - X ZR 58/88, MDR 1990, 542 u nd vom 4. April 2006 - X ZR 80/05, NJW - RR 2007, 56 Rn. 14; Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 612 Rn. 8). Gemessen hieran ist der Preis für die Kontofüh rung - und damit Preishaupt abrede bei f ehlen der Bezugnahme auf ein kon kre tes Preismodell für Girokonten - der inn erhalb der Spannbreite im Bank verkehr ü b- licher Entgelte liegende Preis für ein Gehaltskonto mit vergleich barem Lei s- tungsumfang, das das betreffende Kreditinstitut Neukunden im Allgemeinen anbietet. (d ) D er Kontrollfähigkeit der beanstandeten Klausel steht schließlich auch nich t entgegen, dass die Beklagte das Pfändungsschutzkonto in i hrem Preis - und Leistungsverzeich nis als eigenständi ges Preis modell behandelt, die Klausel da her die - als solche kontrollfreie - Kontoführungsgebühr für das he r- kömmliche Girokonto als vertragliche Hauptleistung mit umfasst und die Bekla g- te das zusätzl iche Entgelt für die Führung als Pfändungs schutzkonto nicht g e- sonder t ausweist. ( aa) Klauseln, in denen kontrollfähige Nebenabreden mit kontrollfreien Hauptabreden zusammengefasst sind, unterliegen ebenfalls der Inhaltskon trolle (BGH, Urteile vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 3 1 f. und vom 13. November 1997 - IX ZR 289/96, JZ 1998, 730). Denn es hängt häufig nur vom Zufall ab , ob Haupt - und Nebenpflichten in einem Vertrag zusammeng e- fasst werden. Die bloße rechnerische Zusammenfassung eines Entgelts für die Erbringung einer gesetzlich geschuldeten Nebenpflicht mit dem Preis für die Hauptleistung kann nicht dazu führen, dass die Klausel insgesamt kontrollfrei ist (vgl . BGH, Urteil vom 18. M ai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 32; Strube in Bankrechtstag 2010, S. 115, 124 f. unter Hinweis auf § 306a BGB; aA Sudergat, Kontopfändung und P - Konto, 2. Aufl., Rn. 998c). Zum einen steht der 38 39 - 20 - Begriff der kontrollfreien Hauptleistung nicht zur Dispos ition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen (Se natsurteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383). Zum ande ren hinge es anso nsten vom Zufall oder von der einseitigen Gestaltungsmacht des Verwenders in Bezug auf die klauselmäßige Beha ndlung von Haupt - und Nebenabreden ab , ob eine Entgel t- regelung der Inhaltskon trol le unterliegt oder nicht. Diese Erwägungen gelten auch für die streitbefangene Klausel. ( bb) Auf die sprachliche Teilbarkeit der Klausel kommt es dabei für die Kontrollfähi gkeit der darin enthal tenen Preisnebenabrede nicht entscheidend an (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1997 - IX ZR 289/96, JZ 1998 , 730 ; anders noc h BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 32, 35 f.; siehe dazu allg. Schmidt in Ulmer/Bra ndner/Hensen, AGB - Recht, 11. Aufl., § 306 Rn. 13a mit Fn. 67 ). Dem stünde das Regelungs ziel des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entgegen, nur solche Klauseln der Kontrolle zu entziehen, die u n- mittelbar den Preis der synallagmatischen Hauptleistungs pflicht regeln. Auch könnte de r Klauselverwender, wäre die Teilbar keit der Klausel von ausschla g- gebender Bedeutung , durch Schaffung e iner - wie hier - zwar inhaltlich , aber nicht sprachlich teilbaren Klau sel die Inhaltskontrolle ausschließ en. Entspr e- chend dem Rechtsgedank en des § 306 Abs. 1 BGB, der zur Gesamtunwir k- samkeit un teilbarer Klauseln führt (BGH , Urteil vom 17. Dezember 1986 - VIII Z R 279/85, WM 1987, 349, 351 ), sind Preis haupt - sowie Preisnebenab r e- den enthalte nde, sprachlich nicht teil bare Klauseln daher zum Zwec ke der Ko n- trolle der Preisnebenabrede insgesamt der Inhaltskontrolle unterworfen. Etwa i- ge durch die Gesamtunwirksamkeit der Klausel entstehende Lüc ken sind g e- mäß § 306 Abs. 1, Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung der im Preis - und Lei s- tungsverzeichnis ausgewi e senen Preise für das Kontomodell zu schließen, das dem Pfändungsschutzkonto zugrunde liegt. 40 - 21 - b) D er hiernach eröffneten Inhalt skontrolle hält die angegriffene Klausel nicht stand . Die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung eines Girokont os als Pfändungsschutzkonto in Form höherer Kontoführungsgebühren ist vielmehr, wie das Beruf ungsgericht zu Recht angenommen hat , mit wesentl i- chen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ( § 307 Abs. 2 Nr. 1 BG B ) und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen ( § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das entspricht der nahezu einhelligen instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung in der Literatur (sie he d a- zu die Nachweise unter II. 1. a) bb) (2) ; ebenso Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 850k Rn. 2; Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 17 Rn. 36; Busch, VuR 2007, 138, 140; Ernst, JurBüro 2011, 452, 456; Zimmermann/ Zipf, ZVI 2011, 37 ff.; Stritz, InsbürO 2012, 207, 212; einschrän kend Engel in Kontoführung & Zahlungsverkehr, 4. Aufl., Rn. 1232; Stoll/Sauer, EWiR 2012, 367, 368; ablehnend Bitter in Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 33 Rn. 38d; ders., ZIP 2011, 149, 151; Sudergat, Kontopfändung und P - Konto, 2. Aufl., Rn. 998 ff. unter fe h- lerhaftem Hinweis Rn. 1000 auf OLG Köln, Hinweisbeschl uss vom 19. Mai 2011 - 13 U 50/11, S. 2, n.v., wo das Vorliegen eines Pfändungsschutzkon tos gerade vernein t wird ; Goebel, Kontopfändung, 2010, § 2 R n. 576 ff., 594, 597; Frings/Lücke/von Oppen/Saager/Weber, Das Pfändungsschutzkonto, 2010, S. 20; Grothe in Zwangsvollstreckung aktuell, 2010, § 1 Rn. 68 ff., 73 ff.). a a ) Nach gefestigter Rechtsprech ung des Bu ndesgerichtshofs sind En t- geltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , in denen Aufwand für T ä- tigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Ver wender gesetzlich oder nebenver traglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Int e- resse erbringt , mit wesentlichen Grund gedanken der Rechtsordnung unverei n- bar (S enatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und 41 42 - 22 - vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN). Zu den w e- sentlichen Grundgedanken auch des dispos itiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunter worfen e solche Tätigkeiten auszuführen hat, ohne dafür ein geso n- dertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht daher nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise beso nders vorgesehen ist. Ist da s - wi e hier - nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht ges ondert in Allgemeinen Geschäfts bedingungen auf den Kunden abgewälzt werden. (1 ) Gegen die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall wendet die Revision er folglos ein, dass Kreditinstitute Kontoführungsentgelte nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB innerhalb der Grenzen de r §§ 134, 138 BGB grun d- sätzlich frei vereinbaren und bei der Preisgestaltung je nach dem Umfang der Kontoführung differen zieren dürf t en ( vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 - XI ZR 2 17/95, BGHZ 133, 10, 14). D enn d ieses Preisbestimmungs recht gilt - wie die Revision ver kennt - von vorneherein nur für Entgeltabreden, die unmittelbar den Preis für die vertraglich vereinbarte Hauptleistung regeln und deshalb der I n- haltskontrolle entzo gen sind, nicht aber für formularmäßig erhobene Banken t- gelte, mit denen Aufwand für die Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher N e- benpflichten auf den Kunden abgewälzt wird. H ieran hat sich durch das in Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie ( Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, ABl. EU 2007 Nr. L 319, S. 1) ergangen e neue Zahlungsdiensterecht (§§ 675c ff. BGB) nichts g e- ändert (Senatsur teil vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/ 11, WM 2012, 1383 Rn. 40 f., für BGHZ bestimmt; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearbeitung 2012, § 675f Rn. 41 f.; aA Erman/Graf von Westpha len, BGB, 13. Aufl., § 675f Rn. 34). In Allgemeinen Geschäftsbedin gungen festgelegte Entgelte für geset z- lich geregelte Ne benpflichten aus § 675c bis § 676c BGB sind in Umset zung 43 44 - 23 - von Art. 52 der Zahlungsdiensterichtlinie nur ausnahmsweise unter den in § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen zulässig (Se natsurteil vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, WM 2012, 1383 Rn. 4 0 f., für BGHZ b e- stimmt). Für andere Neben pflichten, die sich - wie hier - nicht aus dem Za h- lungsdiensterecht ergeben, gelten die allgemeinen Regeln der §§ 307 ff. BGB und die Vorgaben der von der Harmonisierung des Zahlungsdiensterechts u n- berührten Klause lrichtlinie (Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen , ABl. EG 199 3 Nr. L 95 , S. 29 ) uneingeschränkt fort ( vgl. Staudinger/Omlor, aaO Rn. 42). (2) D as Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei an genommen, dass ein Kreditinstitut für die Führung eines Pfändungsschutzkontos keine höheren als die für das bestehende Girokonto vereinbarten bzw. als d ie üblichen - siehe oben II. 1. a) bb) (2) (c) (bb) - Kontoführungsgebühren erhe ben darf . Denn mit der F ührung eines Pfänd u ngsschutzkontos nimm t das Kreditinstitut in Erfül lung der ihm durch § 850k Abs . 7 ZPO auferlegten gesetzl i chen Pflicht Tätigkeiten vor , die maßgeblich mit der Bearbeitung von Ko ntopfändungen verbunden sind. Solche Tätigkeiten waren berei ts vor Einführung des Pfän dungsschutz kontos zu erbrin gen , ohne dafür ein besonderes Entgelt verlangen zu können (vgl. dazu Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 ff. und vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546) . Ei n Pfändung s- schutz konto muss deshalb zwar, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die in § 850k Abs. 6 Satz 3 ZPO geregelte Verrech nungsmöglich keit für K ont o- führungsge bühren zu Recht an ge nommen hat, nicht kostenlos geführt werden. Auch müssen Kreditinst itute Pfändungsschutzkonten nicht zwangsläufig zu den Konditio nen ihr es günstigsten Preis modells anbieten. Der mit de r Führung eines Pfändungsschutz kontos verbundene Aufwand darf jedoch nicht durch ein Z u- satzentgelt in Form höherer Kontoführungsgebühren au f die betroffenen Ku n- den abgewälzt werden. 45 - 24 - (a ) Das entspricht auch den Vors tellung en des Gesetzgebers, der zwar davon abgesehen hat , Kontoführungsgebühren für Pfändungsschutzkonten aus drücklich zu verbieten oder diese zu deckeln (Nolte/Schumacher, ZVI 201 1 , 45, 48; Bericht der Bundesre gie rung, BT - Dr uck s. 17/8312, S. 26), höhere Ko n- toführungsgebühren für Pfändungssc hutzkonte n aber auch nicht ausdrücklich erlaubt hat . Zudem hat der Gesetzgeber sich bewusst gegen die Regelung von Kostenerstattungsansprüche n für die Bearbeitung von Pfändungen durch den Drittschuldner entschieden (BT - Dr uck s. 16/7615, S. 16). Darüber hinaus stü t- zen die Gesetzesmaterialien, die - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - bei der Auslegung maßgeblich zu berücksichtigen s ind (BGH, Urteil vom 30. Juni 1966 - KZR 5/65, BGHZ 46, 74, 80 f.), die Auffassung, dass in Allg e- meinen Geschäfts bedingungen keine besonderen Entgelte für die Führung von Pfändungssc hutz konten erhoben werden dürfen. Wie der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner vom Bundestag gebilligten Beschlussempfehlung (BT - Dr uck s. 16/12714 , S. 17 ) in Anlehnung an die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Zulässigkeit von Entgelten für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungen eindeutig zum Ausd ruck gebracht hat, darf die Erlangung des gesetzlichen Pfändung s- schutzes und damit der Zugang zum geschützten Existenzminimum nicht von einem Sonderentgelt für die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändung s- schutzkonto nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO abhäng ig gemacht werden. Gleic h- falls unzulässig sind Kontoführungsentgelte, die die Preisge staltung der Banken für ein allgemeines Gehaltskonto übersteigen. Eine erhöhte Bepreisung von Pfändungsschutzkonten wäre deshalb auch mi t dem Ziel der Reform des Konto pfändungsschutzes unvereinbar, den gesetzl ichen Zugang zum Kontopfändungs schutz zu verbessern (vgl. Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k R n. 24; Zimmerman/Zipf, ZVI 2011, 37, 46 47 48 - 25 - 38). Dies gilt nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Reg elung unters ch ied s los sowohl für die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto als auch für die Einrichtung eines neu eröffneten Girokontos als Pfändungsschut z- konto. (b ) Somit sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwir k- sam, mit denen Kred itinstitute für die Führung eines Pfändungsschutzkontos höhere Kontoführungsgebühren verlangen als für ein Girokonto mit vergleichb a- rem Leistungsinhalt, das entweder als Pfändungsschutzkonto fortgeführt oder als solches neu eingerichtet wird. Vergleichsmaß stab ist dabei entgegen der Ansicht der Revision nicht der bundesweit oder regional verlangte durchschnit t- liche Preis für ein im Bankenverkehr übli cherw eise angebotenes Gehaltskonto, sondern die Preisgestaltung des einzelnen Kreditinstituts unter Berücksic ht i- gung bestehender Vertragsabreden und zulässiger Entscheidungs - und Gesta l- tungsspielräume (vgl. KG Berlin, WM 2012, 267, 269 ; OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1917; BT - Dr uck s. 17/5411, S. 4 ; aA LG Frankfurt/Main , ZIP 2012, 114, 116 und ZVI 2012, 32, 35; Wer ner, WuB I C 1. - 2.12; Corzelius, GWR 2011, 573). (c ) Im Fall e der Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfä n- dungsschutzkonto ist daher Vergleichsmaßstab für die Beurteilung, ob in unzu - lässiger Weise höhere Kontoführungsgebühren erhoben werden , die fortgelte n- de Entgeltabrede für das bislang geführte Girokonto (Ahrens in Prütting/ Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 24; einschränkend LG Halle, ZVI 2011, 35, 36 ; siehe auch oben II. 1. a) bb) (2) (c) (aa) ). Bei der Neueröffn ung eines Gir o- kontos al s Pfändungsschutzk onto dürfen keine Kontoführungs gebühren ve r- langt werden, die über dem geltenden Preis für ein Neukunden im Allgemeinen angebotenes Konto liegen (Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 18 ) . Maßgebend ist dabei entweder der Preis für das dem Pfändung s- 49 50 - 26 - schutzkonto konkret zugrunde liegende Preismodell (siehe oben II. 1. a) bb) (2) (c) ( bb) (aaa)) o der - sofern ein solches Bezugs modell fehlt - der Preis für ein Neukunden übli cherw eise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto m it vergleichbarem Leistungsinhalt (§ 675f Abs. 4 Satz 1 BGB i.V.m. Nr. 17 Abs. 1 Satz 2 oder Nr. 17 Abs. 3 AGB - Sparkassen i. V.m. §§ 612, 632 BGB, siehe oben II. 1. a) bb ) (2) (c) (bb) (bbb)) . Ob eine Klausel Kunden unangemessen benachteiligt, bedarf dabei stets einer wertenden Betrachtung im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Grund - und Postenpreise. bb ) Nach diesen Grundsätzen benachteiligt die angegriffene Klausel die Kunden der beklagten Sp arkasse unangemessen. Die unangemessene B e- nacht eiligung wird durch den Ver stoß der Klausel gegen § 850k Abs. 7 ZPO als einem wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung indiziert (vgl. Senat s- urteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98 , BGHZ 141, 380, 390 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21). Wie das Berufungsg e- richt , dessen Aus führungen auch insoweit unein geschränkter revisionsrechtl i- cher Kontrolle unterliegen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 405/96, WuM 1997, 614), rechtsfehlerfrei fest gestellt hat, liegt eine Unvereinbarkeit m it w e- sentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und damit eine unang e- messene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB darin , dass die Beklagte ihren Kunden für die Führung eines Pfändungsschut z- kontos im Vergleich zu dem vo n ihr angebotenen Giroko nto " Giro - Ideal " einen um 7 höheren Grundpreis in Rechnung stellt. (1 ) Kunden, die bislang ein Konto " Giro - Ideal " zum Grundpreis von 3 unterhalten haben, müssen bei Umwandlung ihres Kontos in ein Pfändung s- schutzkonto einen um 7 höheren Grundpreis zahlen. Auch müssen Neuku n- de n, denen das Bezugsmodell " Giro - Ideal " ansonsten als allgemeines Gehalt s- 51 52 - 27 - kont o zu einem Grundpreis von 3 zuzüglich der ausgewiesenen Postenprei se angeboten wird, für ein Pfändungsschutzkon to 7 mehr bezahlen. (2 ) Ferner werden durch die Verwendung der angegriffenen Klausel I n- haber anderer Kontomodelle benachteiligt, sofern diese die Umwandlung ihres Girokontos in ein Pfändungsschutzkont o verlangen. Denn das Pfändung s- schutzkonto ist teurer als sämtliche sonstigen Kontomodelle. Während das Ko n- tomodell " G iro - Live " im G rundpreis 3 kostet und nahezu sämtliche Leistungen inklusive sind, zahlt der Kunde nach Umwandlung seines Kontos in ein Pfä n- dungsschutzkonto einen Grundpreis von 10 und zusätzlich die Postenpreise ana log dem Preismodell " Giro - Ideal " . Gleiches gilt für einen Kunden , der bi s- lang ein Konto nach dem Modell " Giro - Balance " unterhalten hat. Dieser muss zwar, sofern er auf Grund eingehender Pfändungen ein Durc hschnittsguthaben von 1.250 nicht mehr erreichen kann, für das Pfändungsschutzkonto dense l- ben Grund preis in Höhe von 10 zahlen. Jedoch werden ihm nunmehr, über den Ausfüllservice für Eil - Überweisungen hinaus, weitere Geschäftsvorfälle an a log dem Modell " Giro - Ideal " in Rechnung gestellt. cc ) Gründe, die die Klausel nach Treu und Glauben gleichwohl als a n- gemessen erscheinen lass en, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. (1 ) Die Beklagte kann sich zur Begründung der Angemessenheit der Entgeltklausel nicht auf § 850 k Abs. 6 Satz 3 ZPO stützen (OLG Frankfurt/Main , WM 2012, 1908, 1910; WM 2012, 1911, 1914). Zut reffend hat das Berufung s- ge richt ausgeführt, der Gesetzgeber habe in dieser Vorschrift nur generell g e- re gelt , dass Kreditinstitute Kontoführungsentgelte entgegen § 394 BGB mit pfändungsfreiem Guthaben verrechnen dürfen (BT - Drucks. 16/12714, S. 20) . Hierin liegt nicht zugleich di e gesetzgeberische Billigung höherer Kontofü h- rungsentgelte für Pfändungsschutzkonten. Vielmehr setzt § 850k Abs. 6 Satz 3 53 54 55 - 28 - ZPO seinerseits voraus, dass die verrechenbaren Entgelte gesetzmäßig z u- stande gekommen sind und eine echte Gege nleistung für die Kontoführung darstellen (Baumbach/Lauterbach/ Albers/ Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 850k Rn. 62). Verrechenbar sind dana ch, wie sich überdies aus dem systematischen Bezug der Vorschrift zu § 850k Abs. 7 ZPO ergibt, nur die Kontoführungsgebü h- r en für ein herkömmliches Girokonto. Dies bestätigt auch die ausdrückliche B e- zugnahme auf allgemeine Kontoführungsgebühren im Bericht des Rechtsau s- schusses, auf dessen Empfehlung § 850k Abs. 6 ZPO zurückgeht (BT - Dr uck s. 16/12714, S. 20). (2 ) Der mit der Führung eines Pfändungsschutzkontos verbundene Bear - beitungsaufwand vermag die Erhebung eines höheren Entgelts ebenfalls nicht zu rechtfert igen. Die insoweit in der Literatur ins Feld geführte Befürch tung, o h- ne Billigung höherer Kontoführungsgebühren werde der Druck auf die Kredi t- wirtschaft erhöht, Pfändungsschutzkonte n entgegen dem Ziel der gesetzlichen Regelung zu kündigen (Bitter, ZIP 2011, 149, 151, 158 f.; vgl. auch Goebel, Kontopfän dung, 2010, § 2 Rn. 581 f. ; Sudergat, Kontopfändung und P - Konto, 2. Au fl., Rn. 996 ff.), zwingt zu keiner anderen Betrachtungsweise . Ob solche Kündigungen überhaupt wirksam wären (ablehnend etwa Ahrens in Prütting/ Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 24; Grothe in Zwangsvollstreckungsrecht aktuell, 2010, § 1 Rn. 31 f.; aA of fenbar Goebel, Kontopfändung, 2010, § 2 Rn. 592), bedarf dabei keiner Entschei dung. Der Senat verkennt nicht, dass mit der Durchführung des Nachweisver - fahrens zur Ermittlung der Aufstockungsbeträge (§ 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO) und der Übernahme nicht ver brauchter Freibeträge in den Folgemonat (§ 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO) ein or ganisatorischer A ufwand verbunden ist, der möglic h- erweise entgegen der Erwartung des Gesetzgebers (vgl. BT - Dr uck s. 16/7615, S . 1; BT - Dr uck s. 16/12714, S. 17; siehe auch Graf - Schlicker/Linder, ZIP 2009, 56 57 - 29 - 989, 993) nicht durch die automatisierte Zurverfügungstellung des Pfändung s- schutzes und den weitestgehenden Wegfall der Prüfung gerichtlicher Freigab e- beschlüsse au fgefan gen wird (vgl. Bitter, WM 2008, 141, 146 f.). Di e Frage, ob dieser Umstand ggf. der Annahme eine r unangemessene n Be nachteiligung entgegensteh t, ist jedoch auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung der berechtigten Interesse n aller Beteiligten zu beantworten (Senatsurtei l vom 28. Januar 2003 - XI ZR 1 56/02, BGHZ 153, 344, 350). Dabei ist im vorliege n- den Fall in die gebotene Interessenabwägung maßgeblich einzustellen, dass die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nach dem Willen des Gesetzg e- bers die einzige Möglich keit für d en Kunden darstellt, den g esetzlichen Ko n- topfä ndungsschutz zu erlangen. Abgesehen davon handelt es sich bei der g e- setzlichen Verpflichtung der Bekl agten zur Führung von Pfändungs schutzko n- ten um eine grundsätzlich zulässige Indienstnahme für öffentliche Aufgaben. 2 . Soweit in de n Vorinstanzen dem Antrag des Klägers, ihm gemäß § 7 UKlaG die Befugnis zur Bekanntmachung der Urteilsformel mit der Bezeic h- nung der verurteilten Beklagten zuzusprechen, ebenfalls entsprochen worden ist, erhebt die Revision keine gesonderte Rüge. Diesbezüg liche Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. 3 . Den Wert der Beschwer der Beklagten sowie den Streitwert für das Revisionsverfahren für den auf Unterlassung der Verwendung der streitigen Entgeltklau sel gerichteten Klageantrag bemisst der Senat, ausge hend von den hierzu in der höchstrichterlichen Rechtsp rechung entwickelten Grundsätze n (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW - RR 2007, 497 Rn. 3) , mit 3.0 00 Dem ist der Wert für den vom Kläger verfolgten weiteren An trag, ihm nach § 7 U Kla G die Befugnis zur Bekanntmach ung der Urteilsfo r- mel zuzu sprechen, hinzuzurechnen. Da bei handelt es sich um einen selbstä n- digen Streitgegenstand mit eigenem Streitwert (OLG Hamburg, MDR 1977, 58 59 - 30 - 142; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort " Ve röffentlichungsb e- fugnis " ; Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 7 UKlaG Rn. 8 mwN), der mit e i- nem Zehntel des Wertes der Hauptsache, vorliegend also mit 30 0 , in Ansatz zu bringen ist (vgl. Köhler/Bornkamm, aaO). Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 12.07.2011 - 7 O 1516/11 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22.11.2011 - 3 U 1585/11 -
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