ECLI:DE:BGH:2018:100718UXIZR500.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 500/16 Verkündet am: 10. Juli 2018 Herrwerth Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schrif tlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 12 . Juni 2018 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenbe rger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die R evision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. August 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverw iesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den A b- schluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger. Die Parteien schlossen am 16. April 2008 als Präsenzgesch äft einen Da r lehensvertrag über 223.000 s- satz von 4,9% p.a. und einem effektiven Jahreszins von 5,05%. Den Klägern waren jährliche Sondertilgungen in Höhe von 10% des ursprünglichen Darl e- hensbetrags erlaubt . Zur S icherung der Ansprüche der Beklagten diente au f- grund ein er Zweckerklärung ein Grundpfandrecht über 223.000 Pfandrecht an einer Forderung der Kläger gegen die S . aus einem Sparvertrag. Bei Abschluss des Darlehensve rtrags belehrte die Beklagte die Kläger über ihr Widerrufsrecht wie folgt: 1 2 - 4 - - 5 - Die Kläger erbrachten Zins - und Tilgungsleistungen. Ab dem Jahr 2013 verhandelten sie mit der Beklagten, um die Konditionen des Darlehensvertrags, insbesondere die Bedingungen für eine vorzeitige Ablösung des Darlehens, aus ihrer Sicht zu verbessern. Unter dem 5. August 2014 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte gab die verpfändete Forderung aus dem Sparvertrag mit der S . am 2. Oktober 2014 frei. Anstelle der freigegebenen Sicherheit vereinbarten die Parteien ein Pfandrecht der Beklagten an einer Forderung der Kläger gegen die Beklagte aus einem Sparvertrag zwischen den Parteien. Die Kläger leisteten am 9. Oktober 2014 einen Betrag von insgesamt 136.545,54 auf das Sparkonto. Die Klage auf Abgabe einer auf Übertragung des Grundpfandrechts und Aufhebung des Forderungspfandrechts gerichteten Willenserklärung letztere Zug um Zu g gegen Zahlung des vo n den Klägern nach Aufrechnung der B e- klagten zugestandenen Restsaldos aus dem Rückgewährschuldverhältnis hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom S enat zugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihre Anträge auf Rückgewähr der Sicherheiten weiterverfo l- gen . Entscheidungsgründe: Die Revision der Kläger hat Erfolg. 3 4 5 - 6 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung soweit für da s Revisionsverfahren noch von Bedeutung ausgeführt: Den Klägern stehe ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld aus dem Rückgewährschu ldverhältnis nicht zu . Ein solches Rückgewährschuldve r- hältnis sei nicht entstanden, weil der Widerruf der Kläger in s Leere gegangen sei. D ie Beklagte habe die Kläger mit der Folge des Ablaufs der Widerrufsfrist lange vor Erklärung des Widerrufs zutreffend über ihr Widerrufsrecht unterric h- tet . Zwar könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Mu s- ters für die Widerrufsbelehrung beru fen . Die Belehrung über die Voraussetzu n- gen für das Anlaufen der Widerrufsfrist habe aber aufgrund der konkreten U m- stände des Vertragsschlusses als Präsenzgeschäft keine Fehlvorstellung bei den Klägern hervorru fen können . II. Die se Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht , das sich mit der Grundlage des Begehrens das Forderungspfandrecht betreffend ausdrücklich überhaupt nicht befasst hat, hat übersehen, dass ein A nspruch auf Abtretung der Grundschuld ge mäß §§ 1154, 1192 Abs. 1 BGB aus der Sicherungsabrede und nicht aus einem Rückge wäh r- schuldverhältnis herzuleiten wäre ( Senatsurteile vom 19. September 2017 XI ZR 523/15, juris Rn. 21, vom 20. Februar 2018 XI ZR 1 27/16, juris Rn. 29 und vom 27. Februar 2018 XI ZR 224/17, WM 2018, 737 Rn. 16 f.; Senatsb e- schluss vom 17. Januar 2017 XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 7 mwN). 6 7 8 9 - 7 - 2. Bei der Prüfung der Frage, ob zwischen den Parteien ein Rückg e- währschuldverhältnis nac h Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger entstanden sei, ist das Berufungsg e- richt weiter rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die auf Abschluss des Darl e- hensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläg er seien im August 2014 nicht mehr nach § 495 Abs. 1 BGB widerruflich gewesen, weil die undeutlichen Angaben der Beklagten zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Wide r- rufsfrist (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 13 ff . und vom 14. März 2017 XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 24) in der konkreten Situation des Vertragsschlusses keine Fehlvorstellung hätten hervo r- rufen können . Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausg e- führt hat, kann der Inhalt einer Wider r ufsbelehrung nicht anhand des nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokumentierten gemeinsamen Ve r- ständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonderen Umstände ihrer Erte i- lung präzisiert werden ( Senatsurteile v om 21. Februar 2017, aaO, Rn. 16 ff. , vom 14. März 2017, aaO , vom 21. November 2017 XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 14 und vom 20. Februar 2018 XI ZR 127/16, juris Rn. 17 ). III. Das B erufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus ander en Grün den als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Insb e- sondere kann der Senat einer Würdigung der konkreten Umstände nach Ma ß- gabe des § 242 BGB, zu der zuvörderst der Tatrichter berufen ist, entgegen der Rechtsmeinung der Revisionserwiderung nicht vorgreifen (st. Rsp r., vgl. zuletzt etwa Senatsurteil vom 21. November 2017 XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 17). 10 11 - 8 - Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), verweist sie der Senat zur neuen Verhandlung und Entscheidung a n das Ber u- fungsgericht zur ück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird Feststellungen zur Reichweite der Sich e- rungsabrede zu treffen und auf dieser Grundlage zu klären haben, ob der B e- klagten Ansprüche aus Darlehensvertrag nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB oder wegen des gegebenenfalls wirksamen Widerrufs der auf Abschluss des Darl e- hensvertrags gerichteten Willenserklärung en der Kläger nur noch (mitgesiche r- te) Ansprüche aus § 3 57 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 ge l- tenden Fassung (künftig: aF) in Ver bindung mit §§ 346 ff. BGB zu stehen (vgl. Senats urteile vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff., 34 f. sowie vom 25. April 2017 XI ZR 573/15, WM 2017, 1004 Rn. 12 ff. und XI ZR 108/16, WM 2 017, 1008 Rn. 21; Senatsbeschluss vom 12. Septembe r 2017 XI ZR 3 65/16, WM 2017, 2146 Rn. 9 ff.) . Es wird außerdem dem Ei n- wand der Kläger nachzugehen haben, die Be klagte sei teilweise endgültig übersi chert, so dass den Klägern ein unbedingter Anspruch zumindest auf tei l- weise Rückgewähr der Grundschuld zu stehe. Im Übrigen wird das Berufung s- gericht , soweit die Beklagte nicht übersichert ist, zu beachten haben, dass der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld aus der Sicherungsabrede im Si n- ne einer beständigen Vorleistungspflicht regelmäßig durch den Wegfall des S i- cherungszwecks aufschiebend bedingt ist (vgl. Senatsurteile vom 19. September 2017 XI ZR 523/15, juris Rn. 21, vom 20. Februar 2018 XI ZR 127/16, juris Rn. 29 und vom 27. Februar 2018 XI ZR 224/17, WM 2018, 737 Rn. 17; Senatsbe schluss vom 17. Janu ar 2017 XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 7) . Soweit die Kläger die Beklagte auf rechtsgeschäftliche Aufhebung des Forderungspfandrechts richtig: durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung der Beklagten " Zu g um Zug gegen Zahlung " nach §§ 1279, 1273 Abs. 2 12 13 14 - 9 - Satz 1, § 1255 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen, wird das Berufungsgericht zu bedenken haben, dass im Falle der Erfüllung der gesicherten Forderung , die grundsätzlich Voraussetzung für den Wegfall des Sicherungszwecks ist, das Forderungspfan drecht schon von Gesetzes wegen nach §§ 1279, 12 73 Abs. 2, § 1252 BGB erlischt. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 13.08.2015 - 10 O 237/14 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.08.2016 - I - 7 U 111/15 -
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