BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXII ZR 50/02Verkündet am: 8. Oktober 2003Küpferle,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein UmwG § 123 Abs. 3Zur Auslegung eines Ausgliederungsvertrages nach § 123 Abs. 3 UmwG.BGH, Urteil vom 8. Oktober 2003 - XII ZR 50/02 - OLGDresdenLGLeipzig - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 8. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die RichterGerber, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézinafür Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats desOberlandesgerichts Dresden vom 5. Februar 2002 wird zurückge-wiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Z. SpielwarenGmbH & Co. KG (im folgenden: Z. KG). Er macht geltend, daß die Beklagte vonder Gemeinschuldnerin ohne Rechtsgrund Mietzahlungen erhalten habe undverlangt mit der Teilklage die Erstattung der für den Monat Februar 1999 ge-zahlten Miete von 13.920 DM (= 7.118,82 nrnDie Beklagte, die ein Einzelunternehmen betrieb, kaufte mit notariellemKaufvertrag vom 8. Juli 1993 eine Teilfläche eines Grundstücks in T. Für siewurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Den Kaufpreisvon 700.000 DM zahlte sie auf ein Notaranderkonto ein. Nach dem Kaufvertragsollten der Besitz und das Nutzungsrecht am 3. September 1993 auf die Käufe- - 3 -rin - die Beklagte - übergehen. Die Beklagte wurde nicht als Eigentümerin imGrundbuch eingetragen.Mit schriftlichem Mietvertrag vom 1. April 1995 vermietete die Beklagtedie gekauften Grundstücksteile an die Firma Z. KG (die spätere Gemeinschuld-nerin). Es war beabsichtigt, daß die Mieterin das Mietobjekt später erwerbensolle. In dem Mietvertrag heißt es, der Vertrag ende "mit Übergang des Grund-stücks in den Besitz" der Z. KG.Am 26. Februar 1996 schlossen die Beklagte und die Firma Z. KG einennotariell beurkundeten Ausgliederungs- und Übertragungsvertrag. Die Beklagteübertrug darin Teile ihres Einzelunternehmens auf die Z. KG, und zwar die inder Anlage I zum Ausgliederungsvertrag bezeichneten Vermögensgegenständedes Teilbetriebs der Beklagten A.S. in T.. In der Anlage I ist als zu übertragen-der Vermögensgegenstand u.a. der Eigentumsverschaffungsanspruch aus demKaufvertrag vom 8. Juli 1993 bezüglich des Grundstücks in T. aufgeführt. Dieübertragenen Vermögensgegenstände sollten mit allen Rechten und Pflichtenauf die Z. KG übergehen. Ausgliederungsstichtag sollte der 1. Juli 1995 sein.Die Beklagte erhielt zum Ausgleich eine Kommanditbeteiligung an der Z. KG.Am 30. Juli 1998 wurde für die Z. KG als übernehmende Rechtsträgerinim Handelsregister eingetragen, daß aus dem einzelkaufmännischen Unter-nehmen der Beklagten der Teilbereich A.S. auf die Z. KG ausgegliedert wordensei. Am 26. August 1998 erfolgte ein entsprechender Handelsregistereintrag fürdie Beklagte als übertragende Rechtsträgerin.Die Z. KG zahlte die vereinbarte Miete an die Beklagte bis einschließlichFebruar 1999, danach stellte sie die Zahlungen ein. Mit Beschluß vom 21. Juli1999 wurde über das Vermögen der Z. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. - 4 -Mit Schreiben vom 20. Oktober 1999 verlangte die Beklagte von demKläger Zahlung der Miete für die Monate Juli bis Oktober 1999. Der Kläger ant-wortete, nach Angaben des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin bestehekein Mietvertrag mehr, vorsorglich kündige er einen eventuell bestehendenVertrag zum nächstmöglichen Termin.Der Kläger ist der Ansicht, der Mietvertrag sei zum 1. Juli 1995 beendetworden und die Beklagte habe die danach 44 Monate lang an sie gezahlteMiete ohne Rechtsgrund erhalten. Im vorliegenden Rechtsstreit macht er alsTeilbetrag lediglich die Miete für Februar 1999 (zuzüglich Zinsen) geltend.Die Beklagte ist der Ansicht, der Mietvertrag sei im Zusammenhang mitdem Ausgliederungsvertrag nicht beendet worden und habe dementsprechendüber den 1. Juli 1995 hinaus weiter bestanden. Er sei erst durch die von demKläger - hilfsweise - erklärte Kündigung beendet worden. Da der Kläger dasGrundstück anschließend aber nicht herausgegeben habe, schulde er für denMonat November 1999 Nutzungsentschädigung, mit der sie hilfsweise gegen-über der Klageforderung die Aufrechnung erkläre.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-gers hin hat das Berufungsgericht diese Entscheidung abgeändert und der Kla-ge bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Mit ihrer zugelassenen Revisionbegehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. - 5 -Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat die Revision uneingeschränkt zugelassen. DerHinweis am Ende der Entscheidungsgründe, die Revision werde zugelassen,weil der Übergang von Mietverträgen nach den §§ 123 ff. UmwG höchstrichter-lich nicht geklärt sei, stellt lediglich eine Begründung für die Zulassung, nichteine (in dieser Form unzulässige) Beschränkung der Zulassung dar.Die aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht statthafte undauch sonst zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.1. a) Das Berufungsgericht führt aus, die Z. KG habe die Miete für Fe-bruar 1999 ohne Rechtsgrund gezahlt und sei daher nach den Regeln des Be-reicherungsrechts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) verpflichtet, den erhaltenenBetrag zuzüglich Zinsen an den Kläger zurückzuzahlen. Der Rechtsgrund fürMietzahlungen sei vor Februar 1999 entfallen, weil das Mietverhältnis vorherbeendet worden sei.Dies ergebe sich allerdings nicht unmittelbar aus der Klausel des Miet-vertrages, der Vertrag ende "mit Übergang des Grundstücks in den Besitz" derZ. KG. Zwar sei das Grundstück der Z. KG zur Erfüllung des Mietvertragesübergeben worden. Das Wort "Besitz" in der Klausel könne aber nicht im tech-nischen Sinne gemeint gewesen sein, weil der Mietvertrag sonst schon am er-sten Tag seines Vollzugs beendet worden wäre. Der Kläger vertrete die An-sicht, mit "Besitz" sei der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an demGrundstück gemeint gewesen. Wirtschaftliches Eigentum habe die Z. KG durchdie Übertragung der Erwerbsanwartschaft bezüglich des Grundstücks erlangt.Demgegenüber meine die Beklagte, mit "Besitz" sei der Erwerb des Volleigen-tums gemeint gewesen, den die Z. KG mangels Eintragung im Grundbuch nichterlangt habe. Da nicht zu klären sei, welche Auslegung der Klausel richtig sei, - 6 -könne nicht davon ausgegangen werden, daß aufgrund der Klausel der Miet-vertrag beendet worden sei.Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind revisionsrechtlich nichtzu beanstanden.b) Weiter führt das Berufungsgericht aus, der Mietvertrag sei jedochdurch das Wirksamwerden des Ausgliederungsvertrages beendet worden. DerAusgliederungsvertrag sei dahin zu verstehen, daß zusammen mit der aus-drücklich erwähnten Erwerbsanwartschaft an dem Grundstück auch der bezüg-lich dieses Grundstücks abgeschlossene Mietvertrag übertragen worden sei.Das bedeute, daß die Z. KG, die bisher Mieterin gewesen sei, zugleich dieVermieterstellung erworben habe. Da aber niemand gleichzeitig auf beidenSeiten Vertragspartner eines Dauerschuldverhältnisses sein könne (Konfusion),sei der Mietvertrag gegenstandslos geworden.Dementsprechend stehe der Beklagten auch kein Anspruch auf Nut-zungsentschädigung für November 1999 zu, mit dem sie gegen die Klageforde-rung aufrechnen könne.Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.2. Der Ausgliederungsvertrag nach § 123 Abs. 3 Umwandlungsgesetz istmit der Eintragung ins Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers (derBeklagten) in der Weise wirksam geworden, daß die übertragenen Vermögens-gegenstände jeweils als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger (dieZ. KG) übergegangen sind (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 Umwandlungsgesetz). Zu denübertragbaren Vermögensgegenständen gehören grundsätzlich auch Verträge(Lutter/Teichmann, Umwandlungsgesetz 2. Aufl. § 132 Rdn. 38). Da nach § 132Umwandlungsgesetz allgemeine Regelungen, die die Übertragbarkeit eines - 7 -bestimmten Gegenstandes ausschließen oder an bestimmte Voraussetzungenknüpfen, durch die Wirkung der Eintragung ins Handelsregister unberührt blei-ben, könnten gegen die Übertragung eines Mietvertrages im Wege der Ausglie-derung aus dem Vermögen des Mieters Bedenken bestehen, weil das Mietrechtbestimmt, daß der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters ausgewechseltwerden kann. Durch eine solche Übertragung des Mietvertrages könnten auchdie Regeln über die Untervermietung unterlaufen werden (vgl. Senatsurteil vom25. April 2001 - XII ZR 43/99 - ZIP 2001, 1007 = NJW 2001, 2251 m. Anm.Eckert, EWiR 2001, 675). Die Frage braucht aber nicht entschieden zu werden,weil ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall hat nicht die Miete-rin, sondern die Vermieterin Vermögensgegenstände ausgegliedert und über-tragen.Daß der Mieter sich nicht grundsätzlich gegen einen Wechsel auf derVermieterseite wehren kann, ergibt sich schon daraus, daß nach § 571 BGBa.F. = § 566 BGB n.F. im Falle der Veräußerung eines Grundstücks der Erwer-ber als Vermieter in den Mietvertrag eintritt, ohne daß der Mieter dies verhin-dern kann.Im übrigen waren im vorliegenden Fall die Vertragspartner des Mietver-trages zugleich Vertragspartner des Ausgliederungsvertrages. Mit Abschluß desAusgliederungsvertrages haben sie deshalb zumindest den Übergang desMietvertrages genehmigt.Obwohl der Mietvertrag in dem Ausgliederungsvertrag nicht ausdrücklicherwähnt ist, kommt das Berufungsgericht im Wege der Auslegung zu dem Er-gebnis, daß der Mietvertrag von dem Ausgliederungsvertrag erfaßt und mitübertragen werden sollte. Es begründet diese Auslegung im wesentlichen da-mit, daß nach dem Text des Ausgliederungsvertrages im Zusammenhang mit - 8 -der in Bezug genommenen Anlage die Anwartschaft auf den Erwerb desGrundstücks mit allen Rechten und Pflichten übertragen werden sollte.Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehal-ten. Dessen Auslegung ist für das Revisionsgericht bindend, wenn sie rechts-fehlerfrei vorgenommen worden ist und zu einem vertretbaren Auslegungser-gebnis führt, auch wenn ein anderes Auslegungsergebnis möglich erscheintoder sogar näher liegt. Die Auslegung durch den Tatrichter kann deshalb vomRevisionsgericht grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Ausle-gungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemeinanerkennte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs-sätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf einem im Revisionsverfahren ge-rügten Verfahrensfehler beruht (Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 546 Rdn. 5 m.N.aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fn. 4). Solche revisions-rechtlich relevanten Auslegungsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigenund sie liegen auch nicht vor.a) Die Revision macht geltend, durch einen Ausgliederungsvertragkönnten nur die in diesem Vertrag aufgeführten Gegenstände übertragen wer-den, eine - wie sie meint: ergänzende - Vertragsauslegung, die zur Einbezie-hung nicht ausdrücklich erwähnter Gegenstände führe, sei nicht zulässig. Demkann nicht gefolgt werden.Die Frage, wie genau die zu übertragenden Vermögensteile in einemAusgliederungsvertrag bezeichnet werden müssen, ist bisher - soweit ersicht-lich - höchstrichterlich nicht erörtert worden.Die Literatur vertritt unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien die An-sicht, daß die Anforderungen an die Kennzeichnung einzelner Gegenständenicht überspannt werden dürfen und daß Verträge nach § 123 Umwandlungs- - 9 -gesetz der Auslegung nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB unterliegen.Es genüge, wenn der Gegenstand bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung demGeschäftsbetrieb eines bestimmten Unternehmensteils zuzurechnen sei. Insbe-sondere seien sogenannte All-Klauseln zulässig, mit denen sämtliche zu einembestimmten Bereich gehörenden Gegenstände erfaßt würden (Lutter/PriesteraaO § 126 Rdn. 43; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz 3. Aufl. § 131Rdn. 110, jeweils m.N.).Dieser in der Literatur vertretenen Meinung schließt sich der Senat an.Es gibt keinen Rechtssatz, aus dem sich herleiten ließe, daß die für Verträgeallgemein geltenden Auslegungsregeln auf Ausgliederungsverträge nicht ange-wendet werden dürfen.Für diese Annahme spricht auch ein praktisches Bedürfnis. Im Zusam-menhang mit einem Ausgliederungsvertrag werden häufig große Sachgesamt-heiten übertragen. Es wäre mit einem zumindest unzumutbaren Aufwand ver-bunden, alle zu einer solchen Sachgesamtheit gehörenden Gegenstände indem Ausgliederungsvertrag oder in einer Anlage zu ihm einzeln aufzuführen. Esist deshalb geboten, bezüglich solcher Sachgesamtheiten die erwähnten All-Klauseln zuzulassen. Dann ist es aber erforderlich, bezüglich jedes Einzelge-genstandes im Wege einer Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB zu überprü-fen, ob er zu der Sachgesamtheit gehört oder nicht.Ähnlich liegt es im vorliegenden Fall. Nach dem Ausgliederungsvertragsollte das Anwartschaftsrecht der Beklagten auf Erwerb des Grundstücks mitallen Rechten und Pflichten übertragen werden. Es ist deshalb im Wege derAuslegung zu überprüfen, welche Rechte und Pflichten damit gemeint sind. Esist jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht - 10 -den bezüglich des Grundstücks abgeschlossenen Mietvertrag zu diesen Rech-ten und Pflichten gezählt hat.Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei der Auslegung von Aus-gliederungsverträgen Umstände berücksichtigt werden können, die in der Ur-kunde keinen Niederschlag gefunden haben, kann offen bleiben. Solche Um-stände hat das Berufungsgericht bei der Auslegung nicht berücksichtigt.b) Die Revision meint zu Unrecht, eine solche Auslegung sei nicht zuläs-sig, weil nach unbestrittener Meinung Gegenstände, die bei der Ausgliederungvergessen worden seien, bei dem übertragenden Rechtsträger verblieben(Lutter/Priester aaO § 126 Rdn. 44 m.N. in Fn. 59). Die Revisionserwiderungverweist zu Recht darauf, daß die Auslegung des Vertrages dieser Regelungvorgeht. Nur wenn sich im Wege der Auslegung nicht ergibt, daß ein Gegen-stand, der eigentlich mit übertragen werden sollte, nicht übertragen worden ist,kann man annehmen, daß dieser Gegenstand bei der Ausgliederung vergessenworden ist.c) Der Revision ist einzuräumen, daß die Formulierung des Berufungsge-richts, die Firma Z. KG habe bei der Ausgliederung "den Vermögensgegenstand- das Grundstück -" erhalten, mißverständlich ist. Es liegt zumindest nahe, dieseFormulierung dahin zu verstehen, daß die Firma Z. KG im Zusammenhang mitder Ausgliederung Eigentümerin des Grundstücks geworden sei. Das ist nichtder Fall, weil sie nur eine Erwerbsanwartschaft erworben hat, die nicht zumVollrecht erstarkt ist, weil die Z. KG nicht als Eigentümerin im Grundbuch ein-getragen worden ist. Entgegen der Annahme der Revision läßt sich aus diesermißglückten Formulierung aber kein revisionsrechtlich relevanter Auslegungs-fehler herleiten. Das Berufungsgericht hat keineswegs als Argument für seineAuslegung benutzt, dass die Z. KG Eigentum erworben habe. Der Begründung - 11 -des Urteils ist vielmehr zu entnehmen, daß sich das Berufungsgericht darüberim Klaren war, die Z. KG habe lediglich eine Erwerbsanwartschaft und den Be-sitz an dem Grundstück erworben, nicht aber das Eigentum.d) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zur Verfü-gung stehenden Auslegungsstoff nicht hinreichend berücksichtigt. Sie habe sichnicht hinreichend mit dem Text des Mietvertrages und mit dem Umstand befaßt,daß die Z. KG nach der vom Berufungsgericht angenommenen Beendigung desMietvertrages 44 Monate lang die Miete weiter gezahlt habe. Mit diesen Um-ständen hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Es hat lediglichnicht die von der Revision gewünschten Schlußfolgerungen daraus gezogen.Das muß die Revision hinnehmen.e) Schließlich hat das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten, siehabe sich mit der Firma Z. KG geeinigt, daß der Mietvertrag bis zur Eintragungder Z. KG im Grundbuch Bestand haben solle, zu Recht als unsubstantiiert an-gesehen und die hierzu angebotenen Beweise nicht erhoben. Die Beklagte hattrotz eines ausdrücklichen Hinweises des Berufungsgerichts keine Tatsachenvorgetragen, aus denen sich eine solche Vereinbarung herleiten ließe. DemVortrag der Beklagten ist nicht einmal zu entnehmen, ob die von ihr behaupteteAbsprache vor oder nach Abschluß des Ausgliederungsvertrages getroffenworden sein soll. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Beklagte lediglichmeint, eine solche Vereinbarung sei stillschweigend zustande gekommen. Un-ter diesen Umständen wäre eine Beweiserhebung über die pauschale, durchkeine Tatsachen unterlegte Behauptung der Beklagten ein unzulässiger Ausfor-schungsbeweis. - 12 -4. Da der Mietvertrag beendet war, hat die Beklagte auch keinen An-spruch auf Nutzungsentschädigung für den Monat November 1999, mit dem siegegenüber der Klageforderung aufrechnen könnte.HahneGerberFuchsAhltVézina
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