BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXI ZR 50/02Verkündet am: 20. Mai 2003Weber,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: neinBGHR: ja_____________________AGB Banken (Fassung 1993) Nr. 19 Abs. 3Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung kann in der unmittelbar dro-henden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers liegen.BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 50/02 - OLG Hamm LG Münster - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 20. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, dieRichter Dr. Joeres, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Rich-ter Dr. Applfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom5. November 2001 aufgehoben.Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom17. April 1996 wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren.Von Rechts wegenTatbestand: Die klagende Bank nimmt den beklagten Arzt auf Rückzahlung vonDarlehen in Anspruch. - 3 -Die Klägerin gewährte dem Beklagten durch Vertrag vom9./13. Juni 1993 zur Finanzierung einer Existenzgründung als Facharztfür Nuklearmedizin/Endokrinologie zwei Annuitäten-Darlehen in Höhevon 0,5 Millionen DM und 1,5 Millionen DM mit einer Laufzeit vom19. Mai 1993 bis zum 30. September 1999 bzw. 2003 zu anfänglicheneffektiven Jahreszinsen in Höhe von 7,98% bzw. 8,10%. In den Verträ-gen heißt es u.a.:"Wir berechnen Ihnen fest bis zum 30.05.1998 (bzw. 1999) an Zin-sen 7,75% (bzw. 7,85%) jährlich auf die jeweilige Inanspruchnah-me, worüber Ihnen während der tilgungsfreien Zeit vierteljährlicheAbschlußrechnungen zugehen....Die Summe aus Darlehenstilgung und Zinsen ist bis zum Ablaufder zuvor genannten Zinsbindungsfrist in vierteljährlichen, gleich-bleibenden Beträgen von DM 19.060,00 (bzw. DM 87.850,00),erstmals zum 30.09.1994 zu erbringen. Nach Ablauf der Zinsbin-dungsfrist und Zinsneufestsetzung werden wir Sie dann über dieaktuelle Ratenhöhe verständigen."Ferner vereinbarten die Parteien einen "bis zum Ende der Anlauf-phase, längstens bis zum 30. April 1995" befristeten Gewerbekredit inHöhe von 0,5 Millionen DM zu einem Zinssatz von 11,5%. Als Sicherheitwurde unter anderem die Abtretung der Ansprüche des Klägers gegendie Kassenärztliche Vereinigung vereinbart. Nachdem die Praxis am1. Oktober 1993 eröffnet worden war, ersetzten die Parteien am27. Mai/13. Juni 1994 den Gewerbekredit durch einen mit 10% zu verzin-senden Betriebsmittelkredit in gleicher Höhe, den der Beklagte "bis aufweiteres" in Anspruch nehmen konnte. - 4 -In einem Schreiben vom 4. August 1994 teilte die Klägerin demBeklagten mit, daß die Praxis sich aus ihrer Sicht nicht entsprechendden Erwartungen entwickelt habe, daß kurzfristig mit einem Liquiditäts-engpaß zu rechnen sei, und daß sie Verfügungen außerhalb der getrof-fenen Kreditabsprachen nicht tolerieren werde. Die Fortführung des Kre-ditengagements machte sie von mehreren Auflagen abhängig. Unter dem11. August 1994 erkundigte sich die Klägerin bei der B.bank N., ob diesezur Übernahme einer 80%igen Ausfallbürgschaft für einen zusätzlichenKredit in Höhe von 0,5 Millionen DM bereit sei. Nachdem die B.bank N.dies abgelehnt und die Klägerin die Einlösung einer Lastschrift zur Be-gleichung der Praxismiete für den September 1994 verweigert hatte,teilten die vom Beklagten beauftragten Rechtsanwälte der Klägerin am6. September 1994 mit, daß bei einer endgültigen Zahlungsverweigerungder Praxisbetrieb sofort eingestellt werden müsse. Die Klägerin löste dieLastschrift daraufhin ein, lehnte aber mit Schreiben vom 7. September1994 die Ausführung weiterer Überweisungen wegen Überschreitung derKreditlinie ab und bat von weiteren saldoerhöhenden Verfügungen abzu-sehen. Nachdem sie am 23. September 1994 einen Kontokorrentkredit inHöhe von 20.000 DM gekündigt hatte, kündigte sie am 26. September1994 gemäß Nr. 19 AGB-Banken und gemäß Nr. 10 der Allgemeinen Be-dingungen für gewerbliche Darlehen alle weiteren Kredite mit sofortigerWirkung. Der Kläger stellte den Praxisbetrieb daraufhin ein.Nach Verwertung der Sicherheiten beziffert die Klägerin ihreRestforderung auf 1.262.310,98 DM. Der Beklagte rechnet mit Scha-densersatzansprüchen wegen unberechtigter Kündigung der Kredite auf. - 5 -Das Landgericht hat der Teilklage in Höhe von 1 Million DM nebstZinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit derRevision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils.Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückweisung der Beru-fung.I.Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung imwesentlichen ausgeführt:Die Klägerin habe die Kredite nicht wirksam gekündigt, weil keinwichtiger Grund im Sinne der Nr. 19 Abs. 3 Satz 2 AGB-Banken, Nr. 10.5der Allgemeinen Bedingungen für gewerbliche Darlehen vorgelegen ha-be. Die Vermögenslage des Beklagten habe sich nicht wesentlich ver-schlechtert. Ihm hätten im Zeitpunkt der Kündigung noch liquide Mittelvon mindestens 69.000 DM aus dem Gewerbe- bzw. Betriebsmittelkreditzur Verfügung gestanden. In diesem Betrag seien die Ansprüche desBeklagten gegen die Kassenärztliche Vereinigung aufgrund der Honorar-abrechnungen für das zweite und dritte Quartal 1994 enthalten. Daß dieKassenärztliche Vereinigung ihre Leistungen üblicherweise erst drei bisvier Monate nach dem Ende des jeweiligen Quartals erbringe, stehe der - 6 -Bewertung der bereits verdienten Honorare als liquider Mittel nicht ent-gegen. Hingegen seien die auf die Annuitätendarlehen für die Zeit vom9. Juni 1993 bis 26. September 1994 zu entrichtenden Zinsen nicht liqui-ditätsmindernd zu berücksichtigen. Diese Zinsen seien bis zum30. September 1994 gestundet worden. Wortlaut und Inhalt des Darle-hensvertrages vom 9./13. Juni 1993 sei nicht zu entnehmen, wann siedem Beklagten hätten belastet werden dürfen. Diese Unklarheit dürfesich rechtlich nicht zum Nachteil des Beklagten auswirken. Vielmehr seidavon auszugehen, daß der Beklagte die Summe der gestundeten Zin-sen zum Ablauf der Geschäftsbeziehung zu entrichten gehabt hätte.Die Kündigung sei auch vor dem Hintergrund des seit Mitte desJahres 1994 zu verzeichnenden Anstiegs der Patientenzahlen nicht ge-rechtfertigt gewesen. Da die Kredite mangels Eigenkapitals des Beklag-ten nur aus den Praxiseinnahmen zurückgezahlt werden konnten, kommedem Deckungsgleichstand von Einnahmen und Ausgaben maßgeblicheBedeutung zu. Angesichts der im Vertrag vom 9./13. Juni 1993 zum Aus-druck kommenden Prognose habe die Klägerin nicht davon ausgehendürfen, daß dieser Gleichstand vor dem 30. April 1995 erreicht werde.Aufgrund ihrer vorschnellen Kündigung gehe die Ungewißheit über dieweitere Entwicklung der Praxis zu ihren Lasten.Zudem sei die Kündigung zur Unzeit erfolgt, weil der Beklagte dieim Schreiben der Klägerin vom 4. August 1994 zum Ausdruck kommen-den Auflagen, soweit sie ihm nach Treu und Glauben abverlangt werdenkonnten, erfüllt habe. - 7 -Schließlich erscheine die Kündigung treuwidrig. Die Parteien seienbei Abschluß des Darlehensvertrages von der gemeinsamen, zur Ge-schäftsgrundlage erhobenen Vorstellung ausgegangen, daß die Praxisdes Beklagten auch bei einem Fortbestand der Ermächtigungen der Kli-nik für Nuklearmedizin, M., und ihres Leiters zur Patientenversorgungrentabel arbeiten werde. Von dem damit übernommenen Risiko könnedie Klägerin sich nicht einseitig lösen, nachdem die fortbestehenden Er-mächtigungen sich als erhebliches Hindernis für die Ausnutzung der Ka-pazitäten der Praxis des Klägers erwiesen hätten.II.Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 607 Abs. 1 BGBa.F. einen fälligen Anspruch auf Zahlung von 1 Million DM, weil sie denDarlehensvertrag mit Schreiben vom 26. September 1994 wirksam ge-kündigt hat.1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag ein wichti-ger Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne der Nr. 19 Abs. 3 Satz 2AGB-Banken vor, weil eine wesentliche Verschlechterung der Vermö-genslage des Beklagten einzutreten drohte und dadurch die Erfüllungseiner Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin gefährdet war.a) Die tatrichterliche Entscheidung der Frage, ob ein die fristloseKündigung rechtfertigender wichtiger Grund besteht, unterliegt nur ein- - 8 -geschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfung (Senat, Urteil vom11. März 2003 - XI ZR 403/01, WM 2003, 823, 825; zur Veröffentlichungin BGHZ vorgesehen). Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil nichtstand, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt hat, daß imZeitpunkt der Kündigung der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Be-klagten unmittelbar bevorstand.b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berechtigtdie unmittelbar drohende Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Darle-hensnehmers zur fristlosen Kündigung des Darlehens aus wichtigemGrund (BGH, Beschlüsse vom 26. September 1985 - III ZR 213/84,WM 1985, 1493 und vom 21. September 1989 - III ZR 287/88,NJW-RR 1990, 110, 111). Diese Gefahr bestand am 26. September1994, weil die flüssigen Zahlungsmittel des Beklagten zur Erfüllung deram 1. Oktober 1994 fälligen Verbindlichkeiten nicht ausreichten.aa) Bei der Berechnung der liquiden Mittel können, anders als dasBerufungsgericht meint, die im zweiten und dritten Quartal 1994 ver-dienten Honorare des Beklagten in Höhe von 83.439,64 DM nicht be-rücksichtigt werden, weil der Beklagte Anfang Oktober 1994 noch nichtüber sie verfügen konnte. Daß die fehlende Verfügungsmöglichkeit nichtauf mangelnde Solidität oder Leistungsbereitschaft der KassenärztlichenVereinigung als Schuldnerin, sondern auf Besonderheiten des von dieserpraktizierten Abrechnungsverfahrens zurückzuführen war, ändert nichtsdaran, daß die Honorare dem Beklagten Anfang Oktober 1994 nicht zurVerfügung standen und zur Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten nicht ge-nutzt werden konnten. Diese Beurteilung wird, entgegen der Auffassungdes Berufungsgerichts, durch das Schreiben der Klägerin vom - 9 -11. August 1994 an die B.bank N. nicht in Zweifel gezogen, sondern be-stätigt. Die Klägerin geht in einer Anlage zu diesem Schreiben davonaus, daß die liquiditätswirksamen Auswirkungen der gestiegenen Pati-entenzahlen aufgrund des kassenärztlichen Abrechnungswesens erst imJanuar 1995, also nicht bereits im Oktober 1994, zu erwarten ) Die auf die Annuitätendarlehen für die Zeit vom 9. Juni 1993bis zum 26. September 1994 zu entrichtenden Zinsen sind entgegen derAuffassung des Berufungsgerichts liquiditätsmindernd zu berücksichti-gen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob das Berufungsgericht dieseZinsen zu Recht als bis zum 30. September 1994 gestundet angesehenhat. Auch in diesem Fall haben die Zinsen im Zeitpunkt der nur vier Tagevor dem Ende der Stundung erklärten Kündigung zur unmittelbar dro-henden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit beigetragen.Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Zinsen seien erst zumAblauf der Geschäftsbeziehung zu entrichten gewesen, ist rechtsfehler-haft. Das Berufungsgericht hat den Darlehensvertrag vom 9./13. Juni1993 dahin ausgelegt, daß die Zinsen bis zum 30. September 1994 ge-stundet waren. Dies bedeutet, daß die Fälligkeit nur bis zu diesem Zeit-punkt hinausgeschoben war (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März 1998- VIII ZR 298/97, WM 1998, 1293). Zudem ist das Berufungsgericht da-von ausgegangen, daß Wortlaut und Inhalt des Darlehensvertrages fürdie Beantwortung der Frage, wann die gestundeten Zinsen hätten bela-stet werden dürfen, nicht ergiebig seien. Da somit eine Zeit für die Zah-lung dieser Zinsen weder vertraglich bestimmt noch den Umständen zuentnehmen war, waren die Zinsen gemäß § 271 Abs. 1 BGB nach der am30. September 1994 endenden Stundung sofort zu entrichten. - 10 -cc) Die vom Berufungsgericht angenommenen flüssigen Zah-lungsmittel vermindern sich mithin um die von der Kassenärztlichen Ver-einigung noch nicht ausgezahlten Honorare in Höhe von 83.439,64 DMund die für die Zeit vom 9. Juni 1993 bis 26. September 1994 zu ent-richtenden Darlehenszinsen. Da der vom Berufungsgericht beauftragteSachverständige diese Zinsen bereits liquiditätsmindernd berücksichtigthat, sind die von ihm ermittelten unverbrauchten Zahlungsmittel in Höhevon 10.028,58 DM nur um die noch nicht ausgezahlten Honorare zu ver-mindern. Die fälligen Verbindlichkeiten des Beklagten überstiegen seineflüssigen Zahlungsmittel demnach um 73.411,06 DM. Hinzu kamen nochdie am 30. September 1994 fälligen Tilgungs- und Zinszahlungen in Hö-he von 19.060 DM und 87.850 DM.c) Der im Zeitpunkt der Kündigung am 26. September 1994 unmit-telbar bevorstehende Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Beklagten ge-fährdete die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin.Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mußte zur sofortigen Einstellung desPraxisbetriebes führen und entzog dem Beklagten mit den Praxisein-nahmen die einzige Möglichkeit, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen.2. Der seit Mitte des Jahres 1994 zu verzeichnende Anstieg derPatientenzahlen ändert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtsan dem vorliegenden Kündigungsgrund nichts. Nach den Ausführungendes vom Berufungsgericht beauftragten Sachverständigen reichte dieAuslastung der Praxis trotz der gestiegenen Patientenzahl auch im Au-gust und September 1994, also unmittelbar vor der Kündigung, nicht aus,um die Praxis rentabel zu führen. Die weitere Entwicklung der Praxis - 11 -war, wie das Berufungsgericht aufgrund des Sachverständigengutach-tens annimmt, ungewiß. Diese Ungewißheit ist nicht auf die Kündigungder Klägerin zurückzuführen. Der Beklagte hätte die Praxis auch ohneKreditkündigung schließen müssen, weil seine liquiden Mittel zur Be-zahlung der laufenden Praxisausgaben, insbesondere der Raummieteund der Personalkosten, nicht ausreichten. Eine Verpflichtung der Kläge-rin zur Gewährung weiteren Kredits bestand nicht und wird vom Beklag-ten auch nicht substantiiert geltend gemacht. Vor diesem Hintergrundwar die Klägerin entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auchnicht gehalten, die Kündigung entsprechend der Befristung des Gewer-bekredits "bis zum Ende der Anlaufphase, längstens bis zum 30. April1995" zurückzustellen.3. Die Kündigung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Ver-bot einer Kündigung zur Unzeit unwirksam. Abgesehen davon, daß einsolcher Verstoß nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt (vgl. Bunte,in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 24Rdn. 19; Palandt/Putzo, BGB 62. Aufl. § 627 Rdn. 7), hat die Klägerinnicht zur Unzeit gekündigt. Sie hat dem Beklagten in ihrem Schreibenvom 4. August 1994 ausdrücklich mitgeteilt, daß sie eine Überschreitungder vereinbarten Kreditlinie nicht zulassen werde, und daß die notwendi-ge Liquidität von ihm oder von Dritten einzubringen sei. Ihre Bereitschaft,das Kreditengagement unter bestimmten Voraussetzungen fortzuführen,galt nur für den Fall fortbestehender Liquidität. Das Recht der Klägerinzur fristlosen Kündigung wegen eingetretener oder unmittelbar bevorste-hender Zahlungsunfähigkeit wird dadurch nicht berührt. - 12 -4. Die Kündigung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben(§ 242 BGB). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien hättendie gemeinsame Erwartung, die Praxis werde auch bei fortbestehenderKonkurrenz der Klinik für Nuklearmedizin rentabel arbeiten, zur Ge-schäftsgrundlage erhoben, entbehrt jeden tatsächlichen Anhaltspunktes.Banken sind grundsätzlich nicht verpflichtet, sich um den Verwendungs-zweck eines Darlehens zu kümmern und Kreditnehmer vor diesbezügli-chen Risiken zu warnen (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 1997 - XI ZR22/96, WM 1997, 662). Daß die Klägerin im vorliegenden Fall das Risikoder konkurrenzbedingten Unrentabilität der Praxis gemeinsam mit demBeklagten übernehmen und auf ihr Recht zur Kreditkündigung wegen ei-ner in Folge der Unrentabilität eintretenden Zahlungsunfähigkeit ver-zichten wollte, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von denParteien nicht vorgetragen worden. - 13 -III.Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 564Abs. 1 ZPO a.F.). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnteder Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.)und die landgerichtliche Entscheidung wieder herstellen.Nobbe Joeres Wassermann Mayen Appl
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