BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 50/03 vom23. September 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann unddie Richterin Mayenam 23. September 2003beschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats desOberlandesgerichts Hamm vom 14. November 2002wird auf seine Kosten zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 101.622,62 Gründe: Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine Entscheidung des Revi-sionsgerichts zur Fortbildung des Rechts ersichtlich nicht geboten undauch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eineEntscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).Rechtsfehler des Berufungsgerichts, die eine Wiederholung oder Nach-ahmung erwarten lassen und eine höchstrichterliche Leitentscheidungerfordern, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. - 3 -Dies gilt auch, soweit sie darauf hinweist, das Berufungsgerichthätte die Frage, in welchem Umfang der eingeklagte Zahlungsanspruchdes Klägers besteht, mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung gemäß§ 322 Abs. 2 ZPO nicht mit der Begründung offenlassen dürfen, sein An-spruch sei jedenfalls durch die Aufrechnung der Beklagten mit ihremRückgewähranspruch aus § 3 Abs. 1 HWiG erloschen (vgl. BGHZ 80, 97,99; BGH, Urteil vom 25. Juni 1956 - II ZR 78/55, LM § 322 ZPO Nr. 21).Ungeachtet der Frage, ob der von der Beschwerdebegründung geltendgemachte Rechtsfehler überhaupt Auswirkungen auf das Ergebnis desRechtsstreits hätte, fehlt es jedenfalls an ausreichenden Angaben zursymptomatischen Bedeutung. Der Hinweis der Nichtzulassungsbe-schwerde auf drei weitere Urteile des Berufungsgerichts rechtfertigt dieAnnahme einer Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr schon deshalbnicht, weil diese Urteile alle am selben Tag mit weitgehend identischenEntscheidungsgründen ergangen sind und im wesentlichen denselbenSachverhalt betreffen. Ihnen ist daher nicht etwa eine ständige Fehler-praxis des Berufungsgerichts zu entnehmen und damit auch kein kon-kreter Anhaltspunkt, der eine Wiederholung des Rechtsfehlers durch dasGericht in künftigen Fällen besorgen ließe und aus diesem Grund einehöchstrichterliche Leitentscheidung notwendig machte (vgl. BGH, Be-schluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 989). - 4 -Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2Halbs. 2 ZPO abgesehen.Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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