BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 50/04 vom 5. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V351zina beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen das Senatsurteil vom 28. Juni 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist zul344ssig, aber nicht begr374ndet. 1 Entgegen der mit der Anh366rungsr374ge vertretenen Auffassung hat der Senat den Anspruch der Kl344gerin auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs nicht ver-letzt. Die Kl344gerin hat keinen Erfolg mit ihrer R374ge, der Senat habe mangels entsprechenden Vortrages nicht davon ausgehen d374rfen, dass sich auf dem 366rtlich relevanten Markt ein bestimmter (allgemeiner) Normaltarif gebildet habe. Der Senat ist weder von einem solchen Vorbringen der Beklagten ausgegangen noch hat er diesen Gesichtspunkt seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der R374ge liegt ein unzutreffendes Verst344ndnis des Senatsurteils zugrunde. 2 Nach der zitierten Rechtsprechung des VI. Zivilsenats (Urteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05) kann der Gesch344digte von mehreren auf dem 366rtlich rele-vanten Markt - nicht nur f374r Unfallgesch344digte - erh344ltlichen Tarifen f374r die An-mietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grunds344tzlich nur den g374nstige-ren Mietpreis ersetzt verlangen. Im Anschluss an diese Rechtsprechung hat der 3 - 3 - erkennende Senat deshalb entschieden, dass der Vermieter, wenn er dem Un-fallgesch344digten einen Tarif anbietet, der deutlich 374ber dem "Normaltarif" auf dem 366rtlich relevanten Markt liegt, den Mieter dar374ber aufkl344ren muss, dass dadurch die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif 374bernimmt. Unter "Normaltarif" ist nicht ein bestimmter (allgemeiner) Tarif auf dem 366rtlich relevanten Markt, sondern der Tarif gemeint, der nicht f374r Un-fallersatzwagen, sondern im Rahmen einer "normalen" Vermietung verlangt wird. Dabei ist, entgegen der Anh366rungsr374ge, nicht auf einen bestimmten (all-gemeinen) Tarif auf einem 366rtlich relevanten Markt abzustellen. Vielmehr ist die Aufkl344rungspflicht bereits dann zu bejahen, wenn im 366rtlich relevanten Markt f374r die "normale" Anmietung g374nstigere Tarife angeboten werden. Dann besteht n344mlich die Gefahr, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den Unfaller-satztarif nicht erstattet. Im Streitfall hatte der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass so-wohl die Kl344gerin als auch die Firma A. f374r die "normale" Anmietung deutlich 4 - 4 - g374nstigere Tarife anbietet als den, den die Kl344gerin dem Beklagten in Rech-nung gestellt hat. Hahne Sprick Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: AG Lampertheim, Entscheidung vom 28.10.2003 - 3 C 1002/03 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 18.02.2004 - 7 S 165/03 -
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