BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 50/04 Verk374ndet am: 28. Juni 2006 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249 Fa Bietet der Autovermieter den Unfallgesch344digten ein Fahrzeug zu einem Tarif an, der deutlich 374ber dem Normaltarif auf dem 366rtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif 374bernimmt, muss der Vermieter den Mieter dar374ber aufkl344ren. - 2 - Es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder nur einen einheitli-chen Tarif anbietet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den Mieter deut-lich und unmissverst344ndlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haft-pflichtversicherung den angebotenen Tarif m366glicherweise nicht in vollem Um-fang erstatten werde. BGH, Urteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - LG Darmstadt AG Lampertheim - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V351zina f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 18. Februar 2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Lampertheim vom 28. Oktober 2003 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kl344gerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten r374ck-st344ndige Miete f374r die 334berlassung eines Mietwagens geltend. 1 Mit Vertrag vom 26. April 2003 mietete der Sohn des Beklagten nach ei-nem Verkehrsunfall, bei dem der von ihm gef374hrte Pkw des Beklagten besch344-digt worden war, von der Kl344gerin f374r die Zeit vom 26. April 2003 bis 10. Mai 2003 einen Ersatzwagen zum so genannten Standardtarif von 136,40 200 zuz374g-lich Mehrwertsteuer je Tag. Die Kl344gerin stellte 2.137,95 200 in Rechnung. Dabei legte sie ihren "Standard-Tarif - 18 Tage" zugrunde, einen Pauschaltarif, der 2 - 4 - insgesamt f374r den Beklagten etwas g374nstiger war als die Berechnung nach dem Einzeltagessatz f374r 14 Tage. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung f374r den Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte nur 746,97 200. Die Differenz verlangt die Kl344gerin vom Beklagten, der sich darauf beruft, die Kl344gerin habe vor Abschluss des Mietvertrages nicht dar374ber aufge-kl344rt, dass eine Anmietung zu einem erheblich g374nstigeren Tarif m366glich gewe-sen sei, dessen Ersatz von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht ab-gelehnt worden w344re. Wegen der Verletzung dieser Pflicht stehe ihm ein Scha-densersatzanspruch zu, mit dem er aufrechne. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgem344337 zur Zahlung von 1.390,98 200 nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung ist, abgesehen von einer Re-duzierung des Zinszeitraums um einen Tag, erfolglos geblieben. Dagegen wen-det sich der Beklagte mit der vom Landgericht zugelassenen Revision. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Klageabweisung. 4 1. Das Landgericht hat ausgef374hrt, zwischen den Parteien sei ein Miet-vertrag zustande gekommen. Dem Beklagten stehe ein Schadensersatzan-spruch, mit dem er gegen den Mietzinsanspruch der Kl344gerin aufrechnen k366nn-te, nicht zu. Eine Pflichtverletzung der Kl344gerin bei Abschluss des Mietvertrages sei nicht erkennbar. Die Preiskalkulation der Mietwagenunternehmer bei Unfall-ersatzwagen sei zwar nicht immer nachvollziehbar. Auch im vorliegenden Fall 5 - 5 - stimme der Vortrag der Kl344gerin zur Rechtfertigung des Tarifs bei Unfallersatz-wagen nicht mit den tats344chlichen Umst344nden 374berein. 6 Neben dem Standardtarif bei Unfallersatzwagen gebe es noch einen g374nstigeren Tarif, wenn der Kunde mit Kreditkarte zahle. Weitere Verg374nsti-gungen gebe es nicht. Auf die M366glichkeit der Zahlung mit Kreditkarte m374sse der Vermieter nicht hinweisen. Grunds344tzlich treffe die Parteien die Pflicht, sich gegenseitig 374ber die Umst344nde aufzukl344ren, die allein der einen Partei bekannt und f374r die andere Partei sowie den Vertragsschluss erkennbar von Bedeutung seien. Der Umfang der Aufkl344rungspflicht h344nge dabei von den Umst344nden des Einzelfalls und den Grunds344tzen von Treu und Glauben ab. Zwar verhalte sich der Vermieter vertragswidrig, wenn er trotz ausdr374cklicher Frage des Gesch344-digten, ob eine Verg374nstigung bei Bar- oder Kreditzahlung m366glich sei, nicht oder wahrheitswidrig antworte. Ungefragt m374sse er den Kunden aber nicht dar-auf hinweisen, dass bei einer Zahlung mittels Kreditkarte der Mietpreis g374nsti-ger werde. Eine solche Hinweispflicht k366nne schon deshalb nicht angenommen werden, weil bei der Anmietung eines Unfallersatzwagens der Einsatz der Kre-ditkarte des Gesch344digten nicht die Regel sei. Die Anmietung erfolge, weil das Fahrzeug des Anmietenden durch einen Dritten gesch344digt worden sei. Der Gesch344digte gehe also davon aus, dass er einen Ersatzanspruch gegen den Dritten habe und deshalb letztlich f374r die Kosten der Ersatzanmietung nicht auf-kommen m374sse. Bei Einsatz der Kreditkarte m374sste der Gesch344digte in Vorleis-tung treten und w374rde dem Mietwagenunternehmer sein Konto zum unbegrenz-ten Zugriff zur Verf374gung stellen. Dass der Beklagte die Mietwagenkosten in voller H366he bezahlen m374sse, sei nur auf den ersten Blick unbillig. Er k366nne n344mlich von der Haftpflichtversi-cherung den vollen Ersatz der von ihm zu zahlenden Mietwagenkosten verlan-gen. Der Preiskampf zwischen den Versicherern und den Mietwagenunterneh- 7 - 6 - mern k366nne nicht auf dem R374cken des Gesch344digten ausgetragen werden. Der bei einem Unfall Gesch344digte k366nne deshalb einen Mietwagen zu dem ihm an-gebotenen Tarif anmieten, wenn er f374r ihn nicht erkennbar au337erhalb des 334bli-chen liege. Da der Gesch344digte dem Unfallgegner gegen374ber nicht gegen seine Schadensminderungspflicht versto337e, m374sse die gegnerische Haftpflichtversi-cherung die angefallenen Mietwagenkosten als den zur Schadenswiedergutma-chung erforderlichen Geldbetrag erstatten. Ein Hinweis auf billigere eigene Internet-Angebote m374sse das Mietwa-genunternehmen schon wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Vertriebswe-ge und der regelm344337igen Forderung nach Kreditkartenzahlung bei einer Inter-net-Buchung nicht geben. Die Frage brauche aber nicht entschieden zu wer-den, da die Kl344gerin erst seit Mai 2003 374ber das Internet anbiete. 8 Schlie337lich m374sse der Kunde auch nicht auf m366gliche Schwierigkeiten mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung hingewiesen werden. Abgesehen davon, dass dem Vermieter der Vorwurf eines Versto337es gegen das Rechtsbe-ratungsgesetz gemacht werden k366nne, m374sse der Mieter selbst daf374r sorgen, ob und wie er den Schaden ersetzt erhalte. Ein solcher Hinweis w344re nichtssa-gend, weil Schwierigkeiten bei der Schadensabwicklung immer m366glich seien und offensichtlich auch nicht alle Haftpflichtversicherer die Bezahlung der gel-tend gemachten Mietwagenkosten ablehnten. 9 2. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 10 a) Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Aufkl344rungspflicht des Vermieters gegen374ber dem Mieter eines Unfallersatzwagens besteht, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig. 11 - 7 - Eine Aufkl344rungspflicht wird unter anderem bejaht von OLG Koblenz (NJW-RR 1992, 820); OLG Karlsruhe (DAR 1993, 229, 230); OLG Frankfurt (NZV 1995, 108, 109); OLG Stuttgart (NZV 1999, 169); LG Frankfurt (NZV 1996, 34); LG Regensburg (Urteil vom 7. Oktober 2003 - 2 S 191/03 - NJW-RR 2004, 455); LG Dresden (Urteil vom 15. Dezember 2005 - 8 S 122/05 -); LG Gie337en (zfs 1994, 287); LG Bonn (Urteil vom 24. Mai 2004, VersR 2004, 1284); AG Frankfurt (NJW-RR 1999, 708); AG D374sseldorf (NJW-RR 2001, 133, 134); AG Ettlingen (Urteil vom 11. Februar 2004 - 3 C 202/03 -); AG Ham-burg-Harburg (Urteil vom 16. April 2003 - 647 C 508/02 -); AG Karlsruhe (Urteil vom 16. September 2003 - 5 C 138/03 -); AG Heidelberg (Urteil vom 5. Februar 2004 - 23 C 504/03 -); M374nchKomm/Emmerich BGB 4. Aufl. 247 311 Rdn. 141 m.w.N.; Geigel/Rixecker Der Haftpflichtprozess 24. Aufl. 247 3 Rdn. 67; Notthoff VersR 1996, 1200, 1205 und 1998, 144, 146 m.w.N.; Etzel/Wagner VersR 1993, 1192, 1193, 1195; Griebenow NZV 2003, 353, 356, 357 m.w.N.; Freyber-ger MDR 2005, 301, 303. 12 Eine Aufkl344rungspflicht verneinen OLG Karlsruhe (OLG-Report 2004, 535); LG Heidelberg (Urteil vom 23. September 2004 - 1 S 7/04 -); LG Karlsru-he (Urteil vom 5. April 2004 - 5 S 203/01 -); LG Erfurt (Urteil vom 4. Juni 2004 - 2 S 3/04 -); LG Berlin (Urteil vom 17. Juli 2003 - 51 S 39/03); LG Halle (Urteil vom 7. August 2003 - 2 S 52/03 -); LG D374sseldorf (Urteil vom 19. September 2003 - 20 S 36/03 - Schaden-Praxis 2004, 53); LG Freiburg (Urteil vom 9. Februar 2004 - 1 O 131/03 -); K366rber (NZV 2000, 68 f.); G366hringer (zfs 2004, 437 f.). 13 Der Bundesgerichtshof konnte die Frage einer Aufkl344rungspflicht gegen-374ber dem Mieter eines Unfallersatzfahrzeuges bisher offenlassen (BGHZ 132, 373 ff.). Sie ist nunmehr zu entscheiden. 14 - 8 - b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 28. April 2004 - XII ZR 21/02 - NJW 2004, 2674, 2675) obliegt dem Vermieter grunds344tzlich eine Aufkl344rungspflicht gegen374ber dem Mieter hinsichtlich derje-nigen Umst344nde und Rechtsverh344ltnisse mit Bezug auf die Mietsache, die - f374r den Vermieter erkennbar - von besonderer Bedeutung f374r den Entschluss des Mieters zur Eingehung des Vertrages sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann. Das Bestehen der Aufkl344rungspflicht richtet sich nach den Umst344nden des Einzelfalls, insbesondere nach der Person des Mieters und dessen f374r den Vermieter erkennbarer Gesch344ftserfahrenheit oder Unerfahrenheit. Allerdings ist der Vermieter nicht gehalten, dem Mieter das Ver-tragsrisiko abzunehmen und dessen Interessen wahrzunehmen. Der Mieter muss selbst pr374fen und entscheiden, ob der beabsichtigte Vertrag f374r ihn von Vorteil ist oder nicht. Es ist seine Sache, sich umfassend zu informieren und zu kl344rungsbed374rftigen Punkten in den Vertragsverhandlungen Fragen zu stellen. 15 c) Nach Ma337gabe dieser Grunds344tze ist die Aufkl344rungspflicht des Ver-mieters gegen374ber dem Mieter, der nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug an-mietet, im Grundsatz zu bejahen. 16 aa) Auf dem Markt f374r Mietwagen herrscht in Deutschland eine Tarifspal-tung. Wer aus privaten oder gesch344ftlichen Gr374nden einen Pkw mietet und die Miete selbst zahlt, hat daf374r den so genannten "Normaltarif" zu entrichten. Be-n366tigt der Gesch344digte dagegen nach einem Unfall einen Ersatzwagen, wird ihm von zahlreichen Vermietern ein so genannter "Unfallersatztarif" angeboten (Griebenow aaO 353). Dieser 374bersteigt meist erheblich den f374r Selbstzahler angebotenen "Normaltarif". Derzeit liegen die Unfallersatztarife durchschnittlich um mindestens 100 % 374ber dem 366rtlichen "Normaltarif" (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 65. Aufl. 247 249 Rdn. 31; Freyberger aaO). Zuschl344ge bis zu 200 % 374ber 17 - 9 - dem "Normaltarif" sind keine Seltenheit (vgl. Griebenow aaO 353). Selbst 334ber-h366hungen bis zu 465 % kommen vor (Palandt/Heinrichs aaO m.w.N.). 18 bb) Ein durchschnittlicher Unfallgesch344digter ger344t durch einen Ver-kehrsunfall nicht nur unvermittelt, sondern in aller Regel erstmals in eine Situa-tion, einen Pkw anmieten zu m374ssen. H344lt er den Unfallgegner f374r verantwort-lich, geht er davon aus, dass dessen Haftpflichtversicherung die Kosten eines Mietwagens in vollem Umfang 374bernimmt. Er wird in dieser Auffassung be-st344rkt, wenn ihm der Vermieter einen Pkw zum "Unfallersatztarif" anbietet. Die-se Anmietung zum "Unfallersatztarif" kann sich nachtr344glich als nachteilig f374r den Mieter herausstellen. Lehnt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Regulierung nach dem "Unfallersatztarif" ab, weil der Mieter mit der Vereinba-rung dieses Tarifs gegen seine Schadensminderungspflicht versto337en habe, muss der Mieter die Differenz zum "Normaltarif" aus eigener Tasche bezahlen. Ein Nachteil zu Lasten des Mieters kann auch dann entstehen, wenn die gegne-rische Haftpflichtversicherung den Haftungsanteil des Mieters am Unfall anders bewertet und den Schaden des Mieters nicht zu 100 % ersetzt. Der Mieter muss in diesen F344llen die auf ihn entfallende Quote aus dem "Unfallersatztarif" selbst tragen. H344tte er zum "Normaltarif" gemietet, h344tte er nur die Quote aus dem "Normaltarif" selbst zu tragen. cc) Diese Tarifspaltung und die ihm damit drohenden Nachteile sind dem Mieter in der Regel nicht bekannt. Er geht vielmehr davon aus, dass der "Un-fallersatztarif" gerade f374r seine Situation entwickelt wurde, von der gegneri-schen Haftpflichtversicherung akzeptiert wird und f374r ihn insgesamt eine g374nsti-ge Regelung darstellt. Er wei337 regelm344337ig auch nicht, dass er, falls sein Verur-sachungsbeitrag nachtr344glich anders gewertet wird, er bei Anmietung zum "Normaltarif" einen geringeren Nachteil h344tte. Demgegen374ber wei337 der Vermie-ter, dass die Tarifspaltung zu den genannten Nachteilen f374hren kann, und er 19 - 10 - wei337 auch, dass dem Mieter weder die Tarifspaltung noch die ihm daraus dro-henden Gefahren vertraut sind, sondern dieser davon ausgeht, dass die Miet-wagenkosten vollst344ndig ersetzt werden, zumindest ihm aber kein Nachteil ent-steht. Mit dem Autovermieter und dem Unfallgesch344digten stehen sich somit zwei ungleiche Vertragspartner gegen374ber. Treu und Glauben gebieten es in einem solchen Fall, dass der (wissende) Vermieter den (unwissenden) Mieter aufkl344rt. dd) Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Haftpflichtversicherer sei zur Erstattung der hohen Unfallersatztarife verpflichtet, so dass schon des-halb keine Aufkl344rungspflicht bestehen k366nne. Dem Vermieter k366nne nicht zu-gemutet werden, auf das rechtswidrige Verhalten der Versicherer hinzuweisen, um sich dadurch letztlich selbst zu schaden. Dem Mieter sei kein Schaden ent-standen, weil er in jedem Fall Anspruch auf Erstattung des Unfallersatztarifs habe. 20 Diese Auffassung mag eine gewisse Berechtigung gehabt haben, weil die Entscheidung des VI. Zivilsenats von 1996 (BGHZ 132 aaO) in der Praxis dahin ausgelegt wurde, der Gesch344digte k366nne einen Unfallersatztarif stets und uneingeschr344nkt ersetzt verlangen (vgl. Freyberger aaO S. 302). Nach der neu-eren Rechtsprechung des VI. Zivilsenats zu den Unfallersatztarifen (Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - NJW 2005, 135 ff.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - NJW 2005, 1041 ff.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - NJW 2005, 1043 ff.; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - BGHZ 163, 19 ff. und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - NJW 2006, 1506 ff.) ist der Haftpflicht-versicherer gerade nicht ohne Weiteres zur Erstattung von 374ber dem "Normalta-rif" liegenden "Unfallersatztarifen" verpflichtet. Vielmehr kann der Gesch344digte vom Sch344diger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach 247 249 BGB als erfor-derlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten 21 - 11 - verlangen, die ein verst344ndiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Gesch344digten f374r zweckm344337ig und notwendig halten darf. Der Gesch344digte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen F344llen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirt-schaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren m366glichen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu w344hlen. Das bedeutet f374r den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem 366rtlich relevanten Markt - nicht nur f374r Unfallgesch344digte - erh344ltlichen Tarifen f374r die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines ge-wissen Rahmens) grunds344tzlich nur den g374nstigeren Mietpreis ersetzt verlan-gen kann (BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Einer Aufkl344rungspflicht steht auch nicht das weitere Argument der Ver-mieter entgegen, dass die Haftpflichtversicherer bisher die "Unfallersatztarife" beglichen h344tten. 22 Seit 1992 bestand zwischen Mietwagenunternehmen und Versiche-rungswirtschaft Streit dar374ber, ob die Haftpflichtversicherung den so genannten "Unfallersatztarif" zu ersetzen hatte (Freyberger aaO S. 301). Am 7. Mai 1996 entschied der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 132, 373 f.), dass der Gesch344digte dadurch, dass er nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug zum "Unfallersatztarif" anmietet, nicht gegen die Pflicht versto337e, den Schaden ge-ring zu halten, vielmehr seien "im Grundsatz" die durch den Unfallersatztarif entstandenen Kosten erforderlich im Sinne von 247 249 BGB. In der Folge entwi-ckelte sich eine Regulierungspraxis, die den Unfallersatztarif 374berwiegend als erstattungsf344hig ansah. Die Frage, ob der Gesch344digte auch Zugriff auf preis-wertere Tarife hatte, wurde h344ufig nicht mehr gestellt (Freyberger aaO 301). 23 - 12 - Gleichwohl kam es auch nach dieser Entscheidung immer wieder zu Schwierig-keiten bei der Regulierung von "Unfallersatztarifen". Die Instanzgerichte haben es oft abgelehnt, erheblich 374ber dem "Normaltarif" liegende "Unfallersatztarife" als erstattungsf344hig anzusehen (vgl. LG Bonn, Urteil vom 24. Mai 2004, VersR 1284; LG Freiburg, Urteil vom 11. M344rz 1997, NJW-RR 1997, 1069; LG Bonn, Urteil vom 25. Februar 1998, NZV 1998, 417; AG Frankfurt, Urteile vom 20. November 1998, NJW-RR 1999, 708 und vom 6. September 2001, NZV 2002, 83; AG D374sseldorf, Urteil vom 7. M344rz 2000, NJW-RR 2001, 133) Nach den Feststellungen des LG Regensburg (Urteil vom 7. Oktober 2003 aaO) wird die Durchsetzbarkeit von Unfallersatztarifen in der Praxis "inzwischen sehr skeptisch bis ablehnend" beurteilt. 2. Umstritten ist der Umfang der Aufkl344rungspflicht. 24 a) Das Oberlandesgericht Koblenz (aaO) hat 1992 eine Pflicht des Auto-vermieters bejaht, potentielle Kunden 374ber die Art des gew374nschten Vertrages zu befragen und ihnen alle f374r ihre Entscheidungen wesentlichen Fakten offen zu legen. Der Kunde sei ungefragt auf m366gliche Abrechnungsschwierigkeiten gegen374ber Versicherungen im Falle der Anmietung zu einem "Unfallersatztarif" und auf im Vergleich zu diesem Tarif g374nstigere eigene Tarife des Autovermie-ters aufmerksam zu machen. Diese Entscheidung hat in Rechtsprechung und Literatur 374berwiegend Zustimmung gefunden (Nachweise bei K366rber NZV 2000, S. 68, 75). Auch der 32. Deutsche Verkehrsgerichtstag 1994 hat empfohlen, den Autovermietern eine Pflicht zur Aufkl344rung 374ber ihre verschiedenen Tarife aufzuerlegen. Zur Begr374ndung wird angegeben, dass es dem durchschnittli-chen Mietwagenkunden nur infolge einer solchen Information m366glich sei, Kenntnis 374ber die M366glichkeiten des Autovermietungsmarktes zu erlangen (K366rber aaO). Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1996 (aaO), in der der VI. Zivilsenat die Frage, ob den Vermieter eine Aufkl344rungs- 25 - 13 - pflicht treffe, offen gelassen hat, wird der Umfang der Aufkl344rungspflicht von den Instanzgerichten sehr unterschiedlich beurteilt. Es hat sich ein breites Spektrum an Auffassungen entwickelt. 26 Das Landgericht Bonn (aaO) ist der Auffassung, der gewerbliche Vermie-ter m374sse den Mieter insbesondere darauf hinweisen, dass der angebotene Unfallersatztarif 374ber den S344tzen liege, die von den Haftpflichtversicherungen 374bernommen w374rden; zugleich m374sse er 374ber seine weiteren g374nstigeren Tarife informieren. Nach Meinung des Amtsgerichts Ettlingen (aaO) muss der Auto-vermieter darauf hinweisen, dass neben dem Unfallersatztarif ein billigerer Normaltarif besteht. Nach Meinung des Landgerichts Regensburg (aaO) wissen die Autovermieter aufgrund ihrer Erfahrungen mit Haftpflichtversicherungen und Gerichten, dass die Durchsetzbarkeit von Unfallersatztarifen inzwischen sehr skeptisch bis ablehnend beurteilt werde. Auf bevorstehende Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Mietwagenrechnung m374sse der Pkw-Vermieter deshalb vor Abschluss des Mietvertrages den Mieter hinweisen. Insbesondere m374sse er ihn auch dar374ber informieren, dass es "Normaltarife" gebe, die vom "Unfalltarif" erheblich nach unten abwichen. Das Amtsgericht Frankfurt (NJW-RR 1999, 708) hat entschieden, der Vermieter m374sse, wenn er wisse, dass der von ihm konkret angebotene Mietwagentarif 374ber den S344tzen liege, die von einer Haft-pflichtversicherung ohne Abzug akzeptiert w374rden, den Unfallgesch344digten auf die m366glicherweise entstehenden Schwierigkeiten bei der Erstattung hinweisen und den Kunden von sich aus 374ber g374nstigere Tarife informieren, und zwar un-abh344ngig davon, ob er selber g374nstigere Normal- oder Pauschaltarife anbieten k366nne. Das Amtsgericht D374sseldorf (aaO) ist der Ansicht, der Vermieter m374sse den Mieter auf die Besonderheiten des gespaltenen Tarifmarkts hinweisen und ihn darauf aufmerksam machen, dass die Versicherung des Unfallgegners m366g-licherweise nicht ohne Weiteres bereit sein werde, den angebotenen Unfaller-satztarif zu akzeptieren. - 14 - b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2004 aaO) richtet sich nicht nur das Bestehen, sondern auch der Umfang der Aufkl344rungspflicht nach der Person des Mieters und dessen f374r den Vermieter erkennbarer Gesch344ftserfahrenheit oder Unerfahrenheit. Allerdings ist der Vermieter nicht gehalten, dem Mieter das Vertragsrisiko abzunehmen und dessen Interessen wahrzunehmen. Der Mieter muss selbst pr374fen und ent-scheiden, ob der beabsichtigte Vertrag f374r ihn von Vorteil ist oder nicht. 27 c) Das bedeutet, dass die Interessen des Vermieters gegen die des Mie-ters abzuw344gen sind. Neben dem Bed374rfnis des Unfallgesch344digten nach In-formation 374ber die Angebote des Vermieters und den gespaltenen Mietmarkt muss ber374cksichtigt werden, dass dem Vermieter nicht zugemutet werden kann, auf sein jeweils g374nstigstes Angebot aufmerksam zu machen. M374sste er gar, wie vom Amtsgericht Frankfurt gefordert (NJW-RR 1999, 708), auf g374nsti-gere Angebote der Konkurrenz hinweisen, w344re er gezwungen, seine Preise entsprechend anzupassen oder als Anbieter auszuscheiden. In der Marktwirt-schaft hat aber derjenige, der den Vertrag schlie337t, sich selbst zu vergewissern, ob er f374r ihn von Vorteil ist oder nicht. Die Aufgabe der Preiskontrolle ist in den Grenzen der 247247 134, 138 BGB prim344r dem Markt und dem darauf bestehenden Wettbewerb als "Entdeckungsverfahren" zugewiesen (K366rber aaO S. 75). Eine Offenbarungspflicht des Leistungsanbieters 374ber seine Preisgestaltung und die-jenige der Mitbewerber besteht in der Marktwirtschaft gerade nicht (Schiemann JZ 1996, 1077, 1078). 28 d) Der Senat h344lt es deshalb nicht f374r erforderlich, dass der Autovermie-ter auf g374nstigere (eigene) oder gar fremde Angebote hinweist. Lediglich dann, wenn er dem Unfallgesch344digten einen Tarif anbietet, der deutlich 374ber dem Normaltarif auf dem 366rtlich relevanten Markt liegt, und dadurch die Gefahr be-steht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif 374bernimmt, muss 29 - 15 - er den Mieter dar374ber aufkl344ren. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder - wie im vorliegenden Fall von ihm behauptet - nur ei-nen einheitlicher Tarif anbietet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den Mieter deutlich und unmissverst344ndlich darauf hinzuweisen, dass die (gegneri-sche) Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif m366glicherweise nicht in vollem Umfang erstattet (entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt in einem solchen Hinweis kein Versto337 gegen das Rechtsberatungsgesetz, weil der Hinweis nicht der Rechtsverfolgung gegen374ber dem Haftpflichtversicherer dient); es ist dann Sache des Mieters, sich kundig zu machen, etwa indem er Kontakt zur Haftpflichtversicherung aufnimmt, weitere Angebote einholt oder sich anwaltlich beraten l344sst. 3. Danach steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (247247 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249 BGB) in H366he der Klageforderung zu, mit dem er wirksam gegen diese aufgerechnet hat. 30 Zwar hat das Landgericht keine Feststellungen zum "Normaltarif" getrof-fen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten liegt der hier geltend gemachte Mietzins deutlich 374ber dem auf dem 366rtlich relevan-ten Markt bestehenden Normaltarif. Die Kl344gerin h344tte den Beklagten deshalb darauf hinweisen m374ssen, dass die Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif m366glicherweise nicht in vollem Umfang ersetzen werde. Es ist davon aus-zugehen, dass sich der Beklagte "aufkl344rungsrichtig" verhalten h344tte (vgl. Pa-landt/Heinrichs aaO 247 280 Rdn. 39 unter Hinweis auf BGHZ 72, 92, 106; 124, 151, 159). Die Unsicherheit dar374ber, zu welchem Preis der Beklagte bei ord-nungsgem344337er Aufkl344rung einen Wagen gemietet h344tte, geht zu Lasten des Autovermieters (K366rber aaO S. 76). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte einen Wagen zu einem g374nstigeren, vom Haftpflichtversicherer nicht beanstandeten Tarif angemietet h344tte mit der Folge, dass die Klageforderung 31 - 16 - nicht entstanden w344re. Der Beklagte kann gem344337 247 249 Abs. 1 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das sch344digende Verhalten des Vermieters gestanden h344tte (Palandt/Heinrichs aaO 247 311 Rdn. 56). Hahne Sprick Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: AG Lampertheim, Entscheidung vom 28.10.2003 - 3 C 1002/03 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 18.02.2004 - 7 S 165/03 -
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