BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 50/05 vom 29. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 29. Mai 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2005, berichtigt durch Beschluss vom 7. Februar 2005, wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 38.082,60 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat in tatrichterlich zul344ssiger W374rdigung das Schreiben vom 24. Februar 1993 nicht als rechtlich verbindliche Abtretungser- 2 - 3 - kl344rung angesehen. Die von der Beschwerde hierzu aufgeworfenen Rechtsfra-gen erweisen sich demnach als nicht entscheidungserheblich. Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsver-sto337 im Zusammenhang mit der vom Beklagten vorgetragenen Abtretung von Anspr374chen der Ehefrau des Schuldners liegt nicht vor. Der Ehefrau standen unter dem Gesichtspunkt einer ehebezogenen Zuwendung keine abtretungsf344-higen Ersatzanspr374che zu (vgl. BGH, Urt. v. 22. M344rz 1982 - VIII ZR 42/81, ZIP 1982, 856, 857 f). 3 Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.08.2004 - 4 O 500/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.01.2005 - 1 U 162/04 -
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