BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 50/07 Verk374ndet am: 14. Januar 2010 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22. Februar 2007 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts M374hlhausen vom 21. Februar 2006 abge344ndert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin war Inhaberin einer Grundschuld an dem unbebauten Grundst374ck der Gemarkung N. , Flur Flurst374ck , Stra337e in N. . Die beklagte Belegenheitsgemeinde hat gegen374ber dem fr374heren Grundst374ckseigent374mer mit bestandskr344ftigem Bescheid vom 4. Dezember 2002 auf der Grundlage des Th374ringer Kommunalabgabenge-setzes (Th374rKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 einen Beitrag in 1 - 3 - H366he von 30.243,51 200 f374r die Erschlie337ung des Grundst374cks mit Wasserent-sorgungseinrichtungen erhoben. Nach der Zwangsversteigerung des Grund-st374cks am 11. Februar 2005 hat das Vollstreckungsgericht die Beitragsforde-rung der Beklagten einschlie337lich der angefallenen S344umniszuschl344ge in H366-he von 7.550 200 als 366ffentliche Last im Sinne des 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG ange-sehen, welche der Grundschuldforderung der Kl344gerin im Range vorgehe. Auf den Widerspruch der Kl344gerin hat das Vollstreckungsgericht im Teilungsplan vom 16. M344rz 2005 bestimmt, dass der auf die Forderung der Beklagten ent-fallende Erl366santeil in H366he von 37.793,51 200 zu hinterlegen und der Kl344gerin zuzuteilen sei, sofern ihr Widerspruch sich als begr374ndet erweise. Auf die Widerspruchsklage hat das Landgericht den Teilungsplan da-hingehend abge344ndert, dass die Grundschuldforderung der Kl344gerin gegen-374ber der Beitragsforderung der Beklagten vorrangig zu befriedigen sei. Im Hinblick auf die von der Beklagten verlangten S344umniszuschl344ge hat das Landgericht die Widerspruchsklage abgewiesen. Nachdem die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, verfolgt diese mit ihrer vom Senat zugelas-senen Revision den Antrag auf vollst344ndige Klagabweisung weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat in der Sache Erfolg. 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat im Anschluss an das Landgericht ausgef374hrt, die Beitragsforderung der Beklagten habe zwar als 366ffentliche Last auf dem Grundst374ck geruht, sei jedoch nicht f344llig. Zwar entstehe der Beitragsanspruch bei leitungsgebundenen Einrichtungen grunds344tzlich, sobald das Grundst374ck an diese angeschlossen werden k366nne (vgl. 247 7 Abs. 7 Satz 1 Th374rKAG). Auch sehe der Beitragsbescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2002 entsprechend der 366rtlichen Beitragssatzung vor, dass der Beitrag einen Monat nach Bekannt-gabe des Bescheids f344llig werde. Mit der Novellierung des Th374rKAG durch Ge-setz vom 17. Dezember 2004 sei die F344lligkeit von Beitragsforderungen f374r den Anschluss unbebauter Grundst374cke an Abwasserentsorgungseinrichtungen je-doch auf den Zeitpunkt hinausgeschoben worden, zu welchem das Grundst374ck bebaut und tats344chlich an die Abwasserleitung angeschlossen werde, was vor-liegend nicht erfolgt sei (247 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 Th374rKAG in der Fassung vom 17. Dezember 2004). Da diese Regelung bei ihrem Inkrafttreten auch bereits entstandene Beitr344ge erfasse (247 21a Abs. 4 Satz 1 Th374rKAG), sei die F344lligkeit der Beitragsforderung entfallen. Diese sei deshalb nicht als r374ckst344ndig im Sin-ne des 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG anzusehen. 4 II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist abzu344ndern. 5 - 5 - 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsurteil nicht schon deshalb unrichtig, weil das Berufungsgericht den Grundsatz der Tatbe-standswirkung von Verwaltungsakten verkannt h344tte. 6 a) Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Revision darauf hin, dass Gerichte und Beh366rden die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung grunds344tzlich ohne eigenst344ndige 334berpr374fung als verbindlich zu beachten haben (BGHZ 158, 19, 22; BVerwG, NVwZ 1987, 496; Kopp/Ramsauer, VwVfG 10. Aufl. 247 43 Rn. 18 f; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 7. Aufl. 247 43 Rn. 137 ff; M374nchKomm-ZPO/Zimmermann, 3. Aufl. 247 17 GVG Rn. 13). Die R374ge der Revision, das Berufungsgericht habe die F344lligkeit der Beitragsfor-derung wegen dessen Tatbestandswirkung nicht abweichend vom Beitrags-bescheid beurteilen d374rfen, setzt jedoch voraus, dass der Bescheid bis zur m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in unver344nderter Fassung fortbestand. Grunds344tzlich bedarf die Aufhebung oder Ab344nderung eines Ver-waltungsakts eines gesonderten Verwaltungsakts (vgl. die gem344337 247 15 Th374r-KAG hier entsprechend anwendbare Bestimmung des 247 124 Abs. 2 AO). Der Grundsatz steht jedoch unter dem Vorbehalt abweichender spezialgesetzli-cher Regelung (vgl. Kopp/Ramsauer, aaO 247 43 Rn. 43; Stelkens/Bonk/Sachs, aaO 247 43 Rn. 203; Bader/Ronellenfitsch/Schemmer, VwVfG 247 43 Rn. 53). 7 b) Vorliegend hat das Berufungsgericht die Neuregelung in 247 21a Abs. 4, 247 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 Th374rKAG in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 in der Weise ausgelegt, dass hierdurch nicht lediglich die materielle Neuregelung auf in der Vergangenheit liegende Sachverhalte er-streckt, sondern auch schon bestehende Beitragsbescheide kraft Gesetzes abge344ndert werden, ohne dass es eines die 304nderung vollziehenden Verwal- 8 - 6 - tungsakts bed374rfe. Das Berufungsgericht hat sich insoweit ersichtlich den Aus-f374hrungen des Landgerichts angeschlossen, wonach Beitragsbescheide nach der Gesetzesnovelle zwar formal aufrechterhalten bleiben, jedoch die durch Bescheid titulierten Forderungen kraft Gesetzes ihre F344lligkeit verlieren. Die-sem Verst344ndnis der Th374rKAG-Novelle ist das Berufungsgericht auch in ande-ren Verfahren gefolgt (vgl. Th374ringer OLG, Urt. v. 25. Mai 2007 - 7 U 970/06, bei juris Rn. 24 ff). An die Auslegung des Berufungsgerichts zu dieser nicht 374ber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus geltenden landesrechtlichen Regelung ist der Senat nach den gem344337 Art. 111 FGG-Reformgesetz hier weiterhin anzuwendenden Bestimmungen der 247247 560, 545 Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 2009 - IX ZR 24/09 Umdruck S. 5 Rn. 8, z.V.b.). 2. Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aufgrund des Urteils des Th374-ringer Verfassungsgerichtshofs vom 23. April 2009 (Th374rVerfGH 32/05, bei ju-ris; Leitsatz: NVwZ-RR 2009, 612) als unrichtig. 9 a) Der Th374ringer Verfassungsgerichtshof hat festgestellt, dass die hier gegenst344ndliche Neuregelung des Beitragsrechts f374r Wasserentsorgungsein-richtungen in 247 7 Abs. 7 Satz 2 bis 6 Th374rKAG in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 mit der Landesverfassung unvereinbar und nichtig ist. Die Entscheidung hat nach 247 25 Abs. 2, 247 11 Nr. 2 des Th374ringer Geset-zes 374ber den Verfassungsgerichtshof Gesetzeskraft. Das Verfassungsgericht hat damit im Hinblick auf die F344lligkeit noch nicht entrichteter Erschlie337ungs-beitr344ge f374r Wasserentsorgungseinrichtungen die vor der Th374rKAG-Novelle bestehende Rechtslage wieder hergestellt (Th374rVerfGH aaO bei juris Rn. 177). Die Nichtigkeit des vom Berufungsgericht angewandten Rechts ist trotz dessen fehlender Revisibilit344t (247 545 ZPO a.F.) auch im Revisionsverfah- 10 - 7 - ren beachtlich (vgl. RGZ 152, 86, 90; BGHZ 36, 348, 352; M374nchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. 247 560 Rn. 6; Musielak/Ball, ZPO 7. Aufl. 247 560 Rn. 4). b) Die Nichtigkeitserkl344rung durch den Th374ringer Verfassungsgerichts-hof ist nicht deshalb unbeachtlich, weil bei der Entscheidung 374ber die Wider-spruchsklage nach 247 115 Abs. 1 ZVG, 247247 876 ff ZPO auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Verteilungstermins abzustellen ist. Auch wenn die Entscheidung des Verfassungsgerichts zum Zeitpunkt des Verteilungster-mins noch nicht vorlag, war die Verfassungswidrigkeit der hier ma337geblichen Bestimmungen der Th374rKAG-Novelle bereits im Verteilungstermin gegeben und beruht nicht auf einer nachtr344glichen 304nderung der Rechtslage. Zudem gebieten verfassungsprozessrechtliche Erw344gungen die Ber374cksichtigung der Nichtigkeitserkl344rung. 11 Gem344337 247 79 Abs. 2 BVerfGG l344sst die Nichtigkeitserkl344rung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht nicht mehr anfechtbare gerichtliche Ent-scheidungen unber374hrt; sie f374hrt jedoch zur Unzul344ssigkeit ihrer Vollstre-ckung. Hieraus folgt zugleich, dass die Nichtigkeitserkl344rung bei noch an-fechtbaren gerichtlichen Entscheidungen im Rahmen des nach der jeweiligen Verfahrensordnung gegebenen Rechtsmittels stets zu ber374cksichtigen ist (vgl. Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Bethge, BVerfGG 29. Aufl. 247 79 Rn. 51; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht 2. Aufl. Rn. 1255). Gleichlautende Re-gelungen im Hinblick auf Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte sieht das Bundesrecht nur f374r die Verwaltungs- und die Finanzgerichtsbarkeit (247 183 VwGO; 247 157 FGO), nicht jedoch die Zivilrechtspflege vor. W344hrend einzelne Landesrechte entsprechende Bestimmungen f374r die Entscheidung ihrer Verfassungsgerichte vorsehen (247 24 VerfGHG Sachsen; 247 46 VerfGHG 12 - 8 - Saarland; 247 26 Abs. 4 Satz 3 und 4 VerfGHG Rheinland-Pfalz; 247 40 Abs. 3 Satz 2 und 3 StGHG Hessen), enth344lt das Th374ringer Recht keine ausdr374ckli-che Regelung. Diese Regelungsl374cke ist durch R374ckgriff auf den in Art. 79 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. BVerfGE 20, 230, 236; 37, 217, 262 f; 97, 35, 48; BGHZ 54, 76, 79) zu schlie337en, welcher auch 247 183 VwGO, 247 157 FGO sowie den Regelungen der bezeichneten Landesrechte zu Grunde liegt (vgl. Bethge, aaO 247 79 Rn. 9; So-dan/Ziekow/Heckmann, VwGO 2. Aufl. 247 183 Rn. 23; Pietzner in Schoch/Schmidt-A337mann/Pietzner, VwGO 247 183 Rn. 49; Rosen-berg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 16. Aufl. 247 159 Rn. 13; vgl. auch Pestalozza, Verfassungsprozessrecht 3. Aufl. 247 23 Rn. 125, 247 28 Rn. 25, 247 29 Rn. 42). Die durch den Th374ringer Verfassungsgerichtshof f374r nichtig erkl344rten Bestimmungen der Th374rKAG-Novelle vom 17. Dezember 2004 k366nnen daher vorliegend nicht mehr zur Anwendung kommen. c) Wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben und zwischen den Parteien in rechtlicher Hinsicht auch nicht in Streit steht, war die Beitrags-forderung der Beklagten nach der Rechtslage vor der Th374rKAG-Novelle vom 17. Dezember 2004 und dem hierauf beruhenden Beitragsbescheid vom 4. Dezember 2002 f344llig (247 7 Abs. 5 Satz 2 Th374rKAG in der Fassung der Be-kanntmachung vom 19. September 2000) und ruhte als 366ffentliche Last auf dem Grundst374ck (247 7 Abs. 9 Th374rKAG in dieser Fassung). Auf der Grundlage der vom Th374ringer Verfassungsgerichtshof wieder hergestellten Gesetzeslage hat folglich das Vollstreckungsgericht zu Recht im Teilungsplan der Beitrags-forderung der Beklagten gem344337 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG Vorrang gegen374ber der Grundschuldforderung der Kl344gerin einger344umt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 19. November 2009 - IX ZR 24/09 z.V.b.). 13 - 9 - 3. Die Neuregelung des Th374ringer Kommunalabgabenrechts durch das Th374ringische Beitragsbegrenzungsgesetz vom 18. August 2009 ber374hrt die Richtigkeit des streitgegenst344ndlichen Teilungsplans nicht. 14 a) Der Th374ringer Landesgesetzgeber hat in dem am 28. August 2009 verk374ndeten Beitragsbegrenzungsgesetz (Th374ringer GVBl. S. 646 f) die durch Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 23. April 2009 f374r nichtig erkl344rten Bestimmungen des Th374rKAG durch eine Regelung ersetzt, die in der hier ma337geblichen Frage der F344lligkeit von Erschlie337ungsbeitr344gen f374r Abwasser-entsorgungseinrichtungen bei unbebauten Grundst374cken vollumf344nglich mit der zuvor f374r nichtig erkl344rten Fassung 374bereinstimmt (247 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 Th374rKAG in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 2009). Der vom Lan-desverfassungsgericht f374r nichtig befundenen Gesetzesfassung entspricht auch die Anwendbarkeit der Neuregelung auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttre-tens bereits entstandene Beitragsforderungen (247 21a Abs. 4 Th374rKAG in die-ser Fassung). 15 W344hrend der Gesetzentwurf urspr374nglich vorsah, die Neufassung am Tag nach der Verk374ndung in Kraft treten zu lassen (Art. 2 des Gesetzentwurfs vom 16. Juni 2009, Th374ringer LT-Drucks. 4/5333 S. 7), ist der Gesetzgeber der Beschlussempfehlung des Innenausschusses (Th374ringer LT-Drucks. 4/5428 S. 3) gefolgt und hat die Novelle r374ckwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt (Art. 2 Beitragsbegrenzungsgesetz). Der Gesetzgeber hat diese R374ckwirkung hier f374r m366glich erachtet, weil sie den Betroffenen lediglich Vor-teile bringe (vgl. die Stellungnahme der Abg. Gro337, Th374ringer LT Plenarproto-koll 4/111 S. 11296). Indem die Neufassung in 247 21a Abs. 4 Satz 1 Th374rKAG 16 - 10 - sich auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitragsbegrenzungs-gesetzes bereits entstandenen Beitragsforderungen bezieht, erfasst diese auch die hier streitgegenst344ndliche Forderung der Beklagten. b) Unabh344ngig von der Frage, ob die Erstreckung auf bereits entstan-dene Beitragsforderungen in 247 21a Abs. 4 Satz 1 Th374rKAG in der Fassung vom 18. August 2009 deren F344lligkeit kraft Gesetzes ab344ndert oder lediglich einen Anspruch auf Erlass eines Stundungsbescheids verschafft, ist diese Neufassung f374r die vorliegende Widerspruchsklage nicht beachtlich. 17 Bei der Entscheidung 374ber die Widerspruchsklage ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Verteilungstermins abzustellen, w344hrend sp344-tere 304nderungen au337er Betracht bleiben (RGZ 62, 168, 171; 65, 62, 66; 75, 313, 315; 84, 8, 10; BGHZ 113, 169, 174 ff, 177; 166, 319, 326 Rn. 19; BGH, Urt. v. 25. Januar 1974 - V ZR 68/72, WM 1974, 371, 372; OLG D374sseldorf, NJW-RR 1989, 599; Z366ller/St366ber, ZPO 28. Aufl. 247 878 Rn. 14; Musie-lak/Becker, aaO 247 878 Rn. 5; Pr374tting/Gehrlein/Zempel, ZPO 247 878 Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 68. Aufl. 247 878 Rn. 9; Tho-mas/Putzo/H374337tege, ZPO 30. Aufl. 247 878 Rn. 6; a.A. Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO 22. Aufl. 247 878 Rn. 36; M374nchKomm-ZPO/Eickmann, 3. Aufl. 247 878 Rn. 26; Hk-ZPO/Kindl, 3. Aufl. 247 878 Rn. 4). Die Ma337geblichkeit des Zeit-punkts des Verteilungstermins bedeutet dabei keine Abweichung von dem verfahrensrechtlichen Grundsatz, wonach die bis zum Schluss der letzten m374ndlichen Verhandlung im Zivilprozess eingetretenen und vorgetragenen Ereignisse Grundlage der Entscheidung sind, sondern stellt eine materiell-rechtliche Regel dar. Der Teilungsplan begr374ndet einen Anspruch auf Zutei-lung nach der im Zeitpunkt des Verteilungstermins gegebenen Rechtslage. 18 - 11 - Wird ein zu diesem Zeitpunkt nicht berechtigter Widerspruch erhoben und fin-det deshalb insoweit die gesetzlich vorgesehene sofortige Verteilung des Er-l366ses (247 117 Abs. 1 ZVG) nicht statt, vermag dieser Widerspruch den Zutei-lungsanspruch des Beg374nstigen nicht zu beseitigen, auch wenn er aufgrund einer sp344ter eintretenden r374ckwirkenden 304nderung der Rechtslage als be-gr374ndet anzusehen sein w374rde (vgl. BGHZ 113, 169, 176 f). Im vorliegenden Fall war wegen der Nichtigkeit der Th374rKAG-Novelle vom 17. Dezember 2004 zum Zeitpunkt des Verteilungstermins am 16. M344rz 2005 die Fassung des Gesetzes vom 19. September 2000 weiterhin geltendes Recht. Auf dieser Grundlage ist der Beitragsforderung der Beklagten im Tei-lungsplan zu Recht der Vorrang gegen374ber der Grundschuldforderung der 19 - 12 - Kl344gerin einger344umt worden. Die mit Gesetz vom 18. August 2009 r374ckwir-kend zum 1. Januar 2005 erfolgte 304nderung des Th374rKAG ber374hrt den Zutei-lungsanspruch der Beklagten daher nicht. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG M374hlhausen, Entscheidung vom 21.02.2006 - 3 O 443/05 - OLG Jena, Entscheidung vom 22.02.2007 - 1 U 269/06 -
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