BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 50/08 Verk374ndet am: 16. Dezember 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 1615 l Abs. 2, 1610, 1570, 1578 Abs. 1 Satz 1 a) Der Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes bemisst sich jedenfalls nach einem Mindestbedarf in H366he des Existenzmi-nimums, der unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbst344tigen (zur Zeit 770 200) pauschaliert werden darf (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 177, 272, 287 = FamRZ 2008, 1738, 1743). b) Hat der Unterhaltsberechtigte keine kind- oder elternbezogenen Gr374nde f374r eine Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts 374ber die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorgetragen, k366nnen solche nur insoweit ber374cksichtigt werden, als sie auf der Grundlage des sonst festgestellten Sachverhalts auf der Hand liegen. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - OLG Hamm AG Bocholt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. V351zina und die Richter Dose und Schilling f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Februar 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zu 2 zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten noch um Betreuungsunterhalt nach 247 1615 l BGB f374r die Zeit ab Mai 2006. 1 Die Kl344gerin zu 2 (im Folgenden: Kl344gerin) und der Beklagte lebten von September 1995 bis M344rz 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusam-men. Im November 1995 wurde der erste Sohn der Kl344gerin geboren, der aus einer anderen nichtehelichen Beziehung stammt. Im August 2000 wurde der gemeinsame Sohn der Parteien geboren, der seit August 2006 die Schule be-sucht. 2 Die im Jahre 1968 geborene Kl344gerin ist von Beruf Arch344ologin. Nach Abschluss ihres Studiums arbeitete sie im Rahmen einiger Projekte des Lan-desamtes f374r Arch344ologie. Ihr dabei erzieltes Einkommen ist nicht vorgetragen. 3 - 3 - Jedenfalls seit dem Jahre 2006 ist sie als freie Mitarbeiterin in der Lokalredakti-on einer Tageszeitung t344tig, woraus sie im Jahre 2006 durchschnittliche monat-liche Nettoeink374nfte in H366he von 206,59 200 erzielte. Ihr monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung bel344uft sich auf 127,50 200. In der Zeit von April bis Juni 2006 erhielt die Kl344gerin zus344tzlich Arbeitslosengeld II in H366he von monatlich 591,08 200. Die Kl344gerin leidet seit 1987 an Multipler Sklerose und musste des-wegen in der Zeit vom 19. November bis zum 7. Dezember 2007 station344r be-handelt werden. Der Beklagte hat den Unterhaltsanspruch des gemeinsamen Sohnes, des fr374heren Kl344gers zu 1, mit Jugendamtsurkunde vom 17. August 2006 in H366he von 135 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe abz374glich h344lfti-gen Kindergeldes anerkannt. 4 Die Kl344gerin begehrt Betreuungsunterhalt f374r die Zeit ab Mai 2006 in H366-he von monatlich 908 200, wobei sie sich f374r die Zeit von Mai bis Juli 2006 eine 334berzahlung in H366he von monatlich 159 200 anrechnen l344sst. Ihren Unterhaltsbe-darf hat sie aus einem vom Einkommen des Beklagten abgeleiteten Elementar-unterhalt in H366he von 765 200 und weiterem Krankenvorsorgeunterhalt in H366he von 143 200 monatlich errechnet. 5 Das Amtsgericht hat der Klage lediglich wegen eines Verzugsschadens in H366he von insgesamt 209,96 200 stattgegeben und sie im 334brigen abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat ihr das Oberlandesgericht f374r die Zeit von Mai 2006 bis Januar 2007 Unterhalt in H366he von insgesamt 6.282 200 (9 x 751 200 ab-z374glich 334berzahlung) zugesprochen und die Klage im 334brigen abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Kl344gerin, mit der sie nach wie vor laufen-den und unbefristeten monatlichen Unterhalt ab Mai 2006 in H366he von 908 200 abz374glich der f374r Mai bis Juli 2006 verrechneten 334berzahlung begehrt. 6 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 7 Die Revision hat keinen Erfolg. F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht an-wendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. OLG K366ln FamRZ 2009, 1852 f.; OLG Stuttgart Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 18 UF 233/09 - ver366ffentlicht bei Juris; OLG Schleswig Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 2 W 152/09 - ver366ffentlicht bei Juris und OLG Dresden Be-schluss vom 20. Oktober 2009 - 3 W 1077/09 - ver366ffentlicht bei Juris). I. Das Oberlandesgericht hat der Kl344gerin lediglich Unterhalt f374r die Zeit bis einschlie337lich Januar 2007 zugesprochen und die Klage im 334brigen abgewie-sen, weil ihr Unterhaltsbedarf durch die im Rahmen einer zumutbaren Erwerbs-t344tigkeit erzielbaren Eink374nfte gedeckt werden k366nne. F374r die Zeit bis Januar 2007 stehe der Kl344gerin aus kind- und elternbezogenen Gr374nden nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grunds344tzen noch ein fortdauernder Unter-haltsanspruch aus 247 1615 l BGB a.F. zu. Da die Kl344gerin das gemeinsame Kind w344hrend des nichtehelichen Zusammenlebens betreut habe, m374sse der Beklag-te ihr zun344chst die Suche nach einer Ganztagsbetreuung f374r den gemeinsamen Sohn erm366glichen, bevor sie eine Erwerbst344tigkeit 374bernehmen k366nne. Da die Kl344gerin trotz entsprechender Auflage nichts zu den Betreuungsm366glichkeiten vorgetragen habe, sei davon auszugehen, dass die Organisation einer solchen Ganztagsbetreuung kurzfristig m366glich gewesen w344re, insbesondere f374r die Zeit nach der Einschulung im August 2006. Weil der Sohn bis zur Trennung der Par-teien den Kindergarten besucht und sich im 334brigen auf die st344ndige Verf374g- 8 - 5 - barkeit der Mutter verlassen habe, erfordere sein Wechsel in eine Ganztags-betreuung besondere Aufmerksamkeit und Zuwendung. Der Sohn scheine al-lerdings intellektuell und sozial gut entwickelt zu sein; von Lern- und Verhal-tensauff344lligkeiten sei nicht die Rede. Eine pers366nliche Betreuung durch die Mutter sei deswegen aus kindbezogenen Gr374nden nur bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres, also bis Januar 2007 erforderlich. Eine Verl344ngerung der per-s366nlichen Betreuung des gemeinsamen Kindes 374ber die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus sei zwar auch aus elternbezogenen Gr374nden geboten, zumal die Kl344gerin vor der endg374ltigen Trennung keinen Anlass gehabt habe, ihr Leben umzustellen. Im Anschluss sei ihr aus Gr374nden des Vertrauensschut-zes eine gro337z374gige Orientierungsphase zur Anpassung an die neuen Lebens-umst344nde und zur Suche nach einem neuen Arbeitsplatz zuzubilligen. Auch die elternbezogenen Gr374nde st374nden einer Erwerbspflicht der Kl344gerin aber ledig-lich bis einschlie337lich Januar 2007 entgegen. Das Ma337 des Unterhalts der Kl344-gerin richte sich nach ihrer Lebensstellung. Weil die Kl344gerin vor der Aufnahme der Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten kein dauerhaftes Erwerbseinkom-men erzielt habe und auch vor der Geburt des gemeinsamen Kindes nicht er-werbst344tig gewesen sei, k366nne nur der notwendige Eigenbedarf als Ma337stab f374r die eigene Lebensstellung der Kl344gerin herangezogen werden. Eine Teilnahme an der Lebensstellung des Beklagten komme trotz des langj344hrigen Zusam-menlebens nicht in Betracht, weil der Beklagte in dieser Zeit lediglich freiwillige Leistungen erbracht habe, die er jederzeit wieder habe einstellen k366nnen. Die faktische Teilhabe k366nne deswegen keine Lebensstellung i.S. des 247 1610 BGB begr374nden. Weil die Kl344gerin nur in geringem Umfang erwerbst344tig sei, sei f374r die Zeit bis Januar 2006 nicht der notwendige Selbstbehalt f374r Erwerbst344tige, sondern ein Mittelwert zwischen diesem Selbstbehalt und dem Selbstbehalt f374r Nichterwerbst344tige zugrunde zu legen, der seinerzeit 830 200 monatlich betragen habe. Hinzuzurechnen sei ein Krankenvorsorgebedarf, der von dem am Selbst- - 6 - behalt orientierten Eigenbedarf nicht abgedeckt sei. Zuz374glich dieses Betrages in H366he von monatlich 127,50 200 ergebe sich f374r diese Zeit ein Gesamtbedarf der Kl344gerin in H366he von 957,50 200. Nach Abzug der eigenen Eink374nfte der Kl344-gerin in H366he von monatlich 206,59 200 verbleibe ein Unterhaltsbedarf von mo-natlich 751 200. F374r die Zeit von Mai 2006 bis Januar 2007 ergebe sich somit ein Gesamtbedarf von (9 x 751 200 =) 6.759 200. Abz374glich der von der Kl344gerin akzep-tierten 334berzahlung in H366he von insgesamt (3 x 159 200 =) 477 200 verbleibe die zugesprochene Unterhaltsforderung in H366he von 6.282 200. Ein Unterhaltsan-spruch gegen den Vater des im November 1995 geborenen weiteren Kindes der Kl344gerin sei nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Leistungsf344-higkeit des Beklagten stehe f374r diese Zeit nicht in Frage. F374r die Zeit ab Februar 2007 sei auf den Unterhaltsanspruch der Kl344ge-rin zun344chst weiterhin die fr374here Fassung des 247 1615 l BGB anzuwenden. Das Bundesverfassungsgericht habe ausgef374hrt, dass der sich aus der Ungleichheit mit dem nachehelichen Betreuungsunterhalt ergebende verfassungswidrige Zustand bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber hinzunehmen sei. Es sei deswegen nicht m366glich, der nichtehelichen Mutter Unterhalt nach dem Ma337stab des fr374heren nachehelichen Betreuungsunterhalts gem344337 247 1570 BGB a.F. zuzusprechen, um einen Versto337 gegen Art. 6 Abs. 5 GG zu beseitigen. Das versto337e gegen den eindeutigen Willen des Gesetzgebers und 374berschrei-te die Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung. Auch die Reform des Betreuungsunterhalts f374hre nicht dazu, die gegenw344rtige gesetzliche Regelung auf den Unterhaltsanspruch bis Ende Dezember 2007 anzuwenden, weil eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung, als sie der Bundesgerichtshof zur fr374heren Fassung des 247 1615 l BGB vertreten habe, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausscheide. Das Verbot einer r374ckwirkenden Belastung der B374rger habe ebenso Verfassungsrang, wie die Forderung nach der Gleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Kinder. Es sei davon aus- 9 - 7 - zugehen, dass der gemeinsame Sohn ab Februar 2007 in einer Schule mit Hort- und Hausaufgabenbetreuung h344tte untergebracht werden k366nnen und er eine solche Fremdbetreuung auch verkraftet h344tte. Die Kl344gerin habe deswe-gen ab Februar 2007 eine vollschichtige Erwerbst344tigkeit aufnehmen m374ssen. Weil sie keine Bem374hungen die um Aufnahme einer solchen Erwerbst344tigkeit dargelegt habe, seien ihr fiktiv erzielbare Eink374nfte anzurechnen. Auf die von der Kl344gerin behauptete schubweise verlaufende Multiple Sklerose k366nne nicht abgestellt werden, weil der Beklagte im Rahmen des 247 1615 l BGB keinen Krankheitsunterhalt schulde und die seit 1987 bestehende Krankheit der Kl344ge-rin auch nicht durch Schwangerschaft oder Entbindung verursacht worden sei. Weil die Kl344gerin nach ihrem Studium zumindest befristete Anstellungen in ar-ch344ologischen Projekten gefunden habe, sei bei der Bemessung der ohne die Krankheit erzielbaren Eink374nfte von einer realistischen Chance auf Anstellung im erlernten Beruf auszugehen. Aus einer vollschichtigen T344tigkeit k366nne sie monatliche Nettoeink374nfte in H366he von rund 1.840 200 erzielen, genug, um den notwendigen Eigenbedarf abzudecken. F374r die Zeit ab Januar 2008 richte sich der Unterhaltsanspruch der Kl344-gerin nach der Neufassung des 247 1615 l BGB. Selbst wenn sie von da an neben der verbleibenden Betreuung des gemeinsamen Sohnes nur eine halbschichti-ge Erwerbst344tigkeit aus374ben m374sse, gen374ge das daraus erzielbare Einkommen zur Deckung des notwendigen Eigenbedarfs. Nach der gesetzlichen Neurege-lung des 247 1615 l BGB komme eine Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts der nichtehelichen Mutter 374ber die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus in Betracht, solange und soweit dies der Billigkeit entspreche. Zwar habe bereits das Bundesverfassungsgericht ausgef374hrt, dass das Recht der Eltern auf Betreuung ihrer Kinder aus Art. 6 Abs. 2 GG einer Inanspruchnahme von Fremdbetreuung nicht entgegenstehe. Auch wenn kein sofortiger Wechsel zu einer Vollzeiterwerbst344tigkeit, sondern nur ein gestufter 334bergang verlangt wer- 10 - 8 - den k366nne, sei die Kl344gerin neben der Betreuung ihres gemeinsamen Kindes f374r die Zeit ab Januar 2008 zumindest halbschichtig erwerbspflichtig. Da die Verf374gbarkeit des betreuenden Elternteils f374r das Kind keine Rolle spiele, so-lange es w344hrend einer vollschichtigen Erwerbst344tigkeit fremdbetreut werde, k366nne nur die Arbeitsbelastung des betreuenden Elternteils gegen eine abrupte und f374r eine nur stufenweise Anhebung der Erwerbsobliegenheit sprechen. Die doppelte Belastung von Kinderbetreuung und beruflicher T344tigkeit sei im Rah-men der Zumutbarkeit einer Erwerbst344tigkeit stets zu pr374fen. F374r den vorliegen-den Fall ergebe sich jedenfalls eine halbschichtige Erwerbspflicht der Kl344gerin. Werde ein noch nicht acht Jahre altes Kind ab 16.00 Uhr aus einer Ganztags-betreuung abgeholt, m374sse der betreuende Elternteil sich der Kinderbetreuung f374r weitere vier bis viereinhalb Stunden widmen. Zwar k366nne die Betreuung des Kindes mit einigen Haushaltst344tigkeiten verbunden werden. Andererseits m374sse der Elternteil dem Kind auch intensiv zuh366ren und ihm Gelegenheit geben, sei-ne Erlebnisse und Probleme aus der Fremdbetreuung aufzuarbeiten. Hinzu komme die Wahrnehmung von Arztterminen und Elterngespr344chen. Selbst wenn die t344gliche Mehrbelastung f374r ein Kind unter acht Jahren drei bis vier Stunden betrage, sei der betreuende Elternteil neben einer ganzt344gigen Fremd-betreuung wenigstens halbschichtig erwerbspflichtig. Aus einer solchen Er-werbst344tigkeit k366nne die Kl344gerin auf der Grundlage ihres Berufes als Arch344o-login monatliche Nettoeink374nfte in H366he von 1.096,24 200 erzielen. Abz374glich der Kosten einer Ganztagsbetreuung von gesch344tzten 150 200 verbleibe der Kl344gerin ein Einkommen, das ihren notwendigen Eigenbedarf von 900 200 374bersteige. Die Klage sei deswegen abzuweisen, soweit Unterhaltsanspr374che f374r die Zeit ab Februar 2007 geltend gemacht werden. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, weil umstritten sei, ob 247 1615 l BGB a.F. f374r die Zeit bis Ende 2007 erweiternd auszulegen sei und in welchem Umfang der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach der Neufas- 11 - 9 - sung des 247 1615 l BGB eine Erwerbst344tigkeit zuzumuten sei, und dies h366chst-richterlicher Kl344rung bed374rfe. II. 12 Die Entscheidung des Berufungsgerichts h344lt den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klage nur teilweise stattgegeben und sie f374r die Zeit ab Februar 2007 vollst344ndig abgewiesen. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts besteht allerdings dem Grunde nach ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt, weil es nur von einer halbschichtigen Erwerbsobliegenheit der Kl344gerin ausgegangen ist. Nur die Kl344gerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, was eine Ab344nderung zu ihren Lasten ausschlie337t. F374r die Zeit ab Februar 2007 ist der Unterhaltsbe-darf der Kl344gerin aber durch ihr im Rahmen einer halbschichtigen Erwerbst344tig-keit erzielbares Einkommen gedeckt. 13 1. Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Kl344gerin von einem Bedarf in H366he des notwendigen Selbstbehalts ausgegangen. 14 Das Ma337 des nach 247 1615 l Abs. 2 BGB zu gew344hrenden Unterhalts be-stimmt sich nach der Lebensstellung des Anspruchsberechtigten. Denn nach 247 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils eines nichtehelich geborenen Kindes die Vorschriften 374ber die Unter-haltspflicht zwischen Verwandten und somit auch 247 1610 Abs. 1 BGB entspre-chend anzuwenden. Anders als beim Trennungsunterhalt oder beim nacheheli-chen Unterhalt, bei denen der Bedarf von den ehelichen Lebensverh344ltnissen bestimmt wird (247247 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB), sind daher die wirtschaftli- 15 - 10 - chen Verh344ltnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils f374r die Bedarfsbemes-sung grunds344tzlich nicht ma337gebend. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie sich die wirtschaftlichen Verh344ltnisse des unterhaltsberechtigten Elternteils bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes entwickelt hatten. 16 Im Unterhaltsrecht hat grunds344tzlich der Unterhaltsberechtigte neben den 374brigen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs auch seinen Unter-haltsbedarf und seine Bed374rftigkeit darzulegen und zu beweisen, w344hrend der Unterhaltspflichtige eine eventuelle Leistungsunf344higkeit, auf die er sich beruft, beweisen muss (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-chen Praxis 7. Aufl. 247 6 Rdn. 700 ff.). Dies folgt aus dem Grundsatz, dass jede Partei die Voraussetzungen der f374r sie g374nstigen Normen darzulegen und zu beweisen hat, sofern das Gesetz keine andere Beweislastverteilung regelt. a) War der betreuende Elternteil bis zur Geburt des Kindes erwerbst344tig, bemisst sich seine Lebensstellung nach seinem bis dahin nachhaltig erzielten Einkommen. Der Unterhaltsbedarf ist deswegen an diesem Einkommensniveau auszurichten, soweit dies nicht dazu f374hrt, dass dem Unterhaltsberechtigten aus eigenen Eink374nften und Unterhaltszahlungen insgesamt mehr zur Verf374gung steht, als dem Unterhaltspflichtigen verbleibt (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezem-ber 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443 f.). 17 Eine solche Lebensstellung hat das Berufungsgericht hier nicht festge-stellt. Die Kl344gerin hatte, bevor sie mit dem Beklagten zusammenzog und ihr erstes Kind sowie sp344ter das gemeinsame Kind geboren hat, lediglich an eini-gen Projekten mitgearbeitet. Die daraus resultierenden Eink374nfte hat die inso-weit darlegungspflichtige Kl344gerin nicht vorgetragen. 18 b) Eine nachhaltig gesicherte Lebensstellung im Sinne der 247247 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB kann sich zwar auch aus einem Unterhaltsan- 19 - 11 - spruch gegen einen fr374heren Ehegatten ergeben, wenn dieser Anspruch den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes nachhaltig gesichert hat (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443 f.). Auch einen solchen Unterhaltsbedarf hat die Kl344gerin hier aber nicht dargelegt. 20 c) Entgegen der Rechtsauffassung der Kl344gerin bestimmen sich ihre Le-bensstellung und damit ihr Unterhaltsbedarf auch nicht als Quotenunterhalt nach den Einkommens- und Verm366gensverh344ltnissen des Beklagten innerhalb ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Der Senat hat bereits entschieden, dass sich die Lebensstellung des Un-terhaltsberechtigten im Sinne der 247247 1615 l Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB nicht allein aus den tats344chlichen Umst344nden ergibt, sondern stets eine nachhaltig gesicherte Rechtsposition voraussetzt. Wenn die Eltern - wie hier - vor der Geburt ihres gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Gemeinschaft zusammengelebt haben, beruhte ein gemeinsamer Lebensstandard regelm344337ig auf freiwilligen Leistungen des besser verdienenden Partners. Denn ein Unter-haltsrechtsverh344ltnis entsteht nicht schon mit der Aufnahme einer nichteheli-chen Lebensgemeinschaft, sondern gem344337 247 1615 l BGB erst aus Anlass der Geburt eines gemeinsamen Kindes. Weil der Partner seine Leistungen vor Be-ginn des Mutterschutzes deswegen jederzeit einstellen kann und das Gesetz au337erhalb von Verwandtschaft und Ehe lediglich den Unterhaltsanspruch nach 247 1615 l BGB vorsieht, ist der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ohne gemeinsames Kind erreichte tats344chliche Lebensstandard nicht geeignet, eine Lebensstellung f374r den sp344teren Unterhaltsanspruch zu begr374nden (Senatsur-teil BGHZ 177, 272, 284 ff. = FamRZ 2008, 1739, 1742; OLG Zweibr374cken FuR 2000, 286 Tz. 28). Daf374r spricht auch, dass sich der Unterhalt nach 247 1615 l Abs. 2 BGB nicht - wie der nacheheliche Unterhalt gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 1 21 - 12 - BGB nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen - nach den Lebensverh344ltnissen in der nichtehelichen Gemeinschaft, sondern allein nach der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten bemisst. Im Gegensatz zum nachehelichen Unter-halt (247 1573 Abs. 2 BGB) sieht der Betreuungsunterhalt nach 247 1615 l BGB des-wegen auch keinen Aufstockungsunterhalt vor, der den Bedarf nach den eige-nen Verh344ltnissen des Unterhaltsberechtigten nach Ma337gabe eines von einem h366heren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleiteten Unterhaltsbedarfs erh366ht. Anderes gilt auch dann nicht, wenn aus der nichtehelichen Lebensge-meinschaft mehrere gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Auch dann sind f374r einen sp344teren Unterhaltsanspruch nach 247 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB die Verh344ltnisse bei Geburt des ersten Kindes ma337geblich. Denn diese Verh344ltnis-se bestimmen zun344chst - unabh344ngig von dar374ber hinaus gehenden freiwilligen Leistungen - als Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten die H366he des Un-terhaltsbedarfs w344hrend der Erziehung und Betreuung des ersten Kindes. Die-ser Unterhaltsbedarf wiederum bestimmt als Lebensstellung des Unterhaltsbe-rechtigten regelm344337ig auch den Unterhaltsbedarf nach der Geburt des weiteren Kindes. Der Betreuungsunterhalt aus Anlass der Betreuung und Erziehung ei-nes weiteren Kindes kann allenfalls dann auf einen h366heren Unterhaltsbedarf gerichtet sein, wenn der betreuende Elternteil zwischenzeitlich, z.B. durch ein nachhaltig gesichertes h366heres Einkommen, eine h366here Lebensstellung er-worben hatte (Senatsurteil BGHZ 177, 272, 284 ff. = FamRZ 2008, 1739, 1742). 22 Die tats344chlichen Verh344ltnisse w344hrend des nichtehelichen Zusammen-lebens vor der Geburt des gemeinsamen Kindes konnten deswegen keine Le-bensstellung im Sinne der 247247 1615 l Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB begr374nden. 23 - 13 - d) Mangels eines konkret feststellbaren h366heren Lebensbedarfs ist das Berufungsgericht schlie337lich zu Recht von einem Mindestbedarf der Kl344gerin ausgegangen. 24 25 aa) Die Frage, ob f374r einen Unterhaltsanspruch nach 247 1615 l BGB gene-rell von einem Mindestbedarf ausgegangen werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig. Teilweise wird ein Mindestbedarf mit der Begr374ndung abgelehnt, die Mut-ter eines nichtehelich geborenen Kindes sei sonst besser gestellt als die Mutter eines ehelich geborenen Kindes, die nach der Rechtsprechung des Senats kei-nen pauschalen Mindestbedarf verlangen k366nne (OLG K366ln FamRZ 2001, 1322; OLG Zweibr374cken FuR 2000, 286, 288; Puls FamRZ 1998, 865, 873). 26 334berwiegend wird hingegen die Auffassung vertreten, f374r den Unterhalts-anspruch nach 247 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB m374sse ein Mindestbedarf gelten, da der angemessene Unterhalt im Sinne des 247 1610 Abs. 1 BGB das Existenzmi-nimum nicht unterschreiten k366nne (OLG Karlsruhe NJW 2004, 523; OLG Hamm FF 2000, 137; Palandt/Diederichsen BGB 69. Aufl. Rdn. 24 f.; Scholz in Scholz/ Stein Praxishandbuch Familienrecht Teil K Rdn. 818 d; B374ttner/Niepmann NJW 2001, 2218; AnwK-BGB/Schilling 247 1615 l Rdn. 16; Wendl/Pauling aaO 247 7 Rdn. 27; G366ppinger/Wax/Maurer Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rdn. 1328; Hoppenz/ H374lsmann Familiensachen 8. Aufl. 247 1615 l BGB Rdn. 9; Schnitzler/Wever M374nchner Anwaltshandbuch Familienrecht 2. Aufl. 247 10 Rdn. 50 und 59; Eschenbruch/Klinkhammer/Menne Der Unterhaltsprozess 5. Aufl. Teil 4 Rdn. 44; Kalthoener/B374ttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur H366he des Un-terhalts 10. Aufl. Rdn. 215; B374te/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 2. Aufl. 247 1615 l BGB Rdn. 34; Hamm Strategien im Unterhaltsrecht 2. Aufl. Rdn. 40; FA-FamR/Gerhardt 7. Aufl. 6. Kap. Rdn. 396 und 731; FA-FamR/Maier 7. Aufl. 27 - 14 - 6. Kap. Rdn. 542; Borth, Unterhaltsrechts344nderungsgesetz Rdn. 370; Ehinger/ Griesche/Rasch Handbuch Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 311 f.; Hei337 in Hei337/ Born Unterhaltsrecht 14. Kap. Rdn. 56; vgl. auch Nr. 18 der Leitlinien der Ober-landesgerichte). 28 bb) Der Senat konnte diese Rechtsfrage bislang dahinstehen lassen (Senatsurteil BGHZ 177, 272, 287 = FamRZ 2008, 1738, 1743). Lediglich f374r F344lle, in denen sich der Unterhaltsbedarf nach der Lebensstellung im Zeitpunkt der Geburt aus einem Unterhaltsanspruch gegen einen fr374heren Ehegatten ab-leitet und dieser Bedarf geringer ist als der Mindestbedarf, hat er - wie bislang beim Ehegattenunterhalt - einen Mindestbedarf abgelehnt (Senatsurteile vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1304 f. und vom 16. Ap-ril 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 808). Daran h344lt der Senat nicht mehr fest. (1) Der Unterhaltsanspruch nach 247 1615 l Abs. 2 BGB soll dem Berech-tigten - wie auch der nacheheliche Betreuungsunterhalt nach 247 1570 BGB - eine aus kind- und elternbezogenen Gr374nden notwendige pers366nliche Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes in den ersten Lebensjahren erm366gli-chen. Damit der betreuende Elternteil daran nicht durch eine Erwerbst344tigkeit gehindert ist, darf sein Unterhaltsbedarf nicht unterhalb des Existenzminimums liegen, zumal er sonst in weiterem Umfang, als es nach den kind- und elternbe-zogenen Gr374nden angemessen ist, erwerbst344tig sein m374sste. Ein Unterhaltsbe-darf unterhalb des Existenzminimums w374rde die im Einzelfall notwendige per-s366nliche Betreuung nicht sicherstellen. 29 (2) In F344llen, in denen der unterhaltsberechtigte Elternteil vor der Geburt des Kindes von Sozialleistungen gelebt hat, kann dessen Lebensstellung nicht mit Null angesetzt werden, weil sonst f374r diesen Elternteil ein Unterhaltsan- 30 - 15 - spruch nach 247 1615 l Abs. 2 BGB von vornherein ausgeschlossen w344re. In sol-chen F344llen ergibt sich die Lebensstellung vielmehr aus der H366he der gezahlten Sozialleistung, weil Eink374nfte in dieser H366he nach den 247247 8 ff. SGB XII gesetz-lich garantiert sind. Entsprechend ist auch Unterhaltsberechtigten mit geringe-ren Eink374nften ein solcher Mindestbedarf in H366he des Existenzminimums zuzu-billigen, weil ihr Bedarf nicht geringer sein kann, als der Bedarf eines Unter-haltsberechtigten ohne eigene Eink374nfte. Auch diese Unterhaltsberechtigten haben eine gesicherte Lebensstellung in H366he des Existenzminimums, weil sie neben ihren geringen Eink374nften aufstockende Sozialhilfe beantragen k366nnen. (3) Fr374here Erw344gungen des Senats, die zur Sicherung des seinerzeit noch gleichrangigen Kindesunterhalts einem Mindestunterhalt des betreuenden Elternteils entgegenstanden (Senatsurteile vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1304 f. und vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 808), gelten heute nicht mehr. Schon zum fr374heren Unter-haltsrecht hatte der Senat im Rahmen der wegen des Gleichrangs des Unter-halts minderj344hriger Kinder und des nachehelichen Unterhalts gebotenen Man-gelfallberechnung Einsatzbetr344ge gew344hlt, die eine gleichm344337ige Aufteilung des f374r Unterhaltszwecke zur Verf374gung stehenden Einkommens erm366glichten (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.). Inzwischen hat der Gesetzgeber durch das Unterhaltsrechts344nderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 in 247 1612 a BGB einen Mindestunterhalt f374r minderj344h-rige Kinder eingef374hrt, der sich am steuerlichen Kinderfreibetrag orientiert. Ent-scheidend ist aber, dass der Unterhaltsanspruch minderj344hriger und privilegiert vollj344hriger Kinder jetzt nach 247 1609 Nr. 1 BGB allen anderen Unterhaltsan-spr374chen vorgeht. Die H366he des Bedarfs nachrangiger Unterhaltsberechtigter hat deswegen auf die Leistungsf344higkeit f374r den Unterhalt minderj344hriger Kinder keine Auswirkungen mehr (zur Bedarfsbemessung vgl. Senatsurteil BGHZ 178, 79, 83 f. = FamRZ 2008, 2189, 2190). 31 - 16 - (4) Auch der Grundsatz der Halbteilung steht einem Mindestbedarf beim Betreuungsunterhalt nicht entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des Se-nats bleibt dem Unterhaltspflichtigen regelm344337ig ein Selbstbehalt von seinen eigenen Eink374nften, dessen H366he zwar von der Art seiner Unterhaltspflicht ab-h344ngig ist, der den nur geringf374gig 374ber dem Existenzminimum pauschalierten Mindestbedarf aber keinesfalls unterschreitet (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594, 596 f.). Gegen374ber dem nachehelichen Unterhalt und dem Unterhalt wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes nach 247 1615 l BGB betr344gt der Selbstbehalt regelm344337ig 1.000 200 (BGHZ 166, 351, 156 = FamRZ 2006, 683, 684). Damit verbleibt dem Unterhaltspflich-tigen von seinen eigenen Eink374nften jedenfalls mehr, als dem Unterhaltsbe-rechtigten - orientiert am Existenzminimum - als Mindestbedarf zusteht. 32 (5) Soweit ein Mindestbedarf im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach 247 1615 l Abs. 2 BGB mit der Erw344gung abgelehnt wird, dem Elternteil ei-nes nichtehelich geborenen Kindes k366nne kein h366herer Bedarf zustehen als einem geschiedenen Ehegatten, der ein gemeinsames Kind betreut, 374berzeugt auch dies nicht. Dieses Argument betrifft das Verh344ltnis zwischen dem Betreu-ungsunterhalt nach 247 1615 l Abs. 2 BGB und dem nachehelichen Unterhalt. Die Gr374nde, die im Rahmen des Betreuungsunterhalts f374r einen am Existenzmini-mum orientierten Mindestbedarf sprechen, gelten in gleicher Weise auch f374r den gesamten Ehegattenunterhalt. Auch insoweit kann der Bedarf das Exis-tenzminimum nicht unterschreiten. Soweit der Senat darauf abgestellt hat, dass ein pauschalierter Mindestbedarf den nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen zu bemessenden individuellen Bedarf nicht 374bersteigen d374rfe (Senatsurteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806), ist zu ber374cksichtigen, dass die Ehegatten auch in ihrer Ehezeit jedenfalls einen Mindestlebensstandard in H366he des Existenzminimums hatten. 33 - 17 - cc) Da der Mindestbedarf nach dem Zweck einer Sicherung des notwen-digen Bedarfs am Existenzminimum ausgerichtet ist, erfordert dies unterhalts-rechtlich eine Pauschalierung, die der Senat auch in anderem Zusammenhang nach Ma337gabe des notwendigen Selbstbehalts vorgenommen hat (vgl. BGHZ 166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684 zum Selbstbehalt). 34 35 (1) Soweit in der Literatur sogar ein Mindestbedarf in H366he des ange-messenen Bedarfs von zurzeit 1.000 200 monatlich bef374rwortet wird (FA-FamR/ Gerhardt 7. Aufl. 6. Kap. Rdn. 396 und 731), 374berzeugt dies nicht. Der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten kann nicht mit dem entspre-chenden Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen gleichgesetzt werden (vgl. insoweit Senatsurteile vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - zur Ver366ffentli-chung bestimmt und BGHZ 179, 196, 206 f. Tz 30 f. = FamRZ 2009, 411, 414). 36 Soweit au337erdem vertreten wird, der angemessene Unterhalt nach 247 1610 Abs. 1 BGB k366nne nicht auf das Existenzminimum beschr344nkt bleiben, verkennt diese Meinung, dass es hier lediglich um einen Mindestbedarf geht, der die unterste Schwelle des Unterhalts nach der Lebensstellung des Bed374rfti-gen bildet. 37 (2) Im Rahmen der gebotenen Pauschalierung ist f374r einen Mindestbe-darf in H366he des Existenzminimums nicht auf den Selbstbehalt eines erwerbst344-tigen Unterhaltspflichtigen abzustellen. Der am Existenzminimum orientierte Mindestbedarf kann sich lediglich nach dem Betrag richten, der einem nicht er-werbst344tigen Unterhaltspflichtigen als notwendiger Selbstbehalt zur Verf374gung steht und gegenw344rtig nach der D374sseldorfer Tabelle und den unterhaltsrechtli-chen Leitlinien der Oberlandesgerichte 770 200 betr344gt. Der dar374ber hinausge-hende Selbstbehalt des Erwerbst344tigen (900 200) schlie337t einen Erwerbsanreiz ein (Wendl/Klinkhammer aaO 247 2 Rdn. 260 ff., 267), der auf Seiten des Unter- 38 - 18 - haltspflichtigen seine Berechtigung hat, aber nicht in gleicher Weise auf den Unterhaltsberechtigten 374bertragen werden kann. Denn dieser ist ohnehin gehal-ten, im Rahmen seiner M366glichkeiten den eigenen Lebensbedarf sicherzustel-len. Die in dem Differenzbetrag zwischen dem notwendigen Selbstbehalt eines Erwerbst344tigen und demjenigen eines nicht Erwerbst344tigen ebenfalls enthalte-nen gemischten Aufwendungen haben zunehmend an Bedeutung verloren (vgl. Klinkhammer FamRZ 2007, 85, 87 ff.). Weil der pauschalierte notwendige Selbstbehalt eines nicht Erwerbst344tigen 374ber das Existenzminimum hinausgeht, sind diese Aufwendungen bereits darin enthalten. Soweit der Unterhaltsberech-tigte eigene Eink374nfte erzielt, k366nnen die damit verbundenen erwerbsbedingten Aufwendungen wie beim Pflichtigen abgesetzt werden (vgl. Wendl/Dose aaO 247 1 Rdn. 87 ff.). e) Weil die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kl344gerin einen h366-heren Unterhaltsbedarf nicht dargelegt hat, ist das Berufungsgericht zu Recht von einem Mindestbedarf ausgegangen, der allerdings auf den notwendigen Selbstbehalt eines nicht Erwerbst344tigen und somit auf gegenw344rtig 770 200 mo-natlich begrenzt ist. Auch zuz374glich eines im Rahmen des Unterhaltsanspruchs nach 247 1615 l Abs. 2 BGB zus344tzlich geschuldeten Krankenvorsorgeunterhalts, der sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts f374r die Zeit vor Beginn der mindestens halbschichtigen Erwerbspflicht auf monatlich 127,50 200 belief, bleibt der Unterhaltsbedarf der Kl344gerin hinter dem vom Oberlandesgericht be-r374cksichtigten Bedarf zur374ck. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch das von der Kl344gerin im Jahre 2006 tats344chlich erzielte Einkommen auf diesen Bedarf angerechnet. Denn daf374r, dass dieses monatliche Einkommen in H366he von 206,59 200 im Hinblick auf das Alter des gemeinsamen Kindes von fast sechs Jahren 374berobligatorisch war, hat die Kl344gerin nichts vorgetragen. Solche Um-st344nde sind im Hinblick auf den Kindergarten- und Schulbesuch, den fehlenden 39 - 19 - Vortrag zur Vollzeitbetreuung des gemeinsamen Sohnes und das geringe Ein-kommen auch sonst nicht ersichtlich. 40 Soweit das Berufungsgericht der Kl344gerin f374r die Zeit von Mai 2006 bis Januar 2007 deswegen lediglich einen Unterhaltsanspruch in H366he von monat-lich 751 200 abz374glich der unstreitig insgesamt 374berzahlten 477 200 zugesprochen hat, ist dies also nicht zu beanstanden. F374r die Zeit von Mai 2006 bis Januar 2007 steht der Kl344gerin kein Unterhaltsanspruch zu, der den vom Oberlandes-gericht zugesprochenen Betrag 374bersteigt. 2. Zutreffend hat das Oberlandesgericht den weiteren Antrag der Kl344ge-rin auf Unterhalt f374r die Zeit ab Februar 2007 abgewiesen, weil sie ihren Unter-haltsbedarf f374r diese Zeit durch eigene Eink374nfte decken kann. Denn es hat eine jedenfalls halbschichtige Erwerbsobliegenheit der Kl344gerin angenommen und ein daraus erzielbares fiktives Einkommen ber374cksichtigt. Dies ist weder auf der Grundlage des ab Februar 2007 zun344chst noch geltenden fr374heren Rechts noch auf der Grundlage der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Neufas-sung des 247 1615 l BGB zu beanstanden. 41 a) F374r Unterhaltsanspr374che, die bereits vor dem 1. Januar 2008 f344llig wa-ren, bleibt nach 247 36 Nr. 7 EGZPO das fr374here Recht, hier also 247 1615 l Abs. 2 BGB a.F., anwendbar. Entgegen der Rechtsauffassung der Kl344gerin entf344llt die Anwendbarkeit des fr374heren Rechts auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gr374nden. Das Bundesverfassungsgericht hat die fr374here Regelung des 247 1615 l Abs. 2 BGB allein gem344337 Art. 6 Abs. 5 GG wegen gleichheitswidriger Behand-lung des nachehelichen Betreuungsunterhalts und des Unterhalts wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes f374r verfassungswidrig erkl344rt. Es hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2008 eine diesem Umstand gen374gende Regelung zu treffen. Bis zur Neuregelung des verfas- 42 - 20 - sungswidrigen Zustands war die fr374here Regelung allerdings nach den aus-dr374cklichen Ausf374hrungen des Bundesverfassungsgerichts hinzunehmen (BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 973 Tz. 77). 43 Die fr374here Fassung des 247 1615 l Abs. 2 BGB, die dem betreuenden El-ternteil eines nichtehelichen Kindes einen in der Regel auf drei Jahre begrenz-ten Unterhaltsanspruch mit der M366glichkeit einer Verl344ngerung einr344umte, ver-stie337 nicht gegen Art. 6 Abs. 2 GG. Schon im Rahmen dieser Regelung hatte der Gesetzgeber sichergestellt, dass der das Kind betreuende Elternteil w344h-rend der ersten drei Lebensjahre des Kindes keiner Erwerbst344tigkeit nachgehen musste, sondern sich dem Kind widmen und damit seiner Elternverantwortung nachkommen durfte (vgl. Dose JAmt 2009, 1 f.). Die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf in der Regel drei Jahre ist im Lichte des Art. 6 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden. Zum einen liegt es in der Einsch344tzungskompetenz des Gesetzgebers, f374r wie lange er es aus Kindeswohlgesichtspunkten f374r er-forderlich und dem unterhaltspflichtigen Elternteil zumutbar erachtet, die per-s366nliche Betreuung des Kindes durch einen Elternteil mit Hilfe eines Unterhalts-anspruchs zu erm366glichen. Zum anderen hat er in 247 24 SGB VIII jedem Kind ab dem dritten Lebensjahr einen Anspruch auf Besuch einer Tageseinrichtung ein-ger344umt. Damit hat er sichergestellt, dass ein Kind ab diesem Alter in der Regel eine au337erh344usliche Betreuung erfahren kann, w344hrend sein Elternteil einer Erwerbst344tigkeit nachgeht (BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 972 Tz. 73; Puls FamRZ 1998, 865, 870 f.). Schlie337lich hatte der Senat auf der Grundlage des fr374heren Rechts entschieden, dass die M366glichkeit zur Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts nach 247 1615 l Abs. 2 BGB a.F. in verfassungskonformer Auslegung der daf374r relevanten kindbezogenen und elternbezogenen Gr374nde weit auszulegen sei (Senatsurteil BGHZ 168, 245, 260 f. = FamRZ 2006, 1362, 1366 f.). - 21 - Allerdings geht die fr374here Fassung des 247 1615 l Abs. 2 BGB auch in der vom Senat geforderten weiten Auslegung nicht 374ber das Ma337 hinaus, das die Neuregelung des 247 1615 l Abs. 2 BGB f374r Unterhaltsanspr374che ab dem 1. Januar 2008 im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts festgelegt hat (vgl. BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f., 10). 44 45 b) Auch auf der Grundlage der Neufassung des 247 1615 l Abs. 2 BGB f374r Unterhaltsanspr374che ab dem 1. Januar 2008 steht der Kl344gerin kein 374ber den zugesprochenen Unterhalt hinausgehender Anspruch zu, weil das Oberlandes-gericht ihr zu Recht ein fiktiv erzielbares Einkommen angerechnet hat. aa) Nach 247 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB steht der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes 374ber die Dauer des Mutterschutzes hinaus ein Unterhaltsan-spruch gegen den Vater zu, wenn von ihr wegen der Pflege und Erziehung ei-nes Kindes eine Erwerbst344tigkeit nicht erwartet werden kann. Nach 247 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB besteht die Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils f374r mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Sie verl344ngert sich, so lan-ge und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belan-ge des Kindes und die bestehenden M366glichkeiten der Kinderbetreuung zu be-r374cksichtigen. Insoweit hat der Gesetzgeber die Vorschrift des 247 1615 l Abs. 2 BGB und den nachehelichen Betreuungsunterhalt nach 247 1570 BGB weitge-hend einander angeglichen (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391, 1393 zum nachehelichen Betreuungsunterhalt sowie BT-Drucks. 16/6980 S. 8 ff.). 46 bb) Mit der Einf374hrung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die freie Ent-scheidung einger344umt, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren in vollem Umfang selbst betreuen oder andere Betreuungsm366glichkeiten in An- 47 - 22 - spruch nehmen will. Ein w344hrend dieser Zeit erzieltes Einkommen ist somit stets 374berobligatorisch und der betreuende Elternteil kann eine bestehende Er-werbst344tigkeit jederzeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Insoweit unterscheiden sich der nacheheliche Betreuungsunterhalt und der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nicht-ehelich geborenen Kindes nicht, weil der Anspruch auf dem verfassungsrecht-lich durch Art. 6 Abs. 2 GG gesch374tzten Recht der Kinder auf Pflege und Erzie-hung beruht. Entscheidet sich der betreuende Elternteil allerdings daf374r, das Kind auf andere Weise betreuen zu lassen und erzielt er eigene Eink374nfte, ist das 374berobligatorisch erzielte Einkommen nach den Umst344nden des Einzelfal-les anteilig zu ber374cksichtigen (Senatsurteile vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391, 1393 m.w.N. und vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1156 f.). cc) F374r die - hier relevante - Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (247 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB). Damit verlangt die Neurege-lung allerdings keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbst344tigkeit (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Insbesondere nach Ma337ga-be der im Gesetz ausdr374cklich genannten kindbezogenen Gr374nde ist unter Be-r374cksichtigung der bestehenden M366glichkeiten der Kinderbetreuung (247 1615 l Abs. 2 Satz 5 BGB) ein gestufter 334bergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbst344-tigkeit m366glich (zum nachehelichen Betreuungsunterhalt vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391, 1393 f. m.w.N.). Neben den vorrangig zu ber374cksichtigenden kindbezogenen Gr374nden sieht 247 1570 Abs. 2 BGB f374r den nachehelichen Betreuungsunterhalt eine weitere Verl344ngerungs-m366glichkeit aus elternbezogenen Gr374nden vor. Danach verl344ngert sich der nacheheliche Betreuungsunterhalt 374ber die Verl344ngerung aus kindbezogenen 48 - 23 - Gr374nden hinaus, wenn dies unter Ber374cksichtigung der Gestaltung von Kinder-betreuung und Erwerbst344tigkeit in der Ehe sowie deren Dauer der Billigkeit ent-spricht. Insoweit ist also ausdr374cklich auch ein Vertrauenstatbestand zu ber374ck-sichtigen, der sich aus den Nachwirkungen der Ehe ergeben kann. Im Rahmen des - hier relevanten - Anspruchs wegen Betreuung eines nichtehelich gebore-nen Kindes ist diese Regelung zwar nicht ausdr374cklich 374bernommen worden. Weil 247 1615 l Abs. 2 Satz 5 BGB jedoch eine Verl344ngerung des Unterhaltsan-spruchs "insbesondere" aus kindbezogenen Gr374nden zul344sst, kommen auch elternbezogene Umst344nde f374r eine Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts in Betracht. Das gilt insbesondere dann, wenn die Eltern - wie hier - mit ihrem ge-meinsamen Kind zusammengelebt haben und deswegen auch ein eventueller Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie zu ber374cksichtigen ist (BT-Drucks. 16/6980 S. 10). Dabei ist allerdings stets zu beachten, dass die gesetzliche Regel, wonach der Betreuungsunterhalt grunds344tzlich nur f374r drei Jahre geschuldet ist und eine Verl344ngerung 374ber diesen Zeitraum hinaus aus-dr374cklich begr374ndet werden muss, nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden darf (Senatsurteil BGHZ 177, 272, 305 f. = FamRZ 2008, 1739, 1748 m.w.N.). Der Unterhaltsberechtigte tr344gt allerdings die Darlegungs- und Beweis-last f374r die Voraussetzungen einer Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts 374ber die Dauer von drei Jahren hinaus. Er hat also zun344chst darzulegen und zu be-weisen, dass keine kindgerechte Einrichtung f374r die Betreuung des gemeinsa-men Kindes zur Verf374gung steht oder dass aus besonderen Gr374nden eine per-s366nliche Betreuung erforderlich ist. Auch Umst344nde, die aus elternbezogenen Gr374nden zu einer eingeschr344nkten Erwerbspflicht und damit zur Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts f374hren k366nnen, hat der Unterhaltsberechtigte darzu-legen und zu beweisen (Senatsurteile vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391, 1393 m.w.N. und BGHZ 177, 272, 304 = FamRZ 2008, 1739, 1748). 49 - 24 - Kindbezogene wie elternbezogene Gr374nde f374r eine Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts 374ber die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus hat die Kl344gerin hier auch auf ausdr374cklichen Hinweis des Berufungsge-richts nicht vorgetragen. Sie k366nnen deswegen nur insoweit ber374cksichtigt wer-den, als sie auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts auf der Hand liegen. 50 (1) Kindbezogene Gr374nde k366nnen f374r eine Verl344ngerung des Betreu-ungsunterhalts der Kl344gerin nicht ber374cksichtigt werden. Der gemeinsame Sohn besuchte zun344chst einen Kindergarten und geht seit August 2006 zur Schule. Dass ein Vollzeitkindergarten und ab August 2006 eine Nachmittagshortbetreu-ung in einer kindgerechten Einrichtung nicht zur Verf374gung standen, hat die Kl344gerin weder vorgetragen, noch ergibt sich dies aus anderen Umst344nden. Wenn das Berufungsgericht bis zum Abschluss des ersten Schulhalbjahres aus kindbezogenen Gr374nden von der Notwendigkeit einer st344ndigen Verf374gbarkeit der Mutter ausgegangen ist, obwohl der gemeinsame Sohn intellektuell und sozial gut entwickelt ist, geht dies sogar 374ber die Rechtsprechung des Senats hinaus. Denn mit der Aufgabe des Vorrangs der pers366nlichen Betreuung ab Vollendung des dritten Lebensjahres ist aus kindbezogenen Gr374nden keine st344ndige Verf374gbarkeit der Mutter mehr erforderlich (Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770, 772). Insoweit beschwert das angefochtene Urteil die Kl344gerin jedenfalls nicht. 51 (2) Im Ansatz zu Recht hat das Berufungsgericht auch elternbezogene Gr374nde bei der Frage einer Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts 374ber die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus ber374cksichtigt. Denn die Parteien hatten mit dem gemeinsamen Kind als Familie zusammengelebt, wodurch ein Vertrauenstatbestand auf Seiten der Kl344gerin entstanden war. Allerdings waren die Parteien bereits im Jahre 1995 zusammengezogen, als die Kl344gerin von 52 - 25 - einem anderen Mann schwanger war. In dieser Zeit konnte sie nicht auf eine unterhaltsrechtliche Absicherung durch den Beklagten vertrauen, weil das Ge-setz f374r nichteheliche Lebensgemeinschaften ohne gemeinsames Kind keine Unterhaltsanspr374che kennt. Das 344nderte sich erst, als im August 2000 der ge-meinsame Sohn geboren wurde. Auf der Grundlage des sich daran anschlie-337enden f374nfeinhalbj344hrigen Zusammenlebens mit dem gemeinsamen Kind durf-te die Kl344gerin darauf vertrauen, nicht unverz374glich mit der Trennung eine voll-schichtige Erwerbst344tigkeit aufnehmen zu m374ssen. Wenn das Berufungsgericht ihr daf374r von der Trennung im M344rz 2006 bis Februar 2007 ann344hernd ein Jahr einger344umt hat, ist auch dagegen nichts zu erinnern. Weitere elternbezogene Umst344nde, die f374r eine Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts sprechen k366nnten, hat die Kl344gerin nicht vorgetragen. Der Umstand, dass die Kl344gerin an Multipler Sklerose leidet, kann nicht zu einer Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts f374hren, weil der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelichen Kindes aus 247 1615 l Abs. 2 BGB keinen Krankheitsunterhalt vorsieht und die bereits im Jahre 1987 erstmals diagnosti-zierte Erkrankung nicht auf die Geburt des gemeinsamen Kindes zur374ckzuf374h-ren ist. Auch eine m366gliche 374berobligationsm344337ige Belastung des betreuenden Elternteils steht einer Erwerbsobliegenheit der Kl344gerin f374r die Zeit ab Februar 2007 nicht aus elternbezogenen Gr374nden entgegen, zumal daf374r keine konkre-ten Umst344nde vorgetragen sind. Wenn das Berufungsgericht der Kl344gerin auf der Grundlage des neuen Rechts lediglich ein fiktives Einkommen aus halb-schichtiger Erwerbst344tigkeit zugerechnet hat, bleibt auch dies hinter der Recht-sprechung des Senats zur374ck (BGHZ 177, 272, 275 = FamRZ 2008, 1338). Da-nach w344re die jetzt 41 Jahre alte Kl344gerin auch unter Ber374cksichtigung des durch das Zusammenleben gewonnenen Vertrauens mangels weiteren Vor-trags zu kind- oder elternbezogenen Verl344ngerungsgr374nden sogar zu einer Er- 53 - 26 - werbst344tigkeit verpflichtet, die deutlich 374ber eine halbschichtige Erwerbst344tigkeit hinausginge. 54 c) Soweit das Oberlandesgericht der Kl344gerin ein fiktives Einkommen angerechnet hat, das jedenfalls den hier relevanten Mindestbedarf deckt, be-stehen auch dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Die Kl344-gerin ist durch die Betreuung des gemeinsamen Kindes allenfalls halbtags an einer Erwerbst344tigkeit gehindert. Ob sie aus gesundheitlichen Gr374nden (teilwei-se) erwerbsunf344hig ist oder ob sie einen Arbeitsplatz in ihrem erlernten Beruf als Arch344ologin finden kann, ist im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes unerheblich, weil der Unter-haltsanspruch nach 247 1615 l BGB ihre Lebensstellung nur wegen der notwendi-gen Kindesbetreuung sichern will. Ihr Krankheitsrisiko oder ihr Besch344ftigungs-risiko wird von 247 1615 l BGB nicht erfasst, denn einen Krankheitsunterhalt oder einen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wie sie die 247247 1572 und 1573 BGB f374r den nachehelichen Unterhalt zus344tzlich vorsehen, kennt 247 1615 l BGB nicht. Auch soweit das Berufungsgericht im Ergebnis dazu gelangt ist, dass die Kl344gerin im Rahmen der ihr nach 247 1615 l Abs. 2 BGB zumutbaren Erwerbst344-tigkeit jedenfalls Eink374nfte erzielen k366nnte, die ihren Mindestbedarf decken, bestehen dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken. 55 - 27 - d) F374r die Zeit ab Februar 2007 entf344llt der Unterhaltsanspruch der Kl344-gerin also, weil sie ihren Mindestbedarf ab dann durch Eink374nfte aus einer zu-mutbaren Erwerbst344tigkeit selbst decken kann. Das Berufungsgericht hat die Klage deswegen auch insoweit zu Recht abgewiesen. 56 Hahne Weber-Monecke V351zina Dose Richter am Bundesgerichtshof Schilling ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschrei- ben. Hahne Vorinstanzen: AG Bocholt, Entscheidung vom 21.09.2007 - 14 F 186/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 28.02.2008 - 1 UF 207/07 -
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