BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 50/08 vom 21. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 21. Oktober 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in Schleswig vom 14. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 57.251,82 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig, aber unbegr374ndet, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (247 543 Abs. 2 ZPO). Die Einheitlichkeitssiche-rung erfordert nicht die Zulassung der Revision. 1 Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich keine Bindung der Gerichte an 374ber-einstimmende Rechtsansichten der Parteien. Ein Mitverschulden des Kl344gers gem344337 247247 254, 278 BGB wegen eines anzurechnenden Verschuldens seines Prozessbevollm344chtigten in den Vorinstanzen scheidet aus, weil er sich dieses Anwalts nicht bedient hatte, um die Folgen der von den Beklagten begangenen 2 - 3 - Fehler zu beseitigen, sondern um diese auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 595). Dies gilt erst Recht, weil dem Kl344ger lediglich die Schadensersatzanspr374-che gegen die Beklagten, nicht auch Anspr374che gegen Rechtsanwalt W. abgetreten waren. Der Zurechnungszusammenhang ist durch die Ein-schaltung des Instanzanwalts des Kl344gers nicht unterbrochen worden. Die Grunds344tze der Sekund344rhaftung hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat lediglich eine auch vom Senat bereits wiederholt verwendete verk374rzte Ausdrucksweise (vgl. etwa BGH, Urt. v. 29. Juni 2006 - IX ZR 227/02, GI aktuell 2008, 14 Rn. 8) verwandt. Richtig ist allerdings, dass es der Mandant infolge des fehlenden Hinweises vers344umt haben muss, den Eintritt der Verj344h-rung des Prim344ranspruchs abzuwenden. Hiervon wird jedoch nach den Grunds344tzen des Anscheinsbeweises ausgegangen (BGH, Urt. v. 12. Dezem-ber 2002 - IX ZR 99/02, NJW 2003, 822, 823; Zugeh366r in Zugeh366r/Fischer/ Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1401). Diesen An-scheinsbeweis haben die Beklagten nicht entkr344ftet. Das klageabweisende Ur-teil im Vorprozess hat den Beklagten hinreichenden Anlass geboten zu pr374fen, ob sie die Zedenten gesch344digt haben. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 25.01.2007 - 11 O 143/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 14.02.2008 - 11 U 25/07 -
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