BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 50/10 vom 10. Mai 2011 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Kl344gerin wird unter Ab344nderung des Beschlusses des Senats vom 14. Februar 2011 der Streitwert f374r das Berufungsverfahren auf 6.250.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Kl344gerin hat, nachdem sie die Berufung gegen das am 19. Januar 2010 verk374ndete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatent-gerichts zur374ckgenommen hat, mit Zustimmung der Beklagten den Streitwert f374r das Berufungsverfahren mit 5 Millionen 200 angegeben. Auf diesen Betrag hatte in dem parallelen Verletzungsverfahren zwischen den Parteien zuvor das Oberlandesgericht D374sseldorf den Streitwert bestimmt. Mit Beschluss vom 14. Februar 2011 hat der Senat den Streitwert auf 7.000.000 200 festgesetzt. Mit ihrer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe bringt die Kl344gerin vor, dass der im Verletzungsverfahren bestimmte Streitwert in Ermangelung weiterer Wett-bewerber auch f374r das Nichtigkeitsberufungsverfahren zu gelten habe. 1 - 3 - 2 Der als Gegenvorstellung zu behandelnde (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Mai 2008 - X ZR 125/06), weil als Beschwerde unstatthafte (vgl. 247 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 247 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) Rechtsbehelf hat nur teilweise Erfolg. F374r den nach billigem Ermessen zu bestimmenden Streitwert im Patent-nichtigkeitsverfahren ist nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats im Allgemeinen der gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Klage bzw. Ein-legung der Berufung zuz374glich des Betrags der bis dahin entstandenen Scha-densersatzforderungen ma337geblich. Fehlt es insoweit an n344heren Anhaltspunk-ten legt der Senat die (vorl344ufige) Streitwertfestsetzung im Verletzungsverfah-ren zugrunde. Diese beziffert regelm344337ig das Interesse des Nichtigkeitskl344gers an der erstrebten Vernichtung des Streitpatents, mit der der Patentverletzungs-klage die Grundlage entzogen werden soll (Senat, Beschluss vom 12. April 2011 - X ZR 28/09 - Nichtigkeitsstreitwert, mwN zur Ver366ffentlichung vorgese-hen). 3 Damit ist der in der Regel 374ber das Interesse des Nichtigkeitskl344gers hi-nausgehende gemeine Wert des Patents jedoch noch nicht in seiner Gesamt-heit erfasst. Vielmehr ist insoweit insbesondere auch der Eigennutzung des 4 - 4 - Streitpatents durch den Patentinhaber Rechnung zu tragen. Diese ber374cksich-tigt der Senat in seiner neueren Praxis bei Fehlen anderer Anhaltspunkte re-gelm344337ig mit einem Zuschlag von 25 % auf den nach den zuvor er366rterten Ge-sichtspunkten ermittelten Streitwert (Senat, aaO). Daraus errechnet sich der oben als Streitwert festgesetzte Betrag. Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Grabinski Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.01.2010 - 4 Ni 34/07 (EU) -
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