ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR501.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 501/15 Verkündet am: 12. Juli 2016 Weber Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 361a (Fassung bis zum 31. Dezember 20 01), § 242 Cc. HWiG §§ 1 f., 5 Abs. 2 (Fassung bis zum 31. Dezember 2001) VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 2 (Fassung bis zum 31. Dezember 2001) a) Der Zusatz, die Widerrufsfrist beginne nicht vor Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers, steht be i Haustürgeschäften nach § 1 HWiG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die von Gesetzes wegen schriftlich abzuschließen sind, in Einklang mit § 361a BGB (Fortführung S e- natsurteile vom 13. Januar 2009 XI ZR 508/07 und XI ZR 509/07, jeweil s juris Rn. 18). b) Bilden der Beitritt zu einer Fondsgesellschaft und ein Darlehensvertrag, der nach § 1 HWiG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung wide r- ruflich ist, ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG in der bis zum 31. Dezemb er 2001 geltenden Fassung, verstößt eine Belehrung des Inhalts, im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrags komme auch der Beitritt zur Fondsgesellschaft als Kommanditist bzw. Treugeber über den Treuhandkommanditisten nicht wirksam zustande, nicht gegen d as Deut - lichkeitsgebot des § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB in der bis zum 31. Dezember - 2 - 2001 geltenden Fassung (Fortführung Senatsurteile vom 24. April 2007 XI ZR 191/06, BGHZ 172, 157 Rn. 18, vom 11. März 2008 XI ZR 317/06, WM 2008, 828 Rn. 15, vom 11. Novemb er 2008 XI ZR 269/06, WM 2009, 65 Rn. 11 und vom 7. Dezember 2010 XI ZR 53/08, WM 2011, 261 Rn. 16). c) Dem Erfordernis einer gesonderten Unterschrift im Sinne des § 361a Abs. 1 Satz 4 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist nicht ge nügt, wenn sich die Unterschrift des Verbrauchers zugleich auf die Wide r- rufsbelehrung und eine Empfangsbestätigung bezieht (Fortführung Senatsu r- teile vom 26. Oktober 2010 XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 20, vom 26. Mai 2009 XI ZR 242/08, juris Rn. 17 und vom 13. Januar 2009 XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 24 f., XI ZR 47/08, BKR 2009, 167 Rn. 23 f., XI ZR 508/07, juris Rn. 21 f., XI ZR 509/07, juris Rn. 21 f. sowie XI ZR 54/08, juris Rn. 23 f. ). d) Zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung und zur Verw irkung des Widerruf s- rechts bei beendeten Haustürgeschäften. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 - Hanseatisches OLG Hamburg LG Hamburg - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2016 durch den Vorsi tzenden Richter Dr. Ellen berger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg v om 16. Okto - ber 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des W iderrufs eines Darl e- hensvertrags. Der Kläger schloss nach seiner Behauptung dazu an seinem Arbeit s- platz von einem Mitarbeiter der A . GmbH als Vertriebspartner der Fondsg e- sellschaft bestimmt am 25. November 2001 mit der Rechtsvorgängerin der Bekl agten (künftig einheitlich: Beklagte) einen Darlehensvertrag über 8.000 , der der Finanzierung einer übe r einen Treuhänder vermittelten Beteiligung an der M . GmbH & Co. KG (künftig 1 2 - 4 - einheitlich: Fondsgesell schaft) diente. Dem Darlehensvertrag w ar eine Wide r- rufsbelehrung folgenden Inhalts beigefügt: " Widerrufsbelehrung Ich bin darüber belehrt worden, dass ich an meine auf die Beantragung des Darlehen s gerichtete Willenserklärung und die hieraus resultierende Verpflichtung zur Zinszahlung und zur Rückzahlung des Darlehens nicht mehr gebunden bin, wenn ich meine Willen s- erklärung binnen einer Frist von zwei Wochen widerrufe. Der Widerruf muss von mir entweder schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erklärt werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Kommunikationsmedium, mit dem ich meine W i- derrufserklärung so abgebe, dass sie dem Widerrufsempfänger in einer Urkunde oder einer anderen lesbaren Form zugeht, die ihm für eine den Erfordernissen des Recht s- geschäftes entsprechenden Ze it deren inhaltlich unveränderte Wiedergabe erlaubt (z.B. Telefax). Der Widerruf muss keine Gründe enthalten. Diese Widerrufsfrist beginnt, ene Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt und mir der schriftliche Darlehensvertrag ausgehändigt wurde, nicht jedoch vor der Abgabe meiner Willenserklärung. Fristbeginn ist der Beginn des dem Eintritt des genannten E r- eignisses nachfolgenden Tages. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Abse n- dung meines Widerrufs. m- manditist bzw. n- de. Ist das Darlehen bereits ausb ezahlt worden, ist die Rückzahlung des Darlehensbetr a- ges nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Widerrufs. Der Widerruf ist zu senden an die: A . GmbH als Bevollmächtigte der Die vorstehende Belehrung habe ich zur Kenntnis genommen und ist mir ausgehändigt worden: [Ort, Datum] [Unterschrift des Darlehensnehmers] ". Der Kläger führte das Darlehen bis zum 15. Januar 2007 vollständig z u- rück. Die Fondsgesellschaft wurde ab 2009 liquidiert. Ihre Firma ist nach Bee n- dig ung der Liquidation Ende 2013 erloschen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 wider rief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Wi l- lenserklärung. 3 - 5 - Seine auf Zahlung und Freistellung Zug um Zug gegen Abtretung der B e- teiligung und auf Fe ststellung gerichtete Klage , die der Kläger wegen der A n- rechnung von Ausschüttungen im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens tei l- weise zurückgenommen hat, hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewie sen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebege h- ren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Be rufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (BeckRS 2016, 08820) im Wesentlichen ausgeführt: Unabhängig davon, ob dem Kläger ein Widerrufsrecht zugestanden h a- be, sei sein am 20 . Juni 2014 erklärter Widerruf jedenfa lls treuwidrig. Zwar finde das Institut der Verwirkung auf Fälle, in denen die Parteien über das Bestehen eines " ewigen " Widerrufsrechts stritten, keine Anwendung. Es fehle das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment, weil der Darlehensgeber durch eine unzureichende Belehrung das Fortbestehen des Widerrufs selbst veru r- sacht habe und deshalb grundsätzlich nicht auf die Nichtausübung des Wide r- rufsrechts vertrauen könne. In der Erklärung des Widerrufs liege indessen, was eine umfassende Interessenabwäg ung ergebe, eine unzulässige Rechtsau s- übung. Der Gesetzgeber habe dem Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt, 4 5 6 7 - 6 - um ihm die Ermittlung günstigerer Angebote zu ermöglichen und mittels der Einräumung einer Bedenkzeit diejenige Störung der Vertragsparität aus zugle i- chen, die darin liege, dass Darlehensverträge oft komplexe und schwer zu durchschauende Regelungen enthielten. Dem Kläger gehe es dagegen darum, sich von wohlüberlegt und sehenden Auges eingegangenen Risiken zu befre i- en, für die etwaige Mängel der Wi derrufsbelehrung völlig irrelevant gewesen seien. Neben dieser Motivlage sei in die Gesamtabwägung der ganz erhebliche Zeitablauf und der Umstand einzubeziehen, dass die Beklagte den Kläger über sein Widerrufsrecht dem Grunde nach durchaus belehrt habe. De r rechtsmis s- bräuchliche Widerruf sei unwirksam. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem w e- sentlichen Punkt nicht stand. 1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Klage nicht " mangels Rech tsschutzbedürfnisses abzuweisen " , weil ein " Zug - um - Zug he r- auszugebende[r] Gesellschaftsanteil nicht mehr existiert " , " die vom Kläger begehrte Zug - um - Zug - Verurteilung auf etwas Unmögliches gerichtet " wäre und ein klagestattgebendes Urteil " keinen vollstreckungs fähigen Inhalt h ätte " . D er Kläger hat sich ausweislich der von den Parteien vorgelegten und zum Ge - genstand der landgerichtlichen Feststellunge n gemachten Anlagen über einen Treuhänder an der Fondsgesellschaft beteiligt. Sein Antrag auf Zahlung Zug um Zug gegen " Abtretung der Beteiligung " an der Fondsgesellschaft ist, was der Senat durch Auslegung selbst ermitteln kann , weil es sich um eine Pro - zesserklärung handelt (Senatsurteil vom 12. März 1991 XI ZR 148/90, NJW RR 1991, 1211; BGH, Urteil vom 7. April 2016 IX ZR 216 /14, WM 2016, 982 Rn. 11 mwN) , so zu verstehen, d er Kläger biete die Abtretung sämtlicher 8 9 - 7 - Rechte aus dem Treuhandvertrag an ( vgl. Senatsu rteil vom 10. Juli 2012 XI ZR 272/10, WM 2012, 1589 Rn. 11; Senatsbeschlüsse vom 20. De zember 2011 XI ZR 295/11, BK R 2013, 158 Rn. 1 und vom 6. Juli 2010 XI Z B 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 I I ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 29; Beschluss vom 27. August 2015 III ZR 65/15, juris Rn. 4). Dass solche Rechte , die mit der Beendigung der Liqu idation nicht aut o- matisch in Fortfall geraten sein müssen, nicht mehr bestehen, trägt die Revis i- onserwiderung weder vor noch sind dafür sonst Anhaltspunkte ersichtlich. 2. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis auch richtig davon ausgega n- gen, im Falle de r Anbahnung des Vertragsschlusses in ei ner Haustürsituation und der unzureichenden Belehrung des Klägers über s ein Widerrufsrecht habe die auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung des Kl ä- gers noch im Juni 2014 widerruflich sein könne n. a) Dabei ist revisionsrechtlich zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass er zur Abgabe seiner Vertragserklärung in einer Haustürsituation bestimmt worden ist. Maßgebend für die rechtliche Bewertung des im Juni 2014 erklärten Widerrufs ist das im N ovember 2001 geltende Recht, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § § 2 , 9 Abs. 3 HWiG und § 361a BGB jeweils in der zwischen dem 1. Oktober 2000 und dem 31. Dezember 2001 gelte nden Fassung, Art. 229 § 5 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs . 1, 3 und 4, § 3 8 EGBGB. Aus Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ergibt sich nichts anderes. Vielmehr blieb das im Zeitpunkt des Entstehens des Schuldverhältnisses geltende und die Wide r- ruflichkeit der Verbrauchervertragserklärung regelnde Recht unbeschadet di e- ser Vorschrift über den 31. Dezember 2002 hinaus maßgeblich (vgl. Senatsu r- teil vom 13. Juni 2006 XI ZR 94/05, WM 2006, 1995 Rn. 10 ff., 14 f.). b) Das unterstellte Widerrufsrecht des Klägers war auch dann nicht nach § 5 Abs. 2 HWiG in der bis zum 31. Deze mber 2001 geltenden Fassung, 10 11 12 - 8 - Art. 229 § 5 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, 3 und 4, § 38 EGBGB in Verbindung mit § 9 Abs. 3 HWiG ausgeschlo s- sen, wenn der Darlehensvertrag zugleich ein Geschäft nach § 1 Abs. 1 VerbrKrG i n der vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung darstellte. § 5 Abs. 2 HWiG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf Real - und Persona l- kreditverträge anwendbar sind, wenn das Verb raucherkreditgesetz keinen gleich weit reichenden Widerruf ermöglicht, d.h. ein Widerruf nach diesem G e- setz ausgeschlossen oder erloschen ist (Senatsurteile vom 9. April 2002 XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248, 253 ff., vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 334 f., vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, BGHZ 167, 252 Rn. 39, vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, BGHZ 172, 157 Rn. 9, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 20 04, 172, 176, vom 8. Juni 2004 XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1580 und vom 26. Okt ober 2010 XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 22; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221). An einem gleich weit reichenden Wide r- rufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz fehlte es, weil das Widerrufsrecht gemäß § 7 Abs. 2 VerbrKrG in der zwischen dem 1. Oktober 2000 und dem 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB spä testens ein Jahr nach Abgabe d er auf Abschluss des Darlehensve r- trags gerichteten Willenserklärung des Klägers und damit bereits im Novem ber 2002 erloschen war . c ) Ein unterstelltes Widerrufsrecht des Klägers war im Juni 2014 auch nicht nach § 2 HWiG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung erloschen . § 2 HWiG verknüpft das Widerrufsrecht mit der beiderseits vollstä n- dig en Erbringung der Leistung , wobei insoweit auch bei einem verbundenen Geschäft allein auf das Rechtsgeschäft hier den Darlehensver tra g abzuste l- len ist , in d em ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz be gründet 13 - 9 - ist, und nicht auf das verbunden e Ge schäft, hier die Fondsbeteiligung (vgl. S e- natsurteile vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 16 und 20 , vom 14 . Okto ber 2003 XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331, vom 23. September 2008 XI ZR 266/07, WM 2008, 2162 Rn . 27 und vom 24. N o - vember 2009 XI ZR 260/08, WM 2010, 34 Rn. 15 ). Zum Zeitpunkt der vol l- ständigen Ablösung des Darlehens im Januar 2007 war § 2 HWiG nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, der nicht durch Art. 229 § 9 EGBGB verdrängt wird, nicht me hr anwendbar (vgl. Senatsurteil vom 24. November 2009 aaO Rn. 16 f.). 3 . D agegen halten d ie Erwägungen, die das Berufungsgericht zu dem Ergebnis geführt habe n , in der Ausübung des unterstellt fortbestehenden Widerrufsrechts habe e in Verstoß gegen § 242 BGB gelegen, einer revision s- recht lichen Überprüfung nicht stand. a) Noch richt ig ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, Union s- recht stehe der Anwendung des § 242 BGB im konkreten Fall nicht entgegen. Die Richtlin ie 85/577/EWG machte in Konst ellationen wie der vorlie - genden keine entgegenstehenden Vorgaben. Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 85/577/EWG setzte ihre Anwendung voraus, dass der Vertrag selbst in der Haustürsituation abgeschlossen wurde. D ieser Fall liegt selbst nach dem Vo r- bringen des Klägers nicht vor , der lediglich eine Vertragsanbahnung in einer Haustürsituation behauptet . Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (künftig: Gerichtshof) die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet (EuGH Slg. 1996, I - 2357 Rn. 24 f.; Slg. 1998, I - 2843 Rn. 20 f.; Slg. 2000, I - 1705 Rn. 33 f.; Slg. 2006, I - 1609 Rn. 68; vgl. auch Domke, BB 2005, 1582, 1583). Die nationalen Gerichte kö n- nen mithin ein missbräuchliches Verhalten nach objektiven Kri terien in Rec h- nung stellen, um dem Verbraucher die Berufung auf Bestimmungen des Un i- 14 15 16 - 10 - onsrechts zu verwehren, solange nationale Vorschriften wie § 242 BGB die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nach Maßg abe des Äquivalenz - und des Effektivitätsgrundsa t- zes nicht beeinträchtigen (EuGH Slg. 1996, I - 134 7 Rn. 68; Slg. 1998, I - 2843 Rn. 22 f.; Slg. 2000, I - 1705 Rn. 34 f.; Slg. 2009, I - 7315 Rn. 26, 29; EuGH, GRUR 2014, 368 Rn. 42, 49 mwN ; vgl. auch BVerfG, W M 201 5, 514, 518 ). b) R echtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht demgegenüber auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt , die E r- klärung des Widerrufs sei rechtsmissbräuchlich. a a) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt ri chtig erkannt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben auch in Widerrufsfällen Anwendung findet. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 IV ZR 18/0 4, NJW - RR 2005, 619, 620). Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfasse n- den Bewertung der gesamten Fallumstände entsch ieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berüc k- sichtigen sind (BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - IV ZR 179/96, BGHZ 135, 333, 337 ; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 242 Rn. 7). Diese Bewertung vorz u- nehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage b e- ruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkg e- setze oder Erfahrungssätze verstößt ode r von einem falschen Wertungsma ß- stab ausgeht (BGH, Urteile vom 16. Februar 2005 aaO und vom 1. Dezember 2010 VIII ZR 31 0/09, WM 2011, 470 Rn. 17 mwN). 17 18 - 11 - bb) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft einen Verstoß des Klägers gegen Treu und Glauben wegen wider sprüchlichen Verhaltens bejaht. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das G e- samtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 40 und vom 15. November 2012 IX ZR 103/11, WM 2013, 47 Rn. 12). Ein widersprüchliches Verhalten in di e- sem Sinne hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat vielmehr den Rechtssatz aufgestellt, dass ein widersprüchliches Verhalten bereits dann vo r- liege, wenn das Motiv für den Widerruf nichts mit dem Schutzzweck des Wide r- rufsrechts zu tun habe. Damit ist es von einem revisionsrechtlich beachtlichen falsch en Wertungsmaßstab ausgegangen. Nach dem Wortlaut des § 361a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB musste der Widerruf keine Begründung enthalten. Der Verzicht darauf, dem Verbra u- cher eine Rechtfertigung für se ine Erklärung abzuverlangen, beruhte auf einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung (BT - Drucks. 14/2658, S. 47). Mit ihm führte der Gesetzgeber ein Regelungsmodell fort, das schon vor Inkrafttr e- ten des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbra u- cherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) gegolten hatte. Zwar enthielten weder § 1b AbzG in der bis zum 31. Dezember 1990 ge l- tenden Fassung noch § 7 VerbrKrG und § 2 HWiG in der bis zum 30 . Sep - tember 2000 geltenden Fassung einen entsprechenden Zusatz. Schon zu § 1 b AbzG war indessen anerkannt (BGH, Urteile vom 19. Februar 1986 VIII ZR 113/85, BGHZ 97, 127, 135, vom 29. Januar 1986 VIII ZR 49/85, 19 20 21 22 - 12 - WM 1986, 480, 483 und vom 21. Oktober 19 92 VIII ZR 143/91, WM 1993, 416, 417; Beschluss vom 13. Januar 1983 - III ZR 30/82, WM 1983, 317, 318), dass das Wirksamwerden der Willenserklärung des Käufers mangels fristg e- mäßen Widerrufs von seinem freien Willen abhängen sollte, also der Widerruf nac h dieser Vorschrift einer Rechtfertigung nicht bedurfte . Diesen Ansatz übe r- nahm der Gesetzgeber des Haustürwiderrufsgesetzes, der in der amtlichen B e- gründung ausdrücklich festhielt, der " Kunde " könne das Widerrufsrecht als " G e- staltungsrecht nach freiem Bel ieben und ohne Angabe von Gründen ausüben " (BT - Drucks. 10/2876, S. 11 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Januar 2005 II ZR 200/03, WM 2005, 547, 548 ). Auch der Gesetzgeber des Verbrau che r- kreditgesetzes stellte sich auf den Standp unkt , " [könne] sein Gestaltungsrecht nach freiem Belieben und ohne Angabe von Gründen ausüben " , sofern nicht das Gesetz selbst einschränkende Regelungen enthalte (BT - Drucks. 11/5462, S. 22 ). An diesen Grundsätzen sollte sich durch die Ei n- führung des § 361a BGB ni chts ändern. Im Gegenteil bestätigte der Gesetzg e- ber, indem er den Verzicht auf ein Begründungserfordernis in das Bürgerliche Gesetzbuch übernahm, die bis dahin gültigen Grundsätze. Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Be - gründu ngserfordernis freizuhalten, folgt zugleich, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Ei n- räumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrecht s nicht leitend ge wesen . Überlässt das Gesetz wie das Fe h len einer Begründungspflicht zeigt dem freien Willen des Verbrauchers , ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft , kann aus dem Schutz zweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Rege lung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 1986 VIII ZR 113/85, BGHZ 97, 127, 134 f., vom 12. Juni 1991 VIII ZR 256/90, 23 - 13 - BGHZ 114, 393, 399 f. und vom 16. März 2016 VIII ZR 146/15, WM 2016, 1103 Rn. 19 f.; Duchstein, NJW 2015, 1409; Engelhardt, Europäisches Verbrauchervertragsrecht im BGB, Diss. 2001, S. 164 f.; Gansel/Huth/ Knorr, BKR 2014, 353, 356; Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, 749, 756; Müggenborg/Horba ch, NJW 2015, 2145, 2148; Rehmke/T iffe, VuR 2014, 135, 141 ; a.A. Edelmann/Hölldampf, KSzW 2015, 148, 149 f., 153; Henning, CRP 2015, 80, 84; Hölldampf, WM 2014, 1659, 1660, 1662 ff.; Hölldampf/ Suchowerskyj, WM 2015, 999 mit Fn. 7; Kropf, WM 2013, 2250, 22 54; Scholz/Schmidt/Ditté, ZIP 2015, 605, 614 f.; Wahlers, WM 2015, 1043, 1049; wohl auch Ott/Schäfer, FS Lwowski, 2014, S. 103, 135). Gerade weil das Ziel, " sich von langfristigen Verträgen mit aus gegenwärtiger Sicht hohen Zinsen zu lösen " , der Ausübung d es Widerrufsrechts für sich nicht entgegensteht, sah sich der Gesetzgeber zur Schaffung des Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB veranlasst (vgl. BT - Drucks. 18/7584, S. 146). III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als ric h- tig dar (§ 561 ZPO). 1 . Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung genügte revisionsrecht - lich das Anbahnen des Vertragsschlusses in einer Haustürsituation unterstellt nicht den gesetzlichen Vorgaben der § 1 Abs. 1 Satz 1 HWiG, § 361a BGB. a) Zwar war der Zusatz, der Lauf der Widerrufsfrist beginne mit Aushä n- digung der Widerrufsbelehrung und des " schr iftliche[n] Darlehensvertrag[s] " , " nicht jedoch vor der Abgabe meiner Willenserklärung " , für sich ordnungsg e- mäß . 24 25 26 - 14 - aa) Der Darlehensvertrag zwischen den Part eien unterlag als Verbra u- cher kredit vertrag dem Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung . Die Widerrufsfrist begann bei Verträgen, die schriftlich abzuschließe n waren, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 H WiG, § 361a Abs. 1 Satz 5 BGB mit der Aushändigung der Vertragsurkunde, des schriftlichen Antrags des Verbrauchers oder einer Abschrift der Vertragsu r- kunde oder des Antrags. Ihr Anlaufen setzte mithin die Abgabe der Vertragse r- k lärung des Verbrauchers vorau s. bb) Über diese Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfr ist war der Kläger zu belehren. Da § 1 Abs. 1 Satz 1 HWi G ohne Einsc hränkung auf § 361a BGB verwies , musste gemäß dieser Vorschrift auch eine Belehrung nach dem Haustürwiderrufs gesetz einen § 361a Abs. 1 Satz 5 BGB entspr e- chenden Zusatz enthalten. cc) Die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist war auch hinre i- chend deutlich, § 1 Abs. 1 Satz 1 HWiG, § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB. Soweit der I. Zivilsenat ähnlich gestaltete Widerrufsbelehru ng en an dieser, im konkreten Fall § 355 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung entnomm e- nen Anforderung hat scheitern lassen (BGH, Urteil e vom 4. Juli 2002 I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 f. und I ZR 81/00, juris Rn. 25 ff. ; dazu auch BGH, Urteil vom 23. September 2010 VII ZR 6/10, BGHZ 187, 97 Rn. 14) , wurde die Widerrufsbelehrung mit dem hier zur Entscheidung stehe n- den Fall nicht vergleichbar in einem Vertragsverhältnis erteilt, das nicht der gesetzlichen Schriftform unterlag. Hier dagegen richteten sich die Vorgaben an die Belehrung nach Vorschriften, die einen schriftlichen Vertragsschluss voraussetzten . Übernimmt in einem solchen Fall der Unternehmer die gesetzl i- chen Anforderungen in den Belehrungstext, fällt ihm ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot nicht zur Last, zumal wenn er wie hier die Beklagte die Widerrufsbelehrung so wie schon ursprünglich in § 1b Abs. 2 Satz 2 AbzG 27 28 29 - 15 - vorgesehen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 aaO S. 1992) standardmäßig in den Darlehensvertrag inte griert . Dann war auch Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 85/577/EWG G enüge getan (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2009 XI ZR 508/07 und XI ZR 509/07, jeweils ju ris Rn. 18) . b ) Ein das Anlaufen der Widerru fsfrist hindernder Belehrungsfehler lag überdies nicht in dem Hinweis, im Falle des Widerrufs komme der Beitritt zur Fondsgesellschaft als Kommanditist bzw. Treugeber über den Treuhandko m- manditisten nicht wirksam zustande. aa) Dieser Zusatz verstieß nic ht gegen Vorgaben der für Haustürg e- schäfte geltenden Vorschriften. Die Belehrung nach dem Haustürwiderrufsg e- setz erfordert e keinen Hinweis auf mögliche nachteilige Folgen des Widerrufs. Anderes folgt e auch nicht aus § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, weil die Bel ehrung über das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz n i cht nach dieser Vorschrift zu beurteilen war ( vgl. Senatsurteil vom 25. April 2006 XI ZR 193/04, BGHZ 167, 252 Rn. 16 mwN ). bb) Die Ergänzung war für das Anlaufen der Widerrufsfrist auch nicht deshalb schädlich, weil sie zwar lediglich eine gesetzlich nicht geforderte Z u- satzinformation, diese aber in undeutlicher Form vermittelte. Grundsätzlich gilt zwar, dass der Unternehmer, wenn er einen an sich nicht erforderlichen Zusatz in eine Wide rrufsbelehrung aufnimmt, mittels dieses Zusatzes nicht gegen g e- setzliche Vorschriften verstoßen darf (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 17). Der Zusatz, im Falle des Widerrufs komme auch der Beitritt zur Fondsgesellschaf t als Kommanditist bzw. Treug e- ber über den Treuhandkommanditist en nicht wirksam zustande, verstieß inde s- sen nicht gegen das Deutlichke itsgebot des § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB: 30 31 32 - 16 - (1) Zu § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG in der bis zum 30. September 2000 ge l- tenden Fassu ng hat der Senat wi ederholt entschieden, der Hinweis , i m Falle des Widerrufs des Darlehen s komme auch der Beitritt zur Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande, sei auch unter Berücksichtigung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nicht unrichti g. Der Darlehensnehmer war bei e i- nem verbundenen Geschäft, von dessen Vorliegen zugunsten des Klägers rev i- sionsrechtlich auszugehen ist, nach dem Schutzzweck des § 3 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung von der darlehensgebenden Bank gr undsätzlich so zu stellen, als ob er der Fondsgesellschaft nie beigetreten w ä- re, d.h. als ob der Beitritt nie wirksam ge wesen wäre. Dieser Befund durfte in einem Zusatz der beschriebenen Art zum Ausdruck gebracht werden (Senatsu r- teile vom 24. April 2007 XI ZR 191/06, BGHZ 172, 157 Rn. 18 und 20 , vom 11. März 2008 XI ZR 317/06, WM 2008, 828 Rn. 15, vom 11. November 2008 XI ZR 269/06, WM 2009, 65 Rn. 11 und vom 7 . Dezember 2010 XI ZR 53/08, WM 2011, 261 Rn. 16). (2) An der Richtigkeit dieser Bewert ung hat sich auch nach Änderung des § 2 HWiG durch Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschri f- ten auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) und Aufhebung des § 3 HWiG durch Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes nichts geändert. Ausweislich der G e- setzesbegründung g ing § 2 HWiG in der bis zum 30. September 2000 gelte n- den Fassung bis auf die in seinem Absatz 1 Sa tz 4 getroffene Regelung in § 361a Abs. 1 BGB und § 3 HWiG in § 361a Abs. 2 BGB auf (BT - Drucks. 14/2658, S. 60). Damit war , auch wenn sich wegen der Änderung der Konzept i- on des Widerrufsrechts die Rechtsfolgen nicht mehr nach bereicherungsrechtl i- chen Grundsätzen, sondern nach Rücktrittsrecht richteten, für das Verbun dg e- schäft keine inhal tliche Veränderung intendiert. 33 34 - 17 - c ) Die Widerrufsbelehrung verstieß aber gegen § 361a Abs. 1 Satz 4 BGB, weil sie die Unterschrift des Verbrauchers zugleich auf die Widerrufsb e- lehrung und auf eine unmittelbar an den Belehrungstext an schließende Em p- fangsbestätigung bezog. aa) Nach § 361a Abs. 1 Satz 4 BGB war die ihm erteilte Widerrufsbele h- rung vom Verbraucher " gesondert zu unterschreiben oder mit einer qualifizie r- ten elektronischen Signatur zu versehen " . Diese gesonderte Unterschr ift durfte sich nicht gleichzeitig auf beweislaständernde Tatsachenbestätigungen bezi e- hen, wie sie Empfangsbestätigungen angesichts der Beweisregel des § 361a Abs. 1 Satz 6 BGB enthiel ten (zu § 1b Abs. 2 Satz 3 und 4 AbzG vgl. BGH, Urteile vom 30. Septembe r 1992 VIII ZR 196/91, BGHZ 119, 2 83, 296 und vom 25. April 1996 X ZR 139/94, WM 1996, 1149, 1150 f.; zu § 361a BGB Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2001, § 361a Rn. 33; vgl. auc h Wallner, BKR 2016, 177, 180). bb) Diesen Anforderungen des § 361a Ab s. 1 Satz 4 BGB wird die dem Kläger erteilte Belehrung nicht gerecht. Denn die ihm abverlangte Bestätigung, die " vorstehende Belehrung " sei ihm " ausgehändigt worden " , war aufgrund der textlichen Gestaltung zugleich mit der Widerrufsbelehrung als solcher zu unte r- zeichnen. Damit konnte die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung die Wide r- rufsfrist nicht in Gang setzen ( vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 20, vom 26. Mai 2009 XI ZR 242/08, juris Rn. 17 und vom 13. Januar 20 09 XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 24 f., XI ZR 47/08, BKR 2009, 167 Rn. 23 f., XI ZR 508/07, juris Rn. 21 f., XI ZR 509/07, juris Rn. 21 f. sowie XI ZR 54/08, juris Rn. 23 f. ). 2 . Von einer Verwirkung kann der Senat mangels hinreichender Fests te l- lungen des Berufungsgerichts, das die Anwendung dieses Instituts rechtsfe h- lerhaft ausgeschloss en hat , nicht ausgehen. 35 36 37 38 - 18 - a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das angenommen hat, das Institut der Verwirkung finde auf das " ewige " Widerrufsre cht keine A n- wendung, kann das Widerrufsrecht verwirkt werden (vgl. zum Widerruf nach dem Abzahlungsgesetz BGH, Urteile vom 19. Februar 1986 VIII ZR 113/85, BGHZ 97, 127, 134 f. und vom 14. Juni 1989 VIII ZR 176/88, WM 1989, 1387, 1388; zum Widerruf nac h dem Haustürwiderrufsgesetz Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 XI ZR 205/05, WM 2007, 114 Rn. 26, vom 10. November 2009 - XI ZR 232/08, juris Rn. 14 und - XI ZR 163/09, juris Rn. 18 sowie vom 26. Oktober 2010 XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 36; BGH, Urt eile vom 18. Oktober 2004 II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494, vom 15. November 2004 II ZR 375/02, WM 2005, 124, 126 und vom 6. Dezember 2004 II ZR 394/02, WM 2005, 295, 297; außerdem Armbrüster, VersR 2012, 513, 517 ff.; Borowski, BKR 2014, 361, 364 f .; Braunschmidt, NJW 2014, 1558, 1560; Bülow, WM 2015, 1829 ff.; Domke, BB 2005, 1582, 1584 f.; Duchstein, NJW 2015, 1409; Ebnet, NJW 2011, 1029, 1035; Edelmann/Krümmel, BKR 2003, 99, 102; Edelmann/Hölldampf, KSzW 2015, 148, 150 f.; Gansel/ Huth/Knorr, BKR 2014, 353, 357 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 242 Rn. 107; Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, 749 ff.; Henning, CRP 2015, 80, 83 f.; Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999 mit Fn. 7; Homberger, EWiR 2014, 537, 538; Kropf, WM 2013, 2250, 2254; Lang/ Schulz, ZBB 2014, 273, 280 ff.; Lechner, WM 2015, 2165, 2171 f.; Lippe/Voigt, NZG 2010, 1258, 1259; Maihold in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 355 Rn. 84 ff.; Müggenborg/Horbach, NJW 2015, 2145 ff.; Müller - Christmann, jurisPR - BKR 12/2015 Anm. 5; Omlor, NJW 2016, 1265, 1266; Ott/Schäfer, FS Lwowski, 2014, S. 103, 134 f.; Peters, WM 2014, 2145, 2152 f.; Rehmke/Tiffe, VuR 2014, 135, 141; Rohlfing, MDR 2010, 552, 554; Scholz/Schmidt/Ditté, ZIP 2015, 605, 614 ff.; Wahlers, WM 2015, 1043 ff.; a.A. O LG Karlsruhe, WM 2006, 676, 678 ) . Einen gesetzlichen Ausschluss des Instituts der Verwirkung hat der Gesetzg e- ber auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 39 - 19 - und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften nicht eingeführt und dami t zugleich zu erkennen gegeben, diesem Institut grundsätzlich schon immer R e- levanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte zuzuerkennen (vgl. BT - Drucks. 18/7584, S. 147; Omlor, NJW 2016, 1265, 1268). b) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen R echtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten ( BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 51 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 242 Rn. 87 ) setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zu stand ekommen des Verbraucher vertrags zu laufen beginnt, ein U m- standsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objekt i- ver Beurteilung darauf einrichten darf un d eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Ve r- trauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 28. März 2006 XI ZR 425/04, BGHZ 167, 25 Rn. 35, vom 13. Juli 2004 XI ZR 12/03, WM 2004, 1680, 1682 und vom 25. Novem ber 2008 XI ZR 426/07, juris Rn. 22; BGH, Urteile vom 27. Juni 1957 aaO, vom 16. Juni 1982 IVb ZR 709/80, BGHZ 84, 280, 281, vom 7. Mai 2014 IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 39, vom 14. Juni 2004 II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520, vom 18. Oktober 200 4 II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494 und vom 23. Januar 2014 VII ZR 177/13, WM 2014, 905 Rn. 13 ). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Ei n- zelfalles (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 XII ZR 59/12, WM 2014, 82 Rn. 7 mwN ). 40 - 20 - Gerade b ei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen wie hier kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach di e- sen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ih m erteilte Widerrufsb e- lehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung in Ve rbindung mit Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB nachzubelehren. Denn zwar b e- steht die Möglichkeit der Nachbelehrung auch nach Beendigung des Verbra u- cherdarlehensvertrags von Gesetzes wegen fort. Eine Nachbelehrung ist inde s- sen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr mög lich, weil die Willense r- klärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das B e- wusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Ve r- braucher keine in die Zukunft gerichtet en wiederkehrenden belasteten Recht s- folgen mehr zeitigt. c) Dass das Widerrufsrecht des Klägers gemäß den genannten Vorau s- setzungen verwirkt ist, ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zweifelsfrei. Der Senat kann daher der tatrichterlichen Würdigung der erforderl i- chen Um stände nicht vorgreifen, zumal die Parteien aufgrund des vom Ber u- fungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkts bisher nicht hinreichend G e- legenheit hatten, insbesondere zum Umstandsmoment abschließend vorzutr a- gen. IV. Der Senat kann umgekehrt nicht zugu nsten des Klägers in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Nicht nur kann der Senat nicht au s- schließen, dass aufgrund einer fehlerfreien tatrichterlichen Würdigung die Au s- übung des Widerrufsrechts als rechtsmissbräuchlich anzusehen oder das W i- 41 42 43 - 21 - de rrufsrecht verwirkt ist. Der Senat kann auch nicht das Bestehen eines geset z- lichen Widerrufsrechts dahinstehen lassen, weil unbeschadet der Vorausse t- zungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG davon auszugehen wäre, die Bekla g- te habe dem Kläger ein denselben B edingungen unterliegendes vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt. Im Streitfall ist , was der Senat aufgrund der gebot e- nen objektiven Auslegung selbst feststellen kann (vgl. Senatsurteil vom 6. De - zember 2011 XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 24), die Wider rufsbelehrung der Beklagten aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen. Entsprechend hat auch der Kläger selbst mit se i- nem Widerruf eine unzureichende Unterrichtung nicht über ein vertragliche s, sondern über ein gesetzliches Widerrufsrecht geltend gemacht. V. Mangels Entscheidungsreife ist die Sache daher an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO) . Die von der Revisio n vorrangig beantragte Zurückverweisung an das Landgericht kommt nicht in Betracht. Eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht ist nur dann als ersetzende Entscheidung gemäß § 563 Abs. 3 ZPO möglich, wenn auch das Berufungsg e- richt bei richtiger Entscheidung gemäß § 538 Abs. 2 ZPO hätte zurückverwe i- sen können und müssen (Senatsurteile vom 14. November 2006 XI ZR 294/05, WM 2007, 67 Rn. 36 mwN, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 170, 18, und vom 17. Juni 2014 XI ZR 514/11, juris Rn. 21 ). Das ist hier nicht der Fall. Da die Beweisaufna hme und Sachentscheidung nach § 538 A bs. 1 ZPO grun d- sätzlich dem Berufungsgericht obliegen, ist die Aufhebung und Zurückverwe i- sung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Durchfü hrung des Verfahrens in der Berufungsinstanz zu noch gr ö- 44 - 22 - ßeren Nachteilen für die Parteien führte als die Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht (BGH, Urteil vom 5. November 2014 IV ZR 8/13, WM 2015, 204 Rn. 21). Dafür ist nichts ersic htlich. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Berufungsgericht wird zur Klärung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG die erforderlichen Beweise zu erheben und Festste l- lungen dazu nachzuholen haben , ob wa s das Landgericht, ohne die Frage endgültig zu entscheiden, in den Raum gestellt hat ein gesetzliches Widerruf s- recht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG schon deshalb nicht in Betracht 45 46 - 23 - kommt, weil der Kläger mit den Finanzierungsverhandlungen eine Perso n se i- nes Vertrauens beauftragt hat, die nach den Grundsätzen der höchstrichterl i- chen Rechtsprechung ausschließlich in seinem " Lager " stand und auch wir t- schaftlich nicht im entferntesten Sinne im Namen oder für Rechnung der B e- klagten handelte (Senatsurteile vom 20. Juni 2006 XI ZR 224/05, BKR 2006, 448 Rn. 15, vom 10. Juni 2008 XI ZR 348/07, WM 2008, 1593 Rn. 24 und vom 23. September 2008 XI ZR 266/07, WM 2008, 2162 Rn. 17). Außerdem wird sich das Berufungsgericht nach Maßgabe der oben gen annten Grundsätze mit dem Einwand der treuwidrigen Ausübung des Widerrufsrechts und dessen Verwirkung zu befassen haben. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 15.04.2015 - 301 O 156/14 - OLG Hamburg, Ent scheidung vom 16.10.2015 - 13 U 45/15 -
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