BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 50/12 Verkündet am: 10. Juli 2014 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG § 3 Abs. 1 Satz 1 Zur Frage de r vorsätzlichen Benachteiligung bei einem Rechtsgeschäft unter Angehörigen. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 50/12 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10 . Jul i 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d en Richter Prof. Dr. Gehrlein , die Richterin Lohmann , die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape für Recht erkannt : Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 13. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Februar 2012 und das Urteil der 20 . Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27 . September 2010 aufgehoben . Die Beklagte wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderu n- in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2008 aufgrund des Urteils des Landgerichts Hannover vom 12. Juni 2009 (Aktenzeichen 16 O 66/08), in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2009 aufgrund des Koste n- festsetzungs - beschlusse s de s Landgerichts Hannover vom 11. Dezember 2009 (Aktenzeichen 16 O 66/08) und in Höhe von Basiszinssatz seit dem 29. September 2009 aufgrund des Koste n- festsetzungs - beschlusses (Vorverfahren 16 O 3528/01) des Lan d- gerichts Hannover vom 11. Dezember 2009 (Aktenzeichen 16 O 66/08) die Zwangsvollstreckung in den 1.242/10.000 Miteige n- tumsanteil an dem Grundstück H . , Flurstück - 3 - Nr. Gemarkung H . , eingetragen im Wohnung s- grundbuch des Amtsgerichts Ha . , Grundbuch von H . , Blatt , zu dulden. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand : Am 22. August 2001 erwirkte der Kläger gegen den Sohn der Beklagten (fortan: Schuldner) i n einem Vorprozess ein Versäumnisurteil, durch welches der Schuldner zur Zahlung von 28.250 DM verurteilt wu r de . Das Versäumnisu r- teil wurde im Einspruch sverfahren nach Durchführung einer Beweisaufn a hme mit Urteil vom 25. Juli 2003 aufg ehoben und die Klage abgewiesen. In de m nachfolgenden Restitutionsverfahren erreichte der Kläger eine Aufhebung des klageabweisenden Urteils , weil es durch eine von dem Schuldner veranlasste Falschaussage erwirkt worden war; d er Schuldner wurde mit Urteil des Landg e- richts Hannover vom 12. Juni 2009 zur Zahlung von 15.711,44 899,40 - urteilt. Daneben st e- hen dem Kläger weitere vollstreckbare Forderungen aufgrund von zwei Koste n- festsetzungsbeschlüssen zu. D ie Vollstreckung in das Vermögen des Schul d- ners, der am 3. März 2010 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ve r- lief erfolglos. 1 - 4 - D ie verfahrens gegenständliche E igentum swohnung gehörte zunächst dem Schuldner . Mit notariellem V ertrag vom 27. März 2003 übertrug er das Wohnungseigentum auf die Beklagte , welche die noch valutierenden Grun d- pfandrechte übernahm und dem Schuldner ein lebenslange s , unentgeltliche s Wohnrecht einräumte . Ferner war die Belastung der Immobilie an die vorherige Zustimmung des Schuldners geknüpft. I m März 2 010 hat der Kläger die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum der Beklagten beantragt. Die Klage ist in den V o- rinstanzen ohne Erfolg geblieben . Mit der von dem Senat zugelassenen Revis i- on verfolgt der Kl äger se in Begehren weiter . Entscheidungsgründe : Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt , bei wertender Betrachtung der maßgeblichen Indizien könne weder der nach § 3 Abs. 1 AnfG erforderliche Gläubigerbenachteiligungs vorsatz des Schuldners noch eine Kenntnis der B e- klagten hiervon fest ge stell t werden . Es liege kein inkongruentes Deckungs - geschäft vor, weil die Übertragung des Eigentums aufgrund der notariellen Ve r- einbarung geschuldet gewesen sei . Der Grundstücksübertrag ungsvertrag selbst sei nicht ohne Gegenleistung erfolgt und belege damit ebenso wenig die Benac h- 2 3 4 5 - 5 - teiligungsabsicht des Schuldners. Die Kenntnis des Schuldners von der Za h- lungsklage und das gegen ihn erlassene Versäumnisurteil könn t en zwar auf se i- nen Benacht eiligungsv orsatz hindeuten . Allerdings fehle der erforderliche zeitl i- che Zusammenhang, weil der Grundstücksübertragungsvertrag erst im Jahre 2003 , nach der für den Schuldner günstig verlaufene n Beweisaufnahme , abg e- schlossen worden sei. Auch die Beweisanzei chen der Zahlungsunfähigkeit oder drohende n Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung schieden aus . Trotz seiner seit 1999 bestehenden Arbeitsl o- sigkeit habe d er Schuldner die Kreditraten bis zur Übertragung des Wohnun gse i- gentums gezahlt, auch wenn er mit Beginn des Studiums im Jahre 2003 von den Eltern habe unterstützt werden müss e n . Fällige, aber nicht gezahlte Verbindlic h- keiten des Schuldners seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Es sei nicht auszuschließen, dass die Beklagte subjektiv überzeugt gewesen sei, nach jahr e- langer finanzieller Unterstützung des Sohn es und ihrer Hilfe bei der Finanzierung des Wohnungskaufpreises einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums g e- habt zu haben. Zudem sei der von ihr geltend g emachte Beweggrund nach einer weiteren Alterssicherung nachvollziehbar. I I . Den gegen diese Würdigung gerichteten Rügen der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden. Die Voraussetzungen des allein in Betracht ko m- menden Anfechtungstatbestandes de r vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung nach § 3 Abs. 1 AnfG , der eine Anfechtungsfrist von zehn Jahren vorsieht, sind erfüllt. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den streitgegenständlichen Grundbesitz na ch § 11 6 - 6 - Abs. 1 Satz 1 AnfG zu ( vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 245 /06 , ZIP 2008, 2136 Rn. 8, 12 ) . 1. A n der Anfechtungsberechtigung des Klägers nach § 2 An fG bestehen keine Zweifel . Aufgrund des Urteils des Landgerichts Hannover vom 12. Juni 2009 und der Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 11. Dezember 2009 ist er Gläubiger meh rerer vollstreckbarer Schuldtitel und fälliger Forderungen gegen den Schuldner. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen blieb nach Abgabe der am 3. März 2010 geleistet en e idesstattlichen Versicherung des Schuldners erfolglos . 2. Die Beklagte bestreitet darüber hinaus selbst nicht, da ss der Grun d- stücksübertragungsvertrag zu einer objektiven Benachteiligung von Gläubigern des Schuldners gemäß § 1 AnfG führt e . D er Kläger h ätte ohne die angefochtene Rechtshandlung die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz des Schuldners wegen seiner Forderungen betreiben können. Es ist nicht ersichtlich, dass der im Rahmen einer Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz erzielbare Erlös nicht zu einer Befriedigung des Klägers hätte führen können (vgl. BGH, Urteil vom 20. Ok - tober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 7). Die Gegenleistungen der B e- klagten verschafften den Gläubigern zudem keinen Aus - gleich an haftendem Vermögen, auch nicht die Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts auf L e- b enszeit zugunsten des Schuldners. D ie Überlassung des Wohnrechts an Dritte wurde nicht gestattet, so dass die Zwangsvollstreckung in das Wohnungsrecht gemäß § 857 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen ist (vgl. BGH, U rteil vom 13. Juli 1995 - IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314, 318 ; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 79/07, NZI 2009, 239 Rn. 11 ). 7 8 - 7 - 3. E ntgegen der Annahme des Berufungsgerichts handelte der Schuldner zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung mit dem erfo r- derlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz . a) N ach § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist eine vor sätzliche Benachteiligung e r- forderlich. Hierfür genügt ein bedingter Vorsatz des Schuldners. D ass der Schuldner mit dem Ziel gehandelt ha t , seine Gläubige r zu benachteiligen , ist nicht geboten. Vielmehr liegt ein B enachteiligungsvorsatz schon dann vor , wenn der Schuldner bei einem auf einen anderen Zweck gerichteten Handeln die B e- nachteiligung als mögliche Folge seines Handelns erkennt und billigend in Kauf nimmt (BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 , aaO S. 319; vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, NJW 1999, 1395, 1397; vom 20. Oktober 2005 , aaO Rn. 16; MünchKomm - AnfG/Kirchhof, § 3 Rn. 14 ff; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 3 Rn. 21 ; Paulus in Kübler/Prütting/Bork, In sO, 1998, § 3 AnfG Rn. 6 ). Für dieses Bewuss t- sein reicht es aus, dass der Schuldner den Ausfall weiterer Gläubiger für möglich hält und er sich trotz dieser Kenntnis nicht von seinem Handeln abhalten lässt (MünchKo mm - AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 16). Die Be weislast für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners liegt beim anfechtenden Gläubiger (Huber, aaO Rn. 30). Allerdings kann die ses subjektive Tatbestandsmerkmal - weil es sich um eine innere, dem Beweis nur schwer z u- gängliche Tatsache handelt - meist nu r mittelbar aus objektiven Tatsache n he r- g e leitet werden ( vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, NZI 2009, 768 Rn. 8; vom 7. November 2013 - IX ZR 248/12, WM 2013, 2233 Rn. 7 mwN; MünchKomm - AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 47; Huber, aaO Rn. 24). Im Rah men einer Gesamtw ürdig ung nach § 286 ZPO sind die maßgeblichen Umstände des Einze l- falles zu prüfen , welche als Erfahrungswerte für und gegen den Benachteil i- 9 10 11 - 8 - gungsvorsatz des Schuldners sprechen . Indizielle Bedeutung k önnen neben der Inkongruenz des Deckungs geschäfts bei gleichzeitig beengten finanziellen Ve r- hältnissen ( vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2013, aaO Rn. 11 ff ) der Eintritt einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung und das besondere Ausmaß der Beeinträchtigung haben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dez ember 1997 - IX ZR 47/97, NJW 1998, 1561, 1563 zu § 31 KO). Gewichtiger Anhaltspunkt kann sein , dass der Schuldner sein letztes werthaltiges Grundstück auf einen Dritten überträgt (MünchKomm - AnfG/Kirchhof, aaO) . Dieses Beweisanzeichen wird durch ein Nähev erhältnis zwischen dem Schuld ner und dem Begünstigten noch verstärkt (MünchKomm - AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 60 ; vgl. auch MünchKomm - InsO/Kayser, 3. Aufl., § 133 Rn. 27 ). b) Diesen Maßstäben wird die Beurteilung des B erufungsgerichts nicht gerecht. aa) D as Beweisanzeichen der Inkongruenz kommt in der vorliegenden Fallgestaltung tatsächlich nicht in Betracht . D ie Übertragung des Eigentums kann nicht als inkongruentes Deckungsgeschäft an gesehen werden , weil d i e Beklagte hierdurch nur das erlangt hat , was aufgrund der notariellen Vereinbarung g e- schuldet war (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997, aaO S. 1562 ; vom 6. De - zember 2001 - IX ZR 158/00, NJW - RR 2002, 478, 480 ) . Der Grundstücksübe r- tragungsvertrag selbst hat nur den Anspruch auf Übertragung des Eigen tums geschaffen, weshalb das Kriterium der kongruenten oder inkongruenten Deckung nicht greift. bb) Die übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die A n- nahme eines Benachteiligungsvorsatzes jedoch selbst dann, wenn von einer kongruenten Deck ung der Eigentumsübertragung aus zu geh en sein sollte . D er 12 13 14 - 9 - erforderliche Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners hat schon bei Eingehung der später erfüllten Verpflichtung vorgelegen (vgl. MünchKomm - AnfG/ Kirchhof, aaO Rn. 88). Bei der gebotenen Betrachtung des gesamten rechtsgeschäftlichen Vo r- gangs, der sich aus dem schuldrechtlichen Verpflichtungs - und dinglichen Erfü l- lungsgeschäft zusammensetzt (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - IX ZR 153/93, BGHZ 128, 184, 187), ergibt sich eine unmittelbar e Gläubigerbenachte i- ligung zugunsten einer nahen Angehörigen des Schuldners . D ie Aufgabe sein es Eigentums an der Wohnung zugunsten seiner Mutter wurde nicht durch gleic h- wertige Gegenleistung en ausgeglichen, so dass die Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger d urch die vereinbarte Vermögensverschiebung objektiv verschlechtert wurden . Dies lässt darauf schließen, dass d er Schuldner diese Folge bei A b- schluss des Vertrages erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen ha t . D ie von den Parteien gewählte Vertragsg estaltung zeigt , dass der Schuldner se i- nen Grundbesitz nicht endgültig aufgeben wollte, sondern nur rechtlich den Ve r- mögenswert versch ie ben w ollte, ohne die Vorteile der weiteren Immobiliennu t- zung zu verlieren . Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz wird nic ht dadurch au s- geschlossen, dass der Schuldner in erster Linie sich selbst oder ihm nahest e- hende Personen begünstigen will (MünchKomm - AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 19 f). Hinzu kommt das besondere Ausmaß der Gläubigerbenachteiligung. A n- dere bedeutsame Vermöge nswerte besaß der Schuldner zu r Zeit des Vertrag s- abschlusses nicht . Ebenso wenig verfügte er zum Zeitpunkt der Grundstück s- übertragung über ein pfändbares Einkommen. Er war arb eitslos und beabsichti g- te, ein Studium auf zu nehmen . Es war somit bereits absehbar , dass er noch über mehrere Jahre von staatlicher oder elterlicher Unterstützung abhängig sein wü r- de . Mit der Übertragung des Grundstücks veräußerte er seinen einzigen wertha l- 15 16 - 10 - tigen Vermögenswert, so dass de n Gläubigern ein Zugriff auf pfändbares Verm ö- gen o der Einkommen des Schuldners unmöglich gemacht wurde . Für einen wenigstens bedingten Benachteiligung svorsatz spricht zudem , dass der Schuldner bei Abschluss des Grundstücksübertragungsvertrages von der Forderung des Klägers und s einer jederzeit drohe nden Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hatte. G egen ihn war bereits ein Versäumnisurteil ergangen, durch we l- ches er zur Zahlung von 28.250 DM an den Kläger verurteilt worden war. Selbst wenn er hiergegen Einspruch erhoben hatte, ist der Prozessausgang noch u n- ge wiss gewesen . Er musste mit einer Bestätigung der Versäumnis - entscheidung rechnen und damit - mangels innerhalb von drei Wochen verfügbarer liquider Mittel und sonstiger kurzfristig verwertbarer Vermögensbestandteile (vgl. BGH, Urte il vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 27 f; Kade n- bach in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 18 Rn. 11) - auch mit einer möglichen Zahlungsunfähigkeit. Selbst wenn er seine Wohnung nur vorsor g lich - für den Fall einer Titulierung der Forderung - auf die Beklagte ü bertrag en haben sollte, läge darin eine zumindest billigende Inkaufnahme der Benachteil i gung des Klägers . D ies gilt im besonderen Maße auch angesichts der Umstände, die zu der für den Schuldner positiven Zeugenaussage geführt hatten : Nach de n im R e- stitutionsurteil getroffenen Feststellungen hatte der Schuldner die Aussage des Zeugen durch Nötigung und Körperverletzung erzwungen . Dass der Schul d ner zu derartigen Mitteln gegriffen hat, um die Titulierung der Forderung gegen sich abzuwenden, ist ein er - hebliches Indiz für seine n damalige n Willen, die Durc h- setzung der Forderung des Klägers um jeden Preis zu vereiteln . cc) Angesichts dieser eindeutigen Beweisanzeichen für eine n Gläubige r- benachteiligungs vorsatz sind mögliche andere Zwecke, die der Schuldner mit der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung außerdem verfolgt haben könnte , 17 18 - 11 - ohne Belang . So mag die Grundstücksübertragung auch d eshalb erfolgt sein , weil d er Schuldner der Beklagten eine Alterssicherung zukommen lassen und für sich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen scha f fen wollte. Solche zusätzlichen Beweggründe schließen den Benachteil i- gungsvorsatz ni cht aus. Wenn der Schuldner bei Abschluss der Vereinbarung wusste , dass er damit den Kläger und andere Gläubiger benachteilig t e und sich trotz der Vorstellung dieser Möglichkeit nicht von seinem Handeln abhalten l ieß , ist die Schlussfolgerung auf einen zumindest bedingten Vorsatz des Schuldners gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/0 2, ZIP 2003, 1506, 1509 ) . 4 . Die objektiven Umstände lassen zudem darauf schließen, dass die B e- klagte Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsv orsatz des Schuldners hatte . a) Die Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 An fG hat der Anfechtungsgegner , wenn er hiervon sicher wu ss te, also sowohl die Gläubigerbenachteiligung als auch den darauf gerichteten Willen des Schuldners erkannt hat ( MünchKomm - AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 29). Bloßes Annehmen oder Kennenmüssen genügt ebenso w enig wie eine g rob fahrläss i- ge Unkenntnis des Anfechtungsgegners (Huber, aaO Rn. 27). Auch insoweit obliegt dem anfechtenden Gläubiger die Beweislast , wobei er sich auch hier auf Beweisanzeichen stützen kann (Huber, aaO Rn. 30 ff ). Zudem wird n ach § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG die Kenntnis des Anfechtungsgegners vermutet, wenn er von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gemäß § 18 Abs. 2 InsO und der objektiven Gläubigerbenachteiligung der Handlung wusste. K a n n- t e der Anfechtungsgegner Umstände, die zwi ngend auf eine mindestens dr o- hende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen l ieß en, ist zu vermuten, dass er auch die drohende Zahlungs un fähigkeit selbst k a nnt e ( BGH, Urteil vom 19 20 - 12 - 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799, 180 1 ; Huber, aaO Rn. 29). Fü r diesen zwingenden Schluss ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich der Anfechtungsgegner aus der Sicht eines redlich Denkenden, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der bekan n- ten Tatsachen nicht der Eins icht versch l ießen konnte, dem Schuldner drohe die Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63 Rn. 14 zu § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). b) Die Kenntnis der Beklagten von de m Benachteiligungs vorsatz des Schuldners i st bei den gegebenen Umständen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO zu vermuten. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte bei A b- schluss des Grundstücksübertragungsvertrags davon ausgegangen war , ihr Sohn werde die Kosten für die Wohnung nicht mehr a ufbringen könn e n . Auch war en ihr die Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem Kläger bekannt. Bei ihrer Anhör ung hat sie erklärt, Kenntnis davon erlangt zu haben, dass ihr Sohn zu eine r Zahlung an den Kläger verurteilt worden war . Sie hatte demnach aufgru nd der ihr bekannten Umstände angenommen , dass dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit drohte . Dabei wusste sie von wenigste ns einem Gläubiger ihres Sohnes, dessen objektive Benachteiligung durch die Veräußerung des einzigen Vermögenswertes des Schuldners au f der Hand lag. Auch bei laie n- ha f t er Wertung kann sich die Beklagte nicht der Erkenntnis verschlossen h a- ben, dass diesem Gläubiger das einzige mögliche Zugriffsobjekt für den Fall einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners entzogen wurde. Daz u, dass diese Kenntnis später entfallen ist, hat die insoweit darlegungs - und beweispflichtige Beklagte nichts vorgetragen. Genauerer rechtlicher Kenntnisse bedurfte es für diesen zwingenden Rückschluss auf die objektive Gläubigerb e- nachteiligung nicht. 21 - 13 - Der Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe wegen ihrer langjährigen finanziellen Unterstützung des Sohnes möglicherweise gemeint, einen Anspruch auf Übertragung der Wohnung gehabt zu haben , spricht nicht gegen ihre Kenntnis vom Benachteiligungs vorsatz des Schuldners . Gleiches gilt für den Beweggrund einer zusätzlichen Alterssicherung. Es kommt nicht darauf an, was die Beklagte dazu bewogen hat, sich auf das angefochtene Rechtsg e- schäft einzulas sen. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie den Beweggrund des Schuldners, seine Gläubiger benachteiligen zu wollen, erkannt hat. Dies ist a n- gesichts ihres Wissens um die drohende Zahlungsunfähigkeit ihres Sohnes und um d en unmittelbar durch das Rechtsgeschäft benachteiligten Gläubiger zu vermute n . Konkrete Kenntnisse von den wirtschaftlichen Verhältnisse n des Sohnes im Einzelnen sowie der genauen Höhe der Forderung en des Klägers bedurfte es hierbei nicht . III. D ie Revision erweist sich als begründet , so dass d ie Entscheidungen der Vorinstan zen gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben sind . Da die Aufhebung de r Urteil e nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das fes t- gestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentschei - 22 23 - 14 - dung reif ist, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und der Klage insgesamt stattgegeben. Kayser Gehrlein Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 27.09.2010 - 20 O 67/10 - OLG Celle, Entscheidung vom 02.02.2012 - 13 U 166/10 -
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