ECLI:DE :BGH:2016:051016UXIIZR50.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 50/14 Verkündet am: 5. Oktober 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 21 f Abs. 2 a) Für die Beurteilung der vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts ist auf die letzte mündliche Verhandlung abzustellen, auf welche das Urteil e r gangen ist (im Anschluss an BGH Beschluss vom 13. No - vember 2008 IX ZB 231/07 FamRZ 2009, 223). b) E ine vorübergehende Verhinderung im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 GVG kann aus tatsächlichen Gründen vorliegen, wenn der geschäftsplanmäßige Vorsitze n de durch eine anderweitige dienstliche Tätigkeit zeitweise an der Ausübung des Vorsitzes gehindert ist. c) D er Präsident des Oberlandesgerichts ist berechtigt, seine eigene Verhi n- derung und damit den Vertretungsfall selbst festzustellen (im Anschluss an BGH Urteil vom 31. Ja nuar 1983 II ZR 43/82 DRiZ 1983, 234). BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 - XII ZR 50/1 4 - OLG Celle LG Lüneburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 201 6 durch die Richter D r. Klinkhammer , Schilling , Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt: D ie Re vision gegen das Urteil de s 2 0 . Zivil senats des Oberla n- d es gerichts Celle vom 31 . März 20 1 4 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger hatte die Stute " D . " aufg rund eines entgeltlichen Pferd e- pensionsvertrags seit dem 1. November 2009 bei dem Beklagten eingestellt. Am 24. Dezember 2009 befand sich d as Pferd auf ein er Weide des Beklagten. Nachdem sich " D . " und eine Stute auf der Nachbarweide beschnüffelt hatten, dreh te sich " D . " um und schlug nach der an deren Stute aus. Dabei verletzte sie sich mit dem linken Hinterbein an dem Elektrozaun , der die beiden Weiden voneinander trennte. Die Stute des Klägers zog sich eine ca. 15 cm lange Ris s- verletzung zu, die tierärzt lich monatelang behandelt werden musste. Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz der Tierarztkosten von insge - samt 12.428,18 nen Umbau der Pferdebox von "D . " von 809,68 weiterer Behandlung skosten in Höhe von 1.120 in Anspruch genommen. Zusätzlich begehrt er den Er satz einer Wertminderung des Pferdes 1 2 - 3 - infolge bleibender Taktfehler in allen Grundgangarten in Höhe von 4.400 , d ie Kosten für die Feststellung des Minderwerts durch einen Sachverständigen in Höhe von 1.826,41 Beklagten zum Ersatz zukünftiger Schäden aus der Verletzung der Stute . Das Landgericht hat durch Grund - und Teilurteil der Zah lungsklage in Höhe von 2.471,24 nebst Zinsen stattgegeben und sie in Höhe von 791,35 ( Gutachterkosten ) und 809,68 ( Umbauk osten ) abgewiesen. Die weitergehe n- den Zahlungsansprüche hat es dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und d ie Feststellungsklage ab gewiesen . Gegen das Urteil haben der Beklagte Berufung und der Kläger An - schlussberufung eingelegt. Das Oberlandes geric ht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2014 unter Leitung des s tellvertretenden Senatsv orsitzenden die Anschlussb e- rufung des Klägers zurückgewiesen . A uf die Berufung des Beklagten hat es das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mi t der vom Senat zuge lass enen Revision verfolgt der Kläger seine zweitinstanzlich en Zahlungs - und Feststellungsanträge weiter. E ntscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg . 3 4 5 6 - 4 - I. Das Beru fungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung folge n- des ausgeführt: Der Kläger könne wegen des Weideunfalls weder aus einer schuldhaften Verletzung vertraglicher Nebenpflichten noch aus einer Verletzung von Ve r- kehrssicherungspflichten einen Schaden sersatzanspruch gegen den Beklagten herleiten. Dabei könne es dahinstehen, welche der Parteien nach dem Chara k- ter des zwischen ihnen geschlossenen Vertrags im Falle eines offenen Bewei s- ergebnisses die Beweislast tragen müsse. Im vorliegenden Fall könne näm lich positiv festgestellt werden, dass die Verletzung des Pferdes nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten bei Errichtung und Unterhaltung des Weidezauns zurückzuführen sei, sondern allein auf die dem Pferd inn e- wohnende Tiergefahr. Diese Feststellung gründe sich auf d ie Angaben der Sachverständigen. Das Pferd habe sich die Verletzung unabhängig von der Stromverso r- gung des Weidezauns zugezogen und im Rahmen einer Rangauseinanderse t- zung durch den Zaun hindurch in Richtung eines anderen Pfe rdes ausgetreten, ohne dass die Stromv ersorgung der cordummantelten Litzen für dieses instink t- geleitete Verhalten eine Bedeutung gehabt habe. Außerdem sei auch eine etwa unterbrochene Stromversorgung für den Schadensfall nicht ursächlich gewo r- den, weil Pfe rde sich durch einen stromführenden Zaun nicht von Rangstreiti g- keiten abhalten ließen. Gleiches gelte für den Umstand, dass der hier in Rede stehende Weidezaun nur über zwei stromführende Litzen verfügt hab e. Insoweit fehle es an einem Schutzzweckzusammenh ang zwischen einem eventuellen Mangel des Zauns und der aufgetretenen Verletzung des Pferds. Der Beklagte habe auch nicht die Pflicht gehabt, die Weide von anderen Weiden mittels eines 7 8 9 - 5 - Treibewegs oder eines Korridors abzugrenzen. Die Einrichtung eines Sich e r- heitsabstands zwischen Weiden sei nur bei Haltung von Hengsten geboten. Das Verletzungsbild der Stute lasse auch keine Rückschlüsse darauf zu, ob die Litzen ordnungsgemäß gespannt gewesen seien oder die Verletzung der Stute bei ordnungsgemäß gespannten L itzen hätte verhindert werden können. II. Diese Ausführungen halten der Verfahrensrüge des Klägers und der m a- teriell - rechtlichen Überprüfung stand. 1. Zu Unrecht rügt die Revision , der zur Entscheidung berufene 20. Zivi l- senat des Oberlandesgerichts Celle sei bei der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2014, auf der die angegriffene Entscheidung beruht, nicht ordnung s- gemäß besetzt gewesen . a) Bei nicht ordnungsgemäßer Besetzung des Gerichts ist der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO gege ben. Ein Besetzungsmangel im Si n- ne dieser Vorschrift liegt insbesondere dann vor, wenn gegen die Vorschriften der §§ 21 e - 21 g GVG verstoßen word en ist (vgl. BGH Urteil vom 12. März 2015 VII ZR 173/13 NJW 2015, 1685 Rn. 27 mwN). Deshalb kann die Rev i- sion gegen ein Berufungsurteil auf die Rüge gestützt werden, dass das Ber u- fungsgericht entgegen § 21 f Abs. 2 Satz 1 GVG nicht ordnungsgemäß besetzt war, weil der Rechtsbegriff der Verhinderung des Vorsitzenden verkannt wo r- den ist ( vgl. BGH Beschluss vom 1 3. November 2008 IX ZB 231/07 FamRZ 2009, 223 Rn. 4 mwN). Nach § 21 f Abs. 1 GVG führen den Vorsitz in den Spruchkörpern bei den Oberlandesgerichten neben dem Präsident en die Vorsitzenden Richter. 10 11 12 13 - 6 - Nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tritt gemäß § 21 f Abs. 2 Satz 1 GVG das vom Präsidium bestimmte Mitglied des Spruchkörpers an dessen Stelle. Durch diese Regelung soll gewährleistet werden, dass die Führung der Senate beim Oberlandesgericht Richtern anvertraut wird, die aufgrund ihrer besond e- ren Ausw ahl die Güte und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch den Senat, dem sie vorsitzen, in besonderem Maße gewährleisten (BGH Urteil vom 12. März 2015 VII ZR 173/13 NJW 2015, 1685 Rn. 34 mwN). I m Hinblick auf d ieses Ziel, den Vorsitz in einem Spruc hkörper einem besonders qualifizierten Richter vorzubehalten, ist § 21 f Abs. 2 Satz 1 GVG eng auszulegen. Eine Ve r- tretung des ordentlichen Vorsitzenden ist daher nur in Fällen einer vorüberg e- henden Verhinderung zu zulassen (BGHZ 95, 246 = NJW 198 5, 2337; B GH U r- teil vom 28. Mai 1974 4 StR 37/74 NJW 1974, 1572 f . jeweils mwN), die sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ergeben kann (BGH Beschluss vom 21. Oktober 1994 V ZR 151/93 NJW 1995, 335, 336). Eine vorüberg e- hende Verhinderung aus tatsäc hlichen Gründen besteht etwa bei Urlaub, Krankheit oder Dienstbefreiung. Sie kann aber auch dann vorliegen, wenn der geschäftsplanmäßige Vorsitzende durch eine ander weitige dienstliche Tätigkeit oder aus ähnlichen Gründen zeitweise an der Ausübung des Vors itzes ge hi n- dert ist (vgl. BGHZ 164, 87, 90 = NJW 2006, 154, 155; Zöller/Lückemann ZPO 31. Aufl. § 21 e GVG Rn. 39 mwN). So hat der Bundesgerichtshof beispielweise einen Verhinderung sgrund angenommen, wenn das Zusammentreffen von Rechtsprechungsaufgaben mit anderen dem Vorsitzenden übertragenen Obli e- genheiten zu dessen Geschäftsüberlastung führt ( vgl. BGHSt 21, 174 = NJW 1967, 637, 638 mwN ). Eine vorübergehende Verhinderung des Vorsitzenden kann auch dann vorliegen, wenn dieser aufgrund der Wahrnehmung ander er Aufgaben nicht in der Lage ist, eine Sitzung ordnungsgemäß vorzubereiten (vgl. BGHSt 15, 390 = NJW 1961, 1076, 1077 ; BVerwG Beschluss vom 24. April 1974 VII CB 10.73 juris Rn. 11). - 7 - b) Nach diesen Grundsätzen war das Berufungsgericht bei der mündl i- chen Verhandlung vom 10. März 2014 vorschriftsmäßig besetzt, weil ein Fall der vorübergehenden Verhinderung des geschäft s planmäßi gen Vorsitzenden im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 GVG gegeben war. a a ) Nach dem zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2014 maßgeb lichen Geschäftsverteilungsplan (vg l. hierzu BGH Beschluss vom 13. November 2008 IX ZB 231/07 FamRZ 2009, 2 23 Rn. 14) war für die En t- scheidung im vorliegenden Fall der 20. Zivilsenat des Oberlan desgerichts Celle zuständig. Vorsitze nder dieses Senats ist der Präsident des Oberlandesgerichts Celle, s tellvertret ender Senatsvorsitzender war zu diesem Zeitpunkt Ri chter am Oberlandesgericht Dr. W . b b ) Entgegen der Auffassung der Revision kann die Besetzungsr üge nicht damit begründet w erden , dass der Präsident des Oberlandesgerichts als geschäftsplanmäßige r Vorsitzende r des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle ausweislich der Akte an dem Verfahren zu keinem Zeitpunkt mitgewirkt hat. Denn für die Beurteilung der vorschriftsmäßige n Besetzung des erkenne n- den Gerichts ist auf die letzte mündliche Verhandlung abzustellen, auf welche das Urteil erga ngen ist (BGH Beschluss vom 13. November 2008 IX ZB 231/07 FamRZ 2009, 223 Rn. 14 mwN). Die Besetzung des Gerichts im Rahmen früherer m ündlicher Verhandlungen ist ebenso wenig entscheidend wie diejenige bei der Beweisaufnahme oder der Urteilsverkündung (BGH Urteil vom 4. Novemb er 1997 VI ZR 348/96 NJW 199 8, 377, 378). Deshalb ist es unerheblich , dass bei allen prozessleitenden Entsche idungen in dem Ber u- fungsverfahren, die vom Vorsitzenden des 20. Zivilsenats zu treffen gewesen wären, nur der s tellvertreten de Vorsitzen de Richter am Oberlandesgericht Dr. W. tätig geworden ist. 14 15 16 - 8 - c c ) Entscheidend ist daher insoweit , ob b ei der Berufungsv erhandlung vom 10 . März 2014 ein Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitze n- den im Sinne von § 21 f Abs. 2 Satz 1 GVG gegeben war . Das ist zu bejahen. (1 ) Der Präsident des Oberlandesgerichts Celle hat in seiner vom Senat eingeholten dienstliche n Stellungnahme ausgeführt, er sei am 10. März 2014, einem Montag, wegen unaufschiebbarer und zwingender dienstlicher Aufgaben in der Gerichtsverwaltung daran gehindert gewesen, den Vorsitz in der Ber u- fungsverhandlung zu übernehmen. Durch d ringende Persona lgespräche, Rüc k- sprachen und Besprechungen in der Verwaltung sowie durch dienst liche Tel e- fonate und d ie Bearbeitung eiliger Verwaltungsvorgänge sei er an diesem Tag so in Anspruch genommen gewesen, dass er seinen Vertreter habe bitten mü s- sen, die Leitung d er Sitzung zu übernehmen. Der umfangreiche Anfall von Ve r- waltungstätigkeiten an diesem Tag sei auch darauf zurückzuführen , dass er an den drei vorangegangenen Arbeitstagen ganztägig durch auswärtige Konfere n- zen gebunden gewesen sei . Außerdem habe er sich v om 24. Februar 2014 bis 2. März 2014 im Urlaub befunden. Eine Verschiebung der Verwaltungsarbeiten auf die folgenden Tage sei nicht möglich gewesen, weil die angefallenen Ve r- waltungsaufgaben teilweise keinen Aufschub geduldet hätten und auch die nachfolgen den Arbeitstage bereits blockiert gewesen seien. Am 11. März 2014 hätten bereits längerfristig terminierte Bewerberinterviews stattgefunden, die seine persönliche Anwesenheit erforderten, am 12. März 201 4 habe er an einer auswärtigen Tagung teilnehmen müss en und für den 13. März 2014 sei eine seit längerem geplante Überhörung eines Richters terminiert gewesen. (2 ) Damit ist ein Grund für eine vorübergehe nde Verhinderung im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 GVG hinreichend dargelegt. Der Präsident des Oberla n- d esgerichts war an den Arbeitstagen vor der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2014 aufgrund von auswärtigen Konferenzen daran gehindert, sich auf 17 18 19 - 9 - die Berufungsverhandlung im vorliegenden Verfahren ausreichend vorzubere i- ten. In den drei vorangehenden Arbei ts tagen war es ihm aufgrund seiner Abw e- senheit auch nicht möglich, die angefallenen Aufgaben aus dem Bereich der Gerichtsverwaltung zu erledigen. Die nachfolgenden Arbeitstage standen au f- grund bereits terminierter Amtsgeschäfte ebenfalls nur eingeschränkt zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben zur Verfügung. Unter diesen U m- ständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass der Präsident des Oberlandes gerichts am 10. März 2014 seine Verhinderung festgestellt hat, um die aufgelaufenen und teilweise auch dringlichen Angelegenheiten aus dem Bereich der Gerichtsverwaltung zu erledigen. (3 ) Ein Besetzung smangel ergibt sich auch nicht daraus, dass die Ve r- hinderung des Vorsitzenden in der Verfahrensakte nicht dokumentiert ist . Die Geschäftsverteilung innerhalb des Spruchkörpers obliegt dem Vorsi t- zenden (§ 21 g GVG). Er ist deshalb als berechtigt anzusehen, seine eigene Verhinderung und damit den Vertretungsfall selbst festzustellen, wenn und s o- weit die Vertretung durch Richter des Spruchkörpers selbst erfolgt, also nicht Vertreter eines anderen Spruchkörpers benötigt werden ( BGHSt 21, 174 = NJW 1967, 637, 638; BGH Urteil vom 17. November 1967 4 StR 452/67 NJW 1968, 512, 513 ; Urteil vom 31. Januar 1983 II ZR 43/82 DRiZ 1983, 234, 235 und Beschlu ss vom 21. Oktober 1994 V ZR 151/93 NJW 1995, 335, 336 ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mu ss der Vertr e- tungsfall als solcher zudem nicht urkundlich in den Akten festgehalten werden. Die Feststellung als solche ist formfrei und kann a uch in anderer Weise getro f- fen wer den ( BGHSt 21, 174 = NJW 1967, 637, 638; BGH Urteil vom 31. Januar 1983 II ZR 43/82 DRiZ 1983, 234, 235 ). 20 21 22 - 10 - Aus der dienstlichen Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesg e- richts Celle ergibt sich, dass er vor Begi nn der mündlichen Verhandlung in di e- ser Sache se ine Verhinderung gegenüber dem s tellvertretenden Vorsitzenden angezeigt und diesen gebeten hat, den Vorsitz in der Sitzung zu übernehmen. Damit war der Vertretungsfall hinreichend festgestellt. c) Schließl ich kann die Revision auch nicht mit der Rüge durchdringen, eine fehlerhafte Besetzung des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle ergebe sich daraus, dass der Präsident des Oberlandesgerichts seit Beginn des Jahres 2013 nicht einmal 10 % aller mündli chen Verhandlungen des 20. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Celle selbst geleitet habe. Die Revision trägt hierzu vor, dass in den nach dem Geschäftsverte i- lungsplan dem 20. Zivilsenat übertragenen Rechtsstreitigkeiten wegen Sch a- densersatzansprüchen au s Tierhalterhaftung und aus tierärztlicher Behandlung, auch soweit es um Amtshaftungsansprüche geht, die aus einer tierärztlichen Behandlung hergeleitet werden sowie in Rechtsstreitigkeiten über Pferde nur relativ wenige, auf derartige Rechtstreitigkeiten spezialisierte Rechtsanwälte aufträten. Soweit diese Rechtsanwälte in den letzten Jahren dem Prozessb e- vollmächtigten des Klägers entsprechende Mandate übertragen hätten, sei di e- sem berichtet worden, dass der Präsident des Oberlandesgerichts niemals den Vor sitz in den Verhandlungen geführt habe und auch sonst nicht als Senatsvo r- sitzender in Erscheinung getreten sei. Dieses Vorbringen gibt dem Senat keinen hinreichenden Anlass für we i- tere Ermittlungen, in welchem Umfang der Präsident des Oberlandesgerichts die ihm übertragene A ufgabe als Vorsitzender des 20. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts in der Vergangenheit tatsächlich wahrgenommen hat. 23 24 25 26 - 11 - Zutreffend geht die Revision allerdings davon aus, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine fehlerhafte Besetzung des G e- richts auch daraus ergeben kann, dass der Präsident eines Oberlandesgerichts nicht mindestens 75 % der Aufgaben als Vorsitzender seines Senats selbst wahrnimmt . Denn nur ein solcher Prozentsatz ermöglicht es dem Senatsvorsi t- zend en, den gesetzlich geforderten, richtunggebenden Einfluss auf die Rech t- sprechung seines Senats auszuüben. Auch trägt nur ein solcher Prozentsatz in sachgerechter Weise dem gesetzlich geforderten Regelfall Rechnung, dass nach §§ 21 f Abs. 1, 115 GVG der Prä sident des Oberlandesgerichts den Vo r- sitz in seinem Senat zu führen hat (vgl. BGHZ 37, 210, 216 = NJW 1962, 1570, 1571 und BGHZ 49, 64 = NJW 1968, 501) . Für die Feststellung, ob der Vorsi t- zende eines Senats beim Oberlandesgericht die ihm übertragenen richt erlichen Aufgaben in dem gesetzlich gebotenen Umfang wahrgenommen hat, kann i n- des nicht nur auf die Zahl der Sitzungen abgestellt werden, an denen er wä h- rend eines bestimmten Zeitraums teilgenommen hat. Dadurch bliebe unberüc k- sichtigt, dass der Vorsitzende auch in anderer Weise einen richtunggebenden Einfluss auf die Rechtsprechung seines Senats Einfluss nehmen kann (vgl. BGHZ 37, 210, 216 f. = NJW 1962, 1570, 1572). G erade bei einem Senat eines Oberlandesgerichts, bei dem regelmäßig nur ein Teil der Verfah ren aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch Urteil entschieden werden , lässt sich aus der Anzahl der Sitzungen, an denen der Vorsitzende nicht teilgenommen hat, nicht in ausreichendem Maße schließen, dass der Vorsitzende auf andere We i- se, etwa durch se ine Mitwirkung in Beschwerdesachen oder bei Zurückweisu n- gen von Berufungen durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO, in dem rechtlich gebotenen Umfang seine Aufgaben als Vorsitzender wahrgenommen hat. Danach gibt das Vorbringen der Revision keinen hinreich enden Anlass weiter aufzuklären, inwieweit der Präsident des Oberlandesgerichts Celle seit 2013 die von ihm übernommenen richterlichen Aufgaben in dem erforderlichen 27 28 - 12 - Umfang wahrgenommen hat. D enn der Vortrag der Revision bezieht sich nur auf einen Teil der Geschäftsaufgaben, die dem 20. Zivilsenat des Oberlande s- gerichts Celle durch die maßgebliche Geschäftsverteilung zugewiesen sind. D ie Revision beschränkt ihre Behauptung zum einen auf mündliche Verhandlungen in Verfahren, die Rechtstreitigkeiten über Scha densersatzansprüche aus Tie r- halterhaftung und tierärztlicher Behandlung oder solche über Pferde betreffen. Im maßgeblichen Zeitraum war der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle jedoch darüber hinaus auch für Recht s streitigkeiten aus dem Vereins - und G e- nossen schaftsrecht , für Vereinsregister - und Genossenschaftsregistersachen und unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 Nr. 7 und 8 FamFG zustä n- dig. Zum anderen stützt d ie Revision ihre Kenntnis auf Mitteilungen von Rechts - anwälten, die den Prozessbe vollmächtigten des Klägers in entsprechenden Rechtstreitigkeiten mandatiert haben, wodurch sich die Anzahl der Verfahren, an denen der Präsident des Oberlandesgerichts nach ihrer Behauptung nicht mitgewirkt haben soll, noch weiter verringert. Deshalb ergeb en sich aus den Ausführungen der Revision keine a usreichende n Anhaltspunkte für eine von Amts wegen durchzuführende Aufklärung , ob der Präsident des Oberlandesg e- richts die ihm obliegenden Rechtsprechungsaufgaben in dem rechtlich gebot e- nen Umfang wahrgenomm en hat. 2 . Das angefochtene Urteil hält auch den materiell - rechtlichen Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat weder die Rechtsnatur eines Pferdepensionsvertrags verkannt noch die Verteilung der Beweislast unzutre f- fend beurteilt. a ) In der Rechtsprechung und in der Literatur ist zwar streitig , ob auf e i- n en Pferdepensionsvertrag uneingeschränkt das Recht des Verwahrungsve r- trags anzuwenden ist. I n der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird dies bejaht (vgl. OLG Oldenburg MDR 2011, 473 ; OLG Brandenburg NJW - RR 2006, 29 30 - 13 - 85). Im Schrifttum wird dagegen betont, dass es sich um einen typengemisc h- ten Vertrag handele , der nicht uneingeschränkt als Verwahrungsvertrag qualif i- ziert werden könne, sondern auf den auch mietrechtliche Vorschriften ang e- w endet werden müs sten (so Staudinger/Reuter BGB [2015] Vorbemerkung zu §§ 688 ff. Rn. 40; Häublein NJW 2009, 2982 ff.; vgl. auch BGH Urteile vom 20. Juni 1990 VIII ZR 182/89 NJW - RR 1990, 1442 [Mietvertrag] und vom 12. Juni 1990 IX ZR 151/89 juris). b) Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation des Vertrags als Ve r- wahrungs - oder Mietvertrag haftet der Pensionsinhaber jedoch , wenn das u n- tergestellte Pferd infolge einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung verletzt wird, gemäß § 280 Abs. 1 Sa tz 1 BGB. Daher bestimmt sich die Verteilung der Darlegungs - und Beweislast in jedem Fall nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schuldner über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus sich nicht nur hinsichtl ich seines Verschu l- dens zu entlasten, sondern er muss auch darlegen und g egebenenfalls bewe i- sen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Gefahrenbereich liegen (Senatsurteile vom 22. Oktober 2008 XII ZR 148/06 NJW 2009, 142 Rn. 15 f. mwN und vom 16. Februar 2005 XII ZR 126/02 ZMR 2005, 520 zu § 282 BGB a.F.). c ) Diese Beweislastverteilung hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Zwar hat das Berufungsgericht die Rechtsnatur eines Pferde pensionsvertrags ebenso dahinstehen lassen wie die Frage nach der Verteilung der Beweislast . Dagegen ist aber aus Rechtsgründen nichts zu erinnern, da die angegriffene Entscheidung nicht auf der Verteilung der Beweislast beruht. Die (objektive ) Beweislast ist nur dann maßgeblich, wenn sich ein Gericht trotz ausgeschöpfter Erkenntnismöglichkeiten vom Vorliegen einer entscheidungserheblichen Tats a- che keine Überzeugung bilden kann (sog. non liquet). Nach ihr bestimmt sich 31 32 - 14 - dann, zu wessen Nachteil die Unaufklärbarkeit einer entscheidungserheblichen Tats ache gereicht (vgl. MünchKommZPO/Prütting 4. Aufl. § 286 Rn. 100 ; Zöller/ Greger ZPO 31. Aufl. Vor § 284 Rn. 15 ). Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht jedoch nach Anh ö- rung der Sachver ständigen in der Berufungsverhandlung die Überzeugung ve r- schaffen können, das s die Verletzung der Stute nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten, sondern allein auf die dem Pferd innewohne n- de Tiergefahr zurückzuführen ist. Das Berufungsge richt hat seine Entscheidung daher nicht nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung getroffen. Es hat sich vielmehr auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens, gegen dessen fachlichen Inhalt die Revision keine Einwendungen erhoben hat, mit den als schadensursächlich in Betracht kommenden Umständen aus dem 33 - 15 - Verantwortungsbereich des Beklagten auseinandergesetzt und schließlich eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten als Schadensursache ausg e- schlossen . Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Klinkhammer Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 30.04.2013 - 5 O 18/14 - OLG Celle, Entscheidung vom 31.03.2014 - 20 U 32/13 -
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