ECLI:DE:BGH:2017:010317UXZR50.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 50/15 Verkündet am: 1. März 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandl ung vom 1. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird da s Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bu n- despatentgerichts vom 29. Oktober 2014 im Kostenpunkt aufg e- hoben und dahin abgeändert, dass Patentanspruch 1 in der Fa s- sung dieses Urteils im zweiten Spiegelstrich des Kennzeichens und Patentanspruch 6 die ser Fassung im dritten Spiegelstrich des Kennzeichens jeweils wie folgt lauten: " dass die K Kunststoffspritzgussteile (9) gleichmäßig auf U Untergruppen (11) verteilt in dem Zwischenspeicher (5) abgelegt werden, wobei die Kunststoffspritzgussteile (9) eine r bestimmten Kavität (3) oder aus bestimmten Kavit ä- ten (3) immer in einer bestimmten Untergruppe (11) oder in bestimmten Untergruppen (11) abgelegt werden, und " , dass die Patentansprüche 4 und 8 dieser Fassung entfallen und in den Patentansprüchen 9 bis 13 dieser Fassung die Rückbezi e- hung auf Patentanspruch 8 entfällt. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bunde s- republik Deutschland erteilt en europäischen Patents 2 323 930 (Streitpatent s ), das eine Priorität vom 7. Juli 2009 in Anspruch nimmt und am 18. Juni 2010 angemeldet wurde. Es umfasst 15 Ansprüche , von denen Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat: " Verpackungsverfahren zum Verpacken von als Pipettenspitzen oder medizinische Reaktionsgefäße ausgebildeten Kuns t- stoffspritzgussteilen (9) umfassend die Schritte: gleichzeitige Entnahme von K Kunststoffspritzgussteilen (9) aus K Kavitäten (3), und Ablage der Kunststoffspritzgussteile (9) in einem Zwische n- speicher (5), und Beladen von V Verpackungseinheit(en) (8) jeweils mit A Kuns t- stoffspritzgussteilen (9) aus dem Zwischenspeicher (5), dadurch gekennzeichnet, dass als Zwischenspeicher (5) ein Zwischenspeicher (5) mit einer Vielzahl von in ein er Ablageebene (7) nebeneinander a n- geordneten Ablagepositionen (6) eingesetzt wird, und dass die K Kunststoffspritzgussteile (9) gleichmäßig auf U U n- tergruppen (11) verteilt in dem Zwischenspeicher (5) abgelegt werden, und dass mehrfach und solange K Kunst stoffspritzgussteile (9) aus den K Kavitäten (3) entnommen und gleichmäßig auf die U U n- tergruppen (11) verteilt werden, bis jede Untergruppe (11) L Kunststoffspritzgussteile (9) aufweist, wobei die Anzahl L der Kunststoffspritzgussteile (9) einer Unte r- grup pe (11) der Anzahl A von in eine Verpackungseinheit (8) zu ladenden Kunststoffspritzgussteilen (9) oder einem ganzzahligen Teiler von A entspricht. " 1 - 4 - Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Das Patentger icht hat das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig e r- klärt, dass es den Wortlaut des Verfahrensanspruch s 1 gemäß dem erstinstan z- lic hen Hilfsantrag I der Beklagten am Ende durch das den Unteranspruch 14 kennzeichnende Merkmal " wobei die V Verpackungsei nheiten (8) jeweils mit einer einzigen Untergruppe (11) oder jeweils mit mehreren Untergruppen (11) b e- laden werden. " ergänzt und dem eine Vorrichtung betreffenden Patentanspruch 6 eine entspr e- chende Fassung gegeben hat. Hiergegen richtet sich die Berufu ng der Klägerin, mit der sie ihr Begehren auf vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel insoweit entgegen , als sie das Streitpatent in einer der vorstehenden Entscheidungsformel dieses Urteils entsp rechenden Fassung im Hauptantrag und hilfsweise in der Fassung von 1 7 weiter en Anspruchssätzen verteidigt . Entscheidungsgründe: I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Verpacken von als Pipettenspitze oder medizinische s Reakti onsgefäß ausg e- bildeten Kunststoffspritzgussteilen. 1. Nach der Beschreibung des Streitpatents werden im Stand der Technik Spritzgussteile aus den Kavitäten einer Spritzgussvorrichtung entno m- 2 3 4 5 6 - 5 - men und in der Regel als Schüttgut zwischengespeichert ; aus dies em Zw i- schenspeicher werden die Verpackungseinheiten befüllt. Bei dieser Verfa h- rensweise können die aus einer bestimmten Kavität stammenden Spritzgusste i- le nicht mehr bestimmten Verpackungseinheiten zugeordnet werden, so dass bei der fehlerhaften Produktion eines einzigen Spritzgussteils die gesamte Pr o- duktion zurückgerufen werden muss. Weiterhin gibt es ein Verfahren, bei dem die Spritzgussteile aus den K a- vitäten direkt ohne Zwischenspeicher in die Verpackungseinheiten abgefüllt werden. Hieran kritisiert die Beschreibung einen hohen Platzbedarf. 2. Dem Streitpatent liegt demnach die Aufgabe zugrunde, ein effiz i- ente re s Verpackungsverfahren für Pipettenspitzen oder medizinische Reakt i- onsgefäße nebst den hierfür erforderlichen Vorrichtungen anzugeben, mit d em insbesondere im Falle der Feststellung fehlerhafter Spritzgussteile der Umfang der zurückzurufenden Verpackungseinheiten möglichst gering gehalten wird. 3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 in der zuletzt von der B e- klagten im Hauptantrag verteidigt en Fassung ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor (d ie Merkmalskennzeichnung folgt der Merkmalsgliederung des patentgerichtlichen Urteils, in der die Merkmale eine andere Reihenfolge au f- gewiesen haben) : Verpackungsverfahren a) zum Verpacken von als Pip ettenspitze oder medizinisches Reaktionsgefäß ausgebildeten Kunststoffspritzgussteilen (9) umfassend die Schritte: b) Gleichzeitige Entnahme von K Kunststoffspritzguss teilen (9) aus K Kavitäten (3) 7 8 9 - 6 - c) Ablage der Kunststoffspritzgussteile (9) in einem Zwi sche n- speicher (5) e) Der Zwischenspeicher (5) weist eine Vielzahl von in e i- ner Ablageebene (7) nebeneinander angeordneten A b- lagepositionen (6) auf. f) Die K Kunststoffspritzgussteile (9) werden gleichmäßig auf U Untergruppen (11) verteilt in dem Zwischen spe i- cher (5) abgelegt . f1) Es werden mehrfach und sola nge K Kuns t- stoffspritzgussteile (9) aus den K Kavitäten (3) entnommen und gleichmäßig auf die U Unte r- gruppen (11) verteilt, bis jede Untergruppe (11) L Kunstst offspritzgussteile (9) aufweist. f2) Die Kunststoffspritzgussteile einer bestimmten Kavität oder aus bestimmten Kavitäten werden immer in einer bestimmten Untergruppe oder in bestimmten Untergruppen abgelegt. d) Beladen von V Verpackungseinheit(en) (8) jeweils mit A Kunststoffspritzgussteilen (9 ) aus dem Zwischenspeicher (5) g) Die Anzahl L der Kunststoffspritzgussteile (9) einer Untergru p- pe (11) entspricht der Anzahl A von in eine Verpackungsei n- heit (8) zu ladenden Kunststoffspritzgussteilen (9) oder einem ganzzahligen Teiler von A . g1) Die V Verpackungseinheiten (8) werden jeweils mit einer ei n- zigen Untergruppe (11) oder jeweils mit mehreren Untergru p- pen (11) beladen. - 7 - Die nachfolgenden Figuren 2a bis 2e und 3 zeigen ein Ausführungsbe i- spiel, bei dem Kunststoffspritzgussteile aus 16 Kavitäten auf 16 Untergruppen mit am Ende jeweils 15 Spritzgussteilen verteilt werden. Die Figuren 2a bis 2d zeigen die Beladung im 1., 2., 5. und 8. Schritt; die Figuren 2e und 3 zeigen die Beladung nach dem 15. und letzten Schritt. 10 - 8 - Infolge des letzten Schrit tes werden Verpackungseinheiten mit je 15 oder je 30 Spritzgussteilen beladen (Streitpatent, S. 5 f. Abs. 33 bis 37). 4 . Das Verständnis einiger Merkmale bedarf der Erörterung: a) Gemäß der Merkmal sgruppe f wird eine gleichmäßige Verteilung der K Kun ststoffspritz guss teile auf die Untergruppe n erzielt, indem diese gemäß Merkmal f2 nach Ursprungskavitäten geordnet und jeweils in gleicher Anzahl in Untergruppen abgelegt werden (S. 3 Abs. 9 Z. 1 bis 2). Demnach werden Spritzgussteile, die aus einer bestim mten Kavität stammen , nur in ein und de r- selben Untergruppe abgelegt, wobei sich gleichwohl in einer Untergruppe die Spritzgussteile aus mehreren bestimmten Kavitäten befinden können (Streitp a- tent, S. 4 Abs. 16 Z. 10 bis 14). Die Untergruppen sind damit für sich geno m- men kavitätenrein und insgesamt kavitätengetrennt . Das in Untergruppen geordnete Ablegen der Spritzgussteile im Zw i- schenspeicher setzt nicht voraus, dass die zu einer Untergruppe gehörenden Teile darauf räumlich abgrenzbar nebeneinander posit ioniert sind. Für die Z u- ordnung zu einer Untergruppe reicht es aus, wenn die Steuereinheit abspe i- chert , welches Spritzgussteil zu welcher Untergruppe gehört und an welchem Ort im Speicher es abgelegt ist (Streitpatent, S. 4 Abs. 19 Z. 24 bis 26). b) Als Verpackungseinheiten gemäß Merkmal d sind nur solche Z u- sammenstellungen zu verstehen, die in dieser Zusammensetzung dem Endnu t- zer überlassen werden. Nur ein solches Verständnis entspricht der Aufgabe des Streitpatents, im Falle eines Rückruferfordernisses die Zahl der vom Endnutzer zurückzurufenden Verpackungseinheiten möglichst gering zu halten. c) Die Beladung einer Verpackungseinheit muss nicht vollständig aus einem zuvor vollständig gefüllten Zwischenspeicher erfolgen. Die Beschreibung 11 12 13 14 15 16 - 9 - des Streitpat ents hebt hervor, dass bei jedem Verpackungszyklus Untergruppen auf dem Zwischenspeicher verbleiben und im Zuge eines späteren Verp a- ckungszyklus verpackt, also zusammen mit Untergruppen einer erneuten Bel a- dung des Zwischenspeichers in eine Verpackungseinhe it gefüllt werden können (S. 3 Abs. 14). d ) Gemäß dem zusammengefassten Verständnis der Merkmale g und g1 sind die Spritzgussteile einer oder mehrerer Untergruppen jeweils vol l- ständig in eine Verpackungseinheit zu füllen. Das der Formulierung des Unte r- anspruchs 14 entnommene Merkmal g1 hätte keine Bedeutung, wenn es für eine Beladung mit einer einzigen oder mehreren Untergruppen ausreichen wü r- de, nur Teile dieser Untergruppen in eine Verpackungseinheit zu füllen. Da die Spritzgussteile zuvor in Untergru ppen in dem Zwischenspeicher abgelegt wu r- den, können die Spritzgussteile nur aus einer oder mehreren dieser Untergru p- pen stammen, wenn sie in die Verpackungseinheiten gefüllt werden. Eine Bedeutung erlangt das Merkmal g1 - auch in der Zusammenschau mit Merkmal g - erst, wenn die eine oder mehrere Untergruppe(n) jeweils vol l- ständig in die Verpackungseinheiten gefüllt werden. Dies entspricht sowohl dem Zweck von Merkmal f2 als auch der Aufgabenstellung des Streitpatents , indem die kavitätenrein beladenen Untergruppen nach einer vollständigen Be - und Entladung des Zwischenspeichers nicht aufgeteilt in mehrere , sondern nur in eine Verpackungseinheit gefüllt werden und damit die im Falle einer fehlerha f- ten Herstellung eines Spritzgussteils zurückzurufenden Ve rpackungseinheiten auf ein Minimum reduziert werden. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Ber u- fungsverfahren von Interesse, wie folgt begründet: 17 18 19 - 10 - Der Gegenstand des Streitpatents in der mit dem erstinstanzlichen Hilf s- antrag I verteidigten Fassung (im Folgenden nur: Gegenstand des Streitp a- tents) sei neu. Bei der von der Beklagten vor dem Prioritätstag an die R . AG gelie - ferte n und dadurch offenkundig vorbenutzten Verpackungsvorrichtung " T . " würden in Übereinst immung mit der erfindungsgemäßen Lehre Spritz - gussteile aus 24 Kavitäten in einen Zwischenspeicher mit 8 x 24 Plätzen gefüllt; nach einer Qualitätskontrolle könnten Schlechtteile entnommen werden. D a- nach würden die Teile was das Streitpatent nicht vorge be, aber auch nicht ausschließe in einen weiteren Speicher mit 24 x 32 Plätzen übertragen und aus diesem in Racks mit jeweils 24 Plätzen überführt. Würden keine Schlech t- teile aufgefunden und träten deshalb keine Lücken auf, würden die Racks mit jeweils e inem Spritzgussteil aus jeder der 24 Kavitäten befüllt. Dies entspreche nicht dem Merkmal g1, weil die 24 Spritzgussteile in einer Verpackungseinheit aus 24 Kavitäten stammten und es damit an einer Verpackungseinheit mit nachvollziehbarem Inhalt fehle. Weiterer Stand der Technik ergebe sich nicht aus der von der Klägerin behaupteten Vorbenutzung einer Vorrichtung " N . und " . Dem an die S . GmbH gerichteten Angebot der Klägerin vom 5. Juni 2009 ( Anl. D1) seien detaillierte Informatio nen zur Arbeitsweise der Vorrichtung nicht zu entnehmen gewesen. Dritten sei die Arbeitsweise der angebotenen Vorric h- tung erst nach dem Prioritätstag vorgestellt worden. Die Arbeitsweise der bei Schlosser bereits vorhandenen Anlage sei nicht nachgewiesen; die Klägerin behaupte nur, dass diese wesentliche Merkmale des Streitpatents aufgewiesen habe. Der hierzu vernommene Mitarbeiter F . der Klägerin habe die in einem Reinraum untergebrachte Anlage nur von außen und nur im Stillstand gesehen, so das s Einzelheiten der Arbeitsweise nicht erkennbar gewesen se i- 20 21 22 - 11 - en. Durch die Vernehmung des weiteren Mitarbeiters B . , der nach seiner teilweise mit der Erklärung des Zeugen F . übereinstimmenden ei - desstattlichen Versicherung diesen begleitet h abe, seien weitergehende E r- kenntnisse nicht zu erwarten. Der Gegenstand des Streitpatents beruhe auch auf erfinderischer Täti g- keit. Es habe für den Fachmann einen Diplom - Ingenieur des Maschinenbaus mit Schwerpunkt in der Entwicklung und Konstruktion v on Verpackungsanlagen nebst Förderanlagen keine Veranlassung gegeben, bei der vorbenutzten A n- lage " T . " für einen nachprüfbaren, kavitätenbezogenen Inhalt in der Verpackungseinheit zu sorgen, weil bei dieser Anlage eine Überprüfung auf Schlechtt eile obligatorisch sei. III. D as Streitpatent ist für nichtig zu erklären, soweit die Beklagte es mit ihrem Ha uptantrag nicht mehr verteidigt. I m Übrigen hat d ie Berufung der Klägerin keinen Er folg. Dies entspricht dem Begehr des Hauptantrags der B e- kla gten . 1. Die beschränkte Verteidigung von Patentanspruch 1 gemäß dem zuletzt gestellten Hauptantrag der Beklagten ist zulässig. Hinsichtlich der mit dem Merkmal g1 erfolgten Beschränkung hat bereits das Patentgericht zutre f- fend deren Zulässigkeit bejaht , wogegen die Klägerin keine Einwendung erh o- ben hat. Die weitere Beschränkung durch Merkmal f2 entspricht der Kombinat i- on der de m patentgerichtlichen Urteil entsprechenden Fassungen der P a- tentansprüche 1 und 6 mit Unteranspr u ch 4 beziehungsweise 8. 2 . D er Gegenstand von Patentanspruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung (nachfolgend: Gegenstand von Patentanspruch 1) ist neu. 23 24 25 26 - 12 - a) Die unstreitig zum Stand der Technik gehörende offenkundige Vorbenutzung " T . " hat diesen Gegenstand nicht vollstän dig offenbart. aa) Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Patentgericht s offenbart diese Vorbenutzung die Merkmale a bis c und e, was die Parteien auch nicht in Abrede stellen. bb) Die Vorbenutzung " T . " offenbart auch die Merkmale f und f1 , indem - entsprechend der Feststellung des Patentgerichts - Sprit z- gussteile aus K= 24 Kavitäten in 8 Entnahmezyklen auf U= 24 Untergruppen ve r- teilt werden , so dass am Ende jede Untergruppe L=8 Spritzgussteile aufweist . Entgegen der Auffassung der Berufung erfolgt die Verteilung nicht in 16 Untergruppen mit je 12 Spritzgussteilen, denn die so definierten Untergru p- pen wären nicht entsprechend dem Merkmal f2 kavitätenrein. Vielmehr würde danach jede Untergruppe Spritzgussteile aus 12 verschie denen K avitäten au f- weisen und die Spritzgussteile aus jeweils einer Kavität würden jeweils 8 Untergruppen zugeordnet. Bei einer Gruppierung in 16 Untergruppen mit je 12 Teilen wäre die Merkmal sgruppe f deshalb nicht erfüllt. cc) Weiterhin ist entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Patentgerichts das Merkmal d erfüllt, indem die Spritzgussteile aus dem Zw i- schenspeicher im Sinne des Merkmals c in einen vom Patentgericht als Puffer bezeichneten, weiteren Zwischenspeicher überführt und von dort in die Racks entladen werden, die in ihrer Zusammensetzung den den Endnutzern zu übe r- lassenden Verpackungseinheiten entsprechen. Die Beladung der Racks endet mit jeweils A=24 Spritzgussteilen, so dass auch die zahlenmäßige Relation von A=24 Teilen pro Verpackungseinh e it zu L=8 Teilen pro Untergruppe im Sinne von Merkmal g von der Vorbenutzung " T . " offenbart wird. 27 28 29 30 31 - 13 - dd) Diese Vorbenutzung offenbart indessen nicht das sich aus den Merkmalen g und g1 ergebende Erfordernis, dass die einer Untergruppe gemäß Merkm al f2 jeweils kavitätenrein zugeordneten Spritzgussteile sämtlich nur in eine Verpackungseinheit befüllt werden. Gemäß den von de r Berufung nicht angegriff enen Fe ststellungen des Patentgerichts werden die Verpackungsei n- heiten mit 24 Spritzgussteilen befüll t, die für den Fall, dass sich darunter keine zu ersetzenden Schlechtteile befinden - jeweils aus 24 Kavitäten stammen, mi t- hin wird aus jeder L=8 Spritzgussteile enthaltenden Untergruppe jeweils nur ein Spritzgussteil in eine Verpackungseinheit gefüllt. Die Spritzgussteile einer U n- tergruppe finden sich demnach nicht in einer , sondern in acht Verpackungsei n- heiten wieder und werden nicht vollständig in eine Verpackungseinheit gefüllt. Vielmehr befinde t sich in jeder Verpackungseinheit ein Achtel der Spritzg usste i- le jeweils einer Untergruppe aus insgesamt 24 Untergruppen. b) Auch vor dem Prioritätstag erfolgte Vertragsver handlungen zw i- schen der S . GmbH in K . und der Klägerin zur Herstellung einer neuen Anlage haben den Gegenstand des Pate ntanspruchs 1 nicht neuheit s- schädlich offenbart. Nach den Behauptungen der Klägerin ha t die S . GmbH sie im Mai 2009 um ein Angebot für eine als " N . und " bezeichnete Automationsanlage zur Herstellung von Spritzgussteilen gebeten. Hierbei seien eine Zeichnung (Anl. D2) und weitere Unterlagen ausgetauscht worden; am 13. und 25. Mai 2009 hätten zwei Mitarbeiter der Klägerin die S . GmbH auf - gesucht, um das N ähere zu besprechen. Unter dem 5. Juni 2009 unterbreitete die Klägerin ein entsprechendes Richtangebot (Anl. D1). Das Patentgericht hat den Inhalt der b ehaupt eten Kommunikation zw i- schen der S . GmbH und der Klägerin zu Recht und von der Berufung 32 33 34 35 - 14 - unbeanstandet nicht zum Stand der Technik gezählt. Der Inhalt eines An gebots nebst seinen hierzu erfolgten Erläuterungen zählt nur dann zum Stand der Technik, wenn im Einzelfall die Weiterverbreitung einer dem Angebotsempfä n- ger übermittelten Kenntnis an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung nah e- lag . Dass einer der an die sen Vertragsverhandlungen Beteiligten rechtlich nicht gehindert war, seine Kenntnisse an Dritte weiterzugeben, reicht nicht aus, um diese Kenntnisse zum Stand der Technik zu rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 X ZR 189/03, GRUR 2008, 885 Rn. 23 Schalungsteil ). Es ist w e- der den vorgelegten Angebotsunterlagen noch de m Vortrag der Klägerin zu entnehmen, dass Anlass bestand, Inhalte des Angebots und der dazu erfolgten Erläuterungen an beliebige Dritte wie z.B. einem Fachpublikum oder zum Zwecke der W erbung noch vor dem Prioritätstag bekannt zu geben. c) Soweit die Berufung rügt, das Patentgericht habe verkannt, dass die Klägerin als offenkundige Vorbenutzung auch die Benutzung der bei der S . GmbH bereits vorhandenen Anlage geltend gemacht und behauptet sowie unter Beweis gestellt habe, die von ihr zu erstellende Anlage habe ba u- gleich mit dieser bereits vorhandenen ausgeführt werden sollen, hat sie damit keinen Erfolg. Das Patentgericht hat zu der Beschaffenheit der bei S . vorhan - denen Anlage den hierzu benannten Mitarbeiter der Klägerin F . ge - hört, jedoch keine Feststellungen zur Arbeitsweise der Anlage treffen können, da der Zeuge bekundet hat, er habe lediglich durch ein Fenster eine vier bis fünf Meter entfernte, " nach Aussage der Firma S . ähnliche Anlage" ge - sehen, die jedoch nicht in Betrieb gewesen sei. Bei dieser Sachlage war es nicht verfahrensfehlerhaft, dass das Patentgericht von der Vernehmung des weiteren Mitarbeiters der Klägerin B . abgesehen hat, der nach dem Vor - bringen der Klägerin den Zeugen F . begleitet hat. 36 37 - 15 - Es fehlte schon an einem hinreichenden Vortrag der Klägerin, dem das Patentgericht zur Erforschung des Sachverhalts hätte nachgehen müssen (§ 87 Abs. 1 PatG). Die Klägeri n hat ursprünglich vorgebracht, die S . GmbH habe die bei der R . AG vorbenutzte Anlage "T . " gekannt und von ihr verlangt, eine solche Anlage anzubieten (Schriftsatz vom 30. Dezember 2013). Nach dem qualifizierten Hinweis des Patentgeri chts hat sie sodann erstmals ausgeführt, die von ihr anzubietende Anlage habe baugleich mit der bei der S . GmbH bereits vorhandenen sein sollen. Sie hat sich hierzu darauf bezogen, dass in der Anfrage, die die S . GmbH am 5. Mai 2009 an die Klägerin gerichtet hat (Anl . S1), von einer "baugleichen Anlage" die Rede s ei . Tatsächlich heißt es dort jedoch zu den "Daten zum Projekt N . ", die Serienproduktion solle mit 16 - fach Werkzeugen starten: "Grund: Produktionss i- cherheit. Bei steigenden Stü ckzahlen wird eine baugleiche Anlage erstellt." Die Baugleichheit bezog sich mithin auf die für den Fall steigender Stückzahlen in Aussicht gestellte künftige Bestellung einer weiteren Anlage, so dass der Vo r- trag der Klägerin keinen Anhaltspunkt für die An nahme bot, die bei S . vorhandene Anlage könne einen relevanten weiteren Stand der Technik darste l- len. Nachdem das Patentgericht gleichwohl den Zeugen F . gehört und nach dessen unergiebiger Vernehmung beide Parteien erklärt hatten, ke ine weiteren Fragen an den Zeugen zu haben, bestand keine Veranlassung, auch den weiteren Mitarbeiter der Klägerin zu vernehmen, der nach dem Vo r- trag der Klägerin dieselben Erkenntnismöglichkeiten gehabt haben sollte wie der Zeuge F . . d ) Die Lehre des Patentanspruchs 1 wird auch nicht von der japan i- schen Offenlegungsschrift H ei 9 - 123232 (D8) vollständig offenbart. Die D8 zeigt ein System zur Herstellung von Spritzgussteilen und deren Entnahme für die Zuführung zum nächsten Verarbeitungsschr itt. In diesem Sy s- 38 39 40 - 16 - tem werden gemäß dem von der Klägerin vorgetragenen Ausführungsbeispiel in drei Kavitäten zeitgleich drei Spritzgussteile (3) hergestellt und diese in eine von zwei Zwischenablagepaletten (7) abgelegt, die ebenso jeweils drei Aussp a- rungen zur Ablage der Spritzgussteile aufweisen. Von den Zwischenablagep a- letten werden sodann mittels einer " Entnahmehand " zunächst drei Sprit z- gussteile von der ersten und sodann ein weiteres Spritzgussteil von der zweiten Zwischenablagepalette entnommen, um die se vier Spritzgussteile in eine Transportpalette (25) abzulegen. Dieser Vorgang wird wiederholt, indem jeweils die erste Zwischenablagepalette aus den drei Kavitäten mit Spritzgussteilen neu beladen wird sowie diese drei Teile zusammen mit einem Spritzguss teil aus der zweiten Zwischenablagepalette entnommen werden, bis sich insgesamt 16 Spritzgussteile in der Transportpalette befinden und von dort dem nächsten Verarbeitungsschritt zugeführt werden (D8 , Abs. 7, 21 und 25) . Diese Schritte werden unter anderem in der nachfolgenden Figur 6a der D8 dargestellt: Unabhängig von den Fragen, ob dieser erst nach Ablauf der Berufung s- begründung sfrist angekündigte Vortrag der Klägerin verspätet ist und welche weiteren Merkmale von der D8 offenbart oder nicht offenba rt werden insbesondere inwiefern die Spritzgussteile entsprechend der Merkmalsgru p- pe f Untergruppen im Zwischenspeicher kavitätenrein zugeordnet sind - , offe n- bart die D8 jedenfalls keine Beladung von Verpackungseinheiten aus dem Zw i- schenspeicher. Die von der Klägerin vorgelegte D8 nebst auszugsweiser Übe r- setzung gibt nicht zu erkennen, welche Einheiten von einem Endnutzer schlie ß- 41 - 17 - lich verwendet werden. Die Transportpaletten (25) dienen dem Transport zum wei teren Verarbeitungsprozess, der nicht weiter besch rieben ist. Sie stellen damit keine Ver packungseinheiten dar, di e dem Endnutzer überlassen werden. 3 . Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit. Ausgehend von der Vorbenutzung " T . " hat es nicht nahegele - gen, da s bei dieser Vorrichtung gezeigte Verfahren zur Lehre des Patenta n- spruchs 1 weiter zuentwickeln. a) Diese Vorbenutzung unterscheidet sich von der Lehre des P a- tentanspruchs 1 darin, dass , nachdem die aus jeweils L=8 Spritzgussteile n b e- stehenden, immer noc h kavitätenreinen U=24 Untergruppen in den weiteren Zwischenspeicher übertragen wurden, von dort aus nicht vollständige Unte r- gruppen in eine Verpackungseinheit überführt werden. Vielmehr werden die Racks für die Verpackungseinheiten mit 24 Spritzgussteilen befüllt, die aus 24 verschiedenen Untergruppen und damit 24 verschiedenen Kavitäten sta m- men, so dass sich aus jeder Untergruppe nur ein Achtel in einer Verpackung s- einheit be findet. Diese Handhabung der Spritzgussteile entspricht dem Prinzip "f irst - in - f irs t - o ut " : Die zuerst in den 24 Kavitäten hergestellten Teile werden auch zuerst für die Verladung in die Racks und die Befüllung der Verpackung s- einheiten verwendet. Erst wenn diese zuerst hergestellten Teile sämtlich dem Zwischenspeicher entnommen und der Be füllung zugeführt sind , werden als nächstes die unmittelbar danach in den 24 Kavitäten hergestellten Teile aus dem Zwischenspeicher der Befüllung zugeführt, wobei jeweils eine Kamerako n- trolle folgt und in einem Zwischenschritt Schlechtteile entnommen werde n. Di e- ser Vorgang wiederholt sich in dieser Reihung , bis sämtliche Spritzgussteile dem Zwischenspeicher entnommen sind. 42 43 44 - 18 - b) Dem Fachmann, den das Patentgericht zutreffend definiert hat, waren im Stand der Technik Anlagen bekannt, bei denen die Spritzguss teile nach ihrer E ntnahme aus den Kavitäten ohne eine Ablage in einem Zwische n- speicher kavitätenrein befüllt wurden, indem entsprechend der Zahl der Kavit ä- ten auch Verpackungseinheiten gleichzeitig bereit gehalten wurden, um die Spritzgussteile darin aufzu nehmen. Das Streitpatent beschreibt diesen Stand der Technik als ein Verfahren, das in der Regel an dem enormen Platzbedarf scheitere ( S. 2 Abs. 5) . Ein solches Verfahren wurde vor dem Prioritätstag in dem " Kunststoff Magazin online " im Beitrag " Pipett en - Produktion einmal komplett bitte " (Anl. D4) veröffentlicht, in dem eine Anlage zur Herstellung von Pipetten vorgestellt wird. Gemäß der dort dargestellten Anlagenkonzeption werden die Pipetten in einem 32 - fach - Heißkanalwerkzeug hergestellt, vereinzelt u nd so in die jeweiligen Racks abgelegt , dass diese immer separat aus einer Kavität befüllt sind (D4, Abs. 1 und 5 ). Die Pipetten werden zu " 100 % qualitätsüberprüft " (D4, Abs. 1). Weiterhin zeigt eine Presseinformation vom September 2007 mit dem T i- tel " Pipettenherstellung automatisiert - mit Sicherheit und Flexibilität " (Anl. D5) eine automatisierte Spritzgussmaschine zur Herstellung von Tips und Cups aus 32 Kavitätenwerkzeugen. D er zugehörige Automat verteilt dabei die Sprit z- gussteile direkt nach der En tnahm e auf jeweils 32 separate Racks. Jedes Rack wird sodann mit 96 oder 60 Teilen aus ein und derselben Kavität bestückt. Des Weiteren wird zur Eliminierung von Qual i tätsrisiken und Produktionsablaufg e- fahren eine Inline - Kamerakontrolle gegen systematische oder auch sporadische Fehler an der Prüfstation vorgenommen (D5, Abs. 3). c) Der Fachmann hatte keinen Anlass, die im Stand der Technik o h- ne Zwischenspeicher beschriebenen Verfahren mit dem Verfahren der Vorb e- 45 46 47 48 - 19 - nutzung " T . " zu kombinieren und a uch für dieses Herstellungsverfah - ren eine kavitätenorientierte Befüllung der Verpackungseinheiten vorzusehen. Im Stand der Technik wird die Kombination einer Herstellungs - und Verp a- ckungsanlage für Pipetten, die einen Zwischenspeicher aufweist, mit einer so l- chen Befüllungsweise nicht angesprochen. Mit dem First - i n - first - out - Prinzip ve r- zichtet die Anlage " T . " auf eine Sortierung der Spritzgussteile , die vielmehr schon der Reihe nach kontrolliert werden. Mit dieser Kamerakontrolle können die meist en Schlechtteile aussortiert werden, weshalb es schon kein durchgreifendes Bedürfnis dafür gab, eine Sortierung vorzunehmen, um zusät z- lich eine kavitätenreine Befüllung der Verpackungseinheiten zu erzielen. Vor allem fehlt es aber an einem Vorbild für eine Vorsortierung der Spritzgussteile im Stand der Technik: Die in D4 und D5 dargestellten Anlagen, welche auch im Streitpatent zum Stand der Technik erwähnt und bei denen die Verpackungseinheiten gleichzeitig über mehrere Schläuche befüllt werden, weisen eine andere Stru k- tur auf. Ohne einen Zwischenspeicher werden die Spritzgussteile der Reihe nach direkt aus den Kavitäten getrennt den jeweiligen Verpackungseinheiten zugeleitet. Hier ergibt sich eine Reihung jeweils getrennt in den Zuführung en zu den jewei ligen Verpackungseinheiten, was zudem jeweils eine Kamerakontrolle in diesen Zuführungen ermöglicht. 4. Die vorstehenden Erwägungen gelten sinngemäß für eine Vorric h- tung gemäß Patentanspruch 6, die die gleichen gegenständlichen Merkmale wie der Gegenst and von Patentanspruch 1 sowie Steuermittel zum Ansteuern von Entnahme - und Belademitteln aufweist und diese Ansteuerung entspr e- chend den weiteren Verfahrensmerkmalen gemäß dem Gegenstand von P a- tentanspruch 1 verfährt. 49 50 - 20 - 5. Die Unteransprüche 2, 3, 5, 7 und 9 bis 14 werden von der B e- standskraft der Ansprüche 1 und 6 mitgetragen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 92 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Schuster Deichfuß Vorinstanz : Bundespatentgericht, Entscheidung vom 29. 10.2014 - 1 Ni 9/14 (EP) - 51 52
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