E CLI:DE:BGH:2018:240418UXZR50.16 .0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 50/16 Verkündet am: 24. April 2018 Zöller Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gurtstraffer PatG § 14 a) Eine i n dem Sachanspruch eines Patents enthaltene Zweck - oder Funktion s- angabe für die beanspruchte Vorrichtung bringt regelmäßig zum Ausdruck, dass die Vorrichtung für den genannten Zweck oder die genannte Funktion objektiv geeignet sein muss. Damit bleibt der P atentanspruch ein Sacha n- spruch, der sich auf eine Vorrichtung richtet, mit der die genannten Zwecke oder Funktionen realisiert werden können. b) Zur Bejahung der Patentfähigkeit reicht es nicht aus, dass die vom Streitp a- tent vorgeschlagene technische Lösu ng aus Sicht des Standes der Technik mit Nachteilen oder ihre Realisierung mit Schwierigkeiten verbunden ist, wenn die vom Erfinder vorgeschlagene Lösung diese Nachteile oder Schwi e- rigkeiten in Kauf nimmt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Juni 1996 - X Z R 49/94, BGHZ 133, 57 - Rauchgasklappe). BGH, Urteil vom 24. April 2018 - X ZR 50/16 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d lung vom 24. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 7. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 25. Februar 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückg ewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist die eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 10 2006 026 734 (Streitpatents), das am 8. Juni 2006 angemeldet wurde. Das Patent umfasst fünf Ansprüche , von denen Patentanspruch 1 folgenden Wor t- lau t hat : " Gurtstrafferantrieb, welcher einen Elektromotor (2), eine Getri e- bewelle (3) und ein Abtriebselement (4) aufweist, wobei - der Elektromotor (2) die Getriebewelle (3) über ein Schnecke n- getriebe (2d, 3b) antreibt, - die Getriebewelle (3) ihrerseit s über ein zweites Getriebe (3d, 4a) das Abtriebselement (4) a n treibt, - das zweite Getriebe (3d, 4a) ein Schneckengetriebe oder ein Stirnradgetriebe ist und - das erste Getriebe ein 90° - Umlenkgetriebe ist, dadurch gekennzeichnet, dass - auch das zweite Getriebe (3d, 4a) ein 90° - Umlenkgetriebe ist und 1 - 3 - - das Abtriebselement (4) ein Abtriebsrad ist, dessen Axialric h- tung para l lel zur Welle (2c) des Elektromotors (2) verläuft. " Die Klägerin hat geltend gemacht, die Lehre des Streitpatents sei nicht in ein er Weise offenbart, das s ei n Fachmann sie ausführen könne. Weiterhin sei diese Lehre nicht neu und beruhe nicht auf erfinder i scher Tätigkeit. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen ric h- tet sich die Berufung der Beklagten , m it der sie das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit vier Hilfsanträgen verteidigt , von denen die beiden letzte n Hilfs an trä g e den beiden ersten der fünf in erster Instanz gestellten Hilfsanträge n ent sprechen . Die Kl ä gerin tritt dem Rechts mittel e ntgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Streitpatent betrifft einen Antrieb zum Straffen von Sicherheit s- gurten in einem Fahrzeug . 1. Nach der Beschreibung des Streitpatents weisen im Stand der Tec h- nik bekannte G urtstrafferantriebe einen Elektromotor, eine Getriebewelle und ein Abtriebsrad auf; L etzteres ist mit der Wickelwelle des Gurtes gekoppelt. Der Elektromotor treibt das Abtriebsrad über zwei Getriebe an , so dass die Achse des Motors parallel zur Wickelwelle des Gurtes angeordnet werden kann. Hie r- bei ist das erste Getriebe ein Kronenradgetriebe und das zweite ein Schnecke n- radgetriebe. Das Streitpatent sieht es als nachteilig an, dass durch das Krone n- radgetriebe ein harter Verzahnungseingriff gegeben und dies mit einer sta r ken Geräuschentwicklung sowie mit Vibrationen verbu n den sei . 2 3 4 5 6 - 4 - 2. Dem Streitpatent liegt das Problem zugrunde, einen Gurtstraff e r - antrieb zu verbessern, insbesondere dessen Geräuschemissionen beim Einsatz des Elektromotors zu reduzieren . 3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor (die Nummerierung folgt der Merkmalsgliederung im angegriff e- nen U r teil): 1 . Gurtstrafferantrieb mit einem Elektromotor (2), einer Getri e- bewelle (3) und einem Abtriebseleme nt (4), wobei 2 . der Elektromotor (2) die Getriebewelle (3) über ein er s- tes G e triebe (2d, 3b) antreibt und 3 . die Getriebewelle (3) ihrerseits über ein zweites Getri e- be (3d, 4a) d as Abtriebselement (4) antreibt. 5 . Das erste Getriebe (2d, 3b) ist a) e in 90° - Umlenkgetriebe und zwar b) in Form eines Schneckengetri e bes. 4 . Das zweite Getriebe (3d, 4a) ist a) ein 90° - Umlenkgetriebe und zwar in Form b1) ein es Schneckengetri e be s oder b2) ein es Stirnradgetriebe s. 7 . Das Abtriebselement (4) ist ein Abtrie bsrad , dessen Axia l- richtung parallel zur Welle (2c) des Elektromotors (2) ve r- läuft. 7 8 - 5 - Das Streitpatent zeigt mit der nachfolgenden Figur 1 ein Ausführungsbe i- spiel. 4. Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung: a) Das Patentgericht sieht in Merkm al 1 mit dem Begriff "Gurtstraff e r - antrieb" eine Verwendungsangabe, wonach der Antrieb der Straffung eines S i- cherheitsgurtes dienen solle. Ob es damit Patentanspruch 1 letzten Endes als einen Verwendungsanspruch oder als einen Sachanspruch auffasst, wird v om Patentgericht nicht weiter spezifiziert. Merkmal 1 beginnt mit der Funktionsangabe, dass es sich bei dem Pa - tentgegenstand um einen "Gurtstrafferantrieb" handelt. Zweck - und Funktion s- angaben in einem Sachanspruch beschränken dessen Gege n stand regelmä ßig nicht auf den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion . Solche A n- 9 10 11 12 - 6 - gabe n sind aber gleichwohl nicht bedeutungslos. Sie def i nieren den durch das Patent geschützten Gegen stand regelmäßig dahin, neben der Erfüllung der we i- teren räumlich - körperlichen Merkmale auch so ausg e bildet zu sein, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwend et werden oder die ang e- gebene Funktion erfüllen kann. Er muss mithin objektiv geeignet sein, den a n- gegebenen Zweck oder die angegebene Funktion zu erfüllen (vg l. BGH, U r teil vom 24. Januar 2012 - X ZR 88/09, GRUR 2012, 475 Rn. 17 mwN - Elektronenstrahltherapiesystem) . Mit der Konkretisierung des Patentgege n- standes anhand einer mit der Zweck - oder Funktionsangabe zum Ausdruck g e- brachten objektiven Eignung bleibt der auf eine Vorrichtung geric h tete Anspruch ein Sachanspruch. Es kommt weder auf die tatsächliche Verwendung einer S a- che an, noch für welche Verwe n dung sie "dient". In diesem Sinne konkretisiert Merkmal 1 den Patentgegenstand auf Vo r- richtungen, die gee ignet sind, als Gurtstraffer verwendet zu werden. Der G e- genstand muss demnach objektiv in der Lage sein, den losen oder am Körper des Fahrzeuginsassen nicht anliegenden Teil des Sicherheitsgurtes, die "Gur t- lose", zu verringern, indem der Gurt weiter auf di e Gurtspule gez o gen wird. b) Merkmal 4 b2 umfasst ein Stirnradgetriebe in der Form eines Stir n- rad - Schraubgetriebes. Das Patentgericht hat zur Frage der Ausführbarkeit eines Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1 in der Alternative des Merkmal s 4 b2 ausg eführt, bei einem Stirnradgetriebe handele es sich um die Paarung zweier außenverzah n- ter Stirnräder mit parallelen Drehachsen. Es gebe zwar weitere Getriebeformen wie unter anderem ein Stirnrad - Schraubgetriebe oder ein Schraubenradgetri e- be, die sich kreuze nde Achsen aufw i e sen. Der Fachmann werde die im P a- tentanspruch verwendeten Begriffe aber entsprechend ihrem fachlich genauen Bedeutungsinhalt interpretieren, zumal im Streitpatent keine Hinweise auf ein davon abweichendes Verständnis enthalten seien. Er we rde deshalb den B e- 13 14 15 - 7 - griff Stirnradgetriebe in Merkmal 4 b2 nicht durch Stirnrad - Schraubgetriebe e r- setzen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Patentschrift in einem sin n- vollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu ve r- stehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschre i- bung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben (BGH, U r- teil e vom 10. Mai 2011 - X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 Rn. 24 - Okklusionsvo r- richtung ; vom 2. Juni 2015 - X ZR 103/13, GRU R 2015, 972 Rn. 22 - Kreuz - gestänge , jeweils mwN ). Diese Maßgabe für die Auslegung gilt erst recht zur Vermeidung von Widersprüchen zwischen mehreren Merkmalen eines P a- tentanspr u ch s . Nach den Feststellungen des Patentgerichts steht die Deutung des Merk mals 4 b2 im Sinne eines (typischen) Stirnradgetriebes mit parallelen Drehachsen im Widerspruch zu Merkmal 4a, wonach es sich auch bei dem zweiten Getriebe um ein 90° - Umlenkgetriebe handeln muss. Des W eiteren e r- kennt das Patentgericht zutreffend , dass der Fachmann unter de m Be griff "Stirnradgetriebe" auch ein Stirnrad - Schraubge t riebe verstehen kann, wenn er für den Begriff des "Stirnradgetriebes" nicht auf den fachlich genauen Bede u- tungsgehalt abstellt, sondern auch eine weitere, weniger genaue Interpretati on dieses Begriffs in den Blick nimmt. In diesem Sinne bezeichnet der Begriff "Stirnradg e triebe" als Oberbegriff auch Stirnrad - Schraubgetriebe . Diese weisen zwar hinsichtlich ihrer Verzahnung erhebliche Unterschiede zu Stirnradgetri e- ben mit parallelen A chs en auf. Gleichwohl rechtfertigen es die verbleibenden Gemeinsa m keiten beide r Getriebe arten , diese Getriebe mit dem gemeinsamen Wortbestandteil "Stirnrad - " zu b e zeichnen. E in Stirnradgetriebe mit parallelen Drehachsen kann kein 90° - Umlenk - getriebe sein ; hingegen ist eine solche Funktion mit einem Stirnrad - Schraubge - triebe ohne weiteres zu erzielen . Merkmal 4 b2 ist deshalb nicht nur zur Ve r- meidung von Widersprüchen innerhalb eines Patentanspruchs , so n dern auch 16 17 18 - 8 - nach den Grundsätzen einer funktionsgerechte n Auslegung (vgl. d a zu BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 X ZR 29/15 , BGHZ 211, 1 Rn. 31 f. - P e metrexed) dahin zu verstehen, dass es Stir n rad - Schraubgetriebe umfasst. II. Das Patentgericht hat - soweit es für das Berufungsverfahren von Bedeutung ist - die Nichtigerklärung des Streitpatents wie folgt begründet : Die Lehre des Patentanspruchs 1 sei im Hinblick auf die Alternative nach Merkmal 4 b2 nicht ausführbar. Ein Stirnradgetriebe weise ein Paar von zwei außenverzahnten Stirnrädern mit parallelen Dreh achsen auf. Wegen der para l- lelen Drehachsen könne ein solches Getriebe nicht zugleich ein 90° - Umlenk - getriebe sein. Ein e Kombination von Merkmal 4a mit Merkmal 4 b2 sei daher nicht möglich , womit es an einer ausführbaren Offenbarung dieser Lehre ins o- weit f ehle . Die deutsche Offenlegungsschrift 36 16 847 (D3) offenbare eine Aufrol l- vorrichtung für Sicherheitsgurte mit sämtlichen Merkmalen von Patenta n- spruch 1 mit Ausnahme des Einsatz zwecks, diese Vorrichtung als Gurtstraffer ei n setzen zu können. Die in D3 gezeigte Vorrichtung werde dafür eingesetzt, eine gewi s se Lockerung des Gurtes zu bewirken. Wegen diese s vom Gegen - stand des Streitpatents abweichenden Einsatzzweck es nehme die D3 den G e- genstand von Patentanspruch 1 nicht vorweg . Ausgehend von der inte rnationale n P a tentanmeldung 03/099619 (D2) s e i die Lehre des Streitpatents indessen nahegelegt gewesen. In dieser Entgege n- haltung werde eine Gurtstraffervorrichtung für Sicherheitsgurte mit den Mer k- m a len 1, 2, 3, 4a und 4b1 sowie 5a und 7 gezeigt . Die in D 2 offenbarte Vorric h- tung unterscheide sich vom Gegenstand des Streitpatents dadurch, dass ledi g- lich das zweite Getriebe als Schneckengetriebe ausgeführt sei, während für das erste Winkelgetriebe ein Kronenradgetriebe vorgeschlagen werde. Vor die Aufgabe gestellt , einen Gurtstrafferantrieb platzsparend sowie geräu s ch - und vibrationsarm auszuführen, habe es für den Fachmann, bei dem 19 20 21 22 23 - 9 - es sich um einen Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit Spezialkenntnissen in der Entwicklung von Schutzeinri chtungen für Fahrze u g - insassen handele, auf der Hand gelegen, auch das erste Getriebe als ein Schneckengetriebe auszubilden. Dem Fachmann sei bekannt gewesen, dass Schneckengetriebe geräuscharmer seien. Das Hintereinanderschalten von zwei Schneckengetriebe n sei ihm zudem aus der D3 bekannt gewesen, auch wenn diese Vorrichtung nicht dem Straffen eines Gurtes diene. III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren s tand. 1. Einen Mangel hinsichtlich der Ausführbarkeit der Lehre des P a- tentanspruchs 1 hat das Patentgericht nach dem zu I 4 b Ausgeführten jedoch zu U n recht festgestellt. Die Lehre des Patentanspruchs 1 in der Alternative nach Merkmal 4 b2 (Stirnradgetriebe als zweite s Getriebe) umfasst auch die Ausführung mit ein em Stirnrad - Schraubge triebe. Solche Getriebe können sich kreuze n de Drehachsen mit einer Umlenkung von 90 ° entsprechend Merkmal 4a aufweisen. Der Gege n- stand des Patentanspruchs ist deshalb auch in dieser Alternat i ve ausführbar. 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist jedo ch nicht patentf ä hig, weil er jedenfalls ausgehend von dem in D2 dokumentierten Stand der Technik nicht auf erfinderischer T ä tigkeit beruht. 24 25 26 27 - 10 - a) Mit der D2 gehört zum Stand der Technik eine Gurtstraffervorric h- tung entsprechend den nachfolgenden Figuren 2 und 11 der D2 , wobei die F i- gur 2 eine Gesamtansicht von der Seite und die Figur 11 eine Detailansicht auf die Getriebewelle (18) zeigt . Entsprechend den zutreffenden Ausführ ungen des Patentgericht s, die von den Parteien nicht in Zweifel ge zogen w e rd en , weist das Ausführungsbe i- spiel der D2 sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 mit Ausnahme des Merkmals 5b auf . Die D2 hebt dabei hervor, dass die Verwendung eines Schnecke n getriebes als zweites Getriebe bei einer geeigneten Auslegung der Sch necke n verzahnung eine Selbsthemmung bewirken kann, die ein von der Gurtwelle ausgehendes Drehmoment hemmt (D2 , S. 3 Abs. 4 bis S. 4 Abs. 1). Die D2 beschreibt das erste Getriebe zwischen Elektromotor und Getriebewelle zunächst allgemein als ein Winkelgetri ebe, mit dem sich eine besonders plat z- sparende Bauweise realisieren lasse (D2, S. 5 Abs. 2). Konkret werden hierfür sodann ein Kronenradgetriebe sowie ein Kegelradgetriebe als mögliche Ausfü h- rungsform en ang e geben (D2, S. 5 Abs. 3). 28 29 - 11 - b) Für den Fachmann, den das Patentgericht zutreffend definiert hat, bestand Veranlassung, auch das erste in der D2 g e zeigte Winkelgetriebe als ein Schneckengetriebe entsprechend Merkmal 5b ausz u bilden. aa) Wie auch d as Streitpatent erwähnt , ist mit einem Kronenradgetrieb e ein harter Verzahnungseingriff verbunden, der Geräusche und Vibrationen zur Folge ha t (Streitpatent, Abs. 4). Gemäß den insoweit nicht in Zweifel gezog e- nen Ausführ ungen des Patentgerichts waren dem Fachmann die se nachteiligen Geräuschemissionen eines Kr o nenradgetriebes ebenso bekannt wie die geri n- geren Geräuschemissionen bei anderen Umlenkgetrieben wie einem Schn e- ckengetriebe. Er hatte deshalb aufgrund seines allgemeinen Fachwissens A n- lass , Überlegungen zur Behebung der nachteiligen Geräuschemissionen anz u- st ell en und hierfür die Wahl eines anderen G etriebes in Betracht zu zi e hen. Aus der D2 selbst ergab sich hierfür die Anregung, ein (weiteres) Schn e- ckengetriebe als erstes Getriebe anstelle des in der D2 vorgesehenen Krone n- rad - oder Kegelradgetriebes zu verwenden . D ie D2 zeigt für das erste Getriebe ein 90° - Umlenkgetriebe. Weiterhin zeigt sie als zweites Getriebe ein Schn e- ckenradgetriebe , das ebenso eine 90° - Umlenkung auf weist. Aus den beiden Umlenkgetrieben resultiert eine parallele Anordnung von Elektr omotor und Gurtspule. Um für das erste Getriebe mit einer 90° - Umlenkung ein geräuscha r- mes Getriebe zu finden, war vom Fachmann deshalb zu erwarten, hierfür ebe n- falls ein Schneckenradgetriebe vorzusehen , wie es die D2 schon für das zweite Getri e be zeigt. Des Weiteren zeigt die D3 eine solche Anordnung von zwei Schnecke n- radgetrieben hintereinander zur Beeinflu ssung der Gurtlose. Auch wenn die dort gezeigte Aufrollvorrichtung für Sicherheitsgurte für einen Einsatz als Gur t straffer nicht geeignet ist, offenb art die D3 dem Fachmann gleichwohl das Pri n zip der Verwendung von zwei Schneckengetrieben als 90° - Umlenkgetriebe, um damit geräuscharm eine parallel e Anordnung von Gurtspule und Elektromotor zu e r- zielen. D er D2 entnimmt er hierzu, dass solche Getriebe für eine Selbsthe m- 30 31 32 33 - 12 - mung gegen ein von der Gurtspule ausgehendes Drehmoment verwendet we r- den können (D2 , S. 3 Abs. 4 bis S. 4 Abs. 1). Zusammen m it d er in D3 prinzip i- ell gezeigten Anordnung eine s Elektromotor s , zwei er Schneckengetriebe und einer Gurtspule vermit telte dies dem Fachmann die Kenntnis , wie er eine Gur t- vorrichtung mit der Funktion einer Gurtstraffung erzielen konnte. Entsprechend den zutreffenden und insoweit nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Patentgerichts musste er nur den Elektromotor ump olen, um eine andere Dre h- richtung und damit statt einer Gurtlose eine Gur t straffung zu erreichen. Der Fachmann hatte folglich Anlass, den aus der D2 bekannten Gur t- straffer mit dem Ziel einer Reduzierung der Geräuschemissionen we i ter zu - entwickeln , und f and hier zu Anregungen im Stand der Technik, wie eine solche Verbess e rung konkret realisiert werden könnte. bb ) Entgege n der Auffassung der Berufung steht dem Naheliegen einer solchen Weiterentwicklung nicht entgegen, dass ein zweites Schneckeng e triebe i m Antriebsstrang zu einer noch höheren Untersetzung führ t , als diese sich b e- reits aus einem Schneckengetriebe zusammen mit einem Kronenradg e triebe entsprechend dem Ausführungsbeispiel der D2 erg ab . Nach der Erörterung in der Berufungsverhandlung ist dav on auszugehen , dass ein Schneckengetriebe regelmäßig zu einer deutlich größeren Unterse t- zung führt als ein Kronenradgetriebe oder ein Kegelradgetriebe. Demnach muss der Elektromotor beim Gegenstand des Streitpatents mit höheren Dre h- zahlen drehen als bei de r D2. Dem Streitpatent ist indessen kein Hi n weis zu entnehmen, dass dies eine Schwierigkeit darstellt e und wie dieser zu begegnen wäre . Soweit es sich tatsächlich um einen nicht nur marginalen Nachteil ha n- deln sollte, würde dieser Nachteil von der Lehre de s Streitpatents schlicht hi n- genommen. Zur Bejahung der Patentfähigkeit reicht es nicht aus, wenn die vom Streitpatent vorgeschlagene technische Lösung aus der Sicht des Stand es der Technik mit Nachteilen oder ihre Realisierung mit Schwierigkeiten verbu nden 34 35 36 37 - 13 - ist, die vom Erfinder vorgeschlagenen Lösungsbeispiele diese Nac h teile oder Schwierigkeiten aber ignorier en und schlicht in Kauf n ehmen (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juni 1996 - X ZR 49/94, BGHZ 133, 57 unter III 2 c - Rauchgasklappe; vom 8. Januar 2008 - X ZR 110/04, juris Rn. 19; vom 26. August 2014 - X ZR 18/11, juris Rn. 17) . Auf technische Schwierigke i ten oder Nachteile kann deshalb eine erfinderische Tätigkeit nicht gestützt werden , wenn das Streitp a- tent wie im Streitfall hinsichtlich der sich aus de m zweiten Schneckenradgetri e- be ergebenden höhere n Untersetzung keine Hi n weise zu deren Überwindung aufzeigt (vgl. BGH , Urteil vom 22. März 2012 - X ZR 46/09, CR 2012, 768 Rn. 47). cc ) Des Weiteren greifen die Ausführungen der Berufung nicht durch, dass es nicht nahegelegen habe, den aus der D2 bekannten Gu r t aufroller ohne eine Beweglichkeit der Getriebewelle in axialer Richtung zu konstruieren. Die Berufung will dies darauf stützen, dass die D2 zur Hemmung eines von der Gurtspule ausgehenden Drehmoments verschiedene Ausführungs beispiele ze i- ge , die eine Beweglichkeit voraussetz t en . Eine solche Bewe g lichkeit ließe sich aber mit einem Schneckengetriebe als erstes Getriebe nicht vereinb a ren. Die D2 zeigt zwar solche Ausführungsbeispiele mit einer in axia ler Ric h- tung beweglichen Getriebewelle. Die D2 führt aber auch aus, dass eine Selbs t- hemmung allein durch eine geeignete Auslegung der Schneckenverza h nung und mit einem axiale Kräfte aufnehmenden Widerlager zu erzielen ist, ohne dass die Getriebewelle hierf ür in axialer Richtung verschiebbar sein müsste (D2 , S. 3 Abs. 4 bis S. 4 Abs. 1). Weiterhin offenbart die D2 auch die Möglic h- keit, den Elektromotor in einem anderen Leistungsbereich anzusteuern, so dass dieser sich nicht dreht , gleichwohl aber ein von der Antriebswelle kommendes Drehmoment hemmt (D2 , S. 7 Abs. 4). Die D2 ist deshalb nicht dahin zu ve r- stehen, dass eine Selbsthemmung allein mit einer Verschiebbarkeit der Getri e- bewelle zu erzielen wäre. 38 39 40 - 14 - Zudem gibt das Streitpatent keine Hinweise, wie etwa ige technische Schwierigkeiten zum Erzielen einer Selbsthemmung bei zwei im Antriebsstrang hintereinander angeordneten Schneckengetrieben zu überw i nden wären . Sol l- ten sich solche Schwierigkeiten oder Nachteile hinsichtlich der Selbsthe m mung für den Fachman n bei einem patentgemäßen Gegenstand stellen, nimmt das Streitpatent diese in Kauf und ignoriert sie. Wie oben bereits ausg e führt , kann hierauf eine erfinderische Täti g keit nicht gestützt werden. Soweit die Berufungsbegründung geltend macht, es habe fü r den Fac h- mann wegen der Schwierigkeiten zur Erzielung einer Selbsthemmung näher gelegen, als erstes Getriebe kein Schneckenradgetriebe und stattdessen and e- re Maßnahmen zur Geräuschdämmung vorzusehen , steht dies einem Naheli e- gen der patentgemäßen Lehre nic ht entgegen . Kommen für den Fachmann zur L ö sung eines Problems mehrere Alternativen in Betracht, können mehrere von ihnen naheliegend sein. Hierbei ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, we l che der L ö sungsalternativen der Fachmann als erste in Betracht zöge (BGH, Urteile vom 16. Februar 2016 - X ZR 5/14, GRUR 2016, 1023 Rn. 19 - Anruf routing ver - fahren; vom 6. März 2012 - X ZR 50/09, juris Rn. 19 mwN) . 3 . G esonderte Gründe für die Rechtsbeständigkeit einzelner Untera n- sprüche des Streitpatents werden von der Beklagten nicht geltend gemacht. Vielmehr verteidigt sie das Streitpatent in denjenigen beschränkten Fassungen, die sich aus den von ihr gestellten Hilfsanträgen ergeben . Es kommt mithin auf die Rechtsbeständigkeit ganzer Anspruchssätze an (vgl. BGH , B eschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 Rn. 22 - Informationsübermittlungs - verfahren II ; Urteil vom 13. September 2016 - X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 Rn. 27 - Datengenerator ) , an der es in der erteilten Fassung in Bezug auf P a- tenta n spruch 1 fehlt . IV. Auch die Hilfsanträge der Beklagten haben keinen Erfolg. 1. Es kann offen bleiben, ob d ie erstmals im Berufungsverfahren g e- stellten Hilfsanträge I a bis I c sowie der aus der ersten Instanz fortgeführte Hilf s- 41 42 43 44 - 15 - antrag II zulässig sind; sie beschreib en jedenfalls k einen patentfähigen Gege n- stand . 2. Die Hilfsanträge Ia bis Ic beschränken den in der erteilten Fassung mit Patentanspruch 1 definierten Gegenstand mit folgenden weiteren Merkm a- len: 4 c 1 Das zweite Ge triebe wird von der Getriebewelle mitt els einer in Kunst stoff ausgeführten Schnecke und dem Abtriebsrad gebildet. 7 a Das Abtriebsrad ist mit einer Außenverzahnung versehen. 8 Beide Getriebe sind derart ausgelegt, dass durch sie die Selbsthemmung des Antriebs im Sinne einer Schwergängi g- keit in getrieb e ner Richtung unterstützt wird. Hilfsantrag Ia ist durch Merkmal e 4c 1 und 7a sowie Hilfsantrag Ib ist durch Merkmal e 7a und 8 beschränkt. H ilfsantrag Ic ist durch alle drei Merkm a- le 4c 1 , 7a und 8 b e schränkt. Das Patentgericht hat zur Fassung von Hilfsantrag Ic zutreffend ausg e- führt, dass eine Konkretisierung des Gegenstand e s von Patentanspruch 1 hi n- sichtlich der Merkmale 4c 1 und 8 für den Fachmann aus dem Stand der Tec h- nik - insbesondere der D2 - nahegelegt waren. Auf diese Ausführungen wird v e r wiesen. Dies gilt entsprechend für die Hilfsanträge Ia und Ib. Das Versehen des Antriebsrads mit einer Außenverzahnung wird von den Ausführungsbeispi e- len der D2 gezeigt, weshalb auch insoweit eine erfinderische Tätigkeit nicht vo r- liegt. 3. Hilfsantrag II beschränkt den Gegenstand von Hilfsantrag Ic durch folgende weitere Merkmale: 2a Der Elektromotor weist ein Rotorpaket und einen Kommut a- tor auf. 45 46 47 48 - 16 - 7a Das Antriebsrad ist mit der Wickelwelle des Sicherheitsgu r- tes eines Kraftfahrzeugs gekuppelt. 8a Die Sel bsthemmung des Antriebs in getriebener Richtung wird beim Bremsen des Kraftfahrzeugs durch den von einem Fahrzeuginsa s sen auf den Sicherheitsgurt ausgeübten Druck unterstützt. Zudem tritt anstelle des Merkmals 4c aus Hilfsantrag Ic das folgende Merkmal: 4c2 Das zweite Getriebe wird von der Getriebewelle mittels einer in Kunststoff ausgeführten und in die Getriebewelle eing e- brachten Schnecke und dem Abtriebsrad gebildet. Das Patentgericht hat auch diesen Gegenstand mit zutreffenden Grü n- den als aus dem Stand der Technik nahegelegt angesehen ; a uf diese Ausfü h- rungen wird verwiesen. 49 50 - 17 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheid ung vom 25.02 .201 6 - 7 Ni 1 /1 5 (EP) - 51
Full & Egal Universal Law Academy