BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 5/02 vom 19. Juni 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina beschlossen: Die Anträge des Beklagten, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. November 2001 auf über 60.000 DM (= 30.677,51 ) festz u - setzen, werden zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger macht gegen den Beklagten die Zahlung rückständigen Mie t - zinses für die Zeit von August 1997 bis Juni 1998 in Gesamthöhe von 67.926,50 DM nebst Zinsen geltend. Das Landgericht gab der Klage nur in Höhe von 10.938,66 DM statt. Es hat seine Entscheidung u.a. damit begründet, das Mietverhältnis der Parteien sei durch die Kündigung des Beklagten vom 30. Dezember 1997 zum 5. Januar 1998 beendet worden. Seither stünden dem Kläger weder der vertraglich g e - schuldete Mietzinsanspruch noch Nutzungsentschädigungsa n sprüche zu. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, über den vom Landgericht rechtskräftig zugesprochenen Betrag hi n - - 3 - aus, an den Klger weitere 56.987,84 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Kndigung vom 30. Dezember 1997 sei unwirksam; das Mie t - verhltnis der Parteien habe im gesamten fraglichen Zeitraum bestanden. Der Beklagte, der gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt hat, b e - antragt, die vom Berufungsgericht mit 56.987,84 DM angenommene Beschwer auf 143.507,84 DM (= 73.374,39 ), hilfsweise auf über 60.000 DM (= 30.677,51 ) festzusetzen. Zur Begründung führt er aus, infolge der Anna h - me des Berufungsgerichts, daß das Mietverhltnis durch die Kndigung vom 30. Dezember 1997 nicht beendet worden sei, wrde dieses - soll te die En t - scheidung rechtskrftig werden - nach der vertraglichen Regelung erst mit A b - lauf des 31. Mai 2001 geendet haben. Der Klger habe bereits mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 den weiteren Mietzins bis zu diesem Zeitpunkt in Hhe von 252.350 DM gelt end gemacht. Daher sei zu der vom Berufungsgericht z u - grunde gelegten Beschwer entsprechend § 16 GKG mindestens der Mietzins fr ein Jahr (86.520 DM) hi n zuzurechnen. II. Die nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zulssigen Antrge auf Hhe r - setzung der Beschwer sind unbegrndet. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer des Beklagten zutreffend auf 56.987,84 DM festgesetzt. 1. Die Beschwer des Beklagten besteht darin, daß ihn das Berufungsg e - richt verurteilt hat, ber den rechtskrftig vom Landgericht zugesprochenen B e - trag hinaus an den Klger weitere 56.987,84 DM zu zahlen. Fr die Anwendung des § 8 ZPO bleibt hier kein Raum. Bei Mietzinsklagen ist fr die Bemessung - 4 - der Beschwer des Beklagten die Urteilssumme selbst dann maûgebend, wenn sich die Parteien letztlich nur ber den (Fort-)Bestand des zugrundeliegenden Mietverhltnisses streiten (vgl. MnchKomm/ Schwerdtfeger, ZPO, 2. Aufl., § 8 Rdn. 7; Zller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 8 Rdn. 4). 2. Dadurch, daû das Berufungsgericht die Kndigung des Beklagten vom 30. Dezember 1997 fr unwirksam hlt und vom (Fort-)Bestehen des Mietve r - trages im gesamten hier streitigen Zeitraum ausgeht, wird der Beklagte nicht zustzlich beschwert. Fr die Beschwer des Rechtsmittelklgers ist der rechtskraftfhige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maûgebend (vgl. etwa BGH, Beschluû vom 16. April 1996 - IX ZR 302/95 - MDR 1996, 960). Das Berufungsgericht hatte ber die Wirksamkeit der obengenannten Kndigung bzw. den Bestand des Mietverhltnisses nur als Vorfrage zu befinden. Die Entscheidung hierber kann daher nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. etwa BGHZ 94, 29, 33). Hahne Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Vézina
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