ECLI:DE:BGH:2016:101116BXIZR502.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 502/16 vom 10. November 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof e s hat am 10. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Das als "Revision und Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 10. August 2016 wird auf seine Koste n als unstatthaft verworfen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.376 Gründe: I. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 10. August 2016 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 1. März 2016 2 C 38 3/15 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil die Berufung unbegrü n- det sei. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. August 2016 zugestellt worden. Dagegen hat der Kläger persönlich mit Schreiben vom 9. September 2016, beim Bunde sgerichtshof eingegangen am 14. September 2016, Revision und mit einem weiteren Schreiben vom 13. September 2016 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. 1 - 3 - II. 1. Die gegen die Entscheidung des Landgerichts gerichtete Revision des Klägers ist nicht statthaft. Eine Revision ist nur gegen ein Urteil statthaft (§ 543 Abs. 1 ZPO), und auch nur dann, wenn sie das Berufungsgericht in dem Urteil (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzu n- gen liegen hier nicht vor. 2. Die vom Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die hierfür nach § 522 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO erfo r- derliche Beschwer von mehr als 20.000 e- richt hat die Berufung des Klägers nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen. 2 3 - 4 - 3. Schließlich sind die Rechtsmittel auch deshalb unzulässig, weil sie ni cht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ei n- gelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 01.03.2016 - 2 C 383/15 - LG Bremen, Entschei dung vom 10.08.2016 - 4 S 79/16 - 4
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