BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 5/03 vom 14. April 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 14. April 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 5. Dezember 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-sen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 35.108,45 . Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO), sie hat indes-sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-visionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Fischer Raebel Vill - 3 - Cierniak Lohmann
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