BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 5/03 Verk374ndet am: 24. Juli 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 24. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366ning f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 26. November 2002 verk374ndete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 7. November 1988 unter Inanspruchnahme der Priorit344t der schweizerischen Patentanmeldung 4 473/87 vom 19. November 1987 angemeldeten europ344ischen Patents 0 317 507 (Streitpatents), das mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilt ist und vom Deutschen Patentamt unter der Nummer 38 69 918 gef374hrt wird. 1 In einem vorangegangenen, von einem anderen Wettbewerber der Be-klagten angestrengten Nichtigkeitsverfahren hat das Bundespatentgericht das Streitpatent mit Urteil vom 1. Februar 1996 entsprechend der beschr344nkten Ver-teidigung durch die Beklagte und unter Abweisung der weitergehenden Nichtig-keitsklage f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise f374r nichtig erkl344rt. Dabei ist der urspr374ngliche Oberbegriff "Vorrichtung zur Einwir- 2 - 3 - kung auf ein Objekt mittels Ultraschall-Schwingungen mit einem Ultraschall-Sto337wellengenerator" durch den Begriff "Sto337wellen-Lithotripter" ersetzt wor-den. Die Patentanspr374che haben folgende Fassung erhalten: "1. Sto337wellen-Lithotripter, dadurch gekennzeichnet, dass er einerseits ein Projektil l344nglicher Form umfasst, das in eine ein Blasrohr (2) bildende R366hre eingesetzt ist, um darin zu gleiten, und pneuma-tische Mittel (5), die an dem einen Ende des Blasrohres (2) an-geordnet sind, um dieses Projektil (1) mit einer hin- und herge-henden Bewegung in dem Blasrohr (2) zu beaufschlagen mit einer Amplitude, die wesentlich gr366337er ist als die Querabmes-sung des Projektils, und andererseits einen zur Einf374hrung in ein Renoskop oder in ein Nephroskop bemessenen Wellenleiter (4, 19), der eine Eingangsgrenzfl344che (9) aufweist, die an dem anderen Ende des Blasrohres (2) angeordnet und daf374r vorge-sehen ist, von dem Projektil (1) im Verlauf seiner abwechseln-den Bewegung periodisch getroffen zu werden und so durch ei-ne ballistische Wirkung Ultraschall-Sto337wellen zu erzeugen, wobei dieser Wellenleiter (4, 19) f374r eine Vermittlung dieser Sto337wellen an ihren Gebrauchsort (21) angeordnet ist. 2. Sto337wellen-Lithotripter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der in Bezug auf das Projektil (1) stromaufw344rts gelegene Teil des Blasrohres (2) direkt dem zyklischen Druck eines Verdichterzylinders ausge-setzt ist, wobei das Projektil in der Vorw344rtsrichtung w344hrend - 4 - der Hochdruckphase und in der R374ckw344rtsrichtung w344hrend der Niedrigdruckphase zirkuliert. 3. Sto337wellen-Lithotripter nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Blasrohr zu seinem stromabw344rts gelegenen Ende hin mit einem Hilfsspei-cher (8) pneumatisch verbunden ist, damit in diesem ange-sammelte Luft die R374ckkehr des Projektils (1) in Richtung zu seiner Startposition hin versichert. 4. Sto337wellen-Lithotripter nach Anspruch 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Verdichter Re-guliermittel aufweist, welche die Einstellung der Luftmenge in dem Antriebskreislauf erm366glichen und als Folge davon der Amplitude der Sto337wellen. 5. Sto337wellen-Lithotripter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Projektil (1) durch eine aufeinanderfolgende Versorgung aus einer Druck-luftquelle mit einem praktisch konstanten Druck angetrieben wird." Das Urteil des Bundespatentgerichts vom 1. Februar 1996 ist rechtskr344f-tig geworden, nachdem der Senat die Berufung der dortigen Kl344gerin durch Ur-teil vom 12. Mai 1998 (X ZR 115/96, GRUR 1999, 145 - Sto337wellen-Lithotripter) zur374ckgewiesen hat. 3 - 5 - Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Kl344gerin geltend gemacht, das Streit-patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollst344ndig, dass ein Fachmann sie ausf374hren k366nne, und, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen T344tigkeit. Die Kl344gerin hat sich u. a. auf folgende vorver366ffentlichte Druckschriften berufen: 4 deutsche Offenlegungsschrift 27 35 563, Sakulin u.a., Verfahren zur Steinzerst366rung in den ableitenden Harnwegen, Elektrotechnik und Maschinenbau 1973, S. 156-163, US-Patentschrift 3 865 200, deutsche Auslegeschrift 1 283 769. Durch das angefochtene Urteil hat das Bundespatentgericht das Streitpa-tent antragsgem344337 in vollem Umfang f374r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt. 5 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erst-instanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und Patentanspruch 1 hilfsweise mit der Beschr344nkung verteidigt, dass die Amplitude der Bewegung des Projektils im Blasrohr zwischen 100 und 150 mm betr344gt. Die Kl344gerin tritt dem Rechtsmittel unter vertiefender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vor-bringens entgegen und st374tzt sich au337erdem auf die deutsche Patentschrift 27 24 324. Sie macht zus344tzlich den Nichtigkeitsgrund der unzul344ssigen Erwei-terung des Schutzbereichs geltend. 6 Als gerichtlicher Sachverst344ndiger hat Prof. Dr.-Ing. L. ein schriftliches Gutachten erstellt und dieses in der m374ndlichen Verhandlung erl344u-tert und erg344nzt. 7 - 6 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Der Gegen-stand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist nicht patentf344hig (Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat334G i. V. mit Art. 138 Abs. 1 lit. a, Art. 52 ff. EP334). 8 I. 1. Das Streitpatent betrifft einen Lithotripter zur intrakorporalen, invasi-ven und nicht operativen Entfernung von Harnsteinen aus Niere, Harnleiter und -blase durch Zertr374mmerung. 9 Die Streitpatentschrift erw344hnt verschiedene bekannte Sto337wellen-Generatoren, die insbesondere mit elektrischen Entladungen, dem piezoelektri-schen Effekt oder mit Detonationen chemischer Sprengstoffe arbeiten, und kriti-siert deren hohe Gestehungskosten sowie eine mangelhafte Abstimmung auf die Aufgabe, Nierensteine zu zertr374mmern. Hinzu kommt, wie der Senat im Ur-teil vom 12. Mai 1998 festgestellt hat, dass diese Techniken zum Teil betr344chtli-che gesundheitliche Gef344hrdungspotentiale f374r die Patienten bergen, etwa wenn Hochspannungskondensatoren 374ber eine Luftvorfunkenstrecke und eine in unmittelbarer N344he des Steins in der Harnblase liegende Arbeitsfunkenstre-cke unter Erzeugung hoher Energiest366337e zur Entladung gebracht werden oder wenn sonst mit hohen elektrischen Potenzialen in Patientenn344he gearbeitet wird. 10 Die Streitpatentschrift f374hrt des Weiteren aus, beim Einsatz von Lithotrip-tern, die nach dem Vorbild der US-Patentschrift 4 589 415 mit einem B374ndel von Sonden zur ber374hrungslosen Steinzerst366rung ausger374stet seien, h344tten 11 - 7 - sich dieselben Nachteile herausgestellt wie bei bekannten extrakorporalen Li-thotriptern. Beispielsweise m374ssten die Sto337wellen, um wirksam zu werden, auf Steinen mit Volumina von mitunter lediglich wenigen Kubikmillimetern zusam-mengef374hrt werden, wozu zwei kostspielige Anzeigevorrichtungen zur pr344zisen Ausrichtung der Sonden ben366tigt w374rden. Au337erdem bed374rfe es langwieriger Abstimmungen um sicherzustellen, dass alle Komponenten der Sto337welle "pha-sengleich" ank344men. Schwierig sei auch die Nachjustierung, wenn sich die Po-sition des Steins verlagert habe. Schlie337lich sto337e das Verfahren dann an die-selben Grenzen wie die extrakorporale Lithotripsie, wenn der Stein sich - unerreichbar - im Harnleiter hinter den Beckenknochen befinde. 2. Durch das Streitpatent in seiner bisher geltenden Fassung soll eine einfach gebaute und kosteng374nstige Vorrichtung zur Verf374gung gestellt werden, mit der Harnsteine auf hochwirksame Weise zertr374mmert werden k366nnen; so-weit die Beschreibung in diesem Zusammenhang Einsatzmittel nennt, handelt es sich um L366sungsans344tze, von denen die Problemdefinition frei zu halten ist (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 12.12.2006 - X ZR 131/02 Tz. 12, GRUR 2007, 309 - Schussf344dentransport), die im Streitfall aber 374berdies besonderer Er366rterung bed374rfen (unten I.5.). 12 3. Zur Probleml366sung stellt Patentanspruch 1 des Streitpatents einen Li-thotripter (1) mit folgenden Merkmalen zur Verf374gung: 13 (1.1) einer R366hre, die ein Blasrohr bildet, (1.2) einem Projektil l344nglicher Form, (1.2.1) das in die R366hre eingesetzt ist und in dieser gleiten kann und (1.3) pneumatischen Mitteln, - 8 - (1.3.1) die an dem einen Ende des Blasrohres angeordnet sind und (1.3.2) das Projektil mit einer hin- und hergehenden Bewegung in dem Blasrohr beaufschlagen k366nnen, (1.4) wobei die Amplitude der Bewegung des Projektils im Blas-rohr wesentlich gr366337er als die Querabmessung des Projek-tils ist; (2) der Lithotripter weist weiter einen Wellenleiter auf, der (2.1) zur Einf374hrung in ein Renoskop oder in ein Nephroskop bemessen und (2.2) f374r eine Vermittlung von Sto337wellen an ihren Gebrauchsort angeordnet ist und (2.3) der eine Eingangsgrenzfl344che aufweist, (2.3.1) die an dem anderen Ende des Blasrohres angeordnet und (2.3.2) daf374r vorgesehen ist, von dem Projektil im Verlauf seiner abwechselnden Bewegung periodisch getroffen zu werden und (2.3.3) der so durch eine ballistische Wirkung Ultraschall-Sto337wellen erzeugt. - 9 - 4. Eine Ausf374hrungsform des Lithotripters nach Patentanspruch 1 in sei-ner bisher geltenden Fassung zeigt die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 des Streitpatents: 14 Dabei bezeichnen: das Bezugszeichen 1 das Projektil, 2 das Blasrohr, 3 einen koaxialen zylinderf366rmigen Mantel, 4 den Wellenleiter, 5 einen Schlauch, 6 einen Anschlag, 7 ein Fenster zwischen Innenraum des Blasrohrs und Ringkammer, 8 eine einen Hilfsspeicher bildende Ringkammer, 9 die Grenzfl344che, 10 einen mit dem Wellenleiter fest verbundenen Ring, 11 einen D344mpfungsanschlag, 12 eine Auflage, 13 den Kolben des Verdichters, 14 den Verdichter, 15 ein Ventil und 21 einen Nierenstein. 15 - 10 - 5. Der Sinngehalt der gesch374tzten technischen Lehre bedarf hinsichtlich einiger Merkmale der Klarstellung: 16 a) Die Bezeichnung der patentierten Vorrichtung als "Sto337wellen"-Lithotripter und der mechanischen Pulse, die das Projektil auf die Eingangs-grenzfl344che des Wellenleiters 374bertr344gt, als "(Ultraschall-)Sto337wellen" (vgl. Merkmale 2.2 und 2.3.3) ist, wie sich aus den Erl344uterungen des Sachverst344n-digen ergibt, physikalisch-technisch unzutreffend. 17 aa) Soweit das in der Laufbuchse hin- und herfliegende Projektil beim Aufschlag auf die Eingangsgrenzfl344che des stabf366rmigen Wellenleiters einen intensiven mechanischen Impuls 374bertr344gt, versetzt dies den Stab zwar in - vorwiegend longitudinale - Schwingungen (Dehnwellen). Dabei handelt es sich jedoch nicht um Sto337wellen im physikalisch-technischen Sinn. Unter solchen Wellen sind bestimmte hochfrequente, akustische (= mechanische) Pulse mit hoher Energiedichte zu verstehen. Ihr Einsatz macht sich die akustischen Ei-genschaften von Wasser oder wasser344hnlichen fl374ssigen Medien, die auch das menschliche Weichgewebe aufweist und die eine Aufsteilung der akustischen Welle auf dem Weg zum Wirkungsort beg374nstigen, zunutze. In entsprechend konzipierten kommerziellen Lithotriptern werden, wie der gerichtliche Sachver-st344ndige ausgef374hrt hat, sehr kurze Pulsanstiegszeiten im Bereich von 50 bis 300 Nanosekunden und sehr hohen Dr374cken in einem Intervall von etwa 30 bis 100 Megapascal (MPA; 1 MPA = 10 bar) in den Pulsspitzen erzielt. Die intensi-ven Druckpulse dieser Sto337wellen, deren wesentlicher Energieanteil im Ultra-schallbereich liegt, zerst366ren die anvisierten Steine ohne Ber374hrung durch ein Werkzeug. 18 - 11 - Die Erzeugung solcher Sto337wellen in festen Medien, insbesondere in Ger344ten der Medizintechnik und namentlich in den Wellenleitern des Streitpa-tents w374rde dagegen, wegen der unterschiedlichen akustischen Eigenschaften dieser Medien, viel zu hohe Energien erfordern, um praktikabel eingesetzt wer-den zu k366nnen. Dementsprechend erzeugt die Antriebseinheit des im Streitpa-tent beschriebenen Lithotripters im Wellenleiter keine Sto337wellen in diesem Sinne. 19 bb) Von Sto337wellen im vorstehend er366rterten Sinne zu unterscheiden sind die im Streitpatent ebenfalls erw344hnten Ultraschallwellen. Die Erzeugung solcher Wellen im Wellenleiter ist nicht g344nzlich ausgeschlossen. Allerdings ist der entscheidende Parameter hierf374r die K374rze des verwendeten Metallstabs. Ein signifikanter Anteil an Ultraschallwellen wird nur bei Wellenleitern erzeugt, deren L344nge lediglich rund ein Viertel derjenigen betr344gt, die beim Betrieb des streitgegenst344ndlichen Lithotripters 374blicherweise zum Einsatz kommen. Die wesentlichen Energieanteile der erzeugten Wellen liegen hier im niederfrequen-ten Bereich deutlich unterhalb des Ultraschalls. 20 cc) Allerdings reichen Frequenzen von 5 kHz, die beim Einsatz des pa-tentierten Lithotripters erzeugt werden k366nnen, aus, um Harnsteine zu zerst366-ren. Nicht gekl344rt ist, wie der gerichtliche Sachverst344ndige ausgef374hrt hat, ledig-lich der genaue Wirkungsmechanismus, namentlich, ob die Steine infolge der Einleitung der Dehnwellen zerst366rt werden oder ob deren Substanz durch das mechanische Auftreffen der Wellenleiterspitze abgetragen wird bzw. ob der Er-folg durch das Zusammenwirken beider Mechanismen herbeigef374hrt wird. 21 b) Ob diese Erkenntnisse die von der Kl344gerin gezogene Schlussfolge-rung rechtfertigen, das Patent offenbare die Erfindung nicht so vollst344ndig und 22 - 12 - deutlich, dass ein Fachmann sie ausf374hren kann, kann ebenso offenbleiben wie, ob mit der Ersetzung des urspr374nglichen Oberbegriffs durch den Begriff "Sto337wellen-Lithotripter" der Schutzbereich des Patents unzul344ssig erweitert worden oder ob die Erfindung durch das in der Offenlegungsschrift 27 35 563 beschriebene chirurgische Ger344t mit Impulsmotor vorweggenommen ist. Das Patent kann aus einem anderen Grund keinen Bestand haben. II. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der bis-her geltenden Fassung ergab sich am Priorit344tstag f374r den Fachmann in nahe-liegender Weise aus dem Stand der Technik und war deshalb nicht patentf344hig (Art. II 247 6 Nr. 1 IntPat334G i. V. mit Art. 52 Abs. 1, Art. 56 EP334). 23 1. Der ma337gebliche Fachmann war zum Priorit344tszeitpunkt als Mitarbei-ter eines Gro337unternehmens oder mittelst344ndischen Betriebs mit der Entwick-lung medizintechnischer Ger344te besch344ftigt und verf374gte regelm344337ig 374ber eine vollakademische Ausbildung mit einem Abschluss als Diplom-Physiker bzw. Physikingenieur oder als Diplom-Ingenieur der Sparte Maschinenbau und hatte ggfs. Zusatzkenntnisse aus der Medizin- und Feinger344te- sowie Elektro- und Getriebetechnik erworben. 24 2. Wie sich bereits aus dem Senatsurteil vom 12. Mai 1998 ergibt, waren die beiden Funktionsmodule, aus denen sich der im Streitpatent unter Schutz gestellte Lithotripter zusammensetzt, f374r sich selbst genommen dem Fachmann durch den Stand der Technik jedenfalls nahegelegt. Dem Wellenleiter des Streitpatents zumindest 344hnliche, n344mlich zur Einf374hrung in Ureterkatheter kon-zipierte und zu longitudinalen Schwingungen angeregte zylindrische Metallst344be oder -rohre mit einem Durchmesser von ca. 0,6 mm und einem Arbeitskopf zur Harnsteinzerst366rung sind bereits in dem Beitrag von Sakulin u. a. aus dem Jah- 25 - 13 - re 1973 (aaO S. 158 f.) dargestellt; eine nach Art der Anordnungen des Streit-patents der Erzeugung kurzer mechanischer Pulse und Dehnwellen dienende Antriebseinheit ist in der deutschen Offenlegungsschrift 27 35 563 beschrieben. 3. Auch die Verkn374pfung dieser beiden Funktionsmodule ergab sich f374r den Fachmann in naheliegender Weise aus dem nunmehr - anders als noch im Vorprozess - l374ckenlos dokumentierten Stand der Technik. 26 F374r die damalige Entscheidung des Senats war ausschlaggebend gewe-sen, dass die Kombination des Wellenleiters mit einer pneumatisch-mechanischen Antriebseinheit als Abkehr von eingefahrenen Wegen bei der L366sung der patentgem344337en Problemstellung erschien. Der Stand der Technik hatte sich dem Senat so dargestellt, dass die intrakorporale Lithotripsie (vgl. Sakulin u. a. aaO S. 158 ff.) zwar durch den Einsatz von Sonden (Wellenleitern) mit externer Impulserzeugung zu vermeiden vermocht hatte, mit hohen elektri-schen Spannungen im K366rperinnern des Patienten zu arbeiten, wie es bei der elektrohydraulischen Sto337wellenlithotripsie der Fall war (vgl. Sakulin u. a. aaO S. 157). Die Antriebstechnik f374r diese externe Impulserzeugung war aber derje-nigen der elektrohydraulischen Sto337wellenlithotripsie verhaftet geblieben. Um die Sonden zu longitudinalen Bewegungen anzuregen, wurden weiterhin Sto337-wellen erzeugt; dies geschah lediglich au337erhalb des K366rpers des Patienten in einer mit Wasser gef374llten Entladekammer (Sakulin u. a. aaO S. 158 f.). Damit standen bei dieser Technik Arbeitsweise und Antrieb in einem Missverh344ltnis: Um an den Arbeitsk366pfen filigraner Instrumente wie den eingesetzten drahtf366r-migen Metallleitern Auslenkungen im Millimeterbereich zu erzeugen, wurde ein 374berdimensionierter Antrieb eingesetzt, dessen eigentliches Potenzial zudem gar nicht genutzt werden konnte. Die Energie der in den wassergef374llten Entla-dekammern erzeugten Sto337wellen im eigentlichen physikalischen Sinne wurde 27 - 14 - infolge der, wie ausgef374hrt (oben I.5.a)aa)), unterschiedlichen akustischen Ei-genschaften fester Medien nicht in die Sonden eingeleitet, sondern diese wur-den nur zu ged344mpften Eigenschwingungen angeregt (vgl. Sakulin u. a. aaO S. 159). Der 334berwindung der unkritischen 334bertragung einer inad344quaten An-triebstechnik stand, wie der Senat im Vorprozess festgestellt hat, ein zu immer komplexeren statt zu einfacheren L366sungen neigendes technisches Fort-schrittsdenken im Wege. Der Bruch damit zugunsten eines schlichten pneuma-tisch-mechanischen Antriebs hatte im Vorprozess den Ausschlag f374r den Be-stand des Streitpatents gegeben. 28 4. An dieser Beurteilung kann bei Ber374cksichtigung der zum Stand der Technik geh366renden, in den Vorprozess aber noch nicht eingef374hrten deut-schen Patentschrift 27 24 324 mit Bekanntmachungstag vom 31. August 1978 nicht festgehalten werden. Vielmehr erweist sich, dass der Gegenstand des Streitpatents in seiner bisher geltenden Fassung nicht auf einer erfinderischen T344tigkeit beruht. 29 a) Das Patent 27 24 324 bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Zertr374m-mern von Blasensteinen mit einem B374ndel langgestreckter biegsamer Lithotrip-ter, die zusammen mit einem sie f374hrenden Ureterkatheter ins K366rperinnere einf374hrbar sind und auf die von einem au337erhalb des K366rpers bleibenden An-trieb vor- und zur374ckgehende Bewegungen 374bertragen werden. Nach einer Ausgestaltung der Erfindung k366nnen die Lithotripter von eigenen elektromagne-tischen Antrieben hin- und herbewegt werden, wobei diese untereinander in Reihe angeordnet sind, um eine relativ kleine, handliche und zudem leichte Vor-richtung zu schaffen (Sp. 2 Z. 21 ff.). Die nachfolgend abgebildete Figur 4 der 30 - 15 - Patentschrift zeigt drei von insgesamt sieben hintereinander liegenden elektromagnetischen Antrieben mit den jeweils zugeordneten Lithotriptern: Jeder von ihnen ist in einen Eisenanker (23) eingel366tet, der jeweils sechs weitere Bohrungen zur F374hrung der 374brigen sechs Lithotripter aufweist. Jedem Eisenanker ist ein Magnetpolpaar (25) eines elektromagnetischen Antriebs zu-geordnet. Beim Erregen der Erregerwicklung (29) wird der Anker (23) 374ber ei-nen zwischen den Magnetpolen (25) liegenden Luftspalt gezogen, wobei ein d344mpfender Endanschlagring f374r die Hubbegrenzung des Ankers und eine 31 - 16 - Druckfeder (27) daf374r sorgt, dass der Lithotripter bzw. sein Anker zur374ckgeholt und gegen einen D344mpfungsanschlag (28) gedr374ckt wird. Die in dieser Patentschrift als Lithotripter bezeichneten l344nglichen St344be entsprechen funktional den Wellenleitern des Streitpatents. Dass die Bewegung der Lithotripter dort als rein translatorische mit R374ckholfunktion konzipiert ist, ist unerheblich, weil die Anregung von Wellenleitern zu einer (ged344mpften) Eigen-schwingung schon in der Arbeit von Sakulin u. a. beschrieben (aaO S. 159 li. Sp. oben) und deshalb in jedem Falle nahegelegt ist. 32 b) Die in der Patentschrift 27 24 324 beschriebene L366sung verk366rpert auf dem Gebiet der intrakorporalen Lithotripsie den Entwicklungsschritt, der im Vor-prozess dem Streitpatent zugeschrieben wurde und dessen Bestand gesichert hat, n344mlich die Reduktion auf eine einfachere Technik unter Losl366sung von der g344ngigen technologischen Denkrichtung zu immer h366herwertiger, aufw344ndigerer Technologie. Die Patentschrift 27 24 324 vermittelte dem Fachmann vor dem Priorit344tstag die Erkenntnis, dass f374r die Anregung von Lithotriptern (Wellenlei-tern) mit viel einfacheren als den aus der Sto337wellenlithotripsie bekannten Ag-gregaten auszukommen war, die zudem handlich in einem relativ kleinen, leichtgewichtigen Ger344t untergebracht werden konnten. Dass der elektromag-netische Antrieb es mit sich brachte, dass in Patientenn344he weiterhin mit - wenn auch niedrigeren - Spannungen und Str366men gearbeitet wurde, konnte dem Fachmann allerdings Anlass geben, 374ber Alternativen zu dieser Antriebsart nachzudenken. Die Suche nach Anregungen daf374r f374hrte ihn zu dem in der Of-fenlegungsschrift 27 25 563 beschriebenen pneumatisch-mechanischen Im-pulsmotorantrieb f374r ein chirurgisches Ger344t. Die Leistung des Streitpatents be-schr344nkt sich demnach auf die Erkenntnis, dass mit einem mechanischen Im-pulsmotor f374r den Antrieb eines Mei337els zur Entfernung von Knochen und ande- 33 - 17 - rem hartem Material oder f374r den Vortrieb eines Drahtes zur Spickung von Kno-chenfragmenten mittels Impulsen von hoher Frequenz ebenso gut ein Wellen-leiter zur Zerst366rung von Harnsteinen betrieben werden konnte. Das allein stellt, nachdem mit der Patentschrift 27 24 324 der Weg f374r den Einsatz kleiner, hand-licher Vorrichtungen gebahnt war, keine den Patentschutz rechtfertigende Leis-tung dar, zumal dieser Impulsmotor bereits in einer benachbarten medizintech-nischen Fachrichtung Verwendung gefunden hatte. Die hilfsweise Beschr344nkung von Patentanspruch 1 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Sie bezieht sich auf den Nichtigkeitsgrund der unzu-reichenden Offenbarung, auf den es indes f374r die Entscheidung nicht ankommt. 34 Die Unteranspr374che betreffen handwerkliche Ausgestaltungen der Vor-richtung nach Patentanspruch 1, die damit ebenfalls nahegelegt sind; auch die Berufung macht insoweit nichts anderes geltend. 35 - 18 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit 247 121 Abs. 2 PatG. 36 Melullis Scharen Keukenschrijver Meier-Beck Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 26.11.2002 - 4 Ni 10/02 (EU) -
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