BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 504/07 Verk374ndet am: 20. Januar 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ VerbrKrG 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b, 247 6 Abs. 2 Satz 4 (jeweils in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) a) Die im Darlehensvertrag entgegen 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG feh-lende Gesamtbetragsangabe hat bei vereinbarungsgem344337er Auszahlung der Darlehensvaluta zur Folge, dass der Darlehensnehmer die Neube-rechnung der monatlichen Leistungsraten unter Ber374cksichtigung der auf den gesetzlichen Zinssatz verminderten Zinsen und gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die R374ckzahlung 374berzahlter Zinsen verlangen kann. b) Ein Wahlrecht des Verbrauchers, statt dessen die den gesetzlichen Zins-satz 374bersteigenden, in den vereinbarten Ratenzahlungen enthaltenen Zinsen zur Tilgung des Darlehensr374ckzahlungsanspruchs zu verrechnen, besteht nicht (Abgrenzung zu BGHZ 112, 352). BGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Teilanerkenntnis- und Teilur-teil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger und die beklagte Bank streiten 374ber die Rechtsfolgen der fehlenden Gesamtbetragsangabe in einem Verbraucherkreditvertrag. 1 Der Kl344ger nahm mit Vertrag vom 1./17. Juni 1996 bei der Beklag-ten ein Annuit344tendarlehen in H366he von 105.000 DM zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung auf. Das Disagio betrug 10%, der bis zum 30. Mai 2001 festgeschriebene Nominalzinssatz 6,15% p.a. und die Anfangs-tilgung 2% p.a. bei viertelj344hrlich zu zahlenden Raten in H366he von 2.139,37 DM. Als vom Kl344ger zu tragende Gesamtbelastung wurden die Summe aller Zahlungen bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist sowie die 2 - 3 - dann noch bestehende Restschuld des bis zum 30. Mai 2016 zu tilgen-den Darlehens angegeben. Die Darlehensvaluta wurde von der Beklag-ten vertragsgem344337 ausgezahlt. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist ver-einbarten die Parteien am 20. Juni/12. September 2001 einen neuen Nominalzinssatz in H366he von 7,71% p.a. unter Festschreibung bis zum 30. Mai 2006, einen anf344nglichen Tilgungssatz von 3,5% p.a. und jeweils zum 30. eines Monats f344llig werdende Raten in H366he von 882,77 DM (= 451,35 200), die der Kl344ger bis heute leistet. Der Gesamtbetrag der Zah-lungen und die dann bestehende Restschuld waren wiederum bis zum Ende der Zinsbindung angegeben. Nach Ablauf dieser Zinsbindungsfrist wurde keine erneute Vereinbarung getroffen. Mit seiner Klage hat der Kl344ger begehrt, festzustellen, dass der den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. 374bersteigende Teil der seit dem 30. Juni 1996 geleisteten und k374nftig noch zu leistenden Ratenzahlungen auf die Darlehensforderung zu verrechnen ist, hilfsweise die Beklagte zur Neuberechnung der von ihm seit dem 30. Juni 1996 zu zahlenden Teil-leistungen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. sowie zur Erstattung zuviel gezahlter Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass er lediglich Zinsen in H366he von 4% p.a. schulde. 3 Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Da-gegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat der Kl344ger - neben der weiterhin begehrten Tilgungsverrechnung - die Aufrechnung mit R374ckforderungsanspr374chen aus in der Zeit vom 30. Juni 1996 bis 30. August 2007 374berzahlten Zinsen gegen374ber dem Darlehens-r374ckzahlungsanspruch erkl344rt. Das Berufungsgericht hat unter Abwei-sung des Hauptantrages die Beklagte entsprechend dem Hilfsantrag 4 - 4 - durch Teilurteil zur Neuberechnung der zu zahlenden Raten verurteilt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben, wobei das Urteil hinsicht-lich der bereits geleisteten Raten und der Feststellung auf dem Aner-kenntnis der Beklagten beruht. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision erstrebt der Kl344ger die Wiederherstellung des erstinstanzli-chen Urteils, soweit vom Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2007, 2281 ver366ffent-licht ist, hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus-gef374hrt: 6 Dem Kl344ger stehe kein Recht zur Tilgungsverrechnung zu. Er k366n-ne weder verlangen, dass die in der Vergangenheit 374ber den lediglich geschuldeten gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. hinaus gezahlten Zinsen zur Tilgung der Hauptforderung verrechnet werden, noch stehe ihm das Recht zu, zur schnelleren Tilgung des Darlehens die Raten in vereinbar-ter H366he weiter zu zahlen. Ein solches Recht ergebe sich nicht aus dem Vertrag, da die Vereinbarung eines Annuit344tendarlehens in der Regel nicht den Schluss zulasse, dass die vereinbarte Ratenh366he unabh344ngig 7 - 5 - von den Zins- und Tilgungss344tzen Geltung haben solle. Eine Sondertil-gungsm366glichkeit h344tten die Parteien nicht vereinbart. Auch aus dem Verbraucherkreditgesetz folge kein Wahlrecht des Kl344gers zur Tilgungs-verrechnung. Soweit ein solches Wahlrecht bei der au337er Kraft getrete-nen Vorschrift des 247 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG anerkannt gewesen sei, las-se sich weder aus dem Wortlaut des 247 6 Abs. 2 VerbrKrG noch aus dem Willen des Gesetzgebers und dem Schutzzweck des Verbraucherkredit-gesetzes entnehmen, dass dieses Wahlrecht habe weiter gelten sollen. Die begehrte Tilgungsverrechnung laufe dem erkl344rten Zweck des 247 6 VerbrKrG zuwider, einen Kompromiss zwischen den Interessen von Kreditgeber und Kreditnehmer zu erzielen, da der Kl344ger mit einer Til-gungsverrechnung in die Rechtsstellung der Beklagten eingreife. Diese verl366re durch die erstrebte Verrechnung auf die Hauptforderung das Recht, sich gegen374ber den bereicherungsrechtlichen Anspr374chen auf Erstattung der 374berzahlten Zinsen auf Verj344hrung zu berufen. Eine ande-re Auslegung des Verbraucherkreditgesetzes werde auch nicht durch Gemeinschaftsrecht gefordert. Die vom Kl344ger in der Berufungsinstanz erstmals erkl344rte Aufrech-nung mit den aus den 374berzahlten Zinsen herr374hrenden R374ckforderungs-anspr374chen gegen374ber der Darlehensschuld f374hre ebenfalls nicht zum Erfolg des Hauptantrages. Es fehle an einer Aufrechnungslage, da die Hauptforderung 374ber den bereits auf die Tilgung verrechneten Teil hin-aus noch nicht erf374llbar gewesen sei. Hinsichtlich aller bis zum 31. Dezember 2002 geleisteten 334berzahlungen sei eine Aufrechnung auch wegen Verj344hrung ausgeschlossen. 8 - 6 - II. 9 Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand. Der Kl344ger kann nicht verlangen, dass die den gesetzlichen Zinssatz 374bersteigen-den, in den vereinbarten Ratenzahlungen enthaltenen Zinsen auf die Hauptforderung verrechnet werden. 1. Zutreffend - und von den Parteien zu Recht nicht angegriffen - ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Kreditvertrag die gem344337 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) erforderli-che Angabe des Gesamtbetrags fehlt. Nach der st344ndigen Rechtspre-chung des erkennenden Senats ist auch in den F344llen, in denen - wie hier - eine unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart wird, der Gesamt-betrag aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen gem344337 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG a.F. auf Grundlage der bei Abschluss des Vertrages ma337geblichen Bedingungen anzugeben (BGHZ 159, 270, 274 ff.; BGHZ 167, 252, 262, Tz. 25; Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307, vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437 und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1245 f., Tz. 26). Diesen Anfor-derungen wird der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensver-trag nicht gerecht, da jeweils nur die f374r die Zeit der Zinsfestschreibung zu erbringenden Betr344ge und die danach noch bestehende Restschuld, nicht aber die f374r die Gesamtlaufzeit des Vertrages zu erbringenden Zah-lungen ausgewiesen werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 167, 252, 263, Tz. 29 und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 28). 10 - 7 - 11 Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgem344337 ausgezahlt wurde, nach 247 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, dass der Kl344ger der Beklagten statt des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzli-chen Zinssatz von 4% p.a. schuldet. Wie der Senat bereits mehrfach ent-schieden hat, kann der Darlehensnehmer in diesem Fall gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Ber374cksichtigung der verminderten Zinsen eine Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten und gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die R374ckzahlung 374berzahlter Zinsen verlangen (Senat, BGHZ 149, 80, 89; 149, 302, 310; Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 32). Dies ziehen die Parteien zu Recht nicht in Zweifel. 2. Der Kl344ger ist jedoch der Auffassung, er k366nne von der Beklag-ten wahlweise verlangen, den Teil der vereinbarten Raten, der den ge-setzlichen Zinssatz von 4% p.a. 374bersteigt, in vollem Umfang zur Tilgung des Darlehensr374ckzahlungsanspruchs zu verrechnen. Ein solches Wahl-recht hat das Berufungsgericht aber entgegen der Auffassung der Revi-sion zu Recht abgelehnt. 12 a) Dem vom Kl344ger beanspruchten Wahlrecht steht bereits entge-gen, dass die Parteien hier eine abweichende Tilgung vereinbart haben. Das Recht zu bestimmen, welche von mehreren Forderungen getilgt werden soll, steht zwar grunds344tzlich dem Schuldner zu (247 366 Abs. 1 BGB). Haben Gl344ubiger und Schuldner jedoch bereits vor Bewirkung der Leistungen eine Vereinbarung 374ber die Anrechnung k374nftiger Zahlungen auf bestimmte Verbindlichkeiten getroffen, so schlie337t dies ein einseiti- 13 - 8 - ges Bestimmungsrecht des Schuldners aus (BGHZ 91, 375, 379 f.; Se-nat, Urteil vom 27. Juni 1995 - XI ZR 213/94, WM 1995, 1663 f.). 14 aa) So ist es hier. Aus dem Darlehensvertrag stehen der Beklagten zwei verschiedene Zahlungsanspr374che zu, der Anspruch auf Zahlung von Zinsen und der Anspruch auf Tilgung des Darlehens. Die Parteien haben im Darlehensvertrag vom 1./17. Juni 1996 und in der Prolongationsver-einbarung vom 20. Juni/12. September 2001 eine Vereinbarung zur An-rechnung der Zahlungen auf die beiden verschiedenen Anspr374che getrof-fen. Beim Annuit344tendarlehen, wie es die Parteien vereinbart haben, ist von der in ihrer Gesamth366he gleich bleibenden Jahresleistung vereinba-rungsgem344337 stets ein der H366he nach st344ndig abnehmender Teil auf die f344lligen Zinsen zu verrechnen, der jeweilige Rest dient der Kapitaltilgung (Senat BGHZ 112, 352, 355). Diese Anrechnungsvereinbarung wird in einem festen Zinssatz und einem festen (anf344nglichen) Tilgungssatz, aus denen sich die Annuit344tenrate errechnet, zum Ausdruck gebracht. Da-nach wurden hier in der ersten Zinsfestschreibungsperiode 6,15% p.a. und in der zweiten 7,71% p.a. der vereinbarten Darlehensraten zur Til-gung der Zinsforderung gezahlt. Dem steht nicht entgegen, dass auf-grund der gesetzlichen Anordnung des 247 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG der Zinssatz auf 4% p.a. herabgemindert ist. Die inhaltliche Modifikation des tats344chlich Geschuldeten l344sst die rechtlich selbst344ndige Anrechnungs-vereinbarung unber374hrt (f374r die einseitige Leistungszweckbestimmung des Zahlenden bei Unwirksamkeit des Vertrages BGHZ 98, 174, 181; BGH, Urteil vom 6. November 1986 - III ZR 70/86, WM 1987, 101). In H366he der Differenz des vereinbarten Zinssatzes zum tats344chlich ge-schuldeten gesetzlichen Zinssatz bleibt es damit dabei, dass der - 9 - Darlehensnehmer nicht die Hauptforderung getilgt, sondern lediglich mehr Zinsen als geschuldet gezahlt hat. 15 bb) Selbst wenn man davon ausgeht, dass in der Weiterzahlung der vereinbarten Raten trotz Kenntnis des geminderten Zinssatzes der Wille des Kl344gers zum Ausdruck kommt, von der urspr374nglichen Til-gungsvereinbarung abzuweichen, so f374hrt dies nicht zu einer Umwid-mung der Zahlungen. Eine abredewidrige Bestimmung des Schuldners ist nur wirksam, wenn durch ausdr374ckliche oder stillschweigende Zu-stimmung des Gl344ubigers eine 304nderungsvereinbarung zustande kommt (M374nchKommBGB/Wenzel, 5. Aufl., 247 366 Rdn. 7; Staudinger/Olzen, BGB, Neubearb. 2006, 247 366 Rdn. 49). An einer solchen Zustimmung der Beklagten fehlt es hier. b) Zu Recht entnimmt das Berufungsgericht den vertraglichen Ver-einbarungen der Parteien auch nicht, dass die vereinbarte Rate in der H366he, die den Zinsanteil 374bersteigt, immer - d.h. unabh344ngig vom ge-schuldeten Zinssatz - zur Tilgung der Hauptforderung zu verwenden ist. 16 aa) Nach den aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstandenden Fest-stellungen des Berufungsgerichts sind im Darlehensvertrag nicht etwa feste monatliche Raten unabh344ngig von der jeweiligen Zinsh366he fest-gelegt worden. Aus dem Umstand, dass sich die gleich bleibende Zah-lungsrate aus der Anfangstilgung (2% bzw. 3,5% p.a.) und dem Nominal-zins (6,15% bzw. 7,71% p.a.) bezogen auf den Darlehensnennbetrag (105.000 DM) errechnet, ergibt sich vielmehr, dass beide Parameter nach dem Willen der Parteien f374r die H366he der Rate ma337geblich sein sol-len (Senat, Urteile vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 17 - 10 - 1246, Tz. 30 und XI ZR 114/05, BKR 2006, 405, 408, Tz. 30). Auch wenn der Tilgungssatz jeder Rate in der H366he vom Zinsanteil abh344ngt und st344ndig zunimmt, so liegen die jeweiligen Verh344ltnisse von Zins- und Til-gungsanteil dennoch f374r jeden Zahlungstermin bereits bei Abschluss des Vertrages im Voraus genau fest und sind als solche auch Grundlage der Parteivereinbarung (Canaris, NJW 1987, 609, 616). Nach der Vorstellung der Parteien ist der Tilgungssatz also bei jeder Rate zwar unterschiedlich hoch, jedoch nicht beliebig. bb) Dieser Beurteilung steht auch das von der Revision angef374hrte Senatsurteil vom 23. Oktober 1990 (BGHZ 112, 352) nicht entgegen. Je-denfalls wird an einer daraus etwa zu entnehmenden abweichenden Auf-fassung nicht festgehalten. Anders als im Streitfall geht es dort um die Korrektur einer falschen Verrechnung der Darlehensgeberin. Dort konn-ten die Ratenzahlungen des Darlehensnehmers - anders als hier - nicht zur Leistung der (nicht geschuldeten) Zinszuschl344ge bestimmt sein, da die Darlehensgeberin erst im Nachhinein von ihrem vermeintlichen Zins-erh366hungsrecht Gebrauch gemacht und r374ckwirkend die vom Darlehens-nehmer zur Tilgung der Hauptforderung gezahlten Betr344ge f344lschlicher-weise auf die tats344chlich nicht geschuldeten Zinsen verrechnet hat (BGHZ 112, 352, 355 f., vgl. hinsichtlich des dort nicht abgedruckten Teils WM 1990, 1989, 1990). Wie der Senat dort ausgef374hrt hat, entsteht in einem solchen Fall, wenn die Bank aufgrund einer nichtigen Vertrags-klausel zuviel Zinsen berechnet hat, in H366he der Differenz nicht bei jeder Leistung sofort ein Bereicherungsanspruch des Darlehensnehmers auf R374ckzahlung (BGHZ 112 aaO S. 355). Dies ist im Streitfall anders. Die Zahlungen des Kl344gers wurden nicht f344lschlicherweise, sondern verein-barungsgem344337 auf die Zinsen verrechnet. Werden aber - wie hier - mit 18 - 11 - jeder Rate anteilig rechtsgrundlos Zinsen gezahlt, so entsteht auch bei einem Annuit344tendarlehen im Zeitpunkt jeder 334berzahlung ein bereiche-rungsrechtlicher R374ckgew344hranspruch nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB und zwar - anders als die Revision meint - auch in den F344llen, in denen nicht der gesamte Darlehensvertrag, sondern nur Zinszahlungen r374ckabzuwickeln sind (Senatsurteile BGHZ 149, 302, 310 und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 32 sowie XI ZR 114/05, BKR 2006, 405, 409, Tz. 32). cc) Ob - wie das Berufungsgericht meint - etwas anderes gilt, wenn bei einem Annuit344tendarlehen ausnahmsweise feste Mindest- oder Wunschraten vereinbart wurden, die unabh344ngig vom Zinssatz Geltung haben sollen, bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Fall liegt nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht vor. Der Umstand, dass mit Anhebung des Zinssatzes durch die Prolon-gationsvereinbarung im Jahr 2001 auch die Ratenh366he angehoben wur-de, spricht vielmehr daf374r, dass die Parteien die Ratenh366he gerade nicht unabh344ngig vom konkreten Zinssatz festgelegt haben. 19 c) Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass sich aus dem Verbraucherkreditgesetz und den Nachfolgevorschriften des BGB kein Recht des Darlehensnehmers zur nachtr344glichen und k374nftigen Tilgungsverrechnung ergibt. Ob ein entsprechendes Wahlrecht des Ver-brauchers zur Tilgungsverrechnung besteht, ist in der Literatur und der instanzgerichtlichen Rechtsprechung allerdings umstritten. 20 aa) Die 374berwiegende Ansicht nimmt an, dass dem Darlehens-nehmer bei fehlender Gesamtbetragsangabe ein Wahlrecht zusteht, 21 - 12 - entweder die Neuberechnung der Raten gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt: 247 494 Abs. 2 Satz 4 BGB) zu verlangen oder zur schnel-leren R374ckf374hrung des Darlehens die Raten in urspr374nglich vereinbarter H366he weiter zu zahlen, wobei der den gesetzlichen Zinssatz 374ber-steigende Teil zur Tilgung der Hauptforderung zu verrechnen ist (B374low/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., 247 494 Rdn. 62; Erman/ Saenger, BGB, 12. Aufl., 247 494 Rdn. 15; Kessal-Wulf in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2004, 247 494 Rdn. 31; dies. in: PWW, BGB, 3. Aufl. 247 494 Rdn. 8; Metz, VerbrKrG, 247 6 Rdn. 9; M366ller, in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., 247 494 Rdn. 12; M374nchKommBGB/Sch374rnbrand, 5. Aufl., 247 494 Rdn. 32; v. Rottenburg, in: Graf v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., 247 6 Rdn. 32; Ulmer in: Ulmer/ Habersack, VerbrKrG, 2. Aufl., 247 6 Rdn. 26; Vortmann, VerbrKrG, 247 6 Rdn. 20; Schmitz NJW 2007, 332, 334; ebenso LG Hannover 3 O 311/06 S. 5 f.). bb) Nach Ansicht einer Mindermeinung kann der Darlehensnehmer demgegen374ber entgegen 247 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt: 247 494 Abs. 2 Satz 4 BGB) nicht einseitig verlangen, dass die urspr374nglich vereinbarten Raten weitergef374hrt werden, um eine k374rzere Laufzeit zu erreichen (Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis, Rdn. 160; M374nstermann/Hannes, VerbrKrG, 247 6 Rdn. 304; Peters, in: Lwowski/Peters/G366337mann, VerbrKrG, 2. Aufl., 247 6, S. 144 f.; ders. in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., 247 81 Rdn. 101; Schwintowski, in: jurisPK-BGB, 4. Aufl., 247 494 Rdn. 6; Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG, 2. Aufl., 247 6 Rdn. 15; Bellut EWiR 2007, 761, 762; Sauer/Wittemann 22 - 13 - BKR 2008, 1, 9; ebenso LG Essen 6 O 493/05 S. 11, LG Hamburg 313 O 431/06 S. 12 f. und LG M374nchen II 9 B O 6618/06 S. 3 ff.). 23 cc) Ebenso wie das Berufungsgericht vermag der erkennende Se-nat der 374berwiegenden Ansicht, die eine 374berzeugende Begr374ndung f374r ein Wahlrecht des Verbrauchers vermissen l344sst, nicht zu folgen. Der Darlehensnehmer kann aus 247 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt: 247 494 Abs. 2 Satz 4 BGB) vielmehr nur die Neuberechnung der Leistungsraten unter Ber374cksichtigung des verminderten Zinssatzes und gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die R374ckzahlung 374berzahlter Zinsen verlangen (vgl. bereits Senat, BGHZ 149, 80, 89; 149, 302, 310 sowie Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 32). (1) Aus dem Wortlaut des 247 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt: 247 494 Abs. 2 Satz 4 BGB) l344sst sich - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - nichts daf374r ableiten, dass der Darlehensnehmer berechtigt ist, die Raten in urspr374nglich vereinbarter H366he weiter zu zahlen. Die dort normierte Pflicht des Darlehensgebers, vereinbarte Teilzahlungen neu zu berechnen, spricht vielmehr eher gegen ein Wahlrecht des Darlehens-nehmers. 24 (2) Anders als ein Teil der im Schrifttum vorherrschenden Ansicht meint (B374low/Artz aaO 247 502 Rdn. 51; M366ller, in: Bamberger/Roth aaO Rdn. 12; M374nchKommBGB/Sch374rnbrand aaO Rdn. 32), kann dem Neu-berechnungsanspruch ein weitergehender Inhalt auch nicht durch Ausle-gung im Lichte der au337er Kraft getretenen Vorschrift des 247 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG beigemessen werden mit der Begr374ndung, der Gesetzgeber habe die Rechtslage im Vergleich zur Vorg344ngervorschrift nicht zu 25 - 14 - Lasten des Verbrauchers 344ndern wollen. Ob diese Auslegung noch mit dem Wortlaut des 247 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG zu vereinbaren w344re, bedarf keiner Entscheidung (verneinend Drescher, Peters, in: Lwowski/Peters/G366337mann, VerbrKrG, ders. in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch, jeweils aaO). Ihr ist n344mlich weder un-ter Ber374cksichtigung des historischen Willens des Gesetzgebers noch unter Ber374cksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes zuzustimmen. Richtig ist allerdings, dass es zu 247 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG allge-meine Ansicht war, der Abzahlungsk344ufer m374sse von der Anpassung der Raten an den niedrigeren Barzahlungspreis keinen Gebrauch machen, sondern d374rfe zur zeitlichen Verk374rzung der Zahlungsbelastung die Ra-ten in der dem Teilzahlungspreis zu Grunde liegenden H366he weiter zah-len (Klauss/Ose, Verbraucherkreditgesch344fte, 2. Aufl., Rdn. 280; M374nchKommBGB/Ulmer, 2. Aufl., 247 1a AbzG Rdn. 32; Ostler/Weidner, AbzG, 6. Aufl., 247 1a Anm. 19). Dies l344sst sich auf die in 247 6 VerbrKrG enthaltene Regelung jedoch nicht 374bertragen. 26 Die zu 247 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG entwickelte Ansicht konnte sich auf den Wortlaut der Vorschrift st374tzen, nach dem der Abzahlungsk344ufer "berechtigt" war, den Unterschied zwischen dem Barzahlungspreis und einer vom ihm geleisteten Anzahlung in Teilbetr344gen nach dem Verh344lt-nis und in den F344lligkeitszeitpunkten der vereinbarten Raten zu entrich-ten. Hingegen spricht 247 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG davon, dass die Teil-zahlungen unter Ber374cksichtigung des verminderten Zinssatzes "neu zu berechnen sind". 27 - 15 - Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch aus den Ge-setzesmaterialien zur Entstehung des 247 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG nichts, was f374r die Fortgeltung des zu 247 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG anerkannten Wahlrechts zur Tilgungsverrechnung spricht. Die Gesetzesbegr374ndung schweigt zu dieser Frage. Entgegen anders lautenden Stimmen in der Literatur (B374low/Artz aaO 247 502 Rdn. 51; M366ller, in: Bamberger/Roth aaO Rdn. 12; M374nchKommBGB/Sch374rnbrand aaO Rdn. 32), kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, das Wahlrecht m374sse auch im Rah-men des 247 6 VerbrKrG fortgelten, weil der Gesetzgeber die Situation des Verbrauchers gegen374ber den fr374heren Regelungen des Abzahlungsge-setzes generell nicht habe verschlechtern wollen. 28 Wie das Berufungsgericht zutreffend ausf374hrt, geht diese Argu-mentation schon deshalb fehl, weil das Abzahlungsgesetz nur f374r den Kauf beweglicher Sachen mit Teilzahlungsabrede (247 1 Abs. 1 AbzG) und f374r Rechtsgesch344fte galt, die diesen Zweck auf anderem Weg erreichen sollten (247 6 AbzG). F374r den Darlehensnehmer, der das Darlehen - wie hier - ohne Bezug zu einem Kauf beweglicher Sachen aufgenommen hat, bestand das Wahlrecht des 247 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG also ohnedies nie. 29 Dar374ber hinaus war es auch nicht Ziel der Neuregelungen des Verbraucherkreditgesetzes, die Rechtsstellung des Verbrauchers im Vergleich zum Abzahlungsgesetz in keinem Fall zu verschlechtern. Wie der Senat bereits mehrfach hervorgehoben hat, hat der Gesetzgeber mit 247 6 Abs. 2 VerbrKrG vielmehr einen angemessenen Kompromiss zwi-schen den Interessen des Kreditnehmers, der sich auf die Nutzung des Kapitals eingestellt hat, und den Interessen des Kreditgebers am Erhalt der Zinsen und sonstigen Kreditkosten schaffen wollen (BT-Drucks. 30 - 16 - 11/5462, S. 21; vgl. auch Senat, BGHZ 149, 80, 88 f. m.w.Nachw. und BGHZ 162, 20, 29). Der Gesetzgeber hat bewusst das "in sich un374ber-sichtlich gewordene" Abzahlungsgesetz insgesamt aufgehoben und den Bereich der Gelddarlehen einer neuen, einheitlichen Neuregelung zuge-f374hrt, wobei die bisher in 247 1a AbzG enthaltene Regelung zwar durchaus Vorbildcharakter haben, im Einzelnen aber den Besonderheiten reiner Gelddarlehen Rechnung getragen werden sollte (BT-Drucks. 11/5462, S. 11 und S. 12). Bei einer solchen umfassenden Neuregelung bestand aus der Sicht des Gesetzgebers, anders als die Revision meint, kein An-lass, ein Abweichen vom Abzahlungsgesetz ausdr374cklich zu formulieren. Die 334bertragung des nach dem Abzahlungsgesetz anerkannten Wahlrechts des Darlehensnehmers, die 374berzahlten Zinsen nach berei-cherungsrechtlichen Grunds344tzen zur374ckzufordern oder sie auf die Til-gung verrechnen zu lassen, auf die Regelungen des Verbraucherkredit-gesetzes begegnet 374berdies durchgreifenden dogmatischen Bedenken. Entweder erfolgt die Zahlung auf die Zinsen und damit (teilweise) rechts-grundlos oder sie erfolgt mit Rechtsgrund auf die Hauptforderung. Dies muss aber grunds344tzlich bei der Leistung feststehen (Senat, BGHZ 140, 391, 394) und kann nicht nachtr344glich in das Belieben des Schuldners gestellt werden, zumal die Aus374bung des Wahlrechts keine zeitliche Be-grenzung h344tte. Dieses Problem bestand unter Geltung des Abzahlungs-gesetzes nicht. Zur damaligen Rechtslage war es allgemeine Meinung, dass die bereits erbrachten 374berh366hten Teilzahlungen in voller H366he zwar vor F344lligkeit, doch mit Rechtsgrund geleistet wurden und daher wegen 247 813 Abs. 2 BGB nicht zur374ckgefordert werden konnten, solange der Gesamtbetrag nicht den Barzahlungspreis 374berstieg (Weitnauer/Klingsporn, in: Erman, BGB, 8. Aufl., 247 1a AbzG Rdn. 18; 31 - 17 - Klauss/Ose aaO Rdn. 282; M374nchKommBGB/Ulmer aaO 247 1a AbzG Rdn. 32; Soergel/H366nn, BGB, 12. Aufl., 247 1a AbzG Rdn. 23). Anders als es nun bei Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes der Fall w344re, hatte der Schuldner im Geltungsbereich des Abzahlungsgesetzes also nicht die M366glichkeit, nachtr344glich zu w344hlen, ob er "mit" oder "ohne" Rechtsgrund gezahlt hat. Schon aus diesem Grund bleibt die Revision auch ohne Erfolg, soweit sie beanstandet, dass das Berufungsgericht eine analoge Anwen-dung des 247 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG auf den Streitfall abgelehnt hat. 32 (3) Anders als die Revision und ein Teil des Schrifttums (Erman/Saenger aaO Rdn. 15; v. Rottenburg, in: Graf v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg aaO Rdn. 32; Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 31; in diesem Sinne auch Metz aaO Rdn. 9) meinen, l344sst sich die Verrechnung auf die Tilgung des Darlehensr374ckzahlungsan-spruchs auch nicht damit begr374nden, 247 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG sei sei-nem Schutzzweck nach allein darauf ausgerichtet, die Interessen des Darlehensnehmers zu wahren und begr374nde daher f374r diesen nur Rech-te, von denen er keinen Gebrauch machen m374sse. 33 Diese Auffassung 374bersieht, dass die begehrte Verrechnung der 374bersch374ssigen Zinsen auf den Darlehensr374ckzahlungsanspruch kein blo337er Verzicht des Darlehnsnehmers auf sein Recht zur Neuberechnung der Ratenh366he ist, sondern vielmehr in die Rechte des Darlehensgebers eingreifen w374rde und dessen Interesse, Zinsen f374r die vereinbarte Kredit-laufzeit zu erhalten, von 247 6 Abs. 2 VerbrKrG im Rahmen des dort gefun-denen Kompromisses gesch374tzt werden soll (Senat, BGHZ 149, 80, 88 34 - 18 - m.w.Nachw.). Eine nachtr344gliche abweichende Tilgungsverrechnung auf die Darlehensschuld h344tte zur Folge, dass diese insoweit zeitlich vor der vertraglich vereinbarten Erf374llbarkeit (vgl. 247 271 Abs. 2 BGB, 247 609 Abs. 3 BGB a.F., jetzt: 247 488 Abs. 3 Satz 3 BGB) zur374ckgef374hrt w374rde, ohne dass eine Vorf344lligkeitsentsch344digung zu zahlen w344re. Durch eine solche Auslegung des 247 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG w374rde der Darlehens-geber also 374ber den in der Norm vorgesehenen verminderten Zinssatz hinaus zus344tzlich dadurch belastet, dass sich der Zeitraum, in dem die Kapitalnutzungsm366glichkeit verg374tet wird, verk374rzt und sich damit der Gesamtbetrag der Zinszahlung weiter vermindert. Auch w374rde - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - dem Darlehensgeber das Recht genommen, die R374ckzahlung rechtsgrundlos gezahlter Zinsen zu verweigern, soweit Verj344hrung eingetreten ist. Diese zus344tzlichen Eingrif-fe in die Rechte des Darlehensgebers sind mit dem erkl344rten Ziel der Rechtsfolgenregelung des 247 6 Abs. 2 VerbrKrG, durch Reduzierung des Zinssatzes einen angemessenen Interessenausgleich im Sinne eines Kompromisses zu schaffen, nicht zu vereinbaren. Dem h344lt die Revision ohne Erfolg entgegen, es entspreche regel-m344337ig auch dem Interesse des Darlehensgebers, wenn das nur mit 4% p.a. verzinsliche Darlehen schneller zur374ckgef374hrt wird. Diese Argu-mentation 374bersieht, dass ein solches Interesse des Kreditgebers nicht zwangsl344ufig besteht und dass die Parteien im Streitfall nach den rechts-fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die die Revisi-on nichts Erhebliches vorbringt, auch kein vom gesetzlichen Leitbild ab-weichendes jederzeitiges Sondertilgungsrecht vereinbart haben. Damit stellt sich entgegen der Auffassung der Revision die Weigerung der Bank, die Fortzahlung der urspr374nglichen Raten zu akzeptieren, auch 35 - 19 - nicht etwa als treuwidrig dar (a.A. Schmitz NJW 2007, 332, 334). Ent-scheidend ist, dass sich - wie bereits dargelegt - nach den rechtsfehler-freien Feststellungen des Berufungsgerichts der R374ckzahlungsbetrag aus dem Anfangstilgungssatz und dem Nominalzinssatz bezogen auf den Darlehensnennbetrag errechnet. Sollten damit aber beide Parameter f374r die H366he der Rate ma337geblich sein (vgl. Senat, Urteile vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 30 und XI ZR 114/05, BKR 2006, 405, 408, Tz. 30), stellt es keinen Treuepflichtversto337 der Beklag-ten dar, sich darauf zu berufen. (4) Entgegen der Auffassung der Revision wird eine andere Ausle-gung des 247 6 Abs. 2 VerbrKrG auch nicht durch das Gemeinschaftsrecht gefordert. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates der Europ344ischen Ge-meinschaften zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten 374ber den Verbraucherkredit vom 22. Dezember 1986 (ABl. EG 1987, L 42/48 vom 12. Februar 1987) in der Fassung der 304nderungsrichtlinie 90/88/EWG vom 22. Februar 1990 (ABl. EG 1990, L 61/14 vom 10. M344rz 1990) enth344lt keine Vorgaben zu den Rechtsfolgen bei Formverst366337en. Das an die Mitgliedsstaaten gerichtete Gebot des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie, die Einhaltung der Vorgaben sicherzustel-len, wird durch die abgestufte Rechtsfolgenregelung des 247 6 Abs. 2 VerbrKrG angemessen umgesetzt (Senatsurteile BGHZ 167, 252, 266, Tz. 35 und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1245, Tz. 21 m.w.Nachw.). Der Einwand der Revision, Art. 8 der Richtlinie, nach dem der Verbraucher berechtigt ist, seine Verbindlichkeit aus dem Kreditvertrag vorzeitig zu erf374llen, gebiete eine Auslegung des 247 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG im Sinne des Rechts zur Tilgungsverrechnung, rechtfer-tigt hier schon deshalb keine andere Beurteilung, weil dem bereits durch 36 - 20 - die M366glichkeit des Kl344gers, das Darlehen zu k374ndigen (247247 609, 609 a BGB a.F., jetzt: 247 489 BGB) und dadurch die vorzeitige R374ckzahlbarkeit zu erreichen, Rechnung getragen wird. 37 d) Ein Wahlrecht des Kl344gers ergibt sich auch nicht aus einer er-g344nzenden Auslegung des geschlossenen Darlehensvertrages. Es fehlt insoweit bereits an einer durch Auslegung zu schlie337enden L374cke im Vertrag. Zwar ist die getroffene Zinsvereinbarung (teilweise) nichtig. Eine entstandene L374cke wird aber durch 247 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ge-schlossen. Abgesehen davon ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche Tilgungsregelung die Parteien getroffen h344tten, wenn sie bei Ab-schluss des Vertrages die Erm344337igung des Zinssatzes auf 4% gekannt h344tten. 3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass auch die vom Kl344ger erkl344rte Aufrechnung mit seinen aus 374berzahlten Zinsen her-r374hrenden bereicherungsrechtlichen R374ckzahlungsanspr374chen dem Hauptantrag nicht zum Erfolg verhilft. 38 a) Die in der Berufungsinstanz erkl344rte Aufrechnung ist ins Leere gegangen, weil zu diesem Zeitpunkt keine Aufrechnungslage bestand. Der Kl344ger konnte eine weitergehende Leistung im Sinne des 247 387 BGB nicht bewirken, da die Darlehensschuld 374ber den bereits mit jeder Rate auf die Tilgung verrechneten Betrag hinaus nicht erf374llbar war. Wie dar-gelegt, war nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsge-richts weder ein Sondertilgungsrecht vereinbart, noch ergibt sich die Er-f374llbarkeit aus der Vereinbarung der urspr374nglichen Ratenh366he. Selbst wenn man in der Aufrechnungserkl344rung zugleich eine Teilk374ndigung des 39 - 21 - Darlehens in H366he der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung s344he, ginge diese ins Leere, da - worauf das Berufungsgericht zu Recht hin-weist - die Erf374llbarkeit erst nach Ablauf der K374ndigungsfrist eintreten w374rde. Die Aufrechnungserkl344rung ist jedoch unwirksam, wenn wie hier nicht bereits zum Zeitpunkt ihrer Abgabe alle Voraussetzungen der Auf-rechnung gegeben sind (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1983 - VIII ZR 19/82, WM 1983, 1359; Palandt/Gr374neberg, BGB, 68. Aufl., 247 388 Rdn. 1; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2006, 247 388 Rdn. 9). b) Weitere Aufrechnungserkl344rungen des Kl344gers hat das Beru-fungsgericht nicht festgestellt, ohne dass ihm hierbei Rechtsfehler unter-laufen w344ren. 40 aa) Soweit es in tatrichterlicher W374rdigung zu dem Ergebnis ge-langt ist, in der bereits vorprozessual erfolgten Geltendmachung des vermeintlichen Rechts zur Tilgungsverrechnung liege nicht zugleich eine konkludente Teilk374ndigung des Darlehens und Aufrechnung mit berei-cherungsrechtlichen R374ckforderungsanspr374chen, ist dies aus Rechts-gr374nden nicht zu beanstanden. Aus der ma337geblichen Sicht der Beklag-ten (247247 133, 157 BGB) bestand vom Rechtsstandpunkt des Kl344gers aus kein Anlass, das Darlehen anteilig zu k374ndigen oder mit Gegenforderun-gen aufzurechnen. Ein entsprechender Wille ist im Begehren der Til-gungsverrechnung nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beru-fungsgerichts nicht zum Ausdruck gekommen. 41 bb) Entgegen der Ansicht der Revision war das Verhalten des Kl344-gers, mit dem er sich auf ein Wahlrecht zur Tilgungsverrechnung berief, auch nicht in eine mit einer Teilk374ndigung verbundene Aufrechnungser- 42 - 22 - kl344rung umzudeuten f374r den Fall, dass seine in erster Linie vertretene Rechtsansicht nicht zum Erfolg f374hrt. Abgesehen davon, dass die Revi-sion sich hiermit nur in unbehelflicher Weise gegen die Auslegung durch das Berufungsgericht wendet, scheidet eine Umdeutung auch aus meh-reren Rechtsgr374nden aus. Der Kl344ger nimmt mit der begehrten Tilgungs-verrechnung zum einen kein nichtiges Rechtsgesch344ft im Sinne des 247 140 BGB vor, sondern setzt sich in Widerspruch zu einer zuvor getrof-fenen abweichenden Anrechnungsvereinbarung. Zum anderen scheidet eine Umdeutung aus, wenn das Ersatzgesch344ft in seinen rechtlichen Wirkungen weiter reicht als das unwirksame Gesch344ft (Staudinger/Roth, BGB, Neubearb. 2003, 247 140 Rdn. 22). Dies w344re hier der Fall. W344hrend die Tilgungsverrechnung im Erfolgsfalle die Hauptforderung zum Erl366-schen br344chte, h344tte die mit der Aufrechnungserkl344rung verbundene Teilk374ndigung des Darlehens weiter gehende, rechtsgestaltende Wirkun-gen. c) Soweit dem zur Aufrechnung gestellten bereicherungsrechtli-chen R374ckforderungsanspruch Zinszahlungen zu Grunde liegen, die im Zeitraum bis 31. Dezember 2002 erbracht wurden, ist die Aufrechnung nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts zudem gem344337 247 390 BGB ausgeschlossen, da insoweit Verj344hrung eingetreten ist. 43 aa) Die bereicherungsrechtlichen R374ckforderungsanspr374che des Kl344gers, die auf Zins374berzahlungen bis Ende 1999 beruhen, waren bei Erhebung der Klage im Dezember 2006 bereits verj344hrt, da sie im Zeit-punkt jeder rechtsgrundlosen Zinszahlung periodisch f344llig geworden wa-ren und damit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der kenntnisunabh344ngigen vierj344hrigen Verj344hrungsfrist des 247 197 BGB a.F. 44 - 23 - unterlagen (Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308, vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732, Tz. 20 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258, 1259, Tz. 12). Hinsichtlich der Zins374berzahlungen bis zum Jahr 1997 fin-det 247 197 BGB a.F. noch Anwendung, weil insoweit die Verj344hrung be-reits vor dem 1. Januar 2002 eingetreten war (Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), hinsichtlich der 334berzahlungen bis Ende 1999 folgt dies dar-aus, dass die alte vierj344hrige Frist fr374her ablief als die neue dreij344hrige Regelverj344hrungsfrist des 247 195 BGB, die fr374hestens ab dem 1. Januar 2002 zu laufen begann (Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 Abs. 4 EGBGB). bb) Die R374ckzahlungsanspr374che, die auf Zins374berzahlungen in den Jahren 2000 bis 2002 beruhen, waren bei Erhebung der Klage im De-zember 2006 ebenfalls bereits verj344hrt, da sie der dreij344hrigen Regelver-j344hrung des 247 195 BGB unterfallen und diese Verj344hrungsfrist bei Klage-erhebung bereits abgelaufen war. 45 (1) Die Regelverj344hrung des 247 195 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gl344ubiger von den den Anspruch begr374ndenden Umst344nden Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl344ssigkeit erlangen m374sste (247 199 Abs. 1 BGB), wobei auch in 334berleitungsf344llen nach Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB f374r den Fristbeginn am 1. Januar 2002 die subjektiven Voraus-setzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB - Kenntnis oder grob fahrl344ssige Unkenntnis - vorliegen m374ssen (Senat, BGHZ 171, 8 ff., Tz. 23 ff., Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1348 f., Tz. 23 m.w.Nachw.). 46 - 24 - Ein Gl344ubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegr374nden-den Umst344nden, wenn er von der Leistung und den Tatsachen, aus de-nen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt, wei337 (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 732, Tz. 26, f374r BGHZ 175, 161 ff. vorgesehen, vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155, 2156, Tz. 14 und XI ZR 263/07, Umdruck S. 8, Tz. 13). Der Verj344hrungsbeginn setzt grunds344tzlich nur die Kenntnis der den An-spruch begr374ndenden Tatsachen voraus. Es ist in der Regel nicht erfor-derlich, dass der Gl344ubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zu-treffenden rechtlichen Schl374sse zieht (Senat, Urteile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349, Tz. 27 und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 aaO, Tz. 15 sowie XI ZR 263/07, Umdruck S. 9, Tz. 14). Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis den Verj344h-rungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuver-l344ssig einzusch344tzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als 374bergreifender Voraussetzung f374r den Verj344h-rungsbeginn (Senat, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 aaO, Tz. 15 und XI ZR 263/07, Umdruck S. 9, Tz. 14, jeweils m.w.Nachw.). 47 (2) Nach diesen Grunds344tzen waren hier die subjektiven Voraus-setzungen des Verj344hrungsbeginns gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu den ma337geblichen Zeitpunkten am 1. Januar 2002 (R374ckzahlungsan-spr374che der Jahre 2000 und 2001) bzw. mit Ablauf des Jahres 2002 (R374ckzahlungsanspr374che des Jahres 2002) erf374llt. 48 - 25 - Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffe-nen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kl344ger jeweils be-reits im Zeitpunkt der Entstehung der bereicherungsrechtlichen R374ckzah-lungsanspr374che Kenntnis aller anspruchsbegr374ndenden Tatsachen. Ent-gegen der Ansicht der Revision ist gegen die Auffassung des Berufungs-gerichts, in diesem Zeitraum habe auch keine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorgelegen, die mangels Zumutbarkeit der Klageerhebung den Verj344hrungsbeginn h344tte herausz366gern k366nnen, nichts zu erinnern. F374r die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung, die der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 aaO, Tz. 17 und XI ZR 263/07, Umdruck S. 10, Tz. 16, jeweils m.w.Nachw.), kommt es entgegen der Ansicht der Revi-sion nicht auf das in der Literatur umstrittene Recht zur Tilgungsverrech-nung an, das der Kl344ger in erster Linie f374r sich in Anspruch nimmt. Ma337-geblich ist der bereicherungsrechtliche R374ckzahlungsanspruch, da allein dessen Verj344hrung in Rede steht. Dass hinsichtlich der Zins374berzahlun-gen ein R374ckforderungsanspruch besteht, wird aber - soweit ersichtlich - auch in der Literatur nicht in Frage gestellt. Wenn der Kl344ger diesen we-gen vermeintlich anderer Rechte nicht geltend macht, so hindert dies den Verj344hrungsbeginn nicht. 49 cc) Die Aufrechnung mit diesen verj344hrten R374ckzahlungsanspr374-chen ist anders als die Revision meint auch nicht gem344337 247 215 BGB zu-l344ssig. Wie bereits dargelegt, bestand mangels Erf374llbarkeit des Darle-hensr374ckzahlungsanspruchs in unverj344hrter Zeit keine Aufrechnungsla-ge. 50 - 26 - 4. Nach alledem kann der Kl344ger gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, wie auch vom Berufungsgericht zugesprochen, r374ckwirkend (BGHZ 149, 80, 89) die Neuberechnung der Darlehensraten unter Be-r374cksichtigung des verminderten Zinssatzes in H366he von 4% p.a. verlan-gen. 334berzahlte Zinsen kann er gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zur374ckfordern, soweit keine Verj344hrung eingetreten ist. Ihm steht jedoch weder das Recht zu, die bereits geleisteten Zins374berzahlungen nachtr344g-lich auf den Darlehensr374ckzahlungsanspruch zu verrechnen, noch die Raten in der urspr374nglich vereinbarten H366he des Darlehens zur schnelle-ren R374ckf374hrung des Darlehens weiterhin zu zahlen. 51 - 27 - III. 52 Die Revision war somit zur374ckzuweisen. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.04.2007 - 25 O 510/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.10.2007 - 6 U 132/07 -
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