BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 5/06 Verk374ndet am: 8. November 2007 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 311 Abs. 2, 247 675 1. Wird eine Anwaltssoziet344t h344ufig von dem Gegner der Partei, die ihr ein neues Man-dat antr344gt, beauftragt, so muss sie auch dann auf diesen Umstand hinweisen, wenn ein tats344chlicher oder rechtlicher Zusammenhang mit den vom Gegner erteilten Auf-tr344gen nicht besteht. 2. Ist der Anwalt von Anfang an nicht bereit, den Mandanten auch gerichtlich gegen374ber dem Gegner zu vertreten, so hat er dies ungefragt zu offenbaren. 3. Steht fest, dass der Anwalt seine vorvertragliche Aufkl344rungspflicht 374ber Mandatsbe-ziehungen seiner Soziet344t zum Gegner der Partei oder 374ber Grenzen seiner Vertre-tungsbereitschaft verletzt hat, so spricht der Beweis des ersten Anscheins daf374r, dass das Mandat nicht erteilt worden w344re, wenn der Mandant das Auftragsverh344ltnis alsbald nach entsprechender Kenntnis beendet. BGH, Urteil vom 8. November 2007 - IX ZR 5/06 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2005 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin hatte die beklagten Anw344lte im Jahre 2002 mit der Wahr-nehmung ihrer Interessen gegen374ber der Bank (fortan: Bank) be-auftragt. Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Der f374r die Kl344gerin t344tige Rechtsanwalt Dr. F. (fortan: der Beklagte) verlangte und erhielt ein Honorar von 500 200 netto pro Stunde. Im M344rz 2003 stand die Erwir-kung einer einstweiligen Verf374gung im Raum. Der Beklagte fertigte einen Ent-wurf, erkl344rte dann aber, er k366nne nicht vor Gericht f374r die Kl344gerin t344tig wer-den. In einem Schreiben vom 4. April 2003 hei337t es dazu w366rtlich: 1 - 3 - "Ich bedauere sehr, dass wir in diesen Druck geraten sind. Der Unter-zeichner selbst hat zwar gute Kontakte zur Bank, die auch zun344chst genutzt werden konnten, h344tte aber keinerlei Probleme gehabt, die Bank als Klagegegner auch kr344ftig anzufassen. Aber der Partner, Herr Dr. T. , vertritt st344ndig die Bank in hiesigen Oberlandesge-richtsprozessen (II. Instanz) und hat die unverhohlene Aufforderung seitens der Bank, Rechtsabteilung, erhalten, T. nicht gegen die Bank vertreten zu d374rfen. Das macht 374brigens die Bank mit al-len gr366337eren Kanzleien, die sie regelm344337ig mit Ums344tzen "versorgt". Wir wer-den sicher in dieser Frage in der Kanzlei eine auch f374r die Zukunft einheitliche Haltung herstellen m374ssen, die wir aber derzeit, da sich das Problem noch nicht konkret ergeben hatte, mit Ausnahme bei T. , kl344ren m374ssen. Ich habe nicht die M366glichkeit, dem noch relativ jungen Kollegen Dr. T. prak-tisch den st344rksten Umsatzbringer zu vergraulen, obwohl wir aufgrund unserer Mittelstandsmission auf Dauer nicht an der Kursentscheidung vorbeikommen werden." Die Kl344gerin, die bereits Honorar von insgesamt 22.003,50 200 an die Be-klagten gezahlt hatte, k374ndigte das Mandat. Im vorliegenden Prozess verlangt sie Schadensersatz in H366he von insgesamt 47.527,54 200. Dazu hat sie behaup-tet, sie h344tte das Mandat nicht erteilt, wenn der Beklagte von Anfang an offen-gelegt h344tte, dass sein Sozius regelm344337ig f374r die Bank t344tig sei oder er die Kl344-gerin vor Gericht nicht vertreten wolle oder k366nne. Sie, die Kl344gerin, h344tte dann nicht die 374berh366hte Verg374tung von 500 200 netto pro Stunde zahlen m374ssen und auch keinen eigenen Aufwand in gleicher H366he f374r die erforderlichen Zuarbeiten und Teilnahme an Besprechungen gehabt. Durch den Anwaltswechsel seien 374berdies im nunmehr anh344ngigen Rechtsstreit der Bank gegen sie an den Be-klagten gezahlte Geb374hren nochmals entstanden. Die beklagten Anw344lte haben behauptet, zun344chst sei nicht absehbar gewesen, dass es zu einem Rechts-streit kommen werde. Sie seien bereit gewesen, auch gerichtlich f374r die Kl344ge-rin t344tig zu werden. Nachdem sich der Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin jedoch un-mittelbar an die Bank gewandt und deren Mitarbeiter grob beleidigt habe, h344tten 2 - 4 - sie einen Vorwand gesucht, das Mandat - das mehrere Angelegenheiten um-fasst habe - zu beenden. 3 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zu-gelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 1. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Ein Anspruch auf R374ckzahlung der Verg374tung folge nicht aus 247 628 Abs. 2 BGB, weil die Kl344gerin keinen Ver-fr374hungsschaden geltend mache. In Betracht komme vielmehr ein Anspruch aus 247 628 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit 247 346 BGB oder aus 247 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB. Da es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch handele, werde ein eventueller Anspruch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung nicht verdr344ngt. 5 Der Beklagte habe jedoch keine Pflichtverletzung begangen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass sein Sozius die Bank regelm344-337ig vor dem zust344ndigen Oberlandesgericht vertrete. Daf374r, dass ihm die ge-m344337 247 43a Abs. 1 BRAO erforderliche Unabh344ngigkeit gefehlt habe, gebe es keine Anhaltspunkte. Er sei auch nicht wegen widerstreitender Interessen ge-m344337 247 43a Abs. 4 BRAO, 247 356 StGB an der 334bernahme des Mandats gehin-dert oder zu einem Hinweis verpflichtet gewesen; denn der Sozius des Beklag-ten sei nicht f374r die Bank gegen die Kl344gerin t344tig geworden. 6 - 5 - 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Mit der Begr374ndung des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch der Kl344gerin gegen die Beklagten aus 247 311 Abs. 2, 247 280 Abs. 1 BGB (culpa in contrahendo) nicht verneint werden. 7 8 a) Der Beklagte h344tte die Kl344gerin vor Annahme des Mandats darauf hinweisen m374ssen, dass sein Sozius regelm344337ig f374r die Bank t344tig war. aa) Durch die Annahme des Mandats hat der Beklagte nicht gegen das Verbot versto337en, widerstreitende Interessen zu vertreten (247 43a BRAO). Die-ses Verbot, auf dessen Einhaltung der Mandant grunds344tzlich nicht verzichten kann (BVerfG NJW 2003, 2520, 2521), betrifft nur die Vertretung in derselben Rechtssache (vgl. auch 247 3 Abs. 1 BORA). Darum ging es hier nicht. 9 bb) Eine Offenbarungspflicht hat der Bundesgerichtshof weiter f374r den Fall angenommen, dass der Rechtsanwalt w344hrend des Mandatsverh344ltnisses in einer anderen Sache einen Dritten gegen den Mandanten vertrat, weil der Mandant in der Regel darauf vertraute, dass der von ihm beauftragte Anwalt nur seine Interessen und nicht auch gleichzeitig die Interessen Dritter gegen ihn wahrnehme (BGH, Urt. v. 7. Juni 1984 - III ZR 37/83, NJW 1985, 41). So lag der Fall hier ebenfalls nicht. Der Sozius des Beklagten war nicht f374r Dritte gegen die Kl344gerin t344tig. Die Rechtssachen, in denen er die Bank vertrat, hatten mit der Kl344gerin nichts zu tun. Gegenteiliges hat die Kl344gerin jedenfalls nicht vorgetra-gen. 10 cc) 334ber die bisher entschiedene Fallgestaltung hinaus hat ein Rechts-anwalt jedoch auch offenzulegen, dass er oder ein anderes Mitglied seiner So-ziet344t den Gegner der Person, welche ihm ein neues Mandat antr344gt, h344ufig in 11 - 6 - Rechtsangelegenheiten vertritt, und zwar unabh344ngig davon, ob ein tats344chli-cher oder rechtlicher Zusammenhang zu dem neuen Mandat besteht. 12 (1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabh344ngige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (247 3 Abs. 1 BRAO). Als unabh344ngiges Organ der Rechtspflege hat er die Aufgabe, sich um sachgerechte Konfliktl366sungen zu bem374hen, vor Gericht zu Gunsten seines Mandanten den Kampf um das Recht zu f374hren und diesen m366glichst vor Fehlentscheidungen zu seinen Lasten zu bewahren. Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabh344ngigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraus (BVerfG NJW 2003, 2520, 2521). Davon geht jeder Rechtssuchende aus, der einem Rechtsanwalt die Schlie337ung eines Anwalts-vertrages antr344gt. Nimmt der Anwalt das Mandat an, erkl344rt er aus verobjekti-vierter Sicht des Mandanten, auf die es ankommt (247247 133, 157 BGB), diesen Anforderungen gerecht werden zu wollen, also seine Bereitschaft, fortan die Interessen des Mandanten ohne R374cksicht auf die gegenl344ufigen Interessen der anderen Seite umfassend zu vertreten. (2) Wird ein Anwalt oder dessen Sozius h344ufig f374r eine bestimmte Partei t344tig, kann aus der Sicht anderer Mandanten fraglich sein, ob die entgegenge-setzten eigenen Interessen mit gleichem Nachdruck vertreten werden wie ge-gen374ber einem dem Anwalt v366llig gleichg374ltigen Gegner. H344ufige Auftr344ge der-selben Partei k366nnen zu wirtschaftlicher Abh344ngigkeit oder zu einer besonderen Identifizierung mit deren Angelegenheiten f374hren und die F344higkeit des Anwalts, sich in der gebotenen umfassenden, nur den Interessen des Auftraggebers ver-pflichteten Art und Weise f374r einen Gegner der Partei einzusetzen, beeintr344chti-gen. Ob der Anwalt selbst sich in der Lage sieht, die ihm aus einem Anwaltsver-trag obliegenden Pflichten trotz der Mandatsbeziehungen zum Gegner unein- 13 - 7 - geschr344nkt zu erf374llen, ist dabei nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Sieht er Schwierigkeiten, wird er die 334bernahme des Mandats ablehnen. Aber auch wenn er sich die 334bernahme des Mandats zutraut, muss er die Tatsache der h344ufigen Mandate des Gegners offenlegen. Bei Verhandlungen 374ber den Ab-schluss eines Vertrages besteht regelm344337ig die Verpflichtung, den anderen Teil 374ber Umst344nde aufzukl344ren, die f374r seine Entschlie337ung von wesentlicher Be-deutung sein k366nnen (BGHZ 71, 386, 396). H344ufiges T344tigwerden f374r den Geg-ner ist aus den genannten Gr374nden ein derartiger Umstand. Der Anwalt kann den Hinweis mit der Erkl344rung verbinden, dass die Auftr344ge des Gegners kei-nen Einfluss auf ihn h344tten und der sachgerechten Bearbeitung des Mandates nicht im Wege st374nden, wenn er sich dessen sicher ist. Der Mandant kann sich dieser Einsch344tzung anschlie337en und den Auftrag erteilen. Er muss jedoch in die Lage versetzt werden, die Entscheidung, ob er einen h344ufig f374r den Gegner t344tigen Anwalt mandatieren will, eigenverantwortlich und rechtzeitig zu treffen. Da er in aller Regel nicht wissen wird, welche anderweitigen Mandate der An-walt hat, muss dieser die erforderlichen Hinweise auch ungefragt geben. b) War der Beklagte - wie die Kl344gerin behauptet - aus R374cksicht gegen-374ber der Bank von vornherein nicht bereit, die Kl344gerin erforderlichenfalls auch vor Gericht zu vertreten, musste er dies vor Annahme des Mandats erst recht offenbaren. Ein uneingeschr344nktes Mandat umfasst regelm344337ig auch die Ver-tretung vor Gericht. Der Mandant kann regelm344337ig davon ausgehen, dass der Anwalt, der ihn ber344t und au337ergerichtlich vertritt, auch eine Klage oder eine Klageerwiderung f374r ihn fertigt, einreicht und in der m374ndlichen Verhandlung f374r ihn auftritt. Ein Rechtsanwalt, der ein ihm angebotenes Mandat nur einge-schr344nkt 374bernehmen kann (247 78 ZPO) oder will, muss deshalb seine Vorbehal-te offen legen, damit der Mandant entscheiden kann, ob er den Auftrag selbst unter diesen Voraussetzungen erteilen will. Grund der Hinweispflicht ist auch in 14 - 8 - diesem Zusammenhang die Abweichung des Vertragsinhalts vom Leitbild des den Interessen des Mandanten unabh344ngig von denjenigen des Gegners ver-pflichteten Rechtsanwalts. Hinzu kommen noch die geb374hrenrechtlichen Folgen eines eingeschr344nkten Mandats, die zus344tzliche Kosten f374r den Mandanten be-deuten und deshalb ebenfalls eine Hinweispflicht begr374nden: Bei einem An-waltswechsel entf344llt die M366glichkeit der Anrechnung nach 247 118 Abs. 2 BRAGO (jetzt: KV RVG Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4); bleibt der bisherige Anwalt Korrespondenzanwalt und wird zus344tzlich ein Prozessanwalt beauftragt, ent-steht zus344tzlich die Geb374hr nach 247 52 BRAGO (jetzt: KV RVG Nr. 3400). Diese Mehrkosten muss der Mandant in seine Entscheidung, diesen oder einen ande-ren Rechtsanwalt zu beauftragen, einbeziehen k366nnen. III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig (247 561 ZPO). Insbesondere kann der Kl344gerin durch die Pflichtverletzung des Beklagten ein von den beklagten Anw344lten zu ersetzender Schaden ent-standen sein. 15 1. Der Gesch344digte einer schuldhaften Pflichtverletzung bei Vertragsver-handlungen hat Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens (247 280 Abs. 1, 247 311 Abs. 2 BGB). Er ist so zu stellen, wie er bei Offenbarung der f374r seinen Vertragsschluss ma337geblichen Umst344nde gestanden h344tte (BGHZ 168, 35, 39). 16 2. Die Kl344gerin hat behauptet, sie h344tte dem Beklagten das Mandat nicht erteilt, wenn sie gewusst h344tte, dass er sie in etwaigen Rechtsstreitigkeiten mit der Bank nicht vertreten w374rde, so dass die Einschaltung eines anderen oder 17 - 9 - eines weiteren Rechtsanwalts erforderlich werden w374rde. Dann h344tte sie die abgerechneten Stundenhonorare nicht bezahlen m374ssen; wenn - wie die Kl344ge-rin ebenfalls behauptet hat - die Beratung sich auf denselben Gegenstand be-zog wie der Prozess, welchen die Bank gegen sie angestrengt hat, w344ren die anfallenden gesetzlichen Beratungsgeb374hren auf die Prozessgeb374hr angerech-net worden. Der objektive Wert der Beratungen des Beklagten kann dann nicht in die Schadensberechnung eingestellt werden, wenn sie von dem neu zu be-auftragenden Rechtsanwalt nochmals erbracht werden und von der Kl344gerin bezahlt werden mussten. Sie sind dann f374r den Auftraggeber wertlos geworden. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Rechtsanwalt nach einer durch sein vertragswidriges Verhalten veranlassten K374ndigung seinen Verg374tungsan-spruch f374r bereits erbrachte Beratungsleistungen verliert, wenn ein neuer An-walt bestellt werden muss, f374r den die gleichen Geb374hren nochmals entstehen (BGH, Urt. v. 30. M344rz 1995 - IX ZR 182/94, NJW 1995, 1954; v. 17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, NJW 1997, 188, 189). Gleiches gilt im Rahmen eines Scha-densersatzanspruchs nach 247 311 Abs. 2, 247 280 Abs. 1 BGB. Den Betrag, um den das zwischen den Parteien ausgehandelte Honorar die gesetzlichen Ge-b374hren 374bersteigt, k366nnen die beklagten Anw344lte erst recht nicht verlangen. Die Geb374hrenvereinbarung ist darauf zur374ckzuf374hren, dass der Beklagte und nicht irgendein anderer Anwalt mandatiert worden ist. Die Entscheidung, den Beklag-ten zu beauftragen, beruht nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringen der Kl344gerin gerade auf dessen Pflichtverletzung. IV. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzu- 18 - 10 - verweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der M366glichkeit des 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. F374r die erneute Verhandlung und Ent-scheidung weist der Senat auf folgende rechtlichen Gesichtspunkte hin: 19 1. Darlegungs- und beweispflichtig f374r die vorvertragliche Pflichtverlet-zung und f374r die haftungsbegr374ndende Kausalit344t, also das Entstehen eines durch die Pflichtverletzung herbeigef374hrten Verm366gensnachteils ist, die Kl344ge-rin. Gleiches gilt f374r die haftungsausf374llende Kausalit344t. Die Kl344gerin hat darzu-legen und zu beweisen, dass sie bei vollst344ndiger und rechtzeitiger Aufkl344rung 374ber die regelm344337igen Mandate der Bank den streitigen Anwaltsauftrag nicht erteilt h344tte. Neben der Beweiserleichterung des 247 287 ZPO kann der Beweis auch durch die Regeln des Beweises des ersten Anscheins erleichtert werden, etwa dann, wenn nach der Lebenserfahrung nur eine bestimmte Entscheidung des Mandanten in Betracht gekommen w344re. Die Regeln, die der Senat f374r Be-ratungspflichtverletzungen entwickelt hat (vgl. grundlegend BGHZ 123, 311), gelten auch f374r die Verletzung vorvertraglicher Hinweispflichten. Im vorliegen-den Fall k366nnte das Verhalten der Kl344gerin nach Erhalt des Schreibens vom 3. April 2003 R374ckschl374sse auf ihr Verhalten im Falle eines rechtzeitigen Hin-weises auf die Mandate der Bank und die fehlende Bereitschaft der beklagten Anw344lte, die Interessen der Kl344gerin vor Gericht gegen374ber der Bank wahrzu-nehmen, erlauben. Wenn die Kl344gerin das Mandat alsbald nach Erhalt der rele-vanten Informationen gek374ndigt hat, spricht der Beweis des ersten Anscheins daf374r, dass sie das Mandat bei vollst344ndiger Aufkl344rung gar nicht erst erteilt h344t-te. 2. Den beklagten Anw344lten k366nnte gleichwohl ein nach den gesetzlichen Geb374hren zu berechnender Honoraranspruch verbleiben, wenn ihre T344tigkeit - wie sie behaupten - auch andere Angelegenheiten betraf als diejenige, in der 20 - 11 - sp344ter der Rechtsstreit gef374hrt wurde. Unabh344ngig davon wird die Kl344gerin ihre Schadensberechnung 374berpr374fen m374ssen. Grunds344tzlich kann der Gesch344digte einer culpa in contrahendo auch vergebliche Aufwendungen ersetzt verlangen. Die eigene Arbeitsleistung des Gesch344digten und seiner Angestellten ist aller-dings nur dann zu erstatten, wenn ihr ein Geldwert zukommt und sie bei wer-tender Betrachtung vom Schadensersatz nicht auszugrenzen ist (vgl. BGHZ 131, 220, 224 ff). Verwaltungsaufwand in eigenen Angelegenheiten erf374llt diese Voraussetzung in der Regel nicht. 3. Als Grundlage eines Anspruchs der Kl344gerin auf R374ckzahlung des ge-zahlten Anwaltshonorars kommt weiter 247 628 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht, und zwar auch dann, wenn der Beklagte den Entschluss, die Kl344gerin nicht ge-gen374ber der Bank zu vertreten, erst nach Annahme des Mandats gefasst haben sollte. 21 a) Gem344337 247 628 Abs. 1 Satz 2 BGB steht dem Rechtsanwalt ein Hono-raranspruch f374r erbrachte Leistungen dann nicht zu, wenn er die K374ndigung des Mandats durch vertragswidriges Verhalten veranlasst hat und seine bis zur K374ndigung erbrachten Leistungen infolge der K374ndigung f374r den Mandanten kein Interesse haben. 22 b) Ein vertragswidriges Verhalten im Sinne von 247 628 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt die schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht voraus (BGH, Urt. v. 30. M344rz 1995, aaO). Hat der Beklagte - wie die Kl344gerin behauptet und wie es im eingangs zitierten Schreiben vom 3. April 2003 hei337t - die Kl344gerin deshalb nicht vor Gericht vertreten, weil die Bank dies von ihm verlangte und er um den Umsatz der Kanzlei f374rchtete, hat er die aus dem Anwaltsvertrag folgende Ver-pflichtung verletzt, die Interessen der Kl344gerin gegen374ber der Bank nach allen 23 - 12 - Seiten hin, gegebenenfalls auch gerichtlich, wahrzunehmen. Darlegungs- und beweispflichtig f374r die tats344chlichen Voraussetzungen des vertragswidrigen Verhaltens der Gegenseite ist grunds344tzlich der Dienstberechtigte, der sich auf 247 628 Abs. 1 Satz 2 BGB beruft (BGH, Urt. v. 17. Oktober 1996, aaO). Die Wei-gerung des Beklagten, die Kl344gerin vor Gericht gegen die Bank zu vertreten, steht als solche allerdings fest. Es kann jetzt nur noch um die Frage gehen, ob der Beklagte seinerseits aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens Grund zur K374ndigung des Mandats gehabt h344tte. Insoweit trifft die beklagten Anw344lte eine sekund344re Darlegungslast. c) Muss der Mandant infolge eines von seinem bisherigen Rechtsanwalt verschuldeten Anwaltswechsel in der gleichen Angelegenheit nochmals Geb374h- 24 - 13 - ren zahlen, sind die bisherigen Beratungsleistungen f374r ihn regelm344337ig nicht mehr von Interesse (BGH, Urt. v. 30. M344rz 1995, aaO; v. 17. Oktober 1996, aaO). Fischer Raebel Kayser Richter am BGH Cierniak Lohmann ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben Fischer Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 26.01.2005 - 15 O 433/03 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.12.2005 - 8 U 229/05 -
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