BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 5/06 Verk374ndet am: 13. Oktober 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 13. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Gr366ning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Dr. Bacher f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 15. November 2005 verk374ndete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Teils des europ344ischen Pa-tents 0 568 798 (Streitpatents), das am 14. M344rz 1993 unter Inanspruchnahme der Priorit344t der deutschen Patentanmeldung 42 12 175 vom 10. April 1992 angemeldet wurde, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist und das eine aus Baugruppen zusammengesetzte Bearbeitungszelle zur automatisierten Bear-beitung von Werkst374cken betrifft. In der letzten Fassung (B9) umfasst das Streitpatent 45 Patentanspr374che. Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut: 1 - 3 - "Aus Baugruppen zusammengesetzte Bearbeitungszelle, mit einem Maschinengrundk366rper (6), dem eine Arbeitsraumverkleidung zu-geordnet ist, und einem Arbeitsraum (34), wobei der Maschinen-grundk366rper (6) den Arbeitsraum (34) auf zumindest zwei Seiten umschlie337t und der Aufnahme von Werkzeugtr344gern und/oder Re-volvern als feststehende Einheit dient, mit einer vertikal h344ngend gef374hrten, als Motorspindel (3) ausgebildeten Hauptspindel, die zu-sammen mit einem als Kreuzschlitten ausgebildeten, mit einem Abdeckblech versehenen Mehrachsschlitten (5) eine Spindelstock-einheit bildet, wobei dem Maschinengrundk366rper (6) oben die F374h-rungen (24, 25) in einer Bewegungsrichtung f374r die Mehrachsschlit-ten (5) zugeordnet sind, und die Motorspindel (3) zum Greifen, Spannen und Ablegen sowie zum Antreiben von Werkst374cken oder Werkzeugen dient und CNC-gesteuert ist." 2 Hinsichtlich der Patentanspr374che 2 bis 45 des Streitpatents wird auf die Patentschrift verwiesen. Die Kl344gerin, welche von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpa-tents gerichtlich in Anspruch genommen worden ist, hat dessen Nichtigerkl344-rung beantragt. Sie beruft sich darauf, dass der Gegenstand des Streitpatents 374ber den Inhalt der Anmeldung in der urspr374nglichen Fassung hinausgehe und gegen374ber dem Stand der Technik nicht patentf344hig sei. Zur Begr374ndung des Einwandes der fehlenden Patentf344higkeit st374tzt sich die Kl344gerin vor allem auf den Inhalt der deutschen Offenlegungsschrift 34 16 660 (Anlage E 2) und der 3 - 4 - internationalen Anmeldung WO 85/03893 (Anlage E 8, deutsche 334bersetzung DE 35 90 093 T1, Anlage E 8a). Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung f374r das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt, dass der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 zwar als neu zu gelten habe, aber nicht auf einer erfinderischen T344-tigkeit beruhe. Die Lehre aus Patentanspruch 1 unterscheide sich vom Inhalt der Entgegenhaltung E 2 lediglich durch die Merkmale der speziellen Ausrich-tung des Maschinengrundk366rpers, welcher den Arbeitraum auf mindestens zwei Seiten umschlie337en solle, sowie der Ausbildung der Hauptspindel als Mo-torspindel. Von dem Durchschnittsfachmann, bei dem es sich um einen Diplom-ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit Berufserfahrung im Bereich der Werkzeugmaschinen handele, sei jedoch zu erwarten, dass er im Rahmen seines fachspezifischen K366nnens die einzelnen Komponenten einer Bearbei-tungszelle in ihrer gegenseitigen Anordnung derart ausrichte, wie es f374r die Be-arbeitungsvorg344nge, die mit der Werkzeugmaschine ausgef374hrt werden sollen, vorteilhaft sei. So werde er es als zweckm344337ig erkennen, f374r ein m366glichst fle-xibles und einfach handhabbares Bearbeitungssystem den Arbeitsraum auf mindestens zwei Seiten von dem Maschinengrundk366rper umschlossen anzu-ordnen, so wie dies beispielhaft bei der in der Entgegenhaltung E 8 offenbarten Werkzeugmaschine gezeigt sei. Zudem stelle es eine in der Fachwelt 374bliche Ma337nahme dar, die Hauptspindel als Motorspindel auszugestalten. 4 Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Bun-despatentgerichts und verteidigt Patentanspruch 1 des Streitpatents im Haupt-antrag zuletzt mit folgender Fassung: 5 - 5 - "Aus Baugruppen zusammengesetzte Bearbeitungszelle, mit einem Maschinengrundk366rper (6), der einen Arbeitsraum (34) mit zumindest zwei Seitenw344nden (26, 27) umschlie337t und der Auf-nahme von Werkzeugtr344gern (5) und/oder Revolvern (48) als fest-stehende Einheit dient, mit einer Spindelstockeinheit, die einen als Kreuzschlitten ausge-bildeten Mehrachsschlitten (5) aufweist, dessen F374hrungen (24, 25) in einer Bewegungsrichtung dem Maschinengrundk366rper (6) oben zugeordnet sind, und der mit einem den Arbeitsraum (34) nach oben abdichtenden Abdeckblech (4) versehen ist, welches mit der Spindelstockeinheit in der einen Bewegungsrichtung des Mehr-achsschlittens verfahrbar ist, und die ferner eine vertikal h344ngend gef374hrte Hauptspindel aufweist, welche als Motorspindel (3) aus-gebildet ist, die zum Greifen, Spannen und Ablegen von Werkst374-cken oder Werkzeugen sowie zum Antreiben von Werkst374cken dient und CNC-gesteuert ist, und mit einer Arbeitsraumverkleidung, die dem Maschinengrund-k366rper zugeordnet ist." Patentanspruch 1 in der Fassung des ersten Hilfsantrags unterscheidet sich von Patentanspruch 1 in der vorstehend wiedergegebenen Fassung da-durch, dass vor den W366rtern "zwei Seitenw344nden" das Wort "parallelen" einge-f374gt ist. 6 Patentanspruch 1 in der Fassung des zweiten Hilfsantrags ist gegen374ber Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags hinter dem letzten Merkmal um folgende Merkmalsgruppe erg344nzt worden: 7 - 6 - "205 und mit einem Transportband (41) f374r Werkst374cke oder Werk-zeuge, das eine Be- und Entladezone (39) aufweist, zu der hin der Arbeitsraum (34) offen ist oder ge366ffnet werden kann, und 374ber die die Motorspindel (3) mit dem Mehrachsschlitten (5) in der einen Bewegungsrichtung bewegbar ist." An die vorgenannten Haupt- bzw. Hilfsantr344ge schlie337en sich die abh344n-gigen Patentanspr374che 2 bis 45 des Streitpatents in der B9-Fassung an. 8 Die Kl344gerin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das ange-fochtene Urteil zur374ckzuweisen. 9 10 Im Auftrag des Senats hat em. Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. mult. Dr. h.c. H. T. , Universit344t H. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. Die Kl344gerin hat ein von Prof. Dr.-Ing. F. O. , Hochschule f374r angewandte Wissenschaften, Fachhochschule A. , Fakult344t f374r Maschinenbau, er- stelltes Gutachten vorgelegt. Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nachdem die Beklagte das Streitpatent zul344ssigerweise nur noch in der Fassung des in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Berufungsantrags verteidigt, 11 - 7 - ist es, soweit es nicht mehr verteidigt wird, ohne weitere Sachpr374fung f374r nich-tig zu erkl344ren (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 170, 215 - Carvedilol II). In dem ver-teidigten Umfang fehlt dem Streitpatent die Patentf344higkeit, weil es nicht auf einer erfinderischen T344tigkeit beruht (Art. 52, 56 EP334). I. Das Streitpatent betrifft eine aus Baugruppen zusammengesetzte Be-arbeitungszelle. 12 1. Wie in der Beschreibung des Streitpatents im Einzelnen erl344utert wird, waren Werkzeugmaschinen in unterschiedlichen Ausgestaltungen im Stand der Technik bekannt. Das Streitpatent macht es sich zur Aufgabe, ein Bearbei-tungszentrum so auszugestalten, dass sich einfache, aber auch komplizierte Bearbeitungsmaschinen, auch wenn deren Verkettung zu Transferstra337en oder flexiblen Fertigungssystemen gew374nscht wird, baueinfach und relativ preiswert herstellen lassen. Durch die Ausgestaltung des Maschinengrundk366rpers soll eine kompakte Bauweise erm366glicht werden. 13 14 2. Nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags soll dies durch eine Bearbeitungszelle erreicht werden, die folgende Merkmalskombina-tion aufweist: (1) Die Bearbeitungszelle ist aus Baugruppen zusammengesetzt. (2) Die Bearbeitungszelle weist einen Maschinengrundk366rper (6) auf, (2.1) der einen Arbeitsraum (34) mit zumindest zwei Sei-tenw344nden (26, 27) umschlie337t, - 8 - (2.2) und der der Aufnahme von Werkzeugtr344gern (5) und/oder Revolvern (48) als feststehende Einheit dient. (3) Die Bearbeitungszelle weist eine Spindelstockeinheit auf, (3.1) die einen als Kreuzschlitten ausgebildeten Mehrachs-schlitten (5) aufweist, (3.1.1) dessen F374hrungen (24, 25) in einer Bewegungsrich-tung dem Maschinengrundk366rper (6) oben zugeordnet sind (3.1.2) und der mit einem den Arbeitsraum (34) nach oben abdichtenden Abdeckblech (4) versehen ist, (3.1.2.1) welches mit der Spindelstockeinheit in der einen Be-wegungsrichtung des Mehrachsschlittens verfahrbar ist, (3.2) und die ferner eine vertikal h344ngend gef374hrte Haupt-spindel aufweist, (3.2.1) welche als Motorspindel (3) ausgebildet ist, die (3.2.1.1) zum Greifen, Spannen und Ablegen von Werkst374cken oder Werkzeugen (3.2.1.2) sowie zum Antreiben von Werkst374cken dient (3.2.1.3) und CNC-gesteuert ist. (4) Die Bearbeitungszelle weist eine Arbeitsraumverkleidung auf, (4.1) die dem Maschinengrundk366rper zugeordnet ist. In der Fassung des Hilfsantrags 1 lautet Merkmal 2.1 - bei im 334brigen unver344ndertem Anspruchswortlaut - wie folgt: 15 - 9 - (2.1) der einen Arbeitsraum (34) mit zumindest zwei parallelen Seitenw344nden umschlie337t, In der Fassung des Hilfsantrags 2 schlie337t sich folgende Merkmalsgrup-pe 5 an Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags an: 16 (5) und mit einem Transportband (41) f374r Werkst374cke oder Werk-zeuge, (5.1) das eine Be- und Entladezone (39) aufweist, (5.1.1) zu der hin der Arbeitsraum (34) offen ist oder ge366ffnet werden kann, (5.1.2) und 374ber die die Motorspindel (3) mit dem Mehrachs-schlitten (5) in der einen Bewegungsrichtung bewegbar ist. 17 Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Streitpatent und zeigen eine patentgem344337e Bearbeitungszelle in per-spektivischer Darstellung (Figur 3) und im L344ngsschnitt (Figur 4): - 10 - - 11 - 3. Die in Patentanspruch 1 beschriebene Bearbeitungszelle setzt sich aus den Baugruppen "Maschinengrundk366rper", "Spindelstockeinheit" und "Ar-beitsraumverkleidung" zusammen. 18 Nach Merkmal 2.1 umschlie337t der Maschinengrundk366rper einen Arbeits-raum mit zumindest zwei Seitenw344nden. Daraus ergibt sich, wie in der Be-schreibung des Streitpatents erl344utert wird, der Vorteil einer kompakten Bau-weise, wobei dieser mehrere Funktionen wie die Abst374tzung der zu bildenden Bearbeitungsmaschine, das Tragen der Spindelstockeinheit mit Kreuzschlitten und Motorspindel und das Tragen der Speicher- und Transporteinheit sowie das Abschirmen und Umschlie337en des Arbeitsraumes mit den daf374r ben366tigten Teilen 374bernehmen kann (Streitpatentschrift Abs. 46). 19 20 Merkmal 2.1 ist nicht dahin zu verstehen, dass die den Arbeitsraum um-schlie337enden mindestens zwei Seitenw344nde des Grundk366rpers in einem ortho-gonal zu seiner L344ngsachse gef374hrten Querschnitt zusammen mit einem diese verbindenden Steg zwingend eine U-Form bilden m374ssen. Eine solche U-Form wird zwar in der Beschreibung (Streitpatentschrift Abs. 56, 58, 60, 61, 63, 64) und in Unteranspruch 12 erw344hnt. Dies ist jedoch lediglich eine M366glichkeit der Gestaltung des Maschinengrundk366rpers, wie sich bereits aus dem umfassen-der formulierten Wortlaut des Patentanspruchs 1 und insbesondere des Merk-mals 2.1 ergibt. Zudem werden in der Beschreibung und den Unteranspr374chen ausdr374cklich weitere patentgem344337e Ausf374hrungsm366glichkeiten benannt. Da-nach kann der den Arbeitsraum umschlie337ende Grundk366rper auch in einem orthogonal zu seiner L344ngsachse gef374hrten Querschnitt L- oder H-f366rmig ge-staltet sein (vgl. Streitpatentschrift Abs. 56, Unteranspr374che 11 und 13). Anders - 12 - als die H-Form l344sst sich die L-Form auch nicht auf eine U-Form reduzieren, indem die f374r die Umschlie337ung des eigentlichen Arbeitsraums irrelevanten Vertikalstege des "H" unterhalb des horizontalen Verbindungsstegs au337er Be-tracht gelassen werden. Der Maschinengrundk366rper dient ferner der Aufnahme von Werkzeug-tr344gern und/oder Revolvern. Merkmal 2.2 lehrt, dass diese Vorrichtungen orts-fest mit dem Grundk366rper verbunden sind. Sie f374hren also ihrerseits keine Vor-schubbewegung aus. 21 Die Vorschubbewegungen werden mit einem als Kreuzschlitten ausge-bildeten Mehrachsschlitten ausgef374hrt, der Teil der Spindelstockeinheit ist. Die Vorschubbewegungen erfolgen in zwei vertikal zueinander angeordneten Ach-sen. In dem in den Figuren 3 und 4 des Streitpatents gezeigten Ausf374hrungs-beispiel sind dies horizontal die X-Achse (Pick-up-Achse) und vertikal die Z-Achse. In einer Bewegungsrichtung sind die F374hrungen des Kreuzschlittens dem Maschinengrundk366rper oben zugeordnet. In dem genannten Ausf374h-rungsbeispiel ist dies die X-Achse. Bei diesem Ausf374hrungsbeispiel sind die F374hrungen (24, 25) auf den horizontalen Oberseiten der beiden Seitenw344nde (26 und 27) angeordnet. Auf eine solche Ausgestaltung beschr344nkt sich die Lehre aus Patentanspruch 1 des Streitpatents jedoch nicht. Diese sieht viel-mehr zwingend allein eine Anordnung der F374hrungen im oberen Bereich des Maschinengrundk366rpers vor. Es steht also im Belieben des Anwenders, ob er die F374hrungen statt horizontal auf dem Maschinengrundk366rper beispielsweise horizontal an einer vertikalen Seitenwand desselben anordnet, wenn die An-ordnung nur in dessen oberen Bereich erfolgt. 22 - 13 - Die Merkmale 3.1.2 und 3.1.2.1 geben vor, dass der Mehrachsschlitten mit einem Abdeckblech versehen ist, das den Arbeitsraum nach oben abdichtet und mit der Spindelstockeinheit in der einen Bewegungsrichtung des Mehr-achsschlittens verfahrbar ist. Das Abdeckblech erg344nzt damit die in den Merk-malen 4 und 4.1 vorgesehene, dem Maschinengrundk366rper zugeordnete Ver-kleidung des Arbeitsraums, indem sie diesen gegen374ber dem Au337enbereich nach oben hin gegen sich aus dem Bearbeitungsvorgang ergebende Verunrei-nigungen, wie etwa Spanflug oder Schmiermittel, abdichtet. Zu diesem Zweck ist das Abdeckblech mit der Spindelstockeinheit in der Bewegungsrichtung des Mehrachsschlittens verfahrbar, in welcher nach Merkmal 3.1.1 die F374hrungen dem Maschinenk366rper oben zugeordnet sind. Dass mit dem Abdeckblech dar-374ber hinaus zwingend auch die dem Maschinengrundk366rper oben zugeordne-ten F374hrungen in der einen Bewegungsrichtung gegen Verunreinigungen ge-sch374tzt sein m374ssen, ist Anspruch 1 des Klagepatents nicht zu entnehmen. Eine solche Ausgestaltung ist zwar, wie auch in den Ausf374hrungen des gericht-lichen Sachverst344ndigen erl344utert wird (Gutachten S. 17), bei dem in den Figu-ren 2 und 3 gezeigten Ausf374hrungsbeispiel vorteilhaft verwirklicht, beschr344nkt aber den in Anspruch 1 bestimmten Gegenstand nicht, weil sich darin keine entsprechende Anweisung findet. 23 Die Spindelstockeinheit weist neben dem Kreuzschlitten eine Haupt-spindel auf. Diese ist vertikal h344ngend gef374hrt und kann damit etwa in der Z-Achse bewegt werden. Die Hauptspindel ist als Motorspindel ausgebildet. Das bedeutet, dass der Rotor des Motors auf der Spindel fest angeordnet und die Lagerung der Spindel zugleich die Lagerung des Motors ist. 24 - 14 - Die Motorspindel dient zum Greifen, Spannen und Ablegen von Werk-st374cken oder Werkzeugen und kann auf zwei vertikal zueinander ausgerichte-ten Achsen (etwa der X- und der Z-Achse) bewegt werden. F374r den Fachmann, bei dem es sich um einen Ingenieur mit zumindest Fachhochschulabschluss auf dem Gebiet des Maschinenbaus und mit einer mehrj344hrigen Praxis im Be-reich der Systemkonstruktion handelt, ergibt sich daraus, dass der Zu- und Ab-transport von Werkst374cken oder der Austausch von Werkzeugen, die in Werk-zeugtr344gern und/oder Revolvern des Maschinengrundk366rpers bereitgehalten werden, im sog. "Pick-up"-Verfahren vorgenommen werden k366nnen. Dabei deutet sich bereits im Wortlaut des Patentanspruchs 1 durch die Verwendung der Konjunktion "oder" an, dass dies wahlweise bei Werkst374cken und Werk-zeugen, nur bei Werkst374cken oder nur bei Werkzeugen der Fall sein kann. In diesem Verst344ndnis sieht sich der Fachmann best344tigt, wenn er die Beschrei-bung und die Zeichnungen des Streitpatents und insbesondere die dort darge-stellten Ausf374hrungsbeispiele heranzieht. Bei einer ersten Bearbeitungszelle wird die Eignung der Motorspindel zum Greifen, Spannen und Ablegen allein von Werkst374cken gezeigt und erl344utert (Streitpatentschrift Abs. 145 f., 152 ff.; Figuren 4 bis 17), w344hrend dies bei einer zweiten Bearbeitungszelle im Hinblick sowohl auf Werkst374cke als auch auf Werkzeuge erfolgt (Streitpatentschrift Abs. 166, 167, Figuren 18 bis 21). 25 In der zuletzt von der Beklagten verteidigten Fassung des Patentan-spruchs 1 ist es zudem hinreichend, wenn die Motorspindel zum Antreiben von (lediglich) Werkst374cken geeignet ist. 26 - 15 - Alle Bewegungen, die Hauptbewegung der Spindel, die Vorschubbewe-gung des Kreuzschlittens in zwei Achsen sowie die Schaltbewegungen zum Greifen, Spannen, Aufnehmen und Ablegen sind CNC-gesteuert. 27 Die Arbeitsraumverkleidung der Bearbeitungszelle ist dem Maschinen-grundk366rper zugeordnet, also mit diesem verbunden. 28 4. Merkmal 2.1 kann auch nicht im Sinne einer ausschlie337lich U-f366rmigen Ausgestaltung des Maschinengrundk366rpers ausgelegt werden, wenn dieses in Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 dahin kon-kretisiert wird, dass die den Arbeitsraum umschlie337enden mindestens zwei Sei-tenw344nde "parallel" angeordnet sind. Dann ist zwar insbesondere eine L-f366rmige Anordnung der Seitenw344nde ausgeschlossen. Es bleibt aber immer noch - neben der U-f366rmigen Ausgestaltung mit horizontal unten angeordnetem Verbindungssteg - etwa eine Anordnung mit einem gleichfalls vertikal als R374ck-wand dienenden Verbindungssteg, worauf die Kl344gerin zutreffend hinweist (vgl. auch die in Figur 2 der Streitpatentschrift gezeigte hintere Abschlusswand 38). 29 5. Nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2 ist zus344tz-lich zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptan-trags vorgesehen, dass die Bearbeitungszelle als weitere Baugruppe 374ber ein Transportband f374r Werkst374cke oder Werkzeuge verf374gt, das eine Be- und Ent-ladezone aufweist, zu der hin der Arbeitsraum offen ist oder ge366ffnet werden kann und 374ber die die Motorspindel mit dem Mehrachsschlitten in der einen Bewegungsrichtung bewegbar ist. 30 - 16 - II. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der Fassung des Hauptantrags ist neu (Art. 54 EP334). 31 1. Die deutsche Offenlegungsschrift 34 16 660 (Anlage E 2) offenbart ei-ne automatische Drehmaschine mit vertikaler Arbeitsspindel (22). Diese ist in einem Spindelstock (20) gelagert, der horizontal und vertikal verfahrbar ist. Das Werkzeug ist feststehend unterhalb des Spindelstocks (20) angeordnet. Der Spindelstock (20) bewirkt den Vorschub f374r die Drehbearbeitung des Werk-st374cks und kann zu einer Seite 374ber eine Werkst374ckzu- und -abf374hrstation ver-fahren werden, so dass die Werkst374cke unmittelbar mit dem Spannfutter (24) der Arbeitsspindel (22) aufgenommen und abgetragen werden k366nnen. Das feststehende Werkzeug kann mittels einer horizontalen Mehrfach-Werkzeugtr344gerscheibe (30) getaktet in die Arbeitsposition gebracht werden. 32 33 Nachfolgend wird die einzige Zeichnung der Entgegenhaltung in verklei-nertem Format wiedergegeben: - 17 - Gegenstand der Entgegenhaltung ist eine Drehmaschine, die der Fach-mann als Bearbeitungszelle identifiziert. Er wird auch ohne weiteres annehmen, dass selbige aus Baugruppen zusammengesetzt ist, weil dies der allgemeinen Gestaltung derartiger Bearbeitungszellen entspricht (Merkmal 1). 34 Die Drehmaschine verf374gt 374ber ein Maschinenst344nder-Unterteil (10), welches ein Querbett (14) tr344gt. Beide Teile, die offensichtlich 374ber eine R374ck-wand fest miteinander verbunden sind, bilden einen Maschinengrundk366rper (Merkmal 2). An dem Maschinenst344nder-Unterteil ist ein Werkzeugtr344ger vor-gesehen, der als um eine vertikale Achse getaktet drehbare Werkzeugtr344ger-scheibe (30) ausgebildet ist (Anlage E 2 S. 11 Abs. 3) (Merkmal 2.2). 35 - 18 - Die Drehmaschine ist mit einem Spindelstock (20) ausgestattet (Merk-mal 3), der einen als Kreuzschlitten ausgebildeten Mehrachsschlitten (18) auf-weist (Merkmal 3.1). Der Kreuzschlitten hat in dem als Querbett (14) bezeich-neten Bauteil, welches Teil des Maschinengrundk366rpers ist, F374hrungen in eine Bewegungsrichtung (Merkmal 3.1.1). Die Spindelstockeinheit verf374gt au337erdem 374ber eine vertikal h344ngend gef374hrte Hauptspindel (22) (Merkmal 3.2). Aus der Angabe, dass mit dem Spindelstock Werkst374cke unmittelbar mit dem Spannfut-ter (24) der Arbeitsspindel (22) aufgenommen und abgegeben werden k366nnen, ohne dass eine Ladeeinrichtung notwendig ist (Anlage E 2, Patentanspruch 1; S. 6 letzter Abs.), erschlie337t sich dem Fachmann, dass die Hauptspindel zum Greifen, Spannen, Ablegen sowie Antreiben von Werkst374cken geeignet ist (Merkmale 3.2.1.1 und 3.2.1.2). Da es sich um eine automatische Drehmaschi-ne handelt, nimmt der Fachmann ohne weiteres an, dass s344mtliche Funktionen der Maschine durch eine CNC gesteuert werden (Merkmal 3.2.1.3). F374r den Fachmann ergibt sich schlie337lich aus der Entgegenhaltung, dass die Bearbei-tungszelle eine Arbeitsraumverkleidung aufweist, die dem Grundk366rper zuge-ordnet ist (Merkmale 4 und 4.1). Diese wird zwar nicht in der Beschreibung er-w344hnt, ist jedoch in der einzigen Zeichnung durch gestrichelte Linien angedeu-tet und wird auch von dem Fachmann, der wei337, dass f374r eine automatisierte Drehmaschine eine Arbeitsraumverkleidung vorgeschrieben ist, als solche er-kannt, wie der gerichtliche Sachverst344ndige 374berzeugend ausgef374hrt hat (Gut-achten S. 25 letzter Abs.). 36 Die deutsche Offenlegungsschrift 34 16 660 offenbart hingegen nicht, dass der Maschinengrundk366rper den Arbeitsraum mit zumindest zwei Seiten-w344nden umschlie337t (Merkmal 2.1). Die einzige Zeichnung der Entgegenhaltung zeigt eine von dem Maschinengrundk366rper gebildete, r374ckw344rtige Seitenwand, 37 - 19 - die den Arbeitsraum von hinten begrenzt, und ein davon an einem Ende im rechten Winkel abstehendes kastenf366rmiges Bauteil, welches den Arbeitsraum teilweise abgrenzt, aber nicht vollst344ndig an dieser Seite umschlie337t. Der Fachmann kann der Beschreibung keinen Anhalt daf374r entnehmen, dass es sich bei diesem kastenf366rmigen Bauteil um eine zweite Seitenwand des Ma-schinengrundk366rpers handelt. Vielmehr wird er, wie der Sachverst344ndige im Verhandlungstermin best344tigt hat, dazu neigen, darin die Andeutung eines Schaltkastens ohne eigentliche Tr344gerfunktion zu sehen. Au337erdem wird in der Beschreibung eine Trennwand erw344hnt, welche den Arbeitsraum gegen374ber der Werkzeugtr344gerscheibe (34) abschirmt (Anlage E 2, S. 8 Abs. 2, Patenan-spruch 8). In der Zeichnung ist diese Trennwand mit unterbrochenen Linien angedeutet. Es wird dem Fachmann jedoch weder in der Beschreibung erl344u-tert, noch kann er der Zeichnung entnehmen, dass die Trennwand Teil des Ma-schinengrundk366rpers ist. 38 Aus der Entgegenhaltung geht weiterhin nicht hervor, den als Kreuz-schlitten ausgebildeten Mehrachsschlitten mit einem den Arbeitsraum nach oben abdichtenden Abdeckblech zu versehen, welches mit der Spindelstock-einheit in der einen Bewegungsrichtung des Mehrachsschlittens verfahrbar ist (Merkmale 3.1.2 und 3.1.2.1). Zudem wird die Spindel der Entgegenhaltung von einem Hauptantriebsmotor (26) angetrieben, der auf und nicht in dem Spindelstock (20) angeordnet ist, so dass es auch an einer Motorspindel im Sinne des Streitpatents fehlt (Merkmal 3.2.1). 2. Die internationale Anmeldung WO 85/03893 (Anlage E 8, deutsche 334bersetzung: DE 35 90 093 T1, Anlage E 8a) offenbart eine Bearbeitungsma-schine, die imstande ist, auf einem Werkst374ck Bearbeitungsvorg344nge anzu- 39 - 20 - wenden, wie insbesondere das Fr344sen, Drehen und Bohren. F374r diesen Zweck weist die Bearbeitungsmaschine auf: eine Wiege (6), die rotierend auf einem Maschinenst344nder (1, 2, 3, 4) schwingen kann, einen Tisch (8), der zur Auf-nahme des zu bearbeitenden Werkst374cks dient und der rotierend auf der Wiege (6) montiert ist, und Bearbeitungsmittel, die von dem Maschinenst344nder getra-gen werden. Die Wiege (6) ist beweglich um eine Achse (5) zum Schwingen der Wiege montiert, w344hrend die Rotationsachse des Tisches (8) in der L344ngs-verschiebung mit Bezug auf die Wiege fest sitzt. Die Bearbeitungsmittel zum Fr344sen, Drehen und Bohren werden von Mitteln (13, 18, 22, 29) getragen, von denen einige in den drei Bewegungsrichtungen des Raumes beweglich sind. Nachfolgend werden zwei Zeichnungen der Entgegenhaltung (Figuren 1 und 2) verkleinert wiedergegeben: 40 - 21 - Die Entgegenhaltung offenbart eine sich aus Baugruppen zusammen-setzende Bearbeitungszelle, die 374ber einen Maschinengrundk366rper (1, 2, 3, 4) verf374gt (Merkmal 1). Der Arbeitsraum wird durch zwei Seitenw344nde bildende vertikale Tr344ger (2) umschlossen (Merkmal 1.1). Die Bearbeitungszelle weist eine Spindelstockeinheit mit einem als Kreuzschlitten ausgebildeten Mehrachs-schlitten (13, 18) auf (Merkmal 2 und 2.1). Die F374hrungen (Gleitschienen [12]) des Mehrachsschlittens f374r Vorschubbewegungen in der X-Achse (13) befinden sich auf den vertikalen Tr344gern (2) und sind damit dem Maschinengrundk366rper zugeordnet (vgl. Anlage E 8a [deutsche 334bersetzung], S. 6 letzter Abs.; Fi-gur 1) (Merkmal 2.1). 41 - 22 - Die Entgegenhaltung offenbart ferner eine vertikal h344ngend gef374hrte Hauptspindel (22), die Werkzeuge antreiben (Anlage E 8a [deutsche 334berset-zung], S. 7 Abs. 1; Figuren 1 und 2) und CNC-gesteuert sein (Anlage E 8a [deutsche 334bersetzung], S. 8 Abs. 2) kann (Merkmale 3.2 und 3.2.1.3). 42 Der internationalen Anmeldung WO 85/03893 ist nicht zu entnehmen, dass der Maschinengrundk366rper der Aufnahme von Werkzeugtr344gern und/oder Revolvern als feststehende Einheit dient; der in Figur 2 gezeigte gleitende Trommelgeh344usest344nder (29) ist nicht dem Maschinengrundk366rper, sondern dem Hauptschlitten (13) zugeordnet (Merkmal 1.2). Der als Kreuzschlitten aus-gebildete Mehrachsschlitten ist auch nicht mit einem den Arbeitsraum nach oben abdichtenden verfahrbaren Abdeckblech versehen (Merkmale 3.1.2 und 3.1.2.1). Es wird nicht offenbart, die Spindel (25) als Motorspindel auszubilden (Merkmal 3.2.1) und zum Greifen, Spannen und Ablegen von Werkst374cken oder Werkzeugen und zum Antreiben von Werkst374cken einzusetzen (Merkma-le 3.2.1.1 und 3.2.1.2). Nicht gezeigt oder beschrieben wird schlie337lich eine Arbeitsraumverkleidung, die dem Maschinengrundk366rper zugeordnet ist (Merkmal 3 und 3.1). 43 Alle anderen Entgegenhaltungen kommen dem im Hauptantrag vertei-digten Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht n344her als die vorgenannten Ver366ffentlichungen. 44 III. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der von der Beklagten im Hauptantrag verteidigten Fassung beruht nicht auf einer erfinderischen T344tig-keit (Art. 56 EP334). 45 - 23 - 1. Das gilt zun344chst hinsichtlich des Merkmals 2.1, wonach der Maschi-nengrundk366rper einen Arbeitsraum mit zumindest zwei Seitenw344nden um-schlie337en soll, wie bereits das Bundespatentgericht in der mit der Berufung an-gegriffenen Entscheidung zutreffend erkannt hat. 46 Dem Fachmann wird in der deutschen Offenlegungsschrift 34 16 660 (Anlage E 2) eine aus Baugruppen zusammengesetzte Bearbeitungszelle of-fenbart, die nach dem Pick-up-Verfahren arbeitet. Eine Kreuzschlitteneinheit tr344gt einen Spindelstock (20), in welchem eine Arbeitsspindel (22) vertikal gela-gert ist. Die Arbeitsspindel (22) ist 374ber die Kreuzschlitteneinheit (18) vertikal auf der Z-Achse und horizontal auf der X-Achse verfahrbar. Der vertikale und horizontale Bewegungshub bewirkt einerseits den Vorschub f374r die Dreharbeit. Andererseits dient er der Bewegung der Arbeitsspindel (22) zwischen einem an dem einen Ende des Fahrwegs auf der X-Achse angeordneten Werkzeugtr344ger (Werkzeugtr344gerscheibe 30) und einer an dessen anderen Ende befindlichen horizontalen Werkst374ckzu- und -abf374hrungsstation (46). Die Anordnung des Werkzeugtr344gers und der Werkst374ckzu- und -abf374hrungsstation an den beiden Enden der X-Achse er366ffnet Raum f374r die Bedienung der Bearbeitungszelle allein aus Richtung der quer zur X-Achse liegenden Y-Achse, auf der nicht durch die Gestellseitenwand verdeckten, frei zug344nglichen Seite. 47 Vor dem Hintergrund des nach den Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen im Verhandlungstermin in den 90er Jahren - und damit auch bereits zum Priorit344tszeitpunkt - in Fachkreisen allgemein vorhandenen Bestre-bens, Werkzeugmaschinen m366glichst platzsparend anzuordnen, erkannte der Fachmann, dass mit der Bedienung der Bearbeitungszelle quer zur Pick-up-Achse (X-Achse) der Nachteil eines relativ hohen Raumbedarfs in Richtung 48 - 24 - dieser Achse verbunden ist. Eine solche Anordnung der Bedienrichtung schlie337t insbesondere die enge Reihung von Bearbeitungszellen zu einer Transferstra337e aus. Der Fachmann sah sich daher veranlasst, nach Alternati-ven zu der in der deutschen Offenlegungsschrift 34 16 660 gezeigten Bedie-nungssituation zu fragen. Als n344chstliegende L366sung bot es sich ihm an, die Bedienseite von der als ung374nstig erkannten Richtung quer zur Pick-up-Achse in Richtung derselben zu verlagern. Daran sah er sich nicht dadurch gehindert, dass in der Zeichnung der deutschen Offenlegungsschrift 34 16 660 an dem einen Ende des Verfahrweges der Spindel auf der X-Achse der Werkzeugtr344-ger (Werkzeugtr344gerscheibe 30) sowie der Werkzeugwechsler (32) und das Werkzeugmagazin (34) angeordnet sind und damit einer Verlagerung der Be-dienseite im Wege stehen (vgl. Anlage E 2, Figur). Denn aufgrund seines all-gemeinen Fachwissens und seiner Erfahrungen war der Fachmann ohne weite-res in der Lage zu erkennen, dass er den Werkzeugtr344ger und die anderen da-zu geh366renden Bauteile an eine andere Stelle der Bearbeitungszelle verlagern konnte, etwa indem er diese an eine im Innern der Bearbeitungszelle liegende Stelle unterhalb der X-Achse versetzte. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat das als erste Verbesserungsma337nahme bezeichnet, an die er 204als Fachmann223 gedacht und die er zur Verlegung der Bearbeitungsrichtung vorgenommen h344t-te. Lag es f374r den Fachmann damit nahe, die Bedienrichtung bei der aus der deutschen Offenlegungsschrift 34 16 660 bekannten Pick-up-Drehma-schine von der Y-Achse zur X-Achse zu verschieben, um eine m366glichst effi-ziente Raumausnutzung zu erm366glichen, ergab es sich f374r ihn konsequenter-weise auch, das Grundgestell der Maschine um eine zweite Seitenwand paral-lel zu der vorhandenen ersten Seitenwand zu erweitern. Denn mit der Verlage- 49 - 25 - rung der Bedienseite in Richtung der Pick-up-Achse entfiel die Notwendigkeit, eine Seite quer zu Pick-up-Achse frei zug344nglich zu lassen. Damit er366ffnete sich die M366glichkeit, das Gestell an der durch die Ver344nderung der Bedienseite "funktionsfrei223 gewordenen Seite um eine zweite Seitenwand zu erweitern, so dass das urspr374nglich L-f366rmige Gestell die Form eines "U" erhielt. Auf den Oberseiten der beiden Schenkel der U-Form konnte sich dann der Pick-up-Schlitten 374ber eine Br374ckenkonstruktion abst374tzen. Wie f374r den Fachmann auf-grund seines Fachwissens unmittelbar einsichtig war, war eine solche Br374-ckenkonstruktion gegen374ber der aus der deutschen Offenlegungsschrift 34 16 660 bekannten einseitigen Abst374tzung des Kreuzschlittens vorteilhaft, weil der Kraftfluss g374nstiger verl344uft und die Auflagereaktionen besser be-herrscht werden k366nnen. 50 Dar374ber hinaus wurde der Fachmann aber auch durch die internationale Anmeldung WO 85/03893 (Anlage E 8) dazu angeregt, das aus der deutschen Offenlegungsschrift 34 16 660 bekannte Maschinengestell um eine zweite pa-rallele Seitenwand zu erweitern, so dass die Stabilit344t der Konstruktion insge-samt erh366ht wurde. Es ist zwar zutreffend, dass die in der internationalen An-meldung offenbarte Werkzeugmaschine nicht nach dem Pick-up-Verfahren ar-beitet. Denn die dort dargestellte vertikale Fr344s- und Bohrspindel (25) wird ne-ben ihrer Bearbeitungsfunktion nicht auch zum Greifen, Spannen und Ablegen von Werkst374cken oder Werkzeugen eingesetzt. Als Werkst374ckspanneinrichtung ist vielmehr der Drehtisch (8) vorgesehen, der sich bei der Bearbeitung des Werkst374cks 374ber eine Schwinge (6) schwenken l344sst. Darauf kommt es aus fachlicher Sicht aber nicht an, wenn es darum geht, einen g374nstigen Kraftfluss in der Vorrichtung zu erreichen, was gerade bei Bearbeitungsmaschinen ein selbstverst344ndliches Anliegen des Fachmanns ist, wie der gerichtliche Sach- - 26 - verst344ndige best344tigt hat. Au337erdem war f374r den Fachmann aufgrund seines Fachwissens erkennbar, dass die in der Entgegenhaltung offenbarte vertikale Spindel (25), wenn sie auch keine Pick-up-Funktion aus374ben kann, mit einer Pick-up-Spindel, wie sie aus der deutschen Offenlegungsschrift 34 16 660 be-kannt war, doch die Gemeinsamkeit hat, in der X-Achse bewegt zu werden. Dies legte es dem Fachmann nahe, den in der internationalen Anmeldung of-fenbarten Aufbau des Maschinengestells auch f374r eine Pick-up-Spindel in Be-tracht zu ziehen. Insoweit konnte er der Entgegenhaltung entnehmen, dass ein Bewegungen der Spindel in der X- und in Z- Achse erm366glichender Kreuzschlit-ten stabil in einer Br374ckenkonstruktion gelagert werden kann, die auf einem U-f366rmigen Maschinengestell aufbaut. 51 Im 334brigen war die U-Form dem Fachmann als eine m366gliche Grund-form f374r den Aufbau einer Werkzeugmaschine auch aufgrund seines allgemei-nen Fachwissens bekannt. Wie den Erl344uterungen des gerichtlichen Sachver-st344ndigen im Verhandlungstermin zu entnehmen war, kannte der Fachmann die U-Form beispielsweise von Werkzeugmaschinen, die in der sog. Gantry-Bauweise konstruiert sind, bei welcher ein Maschinenportal 374ber einen Maschi-nentisch verf344hrt. 2. F374r den Fachmann war es zudem ohne weiteres naheliegend, den aus der deutschen Offenlegungsschrift 34 16 660 bekannten Kreuzschlitten mit einem den darunter befindlichen Arbeitsraum abdichtenden Abdeckblech zu versehen (Merkmal 3.1.2). Dass ein solches Abdeckblech an der Kreuzschlit-teneinheit angebracht werden kann, hat der gerichtliche Sachverst344ndige in seinem Gutachten erl344utert (Gutachten S. 24 letzter Abs.) und im Verhand-lungstermin noch einmal best344tigt. Aufgrund seines Wissens war es f374r den 52 - 27 - Fachmann dar374ber hinaus erkennbar, dass ein am Kreuzschlitten befestigtes Abdeckblech den Arbeitsraum nach oben hin abdichten kann, um das Bedie-nungspersonal und die Umgebung vor Sp344nen und K374hlschmierstoffen zu sch374tzen. Dass ein solches Abdeckblech m366glicherweise dar374ber hinaus nicht auch die F374hrungsschienen des Kreuzschlittens effektiv gegen Spanflug und K374hlschmiermitteln abzudichten vermag, weil diese in der einzigen Zeichnung der Entgegenhaltung statt an einer horizontalen Fl344che des Maschinengrund-k366rpers oberhalb des Abdeckbleches (wie in Figur 4 des Streitpatents gezeigt) an der vorderen vertikalen Stirnfl344che des Querbetts (14) angeordnet sind, steht dem Naheliegen des Merkmals 3.1.2 nicht entgegen. Denn, wie bereits dargelegt, verlangt dieses nur, dass das Abdeckblech den Arbeitsraum nach oben abdichtet. Aus der Befestigung des Abdeckbleches am Kreuzschlitten ergibt sich 374berdies zwangsl344ufig, dass das Abdeckblech mit der Spindelstock-einheit in der einen Bewegungsrichtung des Mehrachsschlittens verfahrbar ist (Merkmal 3.1.2.1). 53 3. Es lag zudem im allgemeinen Fachwissen des Fachmanns, die Hauptspindel als Motorspindel auszubilden. Zwar ist es zutreffend, dass keine der beiden vorstehend diskutierten Entgegenhaltungen als Hauptspindel eine Motorspindel offenbart. Wie der gerichtliche Sachverst344ndige aber auf Vorhalt der Beklagten 374berzeugend ausgef374hrt hat, war dem Fachmann zum Priorit344ts-zeitpunkt nicht nur bekannt, dass Spindeln von Bearbeitungsmaschinen (etwa von Schleifmaschinen) als Motorspindeln ausgebildet werden k366nnen, sondern bereitete es ihm auch keine Schwierigkeiten, eine sowohl zum Aufnehmen, Spannen und Ablegen von Werkzeugen oder Werkst374cken als auch zum An-treiben von Werkst374cken geeignete Motorspindel vorzusehen, auch wenn er die dabei zu bewegenden Massen zu ber374cksichtigen hatte. - 28 - 4. Mit Patentanspruch 1 in der im Hauptantrag verteidigten Fassung fal-len die auf ihn r374ckbezogenen nachgeordneten Patentanspr374che 2 bis 45, f374r die ein erfinderischer Gehalt weder in den zus344tzlichen Merkmalen noch in ih-ren R374ckbeziehungen f374r den Senat ersichtlich ist. Ein solcher erfinderischer Gehalt ist von der Beklagten auch in der m374ndlichen Verhandlung nicht geltend gemacht worden. 54 IV. 1. Aus dem Vorstehenden ergibt sich ohne weiteres, dass auch der Gegenstand aus Patentanspruch 1 in der Fassung des ersten Hilfsantrags der Beklagten, der vorsieht, dass der Maschinengrundk366rper den Arbeitsraum mit zumindest zwei parallelen Seitenw344nden umschlie337t, nicht auf einer erfinderi-schen Leistung beruht. 55 56 2. Das gilt schlie337lich auch f374r die Fassung des zweiten Hilfsantrags. Dessen zus344tzliche Merkmale werden, soweit die Alternative der Werkst374cke betroffen ist, in der deutschen Offenlegungsschrift 34 16 660 offenbart. Die Ent-gegenhaltung zeigt ein Transportband f374r Werkst374cke (Anlage E 2, Figur, Be-zugsnummer 46), das eine Be- und Entladezone aufweist, zu der hin der Ar-beitsraum offen ist und 374ber die die Spindel (22) mit dem Mehrachsschlitten (18) in der einen Bewegungsrichtung verfahrbar ist. Dass die Spindel auch als Motorspindel ausgestaltet sein kann, wei337 der Fachmann - wie bereits erl344u-tert - aufgrund seines Fachwissens. - 29 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. 247247 91, 97 ZPO. 57 Scharen Gr366ning Berger Grabinski Bacher Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.11.2005 - 4 Ni 52/04 (EU) -
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