BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 5/07 Verk374ndet am: 19. Juni 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 516 Abs. 1, 247 929 Satz 2 a) Zur Handschenkung durch blo337e Einigung nach 247 929 Satz 2 BGB. b) Der Eigentums374bergang durch Einigung bedarf 374ber die Einigung hinaus keiner weiteren Momente. BGH, Urt. v. 19. Juni 2007 - X ZR 5/07 - LG Aurich AG Emden - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 19. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Gr366ning f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das am 21. Oktober 2005 ver-k374ndete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich aufge-hoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist der Sohn des im Lauf des vorliegenden Rechtsstreits ver-storbenen fr374heren Beklagten, dessen Alleinerbin die jetzige Beklagte ist, die das Verfahren aufgenommen hat. Der fr374here Beklagte erwarb im Jahr 2001 einen Personenwagen Fabrikat Nissan, wobei er den Kaufpreis 374ber einen 1 - 3 - Kredit finanzierte. Dieses Fahrzeug 374berlie337 er auf Grund einer Nutzungsver-einbarung dem Kl344ger, der die laufenden Kosten zu tragen hatte, dem aber die Ver344u337erung des Fahrzeugs nicht gestattet war. Der Kl344ger lie337 das Fahrzeug verabredungsgem344337 auf seinen Namen zu. Nach Tilgung des Kredits 374ber-sandte das finanzierende Kreditinstitut den Fahrzeugbrief an den fr374heren Be-klagten. Der Kl344ger hat mit der Behauptung, der fr374here Beklagte habe schon drei Monate nach dem Erwerb des Fahrzeugs erkl344rt, dieses dem Kl344ger zu schenken, die Herausgabe des Fahrzeugbriefs begehrt. Der fr374here Beklagte hat die Schenkung bestritten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Formvorschriften f374r eine Schenkung nicht eingehalten und der Formman-gel nicht geheilt seien. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren weiter. Die jetzige Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. 2 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision des Kl344gers f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsge-richt, dem auch die Entscheidung 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens zu 374bertragen ist. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, unstreitig sei das Fahrzeug an das finanzierende Kreditinstitut sicherungs374bereignet gewesen. Dieses habe auf seine Rechte aus der Sicherungs374bereignung erst nach vollst344ndiger Ra-tenzahlung und 334bersendung des Fahrzeugbriefs an den fr374heren Beklagten 4 - 4 - verzichtet. Zum Zeitpunkt der streitigen 304u337erung sei der fr374here Beklagte noch nicht Eigent374mer des Fahrzeugs gewesen und habe dieses nicht auf den Kl344ger 374bertragen k366nnen. Der fr374here Beklagte habe auch sein Eigentumsan-wartschaftsrecht nicht 374bertragen, denn zu dessen 334bertragung sei ein dingli-cher 334bertragungsakt erforderlich, der beispielsweise in der 334bernahme der Kreditraten durch den Kl344ger oder in der Bestimmung des Kl344gers als Adressat der Herausgabe des Fahrzeugbriefs habe liegen k366nnen; derartiges sei aber auch nach dem Vortrag des Kl344gers nicht erfolgt. Das in der behaupteten 304u-337erung des fr374heren Beklagten liegende formlose Schenkungsversprechen sei wegen Verletzung von 247 518 Abs. 1 BGB unwirksam. Der Formmangel sei auch nicht durch Vollzug der Schenkung geheilt worden. Ein solcher sei im Fall eines erst in der Zukunft liegenden Vollrechtserwerbs des Beschenkten nur anzunehmen, wenn der Schenker bereits alles getan habe, was f374r den sp344te-ren Vollrechtserwerb erforderlich sei; daran habe es aber gefehlt, weil die wei-tere Tilgung der Kreditraten noch vom Willen des fr374heren Beklagten abgehan-gen habe. 5 II. Der Kl344ger macht geltend, das Berufungsgericht habe es unterlassen zu pr374fen, ob der fr374here Beklagte dem Kl344ger das Anwartschaftsrecht schenk-weise 374berlassen habe. Dies habe dadurch geschehen k366nnen, dass sich der Kl344ger und der fr374here Beklagte dar374ber einig gewesen seien, dass der Kl344ger das Fahrzeug nicht mehr f374r den fr374heren Beklagten, sondern f374r das finanzie-rende Kreditinstitut habe besitzen sollen. Die 334bernahme der Kreditraten durch den Kl344ger h344tte einer Schenkung entgegengestanden, da die 334bereignung in diesem Fall nicht unentgeltlich erfolgt w344re, und der 334bertragung des Heraus-gabeanspruchs hinsichtlich des Fahrzeugbriefs habe es wegen 247 952 BGB nicht bedurft. III. Den Angriffen der Revision kann der Erfolg nicht versagt bleiben. 6 - 5 - 1. Dem Kl344ger, der unstreitig im Besitz des Fahrzeugs ist, steht der gel-tend gemachte Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs zu, wenn er Ei-gent374mer des Fahrzeugs geworden ist (247 952 Abs. 2 BGB in zumindest ent-sprechender Anwendung; vgl. BGHZ 34, 122, 134; 88, 11, 13; M374nchKomm/ F374ller, BGB, 4. Aufl. 2004, Rdn. 9 zu 247 952; AnwKomm/von Plehwe, BGB, 2004, Rdn. 3 zu 247 952). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach sachenrechtli-chen Grunds344tzen auch nach 247 929 Satz 2 BGB. Unstreitig war zum Zeitpunkt der behaupteten Erkl344rung des fr374heren Beklagten das finanzierende Kreditin-stitut noch Vorbehaltseigent374mer des Fahrzeugs; dem fr374heren Beklagten stand lediglich ein Eigentumsanwartschaftsrecht zu. Dieses konnte der fr374here Beklagte jedoch nach den Regeln der 247247 929 ff. BGB auf den Kl344ger 374bertra-gen, und somit auch durch blo337e Einigung nach 247 929 Satz 2 BGB, nachdem sich das Fahrzeug bereits im Alleinbesitz des Kl344gers befand (vgl. M374nch-Komm/Quack, BGB, 4. Aufl. 2004, Rdn. 156 zu 247 929; AnwKomm/Schilken, BGB, 2004, Rdn. 64 zu 247 929). Die Einigung hatte sich lediglich auf den Eigen-tums374bergang des Fahrzeugs an den Kl344ger zu beziehen und bedurfte infolge des sachenrechtlichen Typenzwangs auch keiner weiteren Momente, wie dies das Berufungsgericht irrt374mlich angenommen hat (vgl. M374nchKomm/Quack, aaO, Rdn. 71, 73). Im Fall einer Einigung nach 247 929 Satz 2 BGB war die Schenkung zugleich (als "Handschenkung") im Sinn des 247 516 Abs. 1 bewirkt (vgl. BGH, Urt. v. 11.6.1960 - V ZR 200/58, MDR 1960, 1004). 7 2. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht gekl344rt, ob der Beklagte, wie vom Kl344ger behauptet, rund drei Monate nach dem Erwerb des Fahrzeugs erkl344rt hat, dieses dem Kl344ger zu schenken. Es wird dieser unter Zeugenbeweis gestellten Behauptung nunmehr nachzuge-hen haben, wenn es nicht aus anderen Gr374nden zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass eine dingliche Einigung gleichwohl nicht erfolgt ist. Hierf374r spricht 8 - 6 - allerdings nach dem festgestellten Sachverhalt und dem im Berufungsurteil wiedergegebenen Parteivortrag derzeit nichts. Dabei ist auch zu ber374cksichti-gen, dass aus der Erkl344rung, etwas zu "schenken", nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, dass die Beteiligten nur die schuldrechtliche Seite des Gesch344fts im Auge hatten; denn die Kenntnis des Abstraktionsprinzips kann bei rechtlich nicht geschulten Parteien nicht in jedem Fall vorausgesetzt werden. Die von der Revision angef374hrten Gesichtspunkte sind zudem tenden-ziell eher geeignet, die Auffassung des Kl344gers zu st374tzen. Melullis Keukenschrijver Ambrosius Asendorf Gr366ning Vorinstanzen: AG Emden, Entscheidung vom 23.03.2005 - 5 C 1100/04 - LG Aurich, Entscheidung vom 21.10.2005 - 2 S 124/05 (21) -
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