BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 5/07 vom 18. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Juni 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in Schleswig vom 14. Dezember 2006 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 24.604,59 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die von den Kl344gern aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein vertragswidri-ges, das Vertrauensverh344ltnis zum Anwalt zerst366rendes Verhalten des Mandan-ten vorliegt, wenn dieser von seinem Prozessbevollm344chtigten verlangt, dass er gegen374ber dem Prozessgericht eine schriftliche Haftungserkl344rung abgibt, stellt 2 - 3 - sich nicht. Die Kl344ger haben die Beklagten zur Abgabe einer derartigen Erkl344-rung nicht aufgefordert. 2. In der Rechtsprechung des Senats ist gekl344rt, dass ein anwaltliches Fehlverhalten auch dann zurechenbar bleibt, wenn der Gesch344digte selbst nicht in v366llig ungew366hnlicher und unsachgem344337er Weise in den schadenstr344chtigen Geschehensablauf eingreift und weitere Ursachen setzt, die den Schaden end-g374ltig herbeif374hren (BGH, Urt. v. 5. November 1992 - IX ZR 200/91, NJW 1993, 1320, 1322 f; v. 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141, je-weils mit zahlreichen Hinweisen). Ist die Entscheidung des Gesch344digten, einen Vergleich abzuschlie337en, durch die schadenstr344chtige Handlung als rechtferti-gendem Anlass herausgefordert worden und stellt der Abschluss des Ver-gleichs nicht eine ungew366hnliche Reaktion auf dieses Ereignis dar, so wird der Ursachenzusammenhang durch den Vergleichsschluss nicht unterbrochen. Der Umstand, dass in dem Vergleichsschluss ein Verzicht auf einzelne Rechtsposi-tionen liegt, entspricht der Natur der Sache und rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. 3 3. Die von der Nichtzulassungsbeschwerdebegr374ndung f374r grunds344tzlich gehaltene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Verschulden ei-nes zweiten Rechtsanwalts, den der Mandant beauftragt hat, nachdem der zu-erst t344tige Anwalt sein Mandat niedergelegt hat, die Verantwortlichkeit des zu-erst t344tigen nach Grunds344tzen des Mitverschuldens vollst344ndig verdr344ngt, kann sich nur stellen, wenn dem zweiten Anwalt eine Pflichtverletzung anzulasten ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Vergleichsabschluss in der damaligen von den Kl344gern zu verantwortenden prozessualen Situation je-doch sachgerecht. Zulassungsgr374nde sind insoweit nicht zu erkennen. 4 - 4 - 4. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde behaupteten Verfahrens-grundrechtsverst366337e liegen nicht vor. Von einer weiteren Begr374ndung wird ge-m344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344-re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 28.12.2005 - 7 O 409/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 14.12.2006 - 11 U 21/06 -
Full & Egal Universal Law Academy