BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 507/12 vom 17 . September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17 . September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers , die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, Pamp und die Richter in Dr. Menges beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20 . August 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat u nd die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern ( § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat allerdings nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Verjährun g der Haupt forderung grundsätzlich unabhängig von der Verjährung der Bürgschaftsforderung zu beurteilen ist (vgl. auch Senatsurteile vom 23 . September 2008 - XI ZR 395/07, WM 2008, 2165 Rn. 10 und vom 11 . Juni 2012 - XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 26) und deswegen Einwendungen, die es dem Bürgen ve r- wehren, sich nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Verjährung der Hauptforderung zu berufen, diesen im Allgemeinen nicht daran hi n- dern, die Einrede der Verjährung der Bürgschaftsforderung zu erh e- ben. Davon abweich end hat das Berufungsgericht den Regelung s- zweck des § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B (2000), der die Verjährung der Gewährleistungsansprüche als Hauptforderung betreffen kann (vgl. auch BGH, Urteile vom 21 . Januar 1993 - VII ZR 127/91, BGHZ 121, 168, 171 f f . und VI I ZR 221/91, BGHZ 121, 173, 177 f.) , auf die Ve r- jährung der Bürgschaft sforderung angewendet. - 3 - Das Berufungsurteil ist jedenfalls aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (vgl. BGH, Beschluss vom 10 . Juni 2010 - Xa ZR 110/09, WM 2010, 2004 Rn. 13 mwN ). Denn auf die Verjährung der Bürgschaft s- forderung kommt es vorliegend nicht an, da diese mit Sicherheitslei s- tung der Bürgin nach § 232 BGB, die nach dem Bürgschaftsvertrag als Erfüllung gilt (vgl. auch BGH, Urteil vom 14 . Februar 1985 - IX ZR 76/84, WM 1985, 4 75, 476 f.) , erloschen ist . D ie Beklagte kann statt dessen als Pfandgläubigerin (§ 233 BGB) die Forderung gegen die Hinterlegungsstelle nach den § § 1257, 1273, 1279, 12 82 Abs. 1 BGB einziehen. Für diesen Anspruch hat eine mögliche Verjährung der gesicherte n Gewährleistungsansprüche nach § 214 Abs. 2 Satz 2 , § 216 Abs. 1 BGB i.V.m. § 233 BGB keine Bedeutung (vgl. zu § 223 Abs. 2 BGB aF BGH, Urteil vom 17 . Februar 2000 - VII ZR 51/98, BGHZ 143, 397, 399). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ( § 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.000 . Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 18.0 5.2011 - 2 O 132/10 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.08.2012 - 12 U 705/11 -
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