BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 5/08 vom 8. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in Schleswig vom 30. November 2007, berichtigt durch Beschluss vom 8. Januar 2008, wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 41.334,53 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage danach, ob ein Vorschussanspruch unmittelbar mit dem Entstehen des bevor-schussten Anspruchs erlischt oder ob eine Verrechnung erforderlich ist, ist nicht entscheidungserheblich. Einer Aufrechnung bedarf es keinesfalls; Kl344rungsbe- 2 - 3 - darf besteht insoweit nicht. Verfahrensgrundrechte des Kl344gers wurden nicht verletzt. Das gilt auch im Hinblick auf die Behandlung der Anschlussberufung durch das Berufungsgericht. Dessen Hinweis auf 247 531 ZPO ist zwar nicht ver-st344ndlich. Die Anschlussberufung hatte im Ergebnis jedoch schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil der Kl344ger den mit ihr verfolgten Antrag auf Zahlung von zun344chst 1.000 200, dann 5.000 200 nicht nachvollziehbar begr374ndet hat. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 05.05.2006 - 4 O 535/01 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.11.2007 - 1 U 84/06 -
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