BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 508/07 Verk374ndet am: 13. Januar 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Gr374neberg und Maihold f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivil-senats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. September 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt die R374ckabwicklung eines Darlehens, das ihr die Beklagte, eine Bank, zur Finanzierung der Beteiligung an einem ge-schlossenen Immobilienfonds gew344hrt hat. 1 Die Kl344gerin, eine damals 40 Jahre alte Altenpflegerin, wurde im Dezember 1997 in ihrer Wohnung von einem Vermittler geworben, sich 374ber einen Treuh344nder an dem in Form einer Gesellschaft b374rgerlichen 2 - 3 - Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds "G. " (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss sie mit der Beklagten am 20./30. Dezember 1997 einen Vertrag 374ber ein tilgungsfreies Darlehen in H366he von 116.666,67 DM zu einem bis zum 30. Dezember 2004 festge-schriebenen effektiven Jahreszins von 8,17%. Die Gesamtlaufzeit des Darlehens ist mit maximal 20 Jahren, der Gesamtbetrag aller Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung mit 49.828,24 DM angegeben. Als Kredit-sicherheiten sieht der Darlehensvertrag unter anderem die Verpf344ndung des Fondsanteils und die Abtretung einer Kapitallebensversicherung vor. Au337erdem enth344lt der Darlehensvertrag auf einer besonderen Seite eine von der Kl344gerin gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung nach dem Haust374rwiderrufsgesetz, die unter anderem folgenden Inhalt hat: "Sie k366nnen Ihre auf den Abschluss dieses Darlehensvertra-ges gerichtete Willenserkl344rung binnen einer Frist von einer Woche 205 schriftlich widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt fr374hestens, wenn Ihnen diese Be-lehrung 374ber Ihr Widerrufsrecht ausgeh344ndigt worden ist, je-doch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfer-tigung des Darlehensvertrages erhalten haben. Zur Wahrung der Frist gen374gt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Falle des Widerrufes kommen auch die finanzierten ver-bundenen Gesch344fte nicht wirksam zustande. 205 Die vorstehende Belehrung habe/n ich/wir zur Kenntnis ge-nommen." - 4 - Auf derselben Seite der Widerrufsbelehrung befindet sich der wei-tere, gesondert zu unterschreibende Abschnitt, der ebenfalls von der Kl344gerin unterzeichnet wurde: 3 "Jeder Darlehensnehmer erh344lt eine Mehrfertigung der Wi-derrufsbelehrung. Der Empfang wird hiermit best344tigt." Eine Ausfertigung des Darlehensvertrags wurde der Kl344gerin im Januar 1998 374bersandt. Mit Schreiben vom 9. Juli 2004 widerrief die Kl344gerin den Darlehensvertrag mit der Behauptung, zur Abgabe der Dar-lehensvertragserkl344rung aufgrund einer Haust374rsituation bestimmt wor-den zu sein. 4 Mit ihrer Klage macht sie au337erdem geltend, sie sei durch den Vermittler 374ber die Ver344u337erbarkeit der Fondsanteile und das Bestehen einer Mietgarantie get344uscht und 374ber die mit der Kombination eines Festdarlehens mit einer Lebensversicherung verbundenen Nachteile nicht aufgekl344rt worden. 334berdies fehle im Darlehensvertrag die erforder-liche Gesamtbetragsangabe, so dass sie nach 247 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Fol-genden: a.F.) lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% schulde. 5 Die Vorinstanzen haben der Klage auf R374ck374bertragung der An-spr374che aus der Kapitallebensversicherung Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung und von Schadensersatzanspr374chen gegen den Treuh344nder, die Prospektverantwortlichen und Gr374ndungsgesellschafter sowie auf Feststellung, dass die Kl344gerin zu weiteren Zins- und Tilgungs-leistungen aus dem Darlehensvertrag nicht verpflichtet ist, stattgegeben. 6 - 5 - Mit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet; sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 7 I. Das Berufungsgericht (BKR 2008, 291) hat zur Begr374ndung seiner Ent-scheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Die Kl344gerin habe ihre Darlehensvertragserkl344rung nach 247 1 Abs. 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Fol-genden: a.F.) wirksam widerrufen. Der Vertragsabschluss beruhe auf ei-nem Hausbesuch des Vermittlers. Das Widerrufsrecht der Kl344gerin sei nicht eine Woche nach Aush344ndigung der Widerrufsbelehrung erloschen, weil die Belehrung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei. Der Fristbeginn sei nicht eindeutig bestimmt, weil der Zusatz "fr374hestens" gegen das Deutlichkeitsgebot versto337e. Der Hinweis auf den Fristbeginn ab Erhalt der gegengezeichneten Ausfertigung sei 374berdies rechtlich unzutreffend. Au337erdem enthalte die Belehrung mit der Empfangsbest344tigung eine - unzul344ssige - "andere Erkl344rung" i.S. des 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. Aufgrund dessen k366nne die Kl344gerin von der Beklagten die R374ckabwick- 9 - 6 - lung des gesamten Gesch344fts verlangen, weil Fondsbeitritt und Darle-hensvertrag ein verbundenes Gesch344ft darstellten. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 10 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die der Kl344gerin erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des 247 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. Sie ist auch nicht nach 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. wegen eines unzul344ssigen Zusatzes unwirksam. 11 a) Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrau-chers erfordert eine umfassende, unmissverst344ndliche und f374r den Ver-braucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszu374ben. Er ist deshalb auch 374ber den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweck-te Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeintr344chtigen, darf die Widerrufsbelehrung grunds344tzlich keine anderen Erkl344rungen enthal-ten. Zul344ssig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Erg344nzungen, die ihren Inhalt verdeutlichen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.). Hierzu geh366rt etwa der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehens-vertragserkl344rung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zu-stande kommt (Senat BGHZ 172, 157, 162 ff. Tz. 14 ff.; Urteil vom 11. M344rz 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 14 ff.). Nicht zu- 12 - 7 - l344ssig sind Erkl344rungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder f374r das Verst344ndnis noch f374r die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteile vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841 und vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991) oder aber gemessen am Haust374rwi-derrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zur374ckgezahlt werde (Senat BGHZ 172, 157, 161 f. Tz. 13 m.w.Nachw.). b) Nach diesen Ma337st344ben ist die der Kl344gerin erteilte Widerrufs-belehrung 374ber den Beginn der Widerrufsfrist nicht unwirksam. 13 aa) Der Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist ist Teil des ge-druckten Textes und stellt sich nach der gesamten Gestaltung des Ver-tragsvordruckes als "vorformuliert" im Sinne des 247 1 AGBG dar. Als Teil der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten muss der Hinweis danach beurteilt werden, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des 374bli-cherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abw344gung der beider-seitigen Interessen zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027, 1028). Aus der Sicht der hier interes-sierenden durchschnittlichen Kunden sollte die Widerrufsfrist fr374hestens mit der Aush344ndigung der Widerrufsbelehrung beginnen, nicht jedoch vor Erhalt der von der Beklagten gegengezeichneten Darlehensvertragsur-kunde. 14 bb) Der hierdurch hinausgeschobene Beginn der Widerrufsfrist stimmt zwar mit dem Wortlaut des 247 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F., nach 15 - 8 - dem f374r den Fristbeginn die Aush344ndigung der schriftlichen Widerrufsbe-lehrung ma337geblich ist, nicht 374berein. Dies ist aber unsch344dlich. Mit der Unterschrift unter die Widerrufsbelehrung haben die Parteien zugleich eine Verl344ngerung der Widerrufsfrist vereinbart, was - weil zugunsten des Verbrauchers - zul344ssig ist (vgl. M374nchKommBGB/Masuch 5. Aufl. 247 355 Rdn. 4; M374nchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. 247 5 HWiG Rdn. 16; Palandt/Gr374neberg, BGB 68. Aufl. 247 355 Rdn. 2, 11; Palandt/Putzo, BGB 59. Aufl. 247 1 HWiG Rdn. 2; Staudinger/Kaiser, BGB Neubearbeitung 2004 247 355 Rdn. 65; Staudinger/O. Werner, BGB Neubearbeitung 1998 247 5 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. 247 5 HWiG Rdn. 6; B374low, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. 247 7 Rdn. 88). Das Hinausschie-ben des Beginns der Widerrufsfrist entspricht dem Interesse des Kunden, weil erst dann f374r ihn klar ist, dass der Vertrag zustande gekommen ist. Dass die Verl344ngerung der Widerrufsfrist und die Belehrung 374ber diese in einem Akt zusammenfallen, ber374hrt die Ordnungsgem344337heit der Be-lehrung nicht. F374r die Wirksamkeit der Vereinbarung 374ber den Beginn der Wider-rufsfrist spricht wesentlich, dass der Verbraucher bei einem Verbrau-cherdarlehensvertrag andernfalls stets zwei Widerrufsbelehrungen mit einem unterschiedlichen Fristbeginn erhalten m374sste. Auch wenn in 247 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - anders als noch in 247 1b Abs. 2 Satz 2 i.V. mit 247 1a Abs. 2 AbzG und nunmehr wieder in 247 355 Abs. 2 Satz 3 BGB - der Fristbeginn nicht ausdr374cklich an die Aush344ndigung der Vertragsur-kunde gekn374pft war, setzte der Fristbeginn neben der Aush344ndigung der Widerrufsbelehrung auch die 334bergabe einer Abschrift der Vertragsur-kunde i.S. des 247 4 Abs. 3 VerbrKrG a.F. voraus. Denn der Verbraucher kann die ihm einger344umte 334berlegungsfrist sachgerecht nur wahrneh- 16 - 9 - men, wenn der Bezugsgegenstand seiner 334berlegung, der Kreditvertrag, vorliegt (M374nchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. 247 7 VerbrKrG Rdn. 24; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. 247 361a Rdn. 15; Staudinger/ Kessal-Wulf, BGB Neubearbeitungen 1998 und 2001 247 7 VerbrKrG Rdn. 41; B374low, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. 247 7 Rdn. 108). Im An-wendungsbereich des Haust374rwiderrufsgesetzes dagegen ist die Aus-h344ndigung der Vertragsurkunde nicht Voraussetzung f374r den Beginn der Widerrufsfrist, weil ein in einer Haust374rsituation geschlossener Vertrag nicht stets der Schriftform bedarf. Dass diese Rechtslage f374r den rechts-unkundigen Verbraucher verwirrend ist, liegt auf der Hand. Um dies zu vermeiden, ist ein Gleichlauf der Widerrufsfristen sinnvoll (vgl. Senat BGHZ 172, 157, 163 Tz. 16 zum Hinweis auf die Folgen des Widerrufs f374r das verbundene Gesch344ft). cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verst366337t der Formulierungszusatz "fr374hestens" nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des 247 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. Aus dem Zusammenhang wird klar, dass f374r den Fristbeginn die Aush344ndigung der Belehrung ma337geblich ist, es sei denn, die Darlehensvertragsurkunde wird erst zu einem sp344te-ren Zeitpunkt 374bergeben. Nur dann beginnt die Widerrufsfrist erst mit dem Erhalt der Urkunde. Angesichts dessen ist der Zusatz auch nicht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft gemeint hat, geeignet, die Auf-merksamkeit des Verbrauchers von den 374brigen Teilen der Widerrufsbe-lehrung abzulenken. Entgegen der von der Revisionserwiderung in der m374ndlichen Verhandlung ge344u337erten Auffassung wird der Verbraucher durch die Verwendung des Wortes "fr374hestens" auch nicht 374ber die f374r den Beginn der Widerrufsfrist ma337geblichen Ereignisse im Unklaren ge-lassen. In der Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher zun344chst 374ber 17 - 10 - die M366glichkeit des Widerrufs seiner auf den Abschluss des Darlehens-vertrages gerichteten Willenserkl344rung binnen einer Frist von einer Wo-che informiert; der nachfolgende Absatz enth344lt sodann den Hinweis auf deren Beginn. 18 dd) Das Berufungsgericht kann sich f374r seine Auffassung nicht auf das Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2002 (I ZR 55/00, WM 2002, 1989) st374tzen. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Widerrufsbelehrung enthielt den Zusatz, der Lauf der Widerrufs-frist beginne "nicht jedoch, bevor die auf Abschluss des Vertrages ge-richtete Willenserkl344rung vom Auftraggeber abgegeben wurde". Dieser Zusatz ist bereits deshalb unzul344ssig, weil er auch den Fall erfasst, dass der Verbraucher den Vertrag erst nach Inanspruchnahme einer 334berle-gungsfrist abschlie337t und die Belehrung bereits vor Vertragsschluss bzw. seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserkl344rung erfolgt ist. Eine solche im Vorhinein erteilte Widerrufsbelehrung widerspricht dem vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Zweck und auch dem Wortlaut des Artikel 4 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au337erhalb von Ge-sch344ftsr344umen geschlossenen Vertr344gen (ABl. L 372, S. 31), weil hier-durch die Gefahr besteht, dass der Verbraucher die Widerrufsbelehrung zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserkl344rung bereits wieder ver-gessen hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 aaO S. 1992). Um eine sol-che Fallgestaltung geht es hier indes, was das Berufungsgericht ver-kannt hat, nicht. ee) Anders als die Revisionserwiderung meint, l344sst sich gegen die Ordnungsgem344337heit der Belehrung auch nicht einwenden, dass die 19 - 11 - Widerrufsbelehrung - falls die Aush344ndigung der Darlehensvertragsur-kunde erst Wochen oder Monate nach der Belehrung erfolgt - beim Verbraucher in Vergessenheit geraten k366nnte. In einem solchen Fall ist der Verbraucher bereits nach 247 146 BGB nicht mehr an seinen Vertrags-antrag gebunden, weil der Unternehmer den Antrag nicht nach 247 147 Abs. 2 BGB rechtzeitig angenommen h344tte. Vielmehr w344re dessen An-nahme gem344337 247 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag zu werten, den der Verbraucher annehmen m374sste. 334ber sein Widerrufsrecht m374sste er dann erneut belehrt werden, weil sich in diesem Fall die urspr374ngliche Belehrung als vorherige Belehrung darstellen w374rde und unwirksam w344re (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.). c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Wider-rufsbelehrung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie im unteren Teil des Formulars eine von der Kl344gerin zu unterzeichnende Empfangsbest344ti-gung enth344lt. Die Empfangsbest344tigung stellt im Verh344ltnis zur Wider-rufsbelehrung keine andere Erkl344rung i.S. des 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., sondern eine eigenst344ndige Erkl344rung dar. 20 aa) Nach 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. darf die Belehrung keine andere Erkl344rung enthalten. Dies gebietet aber nicht, dass die Wider-rufsbelehrung in einer gesonderten Urkunde enthalten sein muss. Es ge-n374gt, wenn sich die Belehrung vom 374brigen Vertragstext klar und 374ber-sichtlich abhebt und die drucktechnische Gestaltung deutlich erkennen l344sst, dass die gesonderte Unterschrift sich auf die Belehrung 374ber das Widerrufsrecht bezieht (vgl. BGHZ 126, 56, 60 f.; M374nchKommBGB/ Ulmer 3. Aufl. 247 2 HWiG Rdn. 8; Staudinger/O. Werner, BGB Neubear- 21 - 12 - beitung 1998 247 2 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. 247 2 HWiG Rdn. 4). Schlie337t sich an die Widerrufsbelehrung ein weiterer Text - wie hier eine Empfangsbest344tigung - an, kommt es darauf an, ob f374r den durchschnittlichen Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Vertragsurkunde der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine einheitliche, ihrem Inhalt nach n344her bestimmte Widerrufsbelehrung, und deshalb geeignet ist, von der Widerrufsbelehrung als solcher abzulenken (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841). bb) Nach diesen Ma337st344ben ist die Empfangsbest344tigung kein (un-zul344ssiger) Bestandteil der Widerrufsbelehrung i.S. des 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., sondern eine eigenst344ndige Erkl344rung. Widerrufsbelehrung und Empfangsbest344tigung sind horizontal und durch einen Querstrich r344umlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier eigenst344n-diger Erkl344rungen wird - anders als in dem vom Berufungsgericht heran-gezogenen Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1993 (aaO) - durch die jeweils gesondert zu leistenden Unterschriften deutlich (vgl. zur Abgrenzung auch BGHZ 119, 283, 296 ff.; BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 aaO; OLG Stuttgart WM 1991, 64, 66 und NJW-RR 1995, 114). Unter diesen Umst344nden ist die Empfangsbest344tigung nicht geeignet, dem Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen seines Wi-derrufsrechts zu verschleiern oder ihn in sonstiger Weise von der Aus-374bung des Widerrufsrechts abzuhalten. Auch im 334brigen, insbesondere was die drucktechnische Gestaltung angeht, bestehen im Hinblick auf das Deutlichkeitsgebot keine Bedenken gegen die Ordnungsgem344337heit der Belehrung. 22 - 13 - d) Schlie337lich ist auch der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserkl344rung auch "die finanzierten verbundenen Ge-sch344fte" nicht wirksam zustande kommen, keine unzul344ssige andere Er-kl344rung gem344337 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist - der Fondsbeitritt und der seiner Finanzierung dienende Dar-lehensvertrag ein verbundenes Gesch344ft i.S. des 247 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden (Senat BGHZ 172, 157, 161 ff. Tz. 11 ff.; Senatsurteile vom 11. M344rz 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 11 ff. und vom 11. November 2008 - XI ZR 269/06, WM 2009, 65, 66 Tz. 11). Dass der mit dem Darlehensvertrag verbundene Vertrag in dem Zusatz zur Wider-rufsbelehrung nicht konkret bezeichnet ist, ist unsch344dlich; auf die ge-naue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des verbundenen Anlage-gesch344fts kommt es nicht entscheidend an (Senatsurteil vom 11. November 2008 aaO, Tz. 12). Da die Darlehensvaluta nach dem Darlehensvertrag zur Finanzierung des Fondsanteils gew344hrt wurde, war f374r die Kl344gerin klar, dass mit dem verbundenen Gesch344ft nur die treu-h344nderische Fondsbeteiligung gemeint sein konnte. 23 2. Die einw366chige Widerrufsfrist begann danach mit Erhalt der von der Beklagten am 30. Dezember 1997 gegengezeichneten Ausfertigung des Darlehensvertrags im Januar 1998 und war bei Aus374bung des Wider-rufsrechts durch die Kl344gerin am 9. Juli 2004 bereits abgelaufen. 24 - 14 - III. 25 Das Berufungsurteil stellt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar. Der Widerrufsbelehrung fehlt es nicht an der nach 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. erforderlichen Unterschrift der Kl344gerin. Eine gesonderte Un-terschrift liegt dann vor, wenn sie nach dem Schriftbild und dem Ge-samteindruck des Vertragsformulars lediglich auf die Widerrufsbelehrung und nicht etwa auf unmittelbar dar374ber befindliche handschriftliche Ein-tragungen oder sonstige andere Erkl344rungen bezogen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1996 - X ZR 139/94, WM 1996, 1149, 1151; M374nchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. 247 2 HWiG Rdn. 8; Staudinger/ O. Werner, BGB Neubearbeitung 1998 247 2 HWiG Rdn. 39; Palandt/Putzo, BGB 59. Aufl. 247 2 HWiG Rdn. 8). Ersteres ist hier der Fall. Der "Kennt-nisnahme" kommt kein weiterer Erkl344rungsinhalt zu, als dass der Darle-hensnehmer auf die Widerrufsbelehrung - neben dem eigentlichen Ver-tragsinhalt - gesondert hingewiesen worden ist und um sein Widerrufs-recht wei337. Nur hierauf bezieht sich auch die Unterschrift der Kl344gerin. IV. Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 26 - 15 - Das Berufungsgericht wird sich unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs mit der Behauptung der Kl344gerin befassen m374ssen, sie sei vom Vermittler in Bezug auf den Fondsbeitritt arglistig get344uscht worden. Im Falle der Verneinung einer arglistigen T344uschung wird sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag der Kl344gerin zur unter-bliebenen Aufkl344rung 374ber die Nachteile eines durch eine Kapitallebens-versicherung zu tilgenden Festdarlehens auseinandersetzen m374ssen (vgl. dazu Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 und vom 11. M344rz 2008 - XI ZR 68/07, Tz. 25) und zu ber374ck-sichtigen haben, dass der Darlehensvertrag die nach 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG a.F. erforderliche Gesamtbetragsangabe nicht enth344lt (vgl. dazu Senat BGHZ 159, 270, 272 ff.; BGHZ 167, 239, 243 ff. Tz. 12 ff. und 252, 262 ff. Tz. 24 ff. sowie Senatsurteile vom 9. Mai 2006 27 - 16 - - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1245 f. Tz. 25 ff., vom 19. Februar 2008 - XI ZR 23/07, WM 2008, 681, 682 Tz. 12 ff. und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08). Nobbe Joeres Mayen Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 06.04.2006 - 2 O 196/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 28.09.2007 - 4 U 70/06 -
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