BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 508/12 Verkündet am: 10. Dezember 2013 Herrwerth Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 767 BGB § 780 Eine Vollstreckun gsabwehrklage, mit der ausschließlich die Vollstreckung wegen e i- nes Anspruchs aus § 780 BGB bekämpft wird, kann nur vom Vollstreckungsschul d- ner selbst erhoben werden. Eine gewillkürte Prozes s standschaft findet nicht statt. Das gilt auch im Falle der Abtret ung des Anspruchs, der Grundlage der mit der Vol l- streckungsabwehrklage geltend gemachten Einwendung sein soll, an den gewillkü r- ten Prozessstandschafter (Bestätigung von Senatsurteil vom 5. Juni 2012 - XI ZR 173/11, juris Rn. 18). BGB § 138 Aa Besteht zwisc hen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert des Kaufgegenstands kein besonders grobes, sondern lediglich ein auffälliges Missverhältnis, führt der U m- stand, dass der Käufer den Kaufpreis voll finanziert, für sich genommen auch dann nicht zur Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages, wenn die finanzierende Bank im eigenen und im Interesse der Sicherheit des Bankensystems nach entsprechender Ankünd i- gung gegenüber dem Käufer den Wert des Kaufgege n stands ermittelt (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 213/03 , BGHZ 160, 8, 16 f.). BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12 - OLG Dresden LG Zwickau - 2 - - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2013 durch den V orsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr . Ellenberger , Dr. Grüneberg und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juni 2012 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben , als zum Nach teil der Beklagten erkannt worden ist . Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. a uswärtigen Z i- vilkammer in Plauen des Landgerichts Zwickau vom 13. Oktober 2011 wird, soweit das Rechtsmittel darauf gerichtet ist, die Zwangsvollstreckung aus der vol lstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars K . S . , L i. , UR - Nr. 8 ... , vom 24. November 2005 gegenüber Sa . L . , fü r unz u- lässig zu erklären, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das B e- rufungsgericht zurückverwiese n. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Der Kläger wendet sich aus eigenem Recht gegen die dingliche und pe r- sönliche sowie zugunsten seiner Ehefra u gegen die persönliche Zwangsvol l- streckung aus einer notariellen Urkunde. Der Kläger erwarb im Herbst 2005 a ufgrund eines Angebots vom 26. Oktober 2005 Wohnungseigentum in P . zu einem Kaufpreis von 190.000 nach Angabe des Klägers eine Woche vor Erkl ä- rung der Annahme vo m 22. November 2005 für 95.000 einem Schre iben vom 16. November 2005 wies die Beklagte als in Aussicht genommenes Fi nanzierungsinstitut den Kläger und seine Ehefrau darauf hin, ein von ihr unterbreitetes " Finanzierungsangebot " stehe " unter dem Vorbehalt eines positiven Besichtigungsergebnisses, welches ein wesentlicher Bestandteil der Beleihungsprüfung " sei. Die Beklagt e bewertete den " Sachwert " des Wo h- nungseigentums mit 187.200 Der Kläger und seine Ehefrau schlossen unter dem 22. November 2005 mit der Beklagten einen Darle hensvertrag über 190.000 . In einer notariellen Urkunde des Notars K . S . mit Amtssitz in Li . zu UR - Nr. 8 vom 24. November 2005 bestellte der damalige Eigentümer an dem Wohnungseigentum eine Grundschuld über 190.000 g- ten, wobei er sich als gegenwärtiger und der Kläger sich als künftiger Eigent ü- mer der sofortigen Zwangsvolls treckung aus der Urkunde in das Pfandobjekt unterwarfen. Außerdem übernahm der Kläger die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der vereinbarten Grundschuld und unte r- warf er sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zw angsvollstr e- ckung aus der Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Mit notariell beurkundetem " Nacht rag" vom 29. November 2005 zu UR - Nr. 3 des Notars Dr. Fl . in F . wurde die " Übernahme der persönlichen Haftung 1 2 3 - 5 - mit Zwa ngsvollstreckungsunterwerfung " von der Ehefrau des Klägers dahin " abgeändert " , dass auch sie die " persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der vereinbarten Grundschuld " übernahm und sich w e- gen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortig en Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterwar f. Der Darlehensvertrag wurde ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr bedient. Die Beklagte betreibt we gen eines Teilbetrages die Zwangsvollstreckung. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständige n- gutachtens zum Wert des Wohnungseigentums abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung aus der näher bezeichneten " vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurk u n- de des Notars K . S . , Li . " sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber seiner Ehefrau für unzulässig erklärt. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revision is t begründet . Sie führt , soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit, als sie d ie Vollstreckungsabwehrklage zugunsten der Ehefrau des Klägers betrifft, zur Zurückweisung der Berufung de s Klägers mit der Maßgabe, dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist . Im Übrigen ist die Sache im U m- fang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 4 5 - 6 - I. Das Berufungsge richt hat zur Begründung seiner unter anderem in MDR 2013, 47 f. ver öffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Soweit der Kläger mit der Vollstreckungsabwehrklage die Zwangsvol l- streckung zulasten sei ner Ehefrau bekämpfe, bestünden gegen seine Prozes s- führungsbefugnis keine Bedenken. Der Kläger gehe insoweit z ulässig im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft gegen die Beklagte vor. Der Kläger könne zwar nicht die Art und Weise der Zwangsvollstreckung in Frage stellen und sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die formularm ä- ßige Unterwerfung unter die s ofortige Zwangsvollstreckung beinhalte eine u n- angemessene Benachteiligung und entfalte daher keine Wirkung. Die Vollstr e- ckungsabwehrklage sei aber begründet, soweit der Kläger der Beklagten en t- gegenhalte, sie hafte ihm und seiner Ehefrau aus schuldhafter V erletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvo r- sprungs. Selbst wenn zuungunsten des Klägers und seiner Ehefrau unterstellt werde, dass der Wert des Wohnungseigentums 106.000 Kaufpreis von 190.000 sei im Verhältnis zur Beklagten von einer sittenwidrigen Überhöhung des Kau f- preises auszugehen. Die Beklagte habe die vo llständige Finanzierung übe r- nommen und dem Kläger und seiner Ehefrau vor Abschluss des Darlehensve r- trages den Vorbehalt eines " positiven Besichtigungsergebnisses " mitgeteilt. Dies und der Umstand, dass die mit der Bewilligung des Darlehens befassten Mitarb eiter ihre Augen vor dem tatsächlichen Wert verschlossen hätten, führe zur Haftung der Beklagten. 6 7 8 - 7 - II. Dies hält rechtlicher Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand . 1. Gegenstand de s Revisionsverfahren s ist nur die Entscheidung des B e- ruf ungsgerichts zur Vollst reckungsabwehrklag e in direkter Anwen dung des § 767 Abs. 1 ZPO . Eine p rozessuale Gestaltungs klage des Klägers analog § 767 Abs. 1 ZPO des Inhalts , die formularmäßige Unterwerfung unter die s o- fortige Zwangsvollstreckung benachteilige den Schuldner unangemessen, die ihrer seits mit der Vollstreckungsabwehrklage wegen mehrerer in dem vol l- streckbaren Titel festgestellter Ansprüche (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1976 - IV ZB 64/75, VersR 1976, 664, 665) im Wege der objektiven Klagenhä u- fung verbunden wer den konnte (Senatsurteil vom 30. März 2010 XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 15 mwN) , ist im Revisionsverfahren nicht anhä n- gig. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabwe i- sende Urteil des Landgerichts insoweit wenn auch nicht im Tenor, so doch hi n- reichend deutlich in den Gründen zurückgewiesen. Ob die Klage ursprünglich hinreichend bestimmt war oder der Kläger eine Rangfolge zwischen der Vol l- streckungsabwehrklage in direkter und in analoger Anwendung des § 767 ZPO hä tte angeben müssen, kann i n dritter Instanz dahinstehen. Ein etwaiger Ve r- fahrensfehler ist jedenfalls prozessual überholt (vgl. Sen atsurteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, WM 2013, 2216 Rn. 29). 2. Soweit die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Revision s- instanz angefallen ist, weist sie Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten auf. a) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass , was das Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten hat (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - XII ZR 22/11, WM 2013, 1089 Rn. 16) , die Vollstreckungsabwehrklage insoweit, als der Kl ä- ger die Einstellung der Zwangsvollstreckung zugunsten seiner Ehefrau erstrebt, mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers unzulässig ist. Eine Vollstr e- 9 10 11 12 - 8 - ckungsabwehrklage, mit der wie hier ausschl ießlich die Vollstreckung wegen eines Anspruchs aus § 780 BGB bekämpft wird, kann nur vom Vollstreckung s- schuldner selbst erhoben werden (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2012 XI ZR 173/11, juris Rn. 18 mwN). Eine gewillkürte Prozessstandschaft findet nicht statt (anders bei gesetzlicher Prozessstandschaft; vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2006 - IV ZR 139/05, BGHZ 167, 150 Rn. 7 ff. ). Sie wird auch durch die Abtretung des Anspruchs, der Grundlage der mit der Vollstreckungsabwehrkl a- ge geltend gemachten Einwendun g sein soll, nicht statthaft, weil S treitgege n- stand der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO die gänzliche oder tei l- weise, endgültige oder zeitweilige Vernichtung der Vollstreckbarkeit, nicht d a- gegen die Aufhebung des Titels oder die Feststellung ist, dass der Anspruch nicht oder nicht mehr besteht (BGH, Urteil vom 20. Septem ber 1995 XII ZR 220/94, WM 1995, 2120 , 2121 ; Beschluss vom 2. Juli 2009 V ZB 40/09, NJW - RR 2009, 1431 Rn. 15). b) Soweit das Berufungsgericht der den Kläger selbst betreffend en Vol l- streckungsabwehrklage stattgegeben hat, hat es bei der Prüfung einer dem Kläger aus § 242 BGB zustehenden Einrede ( vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 61, vom 23. Okto ber 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154 Rn. 26 und vom 5. Juni 2012 - XI ZR 173/11, juris Rn. 21 ) die Anforderungen an eine vorvertragliche Aufklärung durch die Beklagte übe r- spannt. a a ) Im Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend d a- von ausgegangen, dass eine kreditgebende Bank bei steu ersparenden Bauhe r- ren - , Bauträger - und Erwerbermodellen über die Risiken des finanzierte n G e- schäft s nur unter ganz besonderen Voraussetzungen aufklären muss , weil sie regelmäßig davon ausgehen darf, dass ihre Kunden entweder selbst über die notwendigen Ken ntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hi l- fe von Fach leuten bedient haben, und sich nur ausnahmsweise Aufklärungs - 13 14 - 9 - und Hinweispflichten aus den besonderen Um ständen des Einzelfalls ergeben können , wenn etwa die Bank in Bezug auf speziell e Risiken des Vorhabens e i- nen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann ( st. Rspr., Senatsurteile vom 16. Mai 2006 XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 41, vom 29. Juni 2010 XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 16 und vom 23. April 2013 - XI ZR 405/11, BKR 2013, 280 Rn. 19 mwN ). b b ) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen indessen seine A n- nahme nicht, die Beklagte habe über einen konkreten Wissensvorsprung hi n- sichtlich einer sittenwidrigen Übervorteilung des Klägers durch den Verkäufer verfügt. (1) Das Berufungsgericht hat wiederum im Ansatz zutreffend erkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einem b e- sonders groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, das den Schluss auf da s für das Unwerturteil des § 138 Abs. 1 BGB unerlässliche subjektive Unrechtsmerkmal der verwerflichen Gesinnung des Verkäufers z u- lässt , erst ausgegangen werden kann, wenn der Wert der Leistung knapp do p- pelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung ( Senatsurteil vom 18. Deze m- ber 2007 XI ZR 324/06, WM 2008, 967 Rn. 35; BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 303 ff.; Urteil vom 21. März 1997 V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156) . Es hat weiter richtig gesehen, dass dann, wenn k ein besonders grobes , sondern nur ein auffälliges Missverhältnis besteht, die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, wenn weit e- re Umstän de hinzutreten, die in Verbindung mit dem auffälligen Missverhältnis den Vorwurf der sittenwidrigen Übervorteilu ng be gründen (BGH, Ur teil vom 2. Juli 2004 V ZR 213/03, BGHZ 160, 8 , 16 f. ; Urteil vom 4. Juni 2013 II ZR 207/10, WM 2013, 1556 Rn. 25). Diese zweite Konstel lation hat das B e- rufungsgericht, das ein auffälliges, aber kein besonders grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung festgestellt hat, zum Ausgangspunkt seiner 15 16 - 10 - Überlegungen gemacht. Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe ei nem - im Revisionsverfahren zu unterstellen den - Verkehrswert von 106.000 nicht einen Verkaufspreis von 190.000 wegen einer nachträglichen Erstattung in Höhe von 11.400 lediglich einen Be trag von 178.60 0 n- überstellen dürfen, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle , weil das Ber u- fungsgericht auch auf der Grundlage einer Verkehrswertübers chreitung von nur 68% zwar nicht von einem besonders groben (vgl. Se natsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, ZIP 2003, 894 , 895 ), wohl aber von einem auffälligen Missverhältnis ausgehen durfte (BGH, Urteil vom 2. Juli 2004 aaO). (2) Die vom Berufun gsgericht he rangezogenen weiteren Umstände sind indessen nicht geeignet, im Verein mit einem auffälligen Missverhältnis zw i- schen Leistung und Gegenleistung den Vorwurf der sittenwidrigen Überteu e- rung zu begründen . Dass der Kläger den Kaufpreis voll fin anziert, macht den Kaufvertrag nicht sittenwidrig (BGH, Urteil vom 2. Juli 2004 V ZR 213/03, BGHZ 160, 8 , 17 ; Staudinger/Sack/Fischinger, BGB, Neubearb. 2011, § 138 Rn. 274 a.E.). Das gi lt auch in Anbetracht der Tatsache , dass die Beklagte die Finanzieru ng von einer Wertermittlung des W ohnungs eigentums abhängig gemacht hat . Nach ständiger Rechtsprechung des Senats prüfen Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten im eigenen Interesse sowie im Interesse der S i- cherheit des Bankensystems , nic ht im Interesse des Kunden (Senatsurteile vom 8. Mai 2001 XI ZR 192/00, BGHZ 147, 343, 349, vom 16. Mai 2006 XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 45 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115 Rn. 43; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 9). Daran ändert die Kundgabe des Vorhabens, eine Wert - ermittlung durchführen zu wollen, nichts (richtig OLG Frankfurt am Main , Urteil vom 10. April 2 013 4 U 258/12, juris Rn. 65 in einem dasselbe Grundstück betreffenden Parallel fall ) . Entsprechend kann die Durchführung einer Wer te r- 17 18 - 11 - mittlung die Bewertung des finanzierten Geschäfts als sittenwidrig nicht beei n- flussen. (3 ) Das Berufungsgericht hat überdies einen konkreten Wissensvo r- sprung der Beklagten unzutreffend begründet. Eine kreditgebende Bank ist unter dem Gesichtspunkt eines konkreten Wissensvorsprungs zur Aufklärung über eine sittenwidrige Überteuerung nur verpflichtet, wenn sie v on ihr positive Kenntnis hat. D ie sittenwidrige Überteu e- rung führt auch im Falle eines institut ionalisierten Zusammenwirkens nicht zu der widerleglichen Vermutung , die Bank habe von ihr gewusst ( Senats b e- schluss vom 15. Juni 2010 - XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 11; Senatsurteil vom 29. April 2008 - XI ZR 221/07, WM 2008, 1121 Rn. 17 mwN). Zwar steht ausnahmsweise die bloße Erkennbarkeit der sittenwidrigen Überteuerung der positiven Kenntnis gleich, wenn sie sich, was vom K unden darzulegen und zu beweisen ist (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 11), einem zuständi gen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls auf drängen musste (Senatsurteil vom 29. April 2008 XI ZR 221/07, WM 2008, 1121 Rn. 20; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 aaO Rn. 10 mwN). Voraussetzung ist indessen , dass die sitte n- widrige Überteueru ng als solche feststeht. D ass ein Bankmitarbeiter vor U m- ständen die Augen verschließt, die für sich nicht aufklärungspflichtig sind, kann nicht zugleich die aufklärungspflichtige Tatsache und den konkreten Wissen s- vorsprung der Bank begründen. Das hat das B erufungsgericht verkannt. 19 20 21 - 12 - III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus and e- ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 1. Über das Wertverhältnis hinausgehende nachteilige rechtliche Bedi n- gungen des Kaufvertrages, die zusam men mit einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenle istung zu § 138 Abs. 1 BGB führ en, hat das Ber u- fungsgericht nicht festgestellt. Darauf, ob der Verkäufer das Wohnungseige n- tum zuvor zu einem Preis erworben hatte, der noch unter dem vom Beruf ung s- gericht angenommenen Verkehrswert lag, kommt es nicht an , weil für die B e- stimmung des Missverhältnisses allein die objektiven Wertverhältnisse den Ausschlag geben ( BGH, Urteil vom 30. März 1984 V ZR 61/83, WM 1984, 874, 875; Urteil vom 20. April 1990 V ZR 256/88, NJW - RR 1990, 950; Urteil vom 22. Dezember 1999 VIII ZR 111/99, WM 2000, 431, 432; Staudinger/ Sack/Fischinger, BGB, Neubearb. 2011, § 138 Rn. 206). 2. Ein besonder s grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, das ohne das Hi nzutreten weiterer Umstände den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten erlaubte , hat das Berufungsgericht nich t ermittelt . Zum einen fehlen sichere Feststellungen zu eine m Wert des Wohnungseige n- tums im Herbst 2005 von nur 97.000 . Zum an deren hat das Berufungsgericht bei seinen Überlegungen, welche Werte zueinander ins Verhältnis zu setzen seien, nicht bedacht, dass , was ihm hätte Anlass geben müssen, einem en t- sprechenden Einwand der Beklagten nachzugehen, in den Kaufpreis eing e- rechnete N ebenkosten von der Leistung des Klägers abzuzie hen gewesen w ä- ren (Senatsurteil e vom 18. April 2000 XI ZR 193/99, WM 2000, 1245 , 1247 und vom 26. Februar 2008 XI ZR 74/06, WM 2008, 683 Rn. 38). Nur ein Kau f- preis von 190.000 zu einem Verkehrswert von 97.000 n- ders groben Missverhältnis . Ein bes onders grobes Missverhältnis liegt dagegen 22 23 24 - 13 - nicht in einer Verkehrswertüberschreitung von 84 %, die sich ergibt , wenn 178.600 11.400 sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Mai 2003 XI ZR 248/02, WM 2003, 1370 , 1372 und vom 18. März 2003 XI ZR 188/0 2, WM 2003, 918 , 921 ) . Bezogen auf ein be sonders grobes Missverhältnis mangelt es schließlich vom Recht s- standpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet konsequent an Feststellu n- gen zu einem konkreten Wissensvorsprung der Beklagten. 3 . Auch sonst ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts die Ve r- letzung einer vorvertragliche n Aufkläru ng spflicht nicht. a) Eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger auf ein bloß ungünstiges V erhältnis von Verkehrswert und Kaufpreis hinzuweisen, bestand unabhängig davon, ob die Beklagte dazu über Erkenntnisse verfügte, nicht. Schon der Ve r- käufer muss im Regelfall darauf nicht hinweisen . Erst recht trifft die Bank, die nur die Finanzierung übernimmt, vorvertraglich keine Verpflichtung, den Käufer auf einen für ihn unwirtschaftlichen Kauf hinzuweisen (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 47 , vom 3. Juni 2008 XI ZR 131/07, WM 2008, 1394 Rn. 25 und vom 23. April 2013 XI ZR 405/11, BKR 2013, 280 Rn. 20 ; zur Haftung beim Beratungsvertrag BGH, Urteil vom 15. Juni 2000 III ZR 305/98, WM 2000, 1548 ff. ). b) Die B eklagte schuf mittels der Gewährung einer Vollfinanzierung ke i- nen besonderen Gefährdungstatbestand , an den eine vorvertragliche Aufkl ä- rungspflicht anzuknüpfen wäre . Eine solche Gefährdung ist zu bejahen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche W agnis auf den Kunden verlagert und diesen bewusst mit einem Risiko belastet, das über die mit dem zu fina n- zierenden Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hinausgeht (S e- natsurteil vom 18. November 2003 XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 174; BGH, Urteil vo m 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679 ). Eine Voll f i- 25 26 27 - 14 - nanzierung vergröß ert indessen in erster Linie nur das eigene Aus fallrisiko der Bank . IV. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Soweit der Kläger in gewillk ürter Prozessstandschaft für seine Ehefrau vorgeht, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem d ie Sache zur End - entscheidung reif ist (§ 56 3 Abs. 3 ZPO). Insoweit ist die Berufung des Klägers , was ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot geschehen kann ( S e- natsurteil vom 13. Januar 2009 XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 24 ff., 34; BGH, Urteil vo m 5. März 2009 IX ZR 141/07, WM 2009, 918 Rn. 15 ; Urteil vom 10. Dezember 1998 III ZR 2/98, WM 1999, 753, 754, insoweit nicht abg e- druckt in BGHZ 140, 208 ff. ), mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Vol l- streckungsabwehrklage als unzulässig abzuwei sen ist. 28 29 - 15 - Im Übrigen ist die Sache mangels Entscheidungsreife zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwe isen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sollte das Berufungsgericht eine Einwendung nach § 242 BGB wegen einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises nach nochmal i- ger Überprüfung anhand der oben dargestellten Maßstäbe verneinen, wird es dem weiteren Vortrag zu einer arglistigen Täuschung des Klägers durch den Vermitt ler nachzugehen haben. Wiechers Ellenberger Grüneberg Pamp Menges Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 13.10.11 - 5 O 295/09 - OLG Dresden, Entscheidung vom 28.06.12 - 9 U 1758/11 - 30
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