BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 5/09 vom 17. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin M366hring am 17. Februar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. November 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 75.349,40 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zu-lassungsgrund aufdeckt (247 543 Abs. 2 ZPO). Nach der eigenen Darstellung des Kl344gers, auf den sich die Nichtzulassungsbeschwerde ausdr374cklich bezieht, ist die Schuldnerin nicht, wie es 247247 130 f InsO voraussetzen, Insolvenzgl344ubigerin. 1 - 3 - F374r andere in Betracht kommende Anfechtungstatbest344nde fehlt der erforderli-che Sachvortrag. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Lohmann Grupp M366hring Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 20.06.2008 - 21 O 85/08 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 05.11.2008 - 5 U 103/08 -
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